Kosten- und Gebührenrecht

Streitwertfestsetzung, Normenkontrollantrag, Normenkontrollverfahren, Rechtskraft, Rechtsmittel, Eilverfahren, Hauptsache, Antragsteller, Zeitpunkt, Verfahren, Hauptsacheverfahren, Streitgegenstand, Antragsfrist, Voraussetzungen, von Amts wegen, Entscheidung in der Hauptsache

Aktenzeichen  20 NE 20.2453

Datum:
21.7.2021
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 23038
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

20 NE 20.2453 2020-11-23 Bes VGHMUENCHEN VGH München

Tenor

Der Beschluss des Senats vom 23. November 2020 wird in Ziffer IV. geändert und der Streitwert auf insgesamt 170.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung in Ziffer IV. des Beschlusses vom 23. November 2020 ist nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG von Amts wegen zu ändern.
1. Als Gericht, das den Streitwert in Ziffer IV. des Beschlusses vom 23. November 2020 festgesetzt hat, ist der Senat für eine Änderung der Streitwertfestsetzung von Amts wegen nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG zuständig; er ist an einer Änderung auch nicht dadurch gehindert, dass ein Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 23. November 2020 nicht statthaft ist. Soweit der Antragsgegner die Frage aufwirft, ob eine Änderung des Streitwerts von Amts wegen bei unanfechtbaren Entscheidungen überhaupt möglich sei, bezieht sich die hierüber geführte Diskussion – soweit erkennbar – ausschließlich auf die Abänderungsbefugnis des Rechtsmittelgerichts nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG (vgl. Jäckel in BeckOK Kostenrecht, Stand 1.7.2021, § 63 GKG Rn. 27; Toussaint in Toussaint, Kostenrecht, 51. Aufl. 2021, § 63 GKG Rn. 77; Schneider in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl. 2017, § 63 GKG Rn. 96). Im Hinblick auf die hier einschlägige Änderungsbefugnis des Ausgangsgerichts nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG ist dagegen nicht ersichtlich, inwiefern die Unanfechtbarkeit einer Entscheidung einer Änderung von Amts wegen entgegenstehen sollte, zumal der Gesetzgeber den Aspekten des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit durch die zeitliche Begrenzung der Änderungsbefugnis (§ 63 Abs. 3 Satz 2 GKG) ausdrücklich Rechnung getragen hat.
2. Auch die genannte Zeitgrenze des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG steht der Änderung nicht entgegen, weil eine Entscheidung in der Hauptsache noch keine Rechtskraft erlangt hat.
a) Hauptsacheentscheidung i.S.d. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG ist nicht der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangene Beschluss, sondern die Entscheidung über ein – bisher nicht angestrengtes – Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 1 VwGO (vgl. BayVGH, B.v. 7.10.2013 – 9 C 13/1246 – juris Rn. 2 m.w.N.). Die vom Antragsgegner hiergegen angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 2.9.1997 – 11 KSt 2/97 – juris) ist zu § 25 GKG a.F. ergangen, und das Gerichtskostengesetz in aktueller Fassung unterscheidet sehr wohl zwischen einstweiligen Rechtsschutzverfahren und Hauptsacheverfahren (vgl. Art. 51 Abs. 4 GKG).
b) Dass die Antragsteller ein Hauptsacheverfahren im o.g. Sinn bisher nicht eingeleitet haben, steht der Änderung nicht entgegen. Die Änderungsbefugnis des Ausgangsgerichts nach § 63 Abs. 3 GKG soll – wie sich insbesondere aus der gesetzlichen Bezugnahme auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung in § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG ergibt – jedenfalls auch verhindern, dass es in Neben- und ggf. zeitlich nachfolgenden Hauptsacheverfahren zu nicht miteinander vereinbaren Streitwertfestsetzungen kommt. Auch wenn die Antragsteller vorliegend bisher kein Normenkontrollverfahren in der Hauptsache gegen die mit dem Eilverfahren angegriffene Norm des § 12 Abs. 2 Satz 1 8. BayIfSMV angestrengt haben, ist die Antragsfrist aus § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO noch nicht verstrichen und ein Normenkontrollantrag – wenngleich nach dem Außerkrafttreten der Norm nur unter engen Voraussetzungen zulässig – noch statthaft und nicht von vornherein aussichtslos. Insofern erscheint es vom Normzweck her sachgerecht, dass die Zeitgrenze des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht eingreift, solange ein Rechtsmittel in der Hauptsache noch zulässigerweise eingelegt werden kann.
3. Die Änderung der Streitwertfestsetzung in einen Gesamtstreitwert in Höhe von 170.000,00 Euro beruht auf § 52 Abs. 1 i.V.m. § 39 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung von Ziff. 1.1.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
Im Übrigen bedeutet die subjektive Antragshäufung nicht, dass das Verfahren lediglich einen einzigen – einheitlichen – Streitgegenstand hätte. Auch wenn bei einer subjektiven Antragshäufung mehrere Antragsteller gemeinsam den gleichen Antrag stellen, entstehen entsprechend viele Prozessrechtsverhältnisse, die lediglich – nach dem Willen der Antragsteller – in einem Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung verbunden sind, mit der Folge, dass der Wert der einzelnen Streitgegenstände nach § 39 Abs. 1 GKG zu addieren ist. Dies würde nur dann nicht gelten, wenn die Antragsteller eine Maßnahme als Rechtsgemeinschaft begehren oder bekämpfen (vgl. BayVGH, B.v. 28.11.2013 – 14 C 13.2464 – juris Rn. 4). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Die Antragsteller bilden lediglich eine Interessengemeinschaft.
Es handelt sich auch nicht um den Fall identischer Ansprüche, die aus materiell-rechtlichen Gründen nur einheitlich entschieden werden können. Die Normenkontrolle nach § 47 VwGO dient nicht nur der objektiven Beanstandung und Rechtsprüfung, sondern ebenso dem subjektiven Rechtsschutz (vgl. nur Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 47 Rn. 5 m.w.N.). Ob und inwieweit sich einzelne Normadressaten gegen eine Norm wenden (können), ist damit abhängig von ihrer subjektiven Betroffenheit und ihrem subjektiven Antragsziel. Ein Fall einer echten notwendigen Streitgenossenschaft, bei der aus materiell-rechtlichen Gründen nur eine einheitliche Entscheidung in Betracht käme (und ein Rechtsbehelf deshalb zwingend von allen materiell Betroffenen gemeinsam zu erheben wäre, vgl. dazu etwa Hoppe in Eyermann, a.a.O. § 64 Rn. 4) liegt daher hier gerade nicht vor.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 GKG).


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