Kosten- und Gebührenrecht

Streitwertfestsetzung und Kostenrechnung

Aktenzeichen  M 23 M 19.4179

Datum:
20.8.2019
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 43578
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG § 6, § 63 Abs. 1 S. 2, § 66 Abs. 8

 

Leitsatz

Über die Anfechtung der vorläufigen Kostenrechnung kann nicht indirekt der Beschluss über die Festsetzung des vorläufigen Streitwerts angegriffen werden kann, weil der vorläufige Streitwertbeschluss nach § 63 Abs. 1 S. 2 GKG unanfechtbar ist. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt eine Herabsetzung des im Verfahren M 23 K 19.2734 vorläufig auf 2.500 Euro festgesetzten Streitwerts und dadurch im Ergebnis eine Herabsetzung der darauf beruhenden Kostenrechnung vom 18. Juni 2019.
Nachdem das Gericht in der Sache M 23 K 19.2734 die Klage am 29. Juli 2019 abgewiesen hat, hat der Einzelrichter mit Beschluss vom 29. Juli 2019 den Streitwert endgültig auf 2.500 Euro festgesetzt
Mit Schriftsatz vom 2. August 2019 hat der Antragsteller – so wörtlich – „Beschwerde nach § 6 GKG“ eingelegt. Zur Begründung führt der Antragsteller an, der geforderte Gerichtskostenvorschuss sei ungerechtfertigt. Er habe keine neue Klage erheben, sondern lediglich zu dem Verfahren M 23 K 19.2609 einen weiteren Antrag stellen wollen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf seinen Schriftsatz verwiesen.
Der Kostenbeamte hat der Erinnerung vom 2. August 2019 nicht abgeholfen und sie dem Einzelrichter zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten M 23 K 19.2609, M 23 M 19.2733, M 23 S 19.2444 und M 23 K 19.2734 verwiesen.
II.
Auch wenn der Antragsteller mit seinem Schreiben vom 2. August 2019 den Rechtsbehelf der „Beschwerde nach § 6 GKG“ benennt, ist sein Schreiben sachdienlich als Erinnerung auszulegen (§ 88 VwGO), da er sich gegen den Gerichtskostenvorschuss und damit in der Sache gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung wendet. Diese benennt er auch ausdrücklich in seinem Schriftsatz vom 2. August 2019. Eine Auslegung als Streitwertbeschwerde nach § 68 GKG, also als Beschwerde gegen die endgültige Streitwertbeschwerde, kam nicht in Betracht, da zum einen die Rechtsmittelfrist für die Streitwertbeschwerde erst mit Rechtskraft des Urteils in der Sache M 23 K 18.2734 zu laufen beginnt und vorher dieses Rechtsmittel nicht statthaft ist. Auch hat der Antragsteller den Beschluss zur endgültigen Streitwertfestsetzung ausweislich Postzustellungsurkunde erst am 10. August 2019 erhalten, sodass er auch deshalb mit seinem Schriftsatz vom 2. August 2019 gegen den endgültigen Streitwertbeschluss noch kein Rechtsmittel einlegen konnte. Eine Vorlage zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof als Beschwerdeinstanz war daher nicht angezeigt. Die Möglichkeit einer Streitwertbeschwerde nach § 6 GKG bleibt dem Antragsteller nach Rechtskraft des Urteils in der Sache M 23 K 19.2734 aber unbenommen.
Die Erinnerung ist bereits unzulässig.
Die Erinnerung hat mangels Rechtsschutzbedürfnisses keinen Erfolg. Nachdem das Gericht bereits mit Beschluss vom 29. Juli 2019 einen endgültigen Streitwert festgesetzt hat, ist der vorausgehende vorläufige Streitwertbeschluss überholt. Dem Antragsteller bleibt es überlassen, ob er von dem in der Rechtsmittelbelehrung zum Beschluss vom 29. Juli 2019 eröffneten Rechtsmittel der Streitwertbeschwerde Gebrauch macht. Auf die dortige Rechtsmittelbelehrung wird verwiesen.
Auch in der Sache hätte die Erinnerung keinen Erfolg. So sei darauf hingewiesen, dass über die Anfechtung der vorläufigen Kostenrechnung nicht indirekt der Beschluss über die Festsetzung des vorläufigen Streitwerts angegriffen werden kann. Denn der vorläufige Streitwertbeschluss ist nach § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG unanfechtbar.
Die endgültige Streitwertfestsetzung ist im Übrigen in den Beschluss vom 29. Juli 2019 begründet. Soweit der Antragsteller vorbringt, er habe keine neue Klage erheben wollen, hat das Gericht die Erfassung als neue Klage in Randnummer 13 zum Urteil vom 20. Juli 2019 begründet. Auf diese jeweiligen Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da das Erinnerungsverfahren nach § 66 Abs. 8 GKG gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (Happ in: Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2010, RdNr. 6 zu § 151 VwGO). Nachdem für den Antragsteller mit dieser Entscheidung somit keine negativen Folgen verbunden sind, war der Antragsteller nach endgültiger Streitwertfestsetzung nicht auf das fehlende Rechtsschutzbedürfnis hinzuweisen und er auch nicht nochmals hierzu zu hören.


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