Kosten- und Gebührenrecht

Übereinstimmende Hauptsacheerledigungserklärung

Aktenzeichen  M 5 E 18.424

Datum:
5.2.2018
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 30609
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 92 Abs. 3

 

Leitsatz

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

Die Antragstellerpartei hat mit Schriftsatz vom 5. Januar 2018 die Hauptsache hinsichtlich des Antrags, ihren dienstlichen E-Mail Account freizugeben, für erledigt erklärt. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 1. Februar 2018 der Erledigungserklärung zugestimmt.
Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 29. Januar 2018 klargestellt, dass es ich bei dem Antrag, der Antragstellerin Akteneinsicht zu gewähren, nicht um einen Sachantrag handelt, sondern um die Geltendmachung des prozessualen Rechts als Verfahrensbeteiligte nach § 100 der Verwaltungsgerichtsordnung VwGO). Aus der Fassung des Antrags vom 30. Oktober 2017 folgt auch nicht zwingend, dass mit diesem Antrag ein Sachantrag geltend gemacht wird. Bereits mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2017 folgte ein Hinweis, dass es sich dabei nicht um einen Sachantrag handelt. Eine Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht ist damit nicht erforderlich, da dies keinen prozessualen Streitgegenstand darstellt.
Diese beiden Punkte wurden mit Beschluss vom 29. Januar 2018 vom Verfahren M 5 S 17.5152 abgetrennt und unter dem Akteneichen M 5 E 18.424 fortgeführt.
Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es im vorliegenden Fall, die Kosten der Antragstellerin aufzuerlegen. Denn die Antragstellerin hat vor der Stellung des vorliegenden Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beim Antragsgegner keinen entsprechenden Antrag gestellt. Die Befassung des Dienstherrn mit dem Streitgegenstand vor dessen gerichtlicher Geltendmachung ist im Beamtenrecht Voraussetzung für die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen. Für eine vorgängige Befassung des Landesamtes mit dem Antrag auf Freigabe des dienstlichen E-Mail Accounts der Antragstellerin ist weder etwas vorgetragen noch aus den Akten ersichtlich.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG).


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