Kosten- und Gebührenrecht

Unanfechtbarkeit der Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung

Aktenzeichen  11 C 17.1431

Datum:
1.8.2017
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 92 Abs. 3 S. 1, § 152 Abs. 1, § 154 Abs. 2, § 158 Abs. 2, § 161 Abs. 2

 

Leitsatz

Die Beschwerde gegen die gerichtliche Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung ist nicht statthaft und damit unzulässig. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Au 7 K 16.794 2017-05-29 Bes VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Die Beschwerde wird verworfen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Die Beschwerde richtet sich gegen die auf der Grundlage von § 161 Abs. 2 VwGO getroffene Kostenentscheidung in einem gerichtlichen Einstellungsbeschluss. Nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 29. Mai 2017 den Rechtsstreit über die Entziehung seiner Fahrerlaubnis in der Hauptsache für erledigt erklärt und die Beklagte dem zugestimmt hatte, stellte das Verwaltungsgericht das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ein, erlegte den Beteiligten die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte auf und setzte den Streitwert auf 10.000,- EUR fest. Der Kläger begehrt, die Verfahrenskosten der Beklagten aufzuerlegen.
Die Beschwerde ist nicht statthaft und damit unzulässig, weil eine Entscheidung über die Kosten nach § 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbar ist, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen ist. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn das Gericht – wie hier – nach übereinstimmender Erledigungserklärung das Verfahren eingestellt und gem. § 161 Abs. 2 VwGO nur noch über die Kosten entschieden hat (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 158 Rn. 5). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Rechtsmittelausschluss bestehen nicht (vgl. BayVGH, B.v. 20.3.2014 – 22 C 14.588 – juris Rn. 7 ff.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Festsetzung eines Gegenstandswerts bedurfte es nicht, da sich unmittelbar aus Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG eine Festgebühr von 60,- EUR ergibt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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