Kosten- und Gebührenrecht

Untersagung der gewerblichen Sammlung von Altkleidern und Altschuhen – Kostentragung nach Erledigung der Hauptsache

Aktenzeichen  20 B 17.1930

Datum:
19.4.2018
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 7798
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
KrWG § 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, Abs. 3, § 18 Abs. 1
VwGO § 92 Abs. 3, § 155 Abs. 4

 

Leitsatz

Nach dem Rechtsgedanken des § 155 Abs. 4 VwGO entspricht es billigem Ermessen, im Falle der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache demjenigen die Kosten aufzuerlegen, der aus Gründen, die in seiner Sphäre liegen, eine Veränderung der Prozesslage herbeigeführt hat, die zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides geführt hat. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 17 K 12.6238 2014-04-10 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 10. April 2014 ist wirkungslos geworden.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
III. Der Streitwert wird in beiden Rechtszügen auf 20.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Infolge der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 10. April 2014, Az.: M 17 K 12.6238 ist damit wirkungslos geworden (§ 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO).
Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Billigem Ermessen entspricht es hier, nach dem Rechtsgedanken des § 155 Abs. 4 VwGO (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 155 Rn. 10) die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen der Klägerin aufzuerlegen, weil diese aus Gründen, die in ihrer Sphäre liegen, eine Veränderung der Prozesslage herbeigeführt hat, welche zu der Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Beklagten geführt hat. Die Klägerin hat ihre Anzeige einer gewerblichen Sammlung von Altkleidern und Altschuhen im Gebiet des beigeladenen Landkreises gemäß § 18 Abs. 1 KrWG in der mündlichen Verhandlung von einer ursprünglich angezeigten beabsichtigten Sammelmenge von 350 Tonnen pro Jahr auf 50 Tonnen pro Jahr reduziert. Weil nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 30.6.2016 – 7 C 4.15 – BVerwGE 155, 336) auf die Sachlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht abzustellen ist, ist die Untersagungsverfügung des Beklagten, die auf das Entgegenstehen überwiegender öffentlicher Interessen im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 KrWG durch die gewerbliche Sammlung der Klägerin im Zusammenwirken mit anderen angezeigten, aber nicht bestandskräftig oder sofort vollziehbar untersagten privaten Sammlungen (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2016 – 7 C 4.15 – juris; U.v. 11.7.2017 – 7 C 35.15, 7 C 36.15 – juris; BayVGH, B.v. 30.1.2017 – 20 CS 16.1416 – juris; B.v. 11.1.2018 – 20 CS 17.1913, 20 ZB 17.1914, 20 ZB 17.1915, 20 ZB 17.1916 – juris) gestützt war, rechtswidrig geworden und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Der Beklagte hat deshalb nach entsprechendem Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung seine Untersagungsverfügung aufgehoben, wodurch die Anfechtungsklage unzulässig geworden ist. Diese neue Prozesslage hat die Klägerin durch ihr prozessuales Verhalten herbeigeführt, weshalb sie ein Verschulden im Sinne des § 155 Abs. 4 VwGO trifft (Rennert a.a.O., Rn. 12). Zu den von der Klägerin zu tragenden Prozesskosten gehören gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nach der Billigkeit auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der im erstinstanzlichen Verfahren einen Antrag gestellt hat.
Der Streitwert war nach § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 2.4.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit festzusetzen und entspricht dem Streitwert, von welchem der Senat in ständiger Rechtsprechung in derartigen Verfahren ausgeht (vgl. BayVGH, B.v. 11.1.2018 – 20 CS 17.1913, 20 ZB 17.1914, 20 ZB 17.1915, 20 ZB 17.1916 – juris).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben