Kosten- und Gebührenrecht

Untersagung, Ermessen, Verfahren, Zeitpunkt, Eilverfahren, Erfolgsaussichten, Beurteilung, Anwendung, Antragsteller, Infektionsrisiko, GKG, anfechtbar, juris, deklaratorisch, Kosten des Verfahrens, billigem Ermessen

Aktenzeichen  20 N 20.899

Datum:
9.8.2021
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 23074
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller eine Hälfte (1/2) und der Antragsgegner eine Hälfte (1/2).
III. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten vom 22. und 27. Juli 2021 ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO deklaratorisch einzustellen.
Über die Kosten des Verfahrens entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO). In der Regel entspricht es billigem Ermessen, die Verfahrenskosten gemäß dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO demjenigen aufzuerlegen, der ohne die Erledigung in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre. Der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit befreit das Gericht jedoch von dem Gebot, anhand eingehender Erwägungen abschließend über den Streitstoff zu entscheiden (vgl. BVerwG, B.v. 24.6.2008 – 3 C 5/07 – juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 24.6.2016 – 20 B 16.1178 – juris Rn. 2).
Nach diesen Grundsätzen entspricht es vorliegend billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens hälftig zu teilen (§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO), da die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses hier im Ergebnis als offen anzusehen sind. Ob die ausnahmslose Untersagung des Betriebs sämtlicher Freizeiteinrichtungen ohne Rücksicht auf das mit ihnen jeweils verbundene Infektionsrisiko durch § 4 Abs. 1 3. BayIfSMV einer rechtlichen Prüfung standhalten wird, erscheint bei summarischer Beurteilung offen (vgl. BayVGH, B.v. 22.4.2020 – 20 NE 20.837 – juris Rn. 17 und den Beschluss im Eilverfahren der Antragsteller vom 19.5.2020 – 20 NE 20.898 – Rn. 3).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§§ 152 Abs. 1, 158 Abs. 2 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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