Kosten- und Gebührenrecht

Unzulässiger Antrag auf Zulassung der Berufung mangels Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten

Aktenzeichen  9 ZB 16.1474

Datum:
17.8.2016
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 50840
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 60, § 67 Abs. 2, Abs. 4, § 124a Abs. 4
ZPO § 78b

 

Leitsatz

Ein Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, wenn er nicht durch einen hierfür befähigten Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist und die Fristen für die Stellung eines Zulassungsantrags und die Darlegung der Zulassungsgründe bereits verstrichen sind.  (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 9 K 15.1341 2016-06-08 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 1.100,– Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 8. Juni 2016 ist unzulässig, da er nicht durch einen hierfür befähigten Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist (§ 67 Abs. 4, Abs. 2 Satz 1 VwGO) und die in § 124a Abs. 4 Satz 1 und 4 VwGO genannten Fristen für die Stellung des Zulassungsantrags und die Darlegung der Zulassungsgründe bereits verstrichen sind. Die Klägerin wurde durch die dem erstinstanzlichen Urteil beigefügte Rechtsmittelbelehrung und durch das Schreiben des Senats vom 3. August 2016 auf die Notwendigkeit der Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten hingewiesen. Die Voraussetzungen des § 60 VwGO für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen auch unter Würdigung des Schreibens der Klägerin vom 10. August 2016 offensichtlich nicht vor; gleiches gilt – soweit die Klägerin andeutet, aufgrund des geringen Streitwerts keinen vertretungsbereiten Rechtsanwalt zu finden – für die Voraussetzungen der Bestellung eines Notanwalts gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 78b ZPO (vgl. BVerwG, B. v. 23.3.1987 – 3 B 72.86 – juris Rn. 6).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 und Abs. 8 GKG i. V. m. Nr. 9.1.2.6 des Streitwertkatalogs und orientiert sich an der Festsetzung des Verwaltungsgerichts.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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