Kosten- und Gebührenrecht

Verfahren, Restitutionsklage, Verweisung, Einspruch, Wiederaufnahme, Nichtigkeitsklage, Klage, Voraussetzungen, Endurteil, Vorbringen, verworfen, Ansatz, Aktenzeichen, ZPO

Aktenzeichen  14 O 316/21

Datum:
30.6.2021
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 44527
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Schweinfurt
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

Der Antrag des Klägers vom 03.09.2020 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

Gemäß Beschluss des bayerischen Verwaltungsgerichtes Würzburg vom 05.11.2020 begehrt der Kläger die Wiederaufnahme des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens W 2 K 16.49. Dieses Verfahren war nach Verweisung durch das Verwaltungsgericht Würzburg mit Beschluss vom 12.12.2017 am Landgericht Schweinfurt unter dem Aktenzeichen 23 O 20/18 geführt worden. In diesem Verfahren hatte das Landgericht Schweinfurt mit Versäumnisurteil vom 09.07.2018 die Klage abgewiesen und mit Urteil vom 22.08.2018 den gegen das Versäumnisurteil vom 09.07.2018 eingelegten Einspruch als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war zurückzuweisen, da nach dem Vorbringen des Klägers die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Gemäß § 578 Abs. 1 ZPO kann die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil abgeschlossenen Verfahrens durch Nichtigkeitsklage und durch Restitutionsklage erfolgen. Aus dem Vorbringen des Klägers lässt sich nicht im Ansatz entnehmen, welche Voraussetzungen einer Nichtigkeitsklage gemäß § 579 Abs. 1 Nr. 1 – 4, Abs. 2 ZPO oder einer Restitutionsklage nach § 580 Nr. 1 – 8, 581 ZPO vorliegen sollen.


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