Kosten- und Gebührenrecht

Verkürzung der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis

Aktenzeichen  10 C 19.202

Datum:
1.2.2019
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 2250
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG § 52 Abs. 2, § 66 Abs. 6, § 68 Abs. 1

 

Leitsatz

Verfahrensgang

Au 6 K 17.1237 2018-12-20 Ent VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

Die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG zulässige Streitwertbeschwerde der Kläger, über die nach § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das Klageverfahren zu Recht auf 20.000,- Euro festgesetzt.
In verwaltungsgerichtlichen Streitsachen ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5000,- Euro anzunehmen (sog. Auffangwert).
Die von den Klägern am 10. August 2017 erhobene Klage richtete sich nach dem Klageantrag gegen den Bescheid des Beklagten vom 12. Juli 2017, dessen Aufhebung begehrt wurde. In dem Bescheid wurde u.a. die den Klägern erteilte Aufenthaltserlaubnis nachträglich befristet (Ziffer 1.1) und der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt (Ziffer 1.2). Hierbei handelt es sich um zwei unterschiedliche Regelungsgegenstände (vgl. BVerwG, B.v. 9.6.2009 – 1 C 11.08 – juris – -Ls-, Rn. 13 f.). Weder aus der Klagebegründung noch aus dem sonstigen Vortrag der Klagepartei geht eine (inhaltliche) Beschränkung des Klageziels hervor. Auch der Sache nach umfasste das klägerische Begehr, wie bspw. einem Gesprächsvermerk des Gerichts zu entnehmen ist (Bl. 70 der Gerichtsakte), neben der Befristungsentscheidung auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
Ausgehend von den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen (Streitwertkatalog), welche für Aufenthaltstitel als Streitwert den Auffangwert pro Person (vgl. Nr. 8.1) vorsehen, sowie unter Berücksichtigung dessen, dass bei nachträglicher Verkürzung der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis der Senat ebenfalls von einem Streitwert in Höhe von 5.000,- EUR ausgeht (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 24.5.2016 – 10 ZB 14.2877 – juris Rn. 18; B.v. 26.7.2010 – 10 ZB 10.75 – juris Rn. 17; s. auch BayVGH, B.v. 6.6.2008 – 19 CS 08.1233 – juris Rn. 8; VGH BW, U.v. 26.2.2014 – 11 S 2534/13 – juris Rn. 37; B.v. 29.4.2013 – 11 S 481/13 – juris Rn. 23), hat das Verwaltungsgericht folgerichtig gem. Nr. 1.1.1 Streitwertkatalog einen Streitwert von 10.000,- EUR je Kläger angesetzt (vgl. auch, BayVGH, B.v. 12.12.2017 – 10 ZB 17.1993 – juris). Da zwei Kläger gemeinschaftlich geklagt haben, waren die Werte der einzelnen Klagen zu addieren (Nr. 1.1.3 Streitwertkatalog; vgl. auch BayVGH, B.v. 8.11.2010 – 19 C 10.2000 – juris Rn. 9).
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Beschwerdeverfahren ist nach § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG gebührenfrei. Kosten werden gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht erstattet. Demnach erübrigt sich die Festsetzung eines Streitwerts für das Beschwerdeverfahren.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, § 152 Abs. 1 VwGO).


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