Kosten- und Gebührenrecht

wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässige Streitwertbeschwerde, Änderung der Streitwertfestsetzung von Amts wegen, Streitwert für die Stilllegung eines Kraftfahrzeugs

Aktenzeichen  11 C 21.1420

Datum:
28.5.2021
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 16392
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2, § 66, § 68
RVG § 32 Abs. 2

 

Leitsatz

Verfahrensgang

M 23 K 21.1353 2021-04-15 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Die Streitwertbeschwerde wird verworfen.
II. Unter Abänderung der Ziffer III. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 15. April 2021 wird der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren von Amts wegen auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

Über die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 Hs. 2 GKG der Berichterstatter, weil der Einzelrichter die angefochtene Entscheidung getroffen hat.
Die Beschwerde ist mangels Beschwer des Klägers unzulässig, denn der Kläger hat kein anerkennenswertes Rechtsschutzbedürfnis an der von ihm begehrten Erhöhung des Streitwerts.
Wie jedes Rechtsmittel setzt auch die Streitwertbeschwerde eine Beschwer des Rechtsmittelführers voraus. Da sich die Höhe der Gerichtsgebühren (§ 3 Abs. 2 GKG) und der Rechtsanwaltskosten (§ 11 RVG) nach dem festgesetzten Streitwert richten, kann ein Verfahrensbeteiligter durch die Streitwertfestsetzung grundsätzlich nur dann beschwert sein, wenn er kostenpflichtig und der Streitwert zu hoch festgesetzt ist. Sein Beschwerdebegehren kann im Allgemeinen schutzwürdig nur auf eine Herabsetzung des Streitwerts gerichtet sein, um die ihm auferlegte Kostenlast zu mindern, nicht jedoch darauf, den Prozessgegner mit höheren Kosten zu belasten. Bei einer zu niedrigen Streitwertfestsetzung ist regelmäßig nur der Prozessbevollmächtigte des Verfahrensbeteiligten beschwert, der dann aus eigenem Recht gemäß § 32 Abs. 2 RVG Beschwerde führen kann (vgl. BayVGH, B.v. 7.5.2014 – 4 C 14.779 – juris Rn. 2; B.v. 11.12.2013 – 10 C 13.904 – NVwZ-RR 2014, 446 = juris Rn. 2; B.v. 30.10.2013 – 9 C 12.2433 – juris Rn. 10; SächsOVG, B.v. 3.9.2010 – 3 E 32/10 – juris Rn. 2; Olbertz in Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2020, Vorb. § 154 Rn. 40). Dieser hat die Beschwerde auf Nachfrage des Senats jedoch ausdrücklich im Namen des Klägers und nicht im eigenen Namen erhoben.
Ein schutzwürdiges Interesse des nicht kostenpflichtigen Verfahrensbeteiligten an einer Streitwerterhöhung kann nach der Rechtsprechung ausnahmsweise dann vorliegen, wenn der im Verfahren obsiegende und daher kostenerstattungsberechtigte Beteiligte mit seinem Prozessbevollmächtigten eine Honorarvereinbarung getroffen hat, die von einem höheren als dem gerichtlich festgesetzten Streitwert ausgeht. In diesem Fall kann er nämlich bei einer höheren Streitwertfestsetzung von seinem Prozessgegner einen höheren Betrag liquidieren und so zugleich seine eigene Zahlungsverpflichtung aus der Vergütungsvereinbarung mindern (vgl. BayVGH, B.v. 7.5.2014 a.a.O. Rn. 3; B.v. 30.10.2013 a.a.O. Rn. 11; B.v. 20.5.1996 – 2 C 96.526 – NVwZ-RR 1997, 195; OVG MV, B.v. 15.1.2013 – 1 O 103/12 – JurBüro 2014, 246 = juris Rn. 3 m.w.N.; SächsOVG, B.v. 3.9.2010 a.a.O. Rn. 3). Zum Bestehen einer derartigen Honorarvereinbarung ist hier indes nichts vorgetragen. Auch sonstige besondere Umstände, aus denen sich ergeben könnte, dass der Kläger ein eigenes schutzwürdiges Interesse an einer Streitwerterhöhung haben könnte, sind nicht dargelegt.
Die Umdeutung der ausdrücklich im Namen des Klägers erhobenen Beschwerde in eine solche seines Bevollmächtigten nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG kommt angesichts des klaren und eindeutigen Wortlauts nicht in Betracht (BayVGH, B.v. 7.5.2014 a.a.O. Rn. 4; B.v. 30.10.2013 a.a.O. Rn. 12 m.w.N.).
Der Senat nimmt die Beschwerde jedoch zum Anlass, die Festsetzung nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen zu ändern. Nach dieser Vorschrift kann die Festsetzung von dem Rechtsmittelgericht von Amts wegen geändert werden, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt. Bei einer Streitwertbeschwerde „schwebt“ das Verfahren „wegen der Entscheidung über den Streitwert“ in der Rechtsmittelinstanz. Dass die Beschwerde wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist und auf sie hin keine Entscheidung über den Streitwert ergeht, ändert hieran nichts. Dem Gesetzeswortlaut lässt sich eine Einschränkung dahingehend, dass das Rechtsmittelgericht die Wertfestsetzung der unteren Instanz nur aufgrund eines zulässigen Rechtsmittels ändern könnte, nicht entnehmen (vgl. BayVGH, B.v. 30.4.2020 – 22 C 20.376 – juris Rn. 6; SächsOVG, B.v. 16.8.2019 – 2 E 63/18 – juris Rn. 5; B.v. 5.10.2007 – 5 E 191/07 – DÖV 2008, 735 = juris Rn. 3; NdsOVG, B.v. 20.8.2018 – 2 OA 504/18 – juris Rn. 6; B.v. 1.7.2010 – 8 AO 117.10 – NVwZ-RR 2010, 904 = juris Rn. 5 m.w.N.; OVG NW, B.v. 3.7.2014 – 13 E 689/14 – juris Rn. 2 f.; B.v. 2.8.2011 – 1 E 684/11 – juris Rn. 13 ff. m.w.N.; HambOVG, B.v. 4.4.2014 – 2 So 18/14 – NVwZ-RR 2014, 704 = juris Rn. 4 f.; VGH BW, B.v. 23.4.2013 – 4 S 439/13 – NVwZ-RR 2013, 864 = juris Rn. 3; Olbertz a.a.O. Vorb. § 154 Rn. 42; Hellstab in Oestreich/Hellstab/Schneider, Komm. zum GKG und FamGKG, Stand Mai 2021, § 52 GKG Nr. 6.1 F, Rn. 26; a.A. Dörndorfer in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 4. Aufl. 2019, § 63 Rn. 10 m.w.N.; Toussaint, Kostenrecht, 51. Aufl. 2021, § 63 GKG Rn. 77; Schneider in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl. 2017, § 68 GKG Rn. 111).
Eine Änderung der Streitwertfestsetzung ist geboten, weil Gegenstand des Klageverfahrens die Abmeldung eines Kraftfahrzeugs von Amts wegen gemäß § 14 KraftStG war, d.h. eine Außerbetriebsetzung bzw. Stilllegung eines Kraftfahrzeugs im Sinne von Nr. 46.16 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, wonach der halbe Auffangwert in Höhe von 2.500,- EUR anzusetzen ist (vgl. BayVGH, U.v. 22.10.2019 – 11 BV 19.824 – juris Rn. 56; B.v. 15.2.2019 – 11 ZB 19.112 – juris Rn. 21; B.v. 1.12.2014 – 11 ZB 14.1230 – juris Rn. 11). Demgemäß hatte das Verwaltungsgericht den Streitwert mit Beschluss vom 12. März 2021 richtig auf 2.500,- EUR vorläufig festgesetzt. Für die Streitwertfestsetzung spielt es keine Rolle, dass sich das Klageverfahren durch die Rücknahme des angefochtenen Bescheids wegen eines Formfehlers kurz nach Erhebung der Klage erledigt hat oder der Prozessbevollmächtigte nur zur Abgabe der Erledigungserklärung mandatiert worden ist. Derartige Umstände können bei der Streitwertfestsetzung ebenso wenig berücksichtigt werden wie der Umfang der Sache, der Arbeitsaufwand des Gerichts oder die wirtschaftliche Situation des Klägers (vgl. BVerwG, B.v. 15.9.2015 – KSt 2.15 u.a. – NuR 2016, 127 = juris Rn. 3). Bei der Ausübung des Ermessens nach § 52 Abs. 1 GKG kommt es auf das objektiv zu beurteilende Interesse des Klägers an (BVerwG, a.a.O.). Den Empfehlungen des Streitwertkatalogs kommt zur Gewährleistung einer weitestmöglichen Gleichbehandlung als Orientierungshilfe besonderes Gewicht zu (BVerwG, a.a.O. Rn. 4).
Eine andere, nicht im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens zu beurteilende Frage ist es, ob hier eine Ausnahme von der grundsätzlich bestehenden Erstattungspflicht für die (gesetzlichen) Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO in Betracht zu ziehen ist, weil der Prozessbevollmächtigte erst nach Eintritt des die Hauptsache erledigenden Ereignisses seine Vertretung angezeigt hat und möglicherweise allein zur Abgabe einer Erledigungserklärung mandatiert worden ist. In der Rechtsprechung sind Ausnahmen von der Erstattungspflicht anerkannt, wenn ein offensichtlicher Verstoß gegen den das gesamte Kostenrecht beherrschenden Grundsatz vorliegt, nach dem jeder Verfahrensbeteiligte die Pflicht hat, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 4.7.2017 – 9 KSt 4.17 – NJW 2017, 3542 = juris Rn. 2 m.w.N.), und wenn das entsprechende Erstattungsverlangen des obsiegenden Prozessbeteiligten unter Berücksichtigung des gegenseitigen Prozessrechtsverhältnisses als treuwidrig anzusehen ist. Dies ist der Fall, wenn die anwaltliche Vertretung für die Partei offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan ist, dem Prozessgegner Kosten zu verursachen, etwa wenn die Vertretungsanzeige erst nach unstreitig eingetretener objektiver Erledigung der Hauptsache erfolgt, obwohl nur noch die Abgabe entsprechender prozessualer Erklärungen durch die hinsichtlich der zu erwartenden Kostenentscheidung kundigen Beteiligten aussteht (vgl. VGH BW, B.v. 28.5.2019 – 2 S 896/19 – NVwZ-RR 2020, 86 = juris Rn. 7; B.v. 29.11.2004 – NC 9 S 411/04 – juris Rn. 3; OVG Berlin-Bbg, B.v. 3.2.2017 – 3 K 99.16 – juris Rn. 8 jeweils m.w.N.; Kunze in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand 1.4.2021, § 162 Rn. 66a, 66a.1; Neuman/Schaks in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 162 Rn. 58).
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG); Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 Satz 2 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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