Kosten- und Gebührenrecht

Zur kostenrechtlichen Erstattungsfähigkeit von Fahrtkosten eines Behördenvertreters

Aktenzeichen  M 17 M 18.1453

Datum:
10.10.2018
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 45674
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 161 Abs. 2, § 165, § 151
JVEG § 5
BayRKG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 ff.

 

Leitsatz

1 Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für das Zeitmoment der Verwirkung eines Kostenfestsetzungsanspruchs ist der rechtskräftige Abschluss des Verfahrens. Mit Blick auf das Umstandsmoment ist zu berücksichtigen, dass der Kostenschuldner grundsätzlich bis zum Ablauf der Verjährungsfrist mit einem Kostenfestsetzungsantrag rechnen muss. (Rn. 13 – 14) (redaktioneller Leitsatz)
2 Eine von geregelten Sachzuständigkeiten losgelöste „Allzuständigkeit“ von Volljuristen einer Behörde an Gerichtsstandorten besteht nicht und kann mit Kostenerwägungen nicht begründet werden. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
3 Die Verbindung einer zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Reise mit einem Privataufenthalt am Ort der mündlichen Verhandlung schließt die Erstattungsfähigkeit der Reisekosten als notwendige Aufwendungen nicht aus, wenn der Privataufenthalt lediglich „bei Gelegenheit“ des Verhandlungstermins erfolgt und auf wenige Tage beschränkt ist (Anschluss an BVerwG BeckRS 2012, 49207). (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
4 Solange sich die tatsächlich entstandenen Fahrtkosten in dem vom Gesetzgeber vorgegebenen Rahmen halten, kommt es bei der Entschädigung demnach nicht darauf an, ob ein Beteiligter durch geschickte Auswahl der Fahrkarten eine weitere Reduzierung der Kosten hätte erreichen können. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
II.*Der Antragsteller hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 21. Juli 2017.
Mit Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 27. Januar 2013 im Verfahren M 17 K 12.2788 wurde die Klage des Antragstellers (Erinnerungsführers) gegen die Antragsgegnerin abgewiesen und die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller als der unterliegenden Partei auferlegt. Mit Beschluss vom 21. Januar 2015 lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den vom Antragsteller gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung ab. Die Kosten des Zulassungsverfahrens wurden ebenfalls dem Antragsteller auferlegt.
Daraufhin machte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 13. Juli 2017 unter Vorlage eines entsprechenden Online-Bahntickets Aufwendungen in Höhe von insgesamt 454,10 Euro geltend (Fahrtkosten in Höhe von 414,10 Euro sowie Portokostenpauschale für erste und zweite Instanz i.H.v. insgesamt 40,- Euro) und beantragte hierfür die gerichtliche Kostenfestsetzung.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 21. Juli 2017 wurden die vom Antragsteller zu tragenden notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin antragsgemäß auf insgesamt 454,10 Euro festgesetzt. Der Beschluss wurde dem Antragsteller am 26. Juli 2017 zugestellt.
Mit Schreiben vom 27. Juli 2017, bei Gericht eingegangen am 28. Juli 2017, beantragte der Antragsteller die Entscheidung des Gerichts. Der Antrag auf Kostenerstattung sei durch Zeitablauf verwirkt, da die Antragsgegnerin viereinhalb Jahre nach der mündlichen Verhandlung vom 17. Januar 2013 mit der Stellung des Kostenfestsetzungsantrag gewartet habe. Im Übrigen seien die Fahrtkosten in Höhe von 414,10 Euro nicht notwendig, jedenfalls aber der Höhe nach nicht angemessen. Das Bundesamt für Wehrverwaltung habe seinen Dienstsitz in … und sei für die Verwaltungsstreitsache wegen Trennungsgeld sachlich zuständig gewesen. Gleichwohl sei es in der Wehrverwaltung allgemein üblich, Prozesstermine an weit vom Behördensitz entfernten Gerichtsorten durch geeignete und entsprechend fachlich instruierte Beamte (in der Regel Volljuristen) der nächstgelegenen Dienststelle der Wehrverwaltung wahrnehmen zu lassen. Insbesondere in der … …, Außenstelle München, habe es damals mehrere geeignete Personen gegeben, die den Termin hätten wahrnehmen können. Warum der Behördenvertreter aus … habe anreisen müssen, sei nicht ersichtlich. Dass im Rahmen der Fahrtkosten die Auslagen für ein Ticket, Normalpreis 1. Klasse für IC/ICE, geltend gemacht werden dürften, sei wohl anerkannt. Innerhalb dieses Rahmens sei aber die preisgünstigste Fahrkarte zu wählen. Dass die Fahrzeit bei der günstigeren Variante (über Koblenz/Mainz statt Siegburg) 48 Minuten länger gewesen wäre, sei in Hinblick auf die insgesamt fünftägige Reise zumutbar. Der Termin zur mündlichen Verhandlung habe am Donnerstag, den 17. Januar 2013 stattgefunden. Sowohl nach der auf dem Onlineticket ausgewiesenen Reiseverbindung als auch nach den Zangenabdrücken habe die Hinfahrt am … Januar 2013 und die Rückfahrt am … Januar 2013 Nachmittags stattgefunden. Der Gesamtaufenthalt des Behördenvertreters in … habe sich also über fünf Kalendertage hingezogen, während der Termin nicht einmal eine Stunde gedauert habe. Dies lege nahe, dass die Bahnfahrt keineswegs ausschließlich der Terminwahrnehmung gedient habe. Offenbar habe der Behördenvertreter in München noch weitere Dienstgeschäfte wahrgenommen oder den Aufenthalt in erheblichem Maße privat genutzt. Auch sei als Zielbahnhof nicht etwa der in unmittelbarer Nähe des Gerichts gelegene Münchner Hauptbahnhof gewählt worden, sondern die S-Bahn-Station … Die Fahrtkosten könnten aber nur insofern dem Antragsteller auferlegt werden, soweit sie auch tatsächlich (anteilig) durch den Gerichtstermin veranlasst worden seien.
Die Antragsgegnerin nahm mit Schreiben vom 14. August 2017 und 2. Januar 2018 Stellung. Der Antrag auf Kostenfestsetzung sei nicht verwirkt, da das Verwaltungsstreitverfahren erst mit dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs München vom 21. Januar 2015 rechtskräftig abgeschlossen worden sei. Auch sei nicht vorgetragen, dass die Antragsgegnerin durch ihr Verhalten entsprechende Anzeichen gesetzt habe, in Zukunft ihre Prozesskosten nicht geltend machen zu wollen. Die Antragsgegnerin habe ferner nur die tatsächlich angefallenen, durch die Terminvertretung verursachten notwendigen Prozesskosten geltend gemacht. Die Entsendung eines Vertreters des in … ansässigen Rechtsreferats sei erforderlich gewesen, da zum Zeitpunkt des Verwaltungsstreitverfahrens das entsprechende Fachreferat für Nebengebührnisse in … ansässig gewesen sei, mit dem seitens des dortigen Rechtsreferats im Rahmen der Prozessführung intensiv zusammen gearbeitet worden sei. Ein gleichfalls in die entsprechende Rechtsmaterie eingearbeiteter Verwaltungsjurist im Bereich der … … in München sei nicht vorhanden gewesen. Die Kosten seien auch nicht durch den nach dem Gerichtstermin angehängten Kurzurlaub des Terminvertreters erhöht worden. Da der Terminvertreter in … für die Dauer seines Aufenthalts Privatquartier bezogen habe, seien erhebliche Übernachtungskosten eingespart worden.
Der Urkundsbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt.
Der Antragstellerseite wurde Gelegenheit gegeben, sich schriftlich zu äußern. Mit Schriftsatz vom 24. April 2018 bekräftigte der Antragsteller seine Auffassung und führte insbesondere aus, dass im Gebührniswesen-Referat PA.1 zwei Volljuristen beschäftigt gewesen sein. Daneben habe es eine ganze Reihe weiterer Volljuristen gegeben, die praktische Erfahrung mit Terminvertretungen gehabt hätten und bei entsprechender Einweisung durch die Antragsgegnerin zur Terminwahrnehmung in der Lage gewesen seien. Auch sei die Übernahme von Gerichtsterminen aus fachfremden Bereichen in der Wehrverwaltung durchaus üblich. Bei einem Privataufenthalt von fünf Tagen und einem Verhandlungstermin von gerade einmal einer Stunde sei ferner nicht mehr von einem Privataufenthalt lediglich „bei Gelegenheit“ des Verhandlungstermins auszugehen. Dass die geltend gemachten Fahrtkosten der Beklagten „entstanden“ seien, werde nicht bestritten, sie seien jedoch nicht angemessen. § 5 JVEG regele lediglich, dass die 1. Wagenklasse benutzt werden dürfe, die Vorschrift berechtige aber nicht zur Benutzung der teuersten denkbaren Zugverbindung. Warum der Terminvertreter die Strecke über Siegburg (statt Koblenz/Mainz) habe nehmen müssen, sei weder vorgetragen noch ersichtlich. Die 48-minütige Zeitersparnis dürfe angesichts des insgesamt mehr als großzügig bemessenen und größtenteils privat geprägten Gesamtaufenthalts des Terminvertreters in München kein Argument sein.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren sowie im Verfahren M 17 K 12.2788 verwiesen.
II.
Die nach §§ 165, 151 Satz 1 VwGO zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist unbegründet.
Der Urkundsbeamte hat die der Antragsgegnerin vom Antragsteller (Erinnerungsführer) zu erstattenden notwendigen Aufwendungen zutreffend festgesetzt.
Nach § 162 Abs. 1 VwGO zählen zu den erstattungsfähigen Kosten neben den Gerichtskosten die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Auslagen der Beteiligten. Die Notwendigkeit einer Aufwendung muss dabei aus der Sicht einer verständigen Partei beurteilt werden. Dabei ist jeder Beteiligte aus dem prozessrechtlichen Verhältnis heraus verpflichtet, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten. Reisekosten der Beteiligten, auch des Behördenvertreters, für die Teilnahme am Termin der mündlichen Verhandlung sind regelmäßig erstattungsfähig.
1. Zunächst ist keine Verjährung oder Verwirkung des Kostenfestsetzungsanspruchs eingetreten, da es insoweit maßgeblich auf den Zeitpunkt des rechtkräftigen Abschlusses des Verfahrens und nicht etwa auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ankommt. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung ist ein Recht verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (vgl. dazu insgesamt etwa BVerwG, B.v. 29.8.2018 – 3 B 24/18 -juris Rn.14ff; OLG Koblenz, B.v. 8.3.2016 – 14 W 102/16 – juris Rn. 8 m.w.N.).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Der Antragsteller musste bis zum Ablauf der Verjährungsfrist mit einem Kostenfestsetzungsantrag der Antragsgegnerin rechnen. Besondere Umstände, die eine zeitlich verzögerte Geltendmachung des Kostenfestsetzungsanspruchs als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen würden (Umstandsmoment), sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Dem Verhalten der Antragsgegnerin war insofern nicht zu entnehmen, dass diese ihr Recht nicht mehr geltend machen würde; ein sachlicher Grund, warum die Antragsgegnerin entgegen der allgemeinen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit auf einen Kostenfestsetzungsantrag hätte verzichten sollen, ist nicht ersichtlich.
2. Auch die Höhe der festgesetzten Fahrtkosten des Behördenvertreters ist nicht zu beanstanden.
Die Höhe der zu erstattenden Parteiauslagen, insbesondere welches Beförderungsmittel und in welcher Höhe dessen Kosten als notwendig anzuerkennen sind, ist in der VwGO nicht geregelt. Unabhängig davon, ob sich die Reisekostenerstattung nach § 173 VwGO, § 91 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO i.V.m. § 5 JVEG (vgl. BVerwG, B.v. 6.12.1983 – 4 A 1/78 – juris Rn. 5; VG Gießen, B.v. 16.3.2009 – 10 O 188/09.GI – juris Rn. 13 f m.w.N.) oder nach Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 ff des Bayerischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (vgl. HessVGH, B.v. 25.1.1989 – F 4471/88 – juris Ls. 2; VG Gießen, B.v. 3.3.2009 – 6 O 74/09.GI – juris Rn. 2 m.w.N.) richtet, hat die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall nach beiden Vorschriften Anspruch auf Erstattung der DB-Fahrkarten 1. Klasse (Art. 5 BayRKG bzw. § 5 Abs. 1 JVEG).
a) Soweit von Antragstellerseite vorgetragen wurde, es habe kein Terminvertreter aus … anreisen müssen, da es in der Wehrverwaltung allgemein üblich sei, Prozesstermine an entfernten Gerichtsorten durch entsprechend instruierte Volljuristen der nächstgelegenen Dienststelle der Wehrverwaltung wahrnehmen zu lassen, vermag dies nicht zu überzeugen. Die sachliche Zuständigkeit wurde von Antragstellerseite vorliegend nicht bestritten. Allein der Umstand, dass die Antragsgegnerin auch in der Außenstelle … Volljuristen beschäftigte, führt nicht dazu, dass die behördlichen Zuständigkeiten außer Acht gelassen werden könnten. Eine von den geregelten Sachzuständigkeiten losgelöste „Allzuständigkeit“ von Volljuristen an Gerichtsstandorten besteht nicht und kann mit Kostenerwägungen nicht begründet werden. Selbst wenn in Einzelfällen eine Vertretung durch die damalige Außenstelle in München bzw. deren Nachfolgeeinrichtungen stattgefunden haben sollte, folgt daraus jedenfalls kein subjektiver Anspruch des Antragstellers dahingehend, dass die Antragsgegnerin bei Gerichtsterminen in München stets in München tätige Volljuristen einsetzen müsste.
b) Der Erstattungsfähigkeit steht ferner nicht entgegen, dass der Behördenvertreter den Termin der mündlichen Verhandlung mit einem Privataufenthalt verband. Die Verbindung einer zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Reise mit einem Privataufenthalt am Ort der mündlichen Verhandlung schließt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Erstattungsfähigkeit der Reisekosten als notwendige Aufwendungen im Sinne des § 162 VwGO dann nicht aus, wenn der Privataufenthalt lediglich „bei Gelegenheit“ des Verhandlungstermins erfolgt und auf wenige Tage beschränkt ist. In diesem Fall ist der für eine Kostenerstattung erforderliche Zusammenhang zwischen der Reise und dem Verhandlungstermin auch bei einer Kombination mit einem Privataufenthalt noch gegeben (vgl. BVerwG, B.v. 12.3.2012 – 9 KSt 6/11 – juris, zu einer Anreise drei Tage vor dem Verhandlungstermin).
Dies zugrunde gelegt, erfolgte der Privataufenthalt des Terminvertreters noch „bei Gelegenheit“ des Verhandlungstermins. Eine Anreise am … Januar 2013 war notwendig, um zum Beginn der mündlichen Verhandlung am 17. Januar 2013 (Donnerstag) um 9.45 Uhr anwesend sein zu können. Die Rückreise erfolgte aus privaten Gründen zwar erst am … Januar 2013 (Sonntag) und damit drei Tage nach dem Verhandlungstermin. Der erforderliche Zusammenhang zwischen der Reise und dem Verhandlungstermin ist dabei jedoch noch zu bejahen.
Nicht zu beanstanden ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Anreise nach „…“ erfolgte, obwohl sich das Verwaltungsgericht München in unmittelbarer Nähe des Hauptbahnhofs … befindet. Im Rahmen einer Vergleichsberechnung ist insoweit zu berücksichtigen, dass auch die An-/Abreisekosten zu einer Übernachtungsmöglichkeit am Zielort angesetzt werden könnten.
c) Soweit von Antragstellerseite schließlich gerügt wurde, der Terminvertreter habe bei Wahl einer ca. 48 min längeren Zugverbindung über … günstiger anreisen können, ist dies für die Bemessung der Entschädigung ohne rechtliche Bedeutung. Zwar ist im gesamten Bereich des Kostenrechts das Gebot der Kostendämpfung und Kostenminimierung zu beachten (vgl. LSG Bayern, B.v. 24.05.2012 – L 15 SF 24/12 B – juris). Es ist jedoch nicht zulässig, den Fahrtkostenersatz von tatsächlich entstandenen Auslagen auf den Betrag zu beschränken, der bei Anschaffung der kostengünstigsten Fahrkarte angefallen wäre. Das Bayerische Landessozialgericht hat dazu bereits in seinem Beschluss vom 16. Dezember 2014 (L 15 SF 209/14 – juris Rn. 15 ff.) ausgeführt, dass der Fahrtkostenersatz der Wahl des Beförderungsmittels folgt und bei Wahl der Anreise mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln gemäß § 5 Abs. 1 JVEG die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der 1. Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservierung und Beförderung des notwendigen Gepäcks ersetzt werden, sofern die durchgeführte Fahrt zur Terminwahrnehmung objektiv notwendig ist und die entstandenen Kosten nachgewiesen werden. Über den Wortlaut des Gesetzes hinaus findet keine Verschärfung der vom Gesetzgeber vorgegebenen Maßgaben für die Entschädigung statt. Solange sich die tatsächlich entstandenen Kosten in dem vom Gesetzgeber vorgegebenen Rahmen halten, kommt es bei der Entschädigung demnach nicht darauf an, ob ein Beteiligter durch geschickte Auswahl der Fahrkarten eine weitere Reduzierung der Kosten hätte erreichen können. Die im gesamten Kostenrecht geltende Kostenminimierungspflicht findet insofern ihre Grenze an den gesetzlichen Vorgaben (vgl. LSG Bayern, B.v. 16.12.2014 – a.a.O. – juris Rn.22 m.w.N.).
3. Die Geltendmachung der Telekommunikationspauschale ergibt sich aus § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO. Danach können juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden anstelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nr. 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern. Dieser Pauschalsatz beträgt z. Zt. 20 v. H. der gesetzlichen Gebühren, jedoch höchstens 20 Euro. Die Behörde kann stets den Höchstsatz von 20 Euro fordern, da die vorgenannte gesetzliche Vorschrift allein auf diesen Höchstsatz verweist, was eine fiktive Berechnung der Gebühren entbehrlich macht (Neumann in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage, § 162 Rn. 30). Die Post- und Telekommunikationspauschale gem. Nr. 7002 VV RVG kann in gerichtlichen Verfahren für jeden Rechtsweg gefordert werden (LG Dresden, B.v. 9.1.2006 – 3 Qs 111/05).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren über die Kostenerinnerung ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).


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