Medizinrecht

Anspruch auf vorrangige Coronaschutzimpfung

Aktenzeichen  Au 9 E 21.422

Datum:
12.3.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 9744
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
CoronaImpfV § 1 Abs. 1 und 2, §§ 2 bis 4, § 3 Abs. 1 Nr. 6a
GG Art. 2 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich mit seinem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Priorisierung von Lehrern und Erziehern bei der Schutzimpfung gegen das Coronavirus und begehrt eine Schutzimpfung ohne Berücksichtigung dieser Gruppe von Anspruchsberechtigten.
Am 8. Februar 2021 hat das Bundesministerium für Gesundheit die Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaImpfV) erlassen (BAnz AT 8.2.2021 V1).
Nach § 1 Abs. 1 der CoronaImpfV haben unter anderem Personen mit Wohnsitz in Deutschland im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe Anspruch auf Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2. Dabei haben die Länder und der Bund gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 CoronaImpfV den vorhandenen Impfstoff so zu nutzen, dass die Anspruchsberechtigten in der durch die §§ 2 bis 4 vorgegebenen Reihenfolge berücksichtigt werden.
Mit Änderungsverordnung vom 24. Februar 2021 (BAnz AT 24.2.20121 V1) wurde die Personengruppe mit „hoher Priorität“ in § 3 Abs. 1 Nr. 6a CoronaImpfV um Personen, die in Kinderbetreuungseinrichtungen, in der Kindertagespflege und in Grundschulen, Sonderschulen oder Förderschulen tätig sind, erweitert.
Mit Schreiben vom 28. Februar 2021 beantragte der Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes sinngemäß,
eine priorisierte Schutzimpfung gegen das Coronavirus ohne Berücksichtigung der in § 3 Abs. 1 Nr. 6a CoronaImpfV aufgeführten Anspruchsberechtigten.
Zur Begründung führt der Antragsteller im Wesentlichen aus, die mit Änderungsverordnung vom 24. Februar 2021 hinzugefügte Regelung des § 3 Abs. 1 Nr. 6a CoronaImpfV sei rechtswidrig, da bei der genannten Personengruppe eine hohe Priorität nicht pauschal vorliege. Erste Untersuchungen deuteten darauf hin, dass Kinder weniger infektiös seien als Erwachsene. Es verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn Berufsgruppen bevorzugt würden, die in ihrem Beruf mit Personen zu tun haben, die weniger infektiös seien als Erwachsene. Lehrer und Erzieher mit persönlichen Risikofaktoren würden ungeachtet der neuen Regelung trotzdem in die ihrer Vorerkrankung entsprechende Prioritätsstufe fallen. Auch die Praxis der Antragsgegnerin, einzelne Berufsgruppen innerhalb der zweiten Prioritätsstufe, insbesondere städtische Bedienstete oder Staatsbedienstete anhand von Listen systematisch zu bevorzugen, sei rechtswidrig. Hierin liege eine systematische Ungleichbehandlung, die zumindest ein Organisationsverschulden der Antragsgegnerin begründe. Innerhalb einer Gruppe gebe es keine Priorisierung, sodass das Vorgehen der Antragsgegnerin willkürlich sei. Des Weiteren würden über sog. „Nachrückerlisten“ bereits Personen ohne jegliche Priorisierung geimpft. Dabei werde damit argumentiert, dass beispielsweise Polizisten im Dienst schnell erreichbar seien, falls aufgezogener Impfstoff übrigbleibe. Der Zugang zu „Nachrückerlisten“ müsse jedoch entsprechend der in der CoronaImpfV geregelten Priorisierung erfolgen. Durch die Möglichkeit, über die Berufsgruppe vom Gesundheitsamt priorisiert zu werden und als städtischer oder staatlicher Bediensteter auf die „Nachrückerliste“ zu kommen, vervielfachten sich die Impfchancen dieser Personen, während sich die der „normalen“ Bürger und gesundheitlichen Risikogruppen minimiere. Da es keinen Zugang zu den „Nachrückerlisten“ gebe, werde der Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 GG verletzt. Die Eilbedürftigkeit des Antrags sei aufgrund der Gefährdungssituation und des Gefährdungsrisikos gegeben.
Die Antragsgegnerin ist dem Antrag mit Schriftsatz vom 5. März 2021 entgegengetreten und beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus lediglich im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe bestehe. Die Änderung der CoronaImpfV vom 24. Februar 2021 sei nicht rechtswidrig, da die Einstufung von Lehrern als Anspruchsberechtigte mit hoher Priorität auf sachlichen Erwägungen beruhe und daher nicht willkürlich sei. Es sei richtig, dass von der Ermächtigung des § 1 Abs. 2 Satz 2 der CoronaImpfV Gebrauch gemacht werde, wenn die Voraussetzungen erfüllt seien, etwa wenn es zu kritischen Situationen im Stadtgebiet komme. Der Antragsteller könne hieraus jedoch keinen eigenen Anspruch auf priorisierte Impfung ableiten. Es treffe hingegen nicht zu, dass städtische Mitarbeiter als solche oder aufgrund von Bekanntschaften vorrangig geimpft würden. Die Praxis, zur Verhinderung des Verwurfs von Impfdosen Personen aus sicherheitsrelevanten Bereichen zu impfen, beruhe auf sachlichen Erwägungen und könne auf § 1 Abs. 1 Satz 3 der CoronaImpfV gestützt werden.
Bezüglich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
1. Bei sachgerechter Auslegung des Antrags (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO), begehrt der anwaltlich nicht vertretene Antragsteller eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus ohne Berücksichtigung der in § 3 Abs. 1 Nr. 6a CoronaImpfV aufgeführten Anspruchsberechtigten.
2. Der Antrag ist unbegründet.
a) Der Antragsteller hat zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gegen die Antragsgegnerin keinen Anspruch auf eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus ohne Berücksichtigung der in § 3 Abs. 1 Nr. 6a CoronaImpfV genannten Anspruchsberechtigten. Bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erforderlichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung ergibt sich ein solcher Anspruch weder aus den Bestimmungen der CoronaImpfV, noch unmittelbar aus den Grundrechten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 bzw. Art. 3 Abs. 1 GG.
(1) Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragspartei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitgegenständliches Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung). Dabei hat die Antragspartei sowohl die Dringlichkeit der Regelung (Anordnungsgrund) als auch das Bestehen des zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) zu bezeichnen und glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 1 und 2, 294 ZPO).
(2) Der Antragsteller hat zwar im Grundsatz einen Anspruch auf eine Impfung gegen das Coronavirus nach § 1 Abs. 1 der CoronaImpfV, aufgrund der eingeschränkten Verfügbarkeit von Impfstoffen unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände jedoch nur als Anspruchsberechtigter der Gruppe 2 mit „hoher Priorität“ (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 CoronaImpfV). Dabei hat der Antragsteller aber keinen Anspruch auf eine Berücksichtigung seiner Person ohne Beachtung der nach § 3 Abs. 1 Nr. 6a CoronaImpfV ebenfalls als Personen mit „hoher Priorität“ eingestuften anspruchsberechtigten Lehrer und Erzieher. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus der CoronaImpfV noch aus einem unmittelbar aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitenden Teilhabeanspruch.
(aa) Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 CoronaImpfV haben die Länder und der Bund die Anspruchsberechtigten in der durch die §§ 2 bis 4 CoronaImpfV vorgezeichneten Reihenfolge zu berücksichtigen. Die vom Verordnungsgeber vorgenommene Priorisierung ist dabei entgegen der Ansicht des Antragstellers auch im Hinblick auf die durch Änderungsverordnung vom 24. Februar 2021 nach § 3 Abs. 1 Nr. 6a CoronaImpfV erfolgte Höherstufung von Personen, die in Kinderbetreuungseinrichtungen, in der Kindertagespflege und in Grundschulen, Sonderschulen oder Förderschulen tätig sind, grundsätzlich nicht zu beanstanden. Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die vorgenommene Höherstufung sachwidrig wäre. Die Priorisierung entspricht im Wesentlichen den Beschlussempfehlungen der am RKI angesiedelten Ständigen Impfkommission nach § 20 Abs. 2 IfSG (vgl. zuletzt den „Beschluss der STIKO zur 2. Aktualisierung der COVID-19-Impfempfehlung und die dazugehörige wissenschaftliche Begründung“, Stand der Aktualisierung vom 29. Januar 2021; abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2021/Ausgaen/05_21.pdf? blob=publicationFile, zuletzt abgerufen am 12.3.2021). Es liegen auch keine Hinweise dafür vor, dass diese Empfehlungen nicht auf den jeweils neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen basieren und regelmäßig evaluiert werden (vgl. BayVGH, B.v. 10.2.2021 – 20 CE 21.321 – juris Rn. 16). Insbesondere stellt die vom Antragsteller angegriffene Höherstufung der nunmehr nach § 3 Abs. 1 Nr. 6a CoronaImpfV anspruchsberechtigten Lehrer und Erzieher auch keine gleichheitswidrige Verteilung des vorhandenen Impfstoffs dar. Die chancengleiche Zuteilung einer gesundheitlichen Leistung setzt Vergaberegelungen voraus, die eine gleichheitsgerechte Verteilung sicherstellen (vgl. hierzu etwa BVerfG, U.v. 19.12.2017 – 1 BvL 3/14 – BeckRS 2017, 135673 Rn. 106). Dabei darf sich der Verordnungsgeber in Massenverfahren wie der hier streitgegenständlichen Impfkampagne gegen das SARS-CoV-2-Virus bei der Frage, auf welche sachgerechten Kriterien bei der Verteilung des vorhandenen Impfstoffes abzustellen ist, auch Generalisierungen, Typisierungen und Pauschalierungen bedienen, ohne dass damit unvermeidliche verbundene Härten im Einzelfall zu einem Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz führten (vgl. OVG NRW, B.v. 22.1.2021 – 13 B 58/21 – juris Rn. 10). Zudem kommt dem Verordnungsgeber und im Fall eines direkten Teilhabeanspruchs auch der vollziehenden Gewalt ein Gestaltungsspielraum zu, so dass nicht zwingend nur eine einzige denkbare Lösungsmöglichkeit der Priorisierungsproblematik in Betracht kommt (ebenso im Zusammenhang mit COVID-19-Impfungen SG Oldenburg, B.v. 21.1.2021 – S 10 SV 1/21 ER – juris Rn. 30; VG Gelsenkirchen, B.v. 11.1.2021 – 20 L 1812/20 – juris Rn. 50).
Gemessen an diesen Maßstäben ist die angegriffene Höherstufung der nunmehr nach § 3 Abs. 1 Nr. 6a CoronaImpfV Anspruchsberechtigten von sachlichen Kriterien getragen und hält sich im Rahmen des dem Verordnungsgeber eingeräumten Gestaltungsspielraums. Die Priorisierungsentscheidung dient dem übergreifenden ethischen Ziel, möglichst viel gesundheitlichen und gesellschaftlichen Schaden durch die Covid-19-Pandemie zu verhindern. Diesem Ziel wird die Höherstufung von Lehrern und Erziehern in § 3 Abs. 1 Nr. 6a CoronaImpfV gerecht. Sie beruht auf den sachgerechten Erwägungen, dass die von § 3 Abs. 1 Nr. 6a CoronaImpfV erfassten Anspruchsberechtigten einerseits aufgrund ihres berufsbedingten Kontaktumfelds einem erhöhten individuellen Gesundheitsrisiko ausgesetzt sind und andererseits der Sicherstellung der Kinderbetreuung und der Erfüllung des staatlichen Bildungsauftrags, dem ebenfalls eine gewichtige gesellschaftliche Bedeutung zukommt. Die pauschalierende Priorisierungsentscheidung ist gerechtfertigt, um der sich räumlich wie zeitlich schnell ausbreitenden Pandemie möglichst effektiv entgegenzuwirken können.
Nach alledem ist nicht ersichtlich, dass die vom Verordnungsgeber vorgenommene Priorisierungsentscheidung hinsichtlich der Höherstufung der nunmehr nach § 3 Abs. 1 Nr. 6a CoronaImpfV Anspruchsberechtigten sachwidrig wäre.
(bb) Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf eine vorrangige Berücksichtigung seiner Person innerhalb der Gruppe der Anspruchsberechtigten mit hoher Priorität.
Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 CoronaImpfV besteht die Möglichkeit, bestimmte Anspruchsberechtigte innerhalb einer in § 1 Abs. 2 Satz 1 CoronaImpfV genannten Gruppe auf Grundlage der jeweils vorliegenden infektiologischen Erkenntnisse, der jeweils aktuellen Empfehlung der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut und der epidemiologischen Situation vor Ort, vorrangig zu berücksichtigen. Diese Voraussetzungen sind im Fall des Antragstellers nicht erfüllt. Anhaltspunkte hierfür sind weder ersichtlich, noch wurden solche vom Antragsteller vorgetragen.
(cc) Dem Antragsteller steht aber auch kein Anspruch auf die vorrangige Berücksichtigung seiner Person über die von ihm als „Nachrückerliste“ bezeichnete Vergabepraxis der Antragsgegnerin zu.
Nach § 1 Abs. 2 Satz 3 CoronaImpfV kann von der Reihenfolge nach § 1 Abs. 2 Satz 1 CoronaImpfV in Einzelfällen abgewichen werden, wenn dies für eine effiziente Organisation der Schutzimpfungen, insbesondere bei einem Wechsel von einer der in Satz 1 genannten Gruppen zur nächsten, und zur kurzfristigen Vermeidung des Verwurfs von Impfstoffen notwendig ist. Diese Vorschrift ermöglicht den Vollzugsbehörden auf besondere Vorkommnisse im Einzelfall zu reagieren und insbesondere durch eine Abweichung von der Priorisierungsentscheidung im Einzelfall den Verwurf von Impfdosen zu verhindern. Angesichts des klaren Wortlauts erweist sich die Regelung dabei als objektives, allein einer möglichst effizienten Impforganisation dienendes Recht. Sie verleiht der einzelnen Person damit kein subjektiv-öffentliches Recht auf Berücksichtigung eines besonderen individuellen Schutzbedarfs (vgl. BayVGH, B.v. 10.2.2021 – 20 CE 21.321 – juris Rn. 18).
(dd) Darüber hinaus sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, die durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Vergabepraxis der Antragsgegnerin begründen könnten. Doch selbst wenn einzelne Personen von der Antragsgegnerin bei der Schutzimpfung gegen das Coronavirus rechtsfehlerhaft vorrangig berücksichtigt worden sein sollten, so kann der Antragsteller hieraus keine Rechte für sich ableiten. Einem solchen Anspruch steht der in der Gesetzesbindung (Art. 20 Abs. 3 GG) wurzelnde Grundsatz „keine Gleichheit im Unrecht“ entgegen (vgl. BayVGH; U.v. 31.3.2011 – 22 BV 10.2367 – juris Rn. 20 m.w.N.).
(ee) Ein Anspruch auf vorgezogene Berücksichtigung bei der Impfung ergibt sich für den Antragsteller letztlich auch nicht unmittelbar aus dem aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitenden Teilhabeanspruch an den vorhandenen Impfkapazitäten.
Stellt der Staat eine gesundheitliche Leistung zur Verfügung, so folgt für den Einzelnen aus den genannten Grundrechten ein Anspruch auf gleiche und chancengleiche Zuteilung dieser Leistung. Dies ist im vorliegenden Zusammenhang umso bedeutsamer, als dem Staat die Pflicht zukommt, das menschliche Leben und die menschliche Gesundheit vor Beeinträchtigungen durch das Coronavirus zu schützen und die staatlich initiierte und organisierte Impfung einen wesentlichen Baustein der Schutzstrategie des Staates zur Bekämpfung des Coronavirus darstellt.
Der Teilhabeanspruch findet seine Grenzen jedoch in den vorhandenen Kapazitäten. Dabei muss die Vergabe so geregelt werden, dass eine gleichheitsgerechte Verteilung sichergestellt ist. Im vorliegenden Fall ist die von der Antragsgegnerin verfolgte Impfreihenfolge von sachlichen Kriterien getragen und hält sich im Rahmen des Gestaltungsspielraums (vgl. dazu die Ausführungen unter 2. a) (2) (aa)). Die vorgenommene Priorisierung erweist sich trotz der mit ihr einhergehenden möglichen Benachteiligung Einzelner insgesamt als sachgerecht.
3. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
4. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz i.V.m. Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dabei macht das Gericht von der Möglichkeit Gebrauch, den Streitwert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts anzuheben, weil sich das gerichtliche Verfahren auf den Eilrechtsschutz beschränkt.


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