Medizinrecht

Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung

Aktenzeichen  M 5 E 16.1650

Datum:
13.4.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBG BayBG Art. 65 Abs. 2 S. 1
GKG GKG § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1
VwGO VwGO § 67 Abs. 2 S. 1, Abs. 4 S. 4, S. 7, § 123, § 154 Abs. 1

 

Leitsatz

Zweifel an der Dienstfähigkeit, die die Aufforderung zu einer amtsärztlichen Nachuntersuchung rechtfertigen, bestehen, wenn der Beamte länger dienstunfähig erkrankt ist und ein Beschäftigungsversuch erfolglos blieb. Eine Untersuchungsanordnung, die sich auf ein Anamnesegespräch beschränkt und konkrete Fragestellungen beinhaltet, ist hinreichend bestimmt. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 2.500,– EUR festgelegt.

Gründe

Der gemäß § 123 VwGO gestellte Eilantrag mit dem Ziel der vorläufigen Freistellung von der Verpflichtung zur Befolgung der mit Schreiben der Justizvollzugsanstalt … vom 24. März 2016 verfügten amtsärztlichen Nachuntersuchung war abzulehnen, da ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht wurde.
Bei der nur möglichen summarischen Prüfung lässt die angefochtene Untersuchungsanordnung keine durchgreifenden Rechtsfehler erkennen.
1. Der Antragsteller ist – wenn Zweifel über seine Dienstunfähigkeit bestehen – nach Weisung seines Dienstvorgesetzten verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen (Art. 65 Abs. 2 Satz 1 BayBG). Vorliegend bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit des Antragstellers, der seit 26. März 2011 dienstunfähig erkrankt ist. Die Zweifel entfallen auch nicht deshalb, weil bereits amtsärztliche Aussagen und Einschätzungen aus vergangenen Untersuchungen vorliegen. Denn zum einen stammen diese Aussagen nach den vorgelegten Unterlagen von November 2014, so dass sie in rein zeitlicher Hinsicht zu aktualisieren sind.
Zum anderen ist zwischenzeitlich, wie in der streitgegenständlichen Verfügung ausführlich dargelegt, ein Beschäftigungsversuch des Antragstellers im Rahmen einer Abordnung an die Staatsanwaltschaft W. zur Umsetzung der seitens des Amtsarztes gegebenen Empfehlung erfolgt, ihn mit einer andersartigen Tätigkeit als bisher an einem anderen Dienstort zu betrauen. Der Umstand, dass dieser Beschäftigungsversuch erfolglos geblieben ist, der von den Parteien kontrovers gesehen wird, bietet Anlass dafür, die früheren amtsärztlichen Aussagen zur Dienstunfähigkeit bzw. zu einer begrenzten Dienstfähigkeit (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 15.2.2016 – 3 B 15.534 – juris, Rn. 21) zu aktualisieren und gegebenenfalls zu konkretisieren.
2. Die getroffene Untersuchungsanordnung ist aus sich heraus verständlich. Sie legt ausführlich den Verfahrensablauf und die fortbestehende Nichterbringung der Dienstleistung durch den Antragsteller dar, aus der sich die Zweifel über dessen Dienstunfähigkeit ergeben.
Darüber hinaus ist die vorgesehene Untersuchung von der Zielrichtung her durch fünf konkrete Fragestellungen an den untersuchenden Amtsarzt vorstrukturiert. Art und Umfang der dabei vorzunehmenden Untersuchung ist in Gestalt eines ausführlichen Anamnesegesprächs zur diagnostischen Erhebung der Erkrankung des Antragstellers festgelegt. Damit sind die formellen Anforderungen einer Untersuchungsanordnung eingehalten.
3. Die Inhalte der insoweit vorzunehmenden Exploration sind angegeben. Sie beziehen sich auf das zwischenzeitliche und aktuelle gesundheitliche Befinden des Antragstellers, auf derzeit bestehende psychologische und psychiatrische Beschwerden und Störungen sowie auf nachfolgende physische Somatisierungen und aktuelle Konfliktkonstellationen. Im Rahmen der Familienanamnese mit psycho-sozialer Situation kann auch die frühkindliche und schulische Entwicklung, die Pubertät und das frühe Erwachsenenalter, Partnerschaften, Ehe, Familie, sozioökonomische Verhältnisse, Freizeitgestaltung, Suchtanamnese und frühere psychische und physische Erkrankungen Gegenstand der Exploration sein.
4. Die vorstehend beschriebene Untersuchung ist klar auf ein Anamnesegespräch eingegrenzt. Die möglichen Gesprächsinhalte werden dargelegt. Sie betreffen den Bereich psychischer bzw. psychiatrischer Erkrankungen. Hierzu besteht nach vorliegender Vorbeurteilung des Amtsarztes sowie aufgrund des Umstandes, dass alle fortführenden Krankschreibungen durch den, den Antragsteller behandelnden Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie stammen, auch hinreichender Anlass. Die vorgenommene Anordnung entspricht damit auch den inhaltlichen Anforderungen der Verhältnismäßigkeit (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 18.2.2016 – 3 CE 15.2768 – juris).
5. Der Antragsteller hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur die Hälfte des Wertes eines Hauptsacheverfahrens festzusetzen ist.


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