Aktenzeichen AN 1 K 17.00431
Leitsatz
1. Kann bei einem Geschehensablauf ohne dienstunfallbedingte Vorschädigung nicht mit plötzlich eintretenden Beschwerden gerechnet werden (hier: Auftreten von Knieschmerzen nach Inlineskaten durch eine Senke, so dass das Knie nicht mehr gebeugt werden kann), muss sich ein möglicher Zusammenhang mit den vorangegangenen Dienstunfällen auch dem Verletzten als einem medizinischen Laien aufdrängen mit der Folge, dass die dreimonatige Meldefrist des Art. 47 Abs. 2 S. 2 BayBeamtVG eingehalten werden kann; dies gilt umso mehr, wenn aufgrund vorangegangener Dienstunfälle mehrmals operiert worden war und auch immer wieder ärztliche Behandlungen erforderlich geworden waren. (Rn. 31 – 32) (redaktioneller Leitsatz)
2. Für das Ingangsetzen der Meldefrist des Art. 47 Abs. 2 S. 2 BayBeamtVG ist es ausreichend, dass der Verletzte mit der Möglichkeit rechnen konnte und musste, dass ein Dienstunfall die Verletzung verursacht hat; eine Gewissheit oder die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit eines Kausalzusammenhangs zwischen Dienstunfall und den Beschwerden sind nicht erforderlich für das Ingangsetzen der Frist. (Rn. 32 – 35) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
3. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in der Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Bescheid des Landesamts für Finanzen – Dienststelle … – Bezügestelle Dienstunfall – vom 14. November 2016 und der Widerspruchsbescheid dieser Behörde vom 8. Februar 2017 sind nicht rechtswidrig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat aufgrund Ihres Antrages vom 14. Oktober 2014 keinen Anspruch auf Anerkennung von Körperschäden in Form von Innen- und Außenmeniskusschäden sowie eines Knorpelschadens am linken Knie (mediale und laterale Meniskusläsion, mediale Chondropathie am medialen Condylus, laterale Chondopathie im Bereich des lateralen Condylus) als weitere Folgen des Dienstunfalls vom 20. Oktober 2004, da die Voraussetzungen der Art. 45 ff. BayBeamtVG nicht vorliegen (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
1. Für die Anerkennung weiterer Dienstunfallfolgen ist vorliegende auf die seit 1. Januar 2011 geltenden Regelungen der Art. 45 ff. BayBeamtVG abzustellen, welche im Freistaat Bayern das Beamtenversorgungsgesetz des Bundes ersetzen. Der anerkannte Dienstunfall vom 20. Oktober 2004 steht gem. Art. 100 Abs. 4 S. 1 BayBeamtVG einem Dienstunfall im Sinne des BayBeamtVG gleich. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof betrifft diese Übergangsregelung vorhandene Unfallfürsorgeberechtigte, wobei deren Unfall als Dienstunfall anerkannt ist (BayVGH, U.v. 24.4.2015 – 3 B 14.1141). Inhaltlich ergeben sich keine Unterscheide zwischen der nach BeamtVG und BayBeamtVG geltenden Rechtslage.
2. Dahinstehen kann, ob einer Anerkennung bereits der bestandskräftige Bescheid vom 9. März 2012 entgegensteht, mit welchem der Beklagte das Unfallereignis vom 23. November 2011 als Dienstunfall anerkannt und als Dienstunfallfolge eine Distorsion des linken Knies bei Zustand nach bekannter Vorschädigung festgestellt hat. Entscheidungsgrundlage war hierfür u.a. der Befundbericht des behandelnden Arztes vom 05. Dezember 2011 mit der Diagnose „Distorsion Knie links und Zustand nach Kreuzbandruptur links und mehrfachen Operationen“ sowie der Bericht über die Auswertung eines Kernspintomogramms des linken Kniegelenks vom 25. November 2011, in dem auch von einem Verdacht auf alte posttraumatische Veränderungen im Bereich des Innen- und Außenbandapparats ohne abgrenzbare frische Läsion und von postoperativen Veränderungen am Außenmeniskushinterhorn mit Verdacht auf eine Reruptur gesprochen worden war. Diese im Bericht über das Kernspintomogramm angesprochenen Körperschäden sind nunmehr Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Der Bescheid vom 9. März 2012 hat aber in Kenntnis dieses Befundes über die Distorsion hinaus unter Hinweis auf den Zustand bei bekannter Vorschädigung gerade keine weiteren Körperschäden anerkannt. Die Auslegung des Bescheidstenors unter Berücksichtigung der Einlassung des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung dürfte nach Auffassung der Kammer dazu führen, dass mit der Anerkennung der Distorsion weitere Schäden aus dem Befund des Kernspintomogramms zwar nicht ausdrücklich, aber konkludent abgelehnt werden sollten. Durch den Hinweis auf den „Zustand nach bekannter Vorschädigung“ dürfte – bei Berücksichtigung des Empfängerhorizonts – ausreichend deutlich werden, dass Schäden, die auf vorausgegangene Ereignisse, vor allem den ersten Dienstunfall vom 20. Oktober 2004, zurückzuführen sind, von der Anerkennung ausgeschlossen sein sollen.
3. Jedenfalls hat die Klägerin aber nicht die Meldefrist des Art. 47 Abs. 2 BayBeamtVG eingehalten.
Die Ausschlussfrist des Art. 47 Abs. 1 BayBeamtVG, die vorliegend am 20. Oktober 2006 abgelaufen ist (der mit Bescheid vom 26.10.2004 anerkannte Dienstunfall ereignete sich am 20.10.2004), gilt sowohl für die erstmalige Meldung des Unfalls und der damit in Zusammenhang stehenden Körperschäden als auch für die Geltendmachung weiterer durch den Dienstunfall verursachter Körperschäden und Folgeschäden (Ziffer 47.1.1 BayVV-Versorgung; vgl. BVerwG, U.v. 28.2.2002 – 2 C 5.01; Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 5; BayVGH, B.v. 29.4.2014 – 3 ZB 11.1420). Innerhalb der Ausschlussfrist nach Art. 47 Abs. 1 BayBeamtVG können neben den bereits im Rahmen der Unfallmeldung angezeigten Körperschäden weitere Körperschäden geltend gemacht werden, nach Ablauf dieser Frist können weitere Körperschäden nur noch unter den zusätzlichen Voraussetzungen von Art. 47 Abs. 2 BayBeamtVG geltend gemacht werden. Die Behörde kann auf die Einhaltung der Ausschlussfrist gegenüber dem Beamten oder der Beamtin oder dessen oder deren Hinterbliebenen nicht verzichten.
Art. 47 Abs. 2 BayBeamtVG legt fest, dass nach Ablauf der Ausschlussfrist des Art. 47 Abs. 1 BayBeamtVG (zwei Jahre nach Eintritt des Unfalls) Unfallfürsorge nur gewährt wird, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit eines Körperschadens oder einer Erkrankung auf Grund des Unfallereignisses nicht habe gerechnet werden können oder dass der oder die Berechtigte durch außerhalb seines oder ihres Willens liegende Umstände gehindert war, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit eines Körperschadens oder einer Erkrankung gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.
Die in Art. 47 Abs. 1 und 2 BayBeamtVG festgelegten Ausschlussfristen wurden im Interesse einer zeitnahen Beweissicherung durch den Dienstherrn getroffen. Art. 47 Abs. 2 BeamtVG hindert nicht die Leistung von Unfallfürsorge über mehr als zehn Jahre. Vielmehr sollen nach zehn Jahren nur Auseinandersetzungen über den Geschehensablauf und über den Kausalzusammenhang eines Körperschadens vermieden werden (vgl. BVerwG, U.v. 6.3.1986 – BVerwG 2 C 37.84, Buchholz 232.5 § 45 BeamtVG Nr. 2 S. 3; B.v. 15.9.1995 – 2 B 46.95, Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 3 S. 1 f. m.w.N.).
Nach Art. 47 Abs. 2 BayBeamtVG ist ein Beamter, der einen (vorliegend bereits anerkannten) Dienstunfall erlitten hat, somit verpflichtet, neu aufgetretene Beschwerden (weitere Körperschäden), die er auf einen (mehr als zwei Jahre zurückliegenden) Dienstunfall zurückführt, innerhalb von drei Monaten dem Dienstvorgesetzten oder der Pensionsbehörde zu melden, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist (vgl. OVG RP, U.v. 21.3.2013 – 2 A 10965/12, ZBR 2013, 318 zu der inhaltsgleichen Regelung des § 45 Abs. 2 BeamtVG). Im Gegensatz zu der bis zum 31.12.2001 geltenden Rechtslage genügt es damit nicht mehr, dass Unfallfolgen „bemerkbar“ geworden sind, der Verletzte also bei sorgfältiger Prüfung nach seinem Urteilsvermögen zu der Überzeugung gekommen ist oder kommen musste, dass seine Beschwerden durch den Unfall verursacht worden sind. Vielmehr kommt es nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers darauf an, ab wann Verletzungen oder Symptome feststellbar waren, die eine solche Entwicklung als möglich erscheinen lassen, sodass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalls gerechnet werden konnte (vgl. Plog/Wiedow, Kommentar zum Beamtenversorgungsgesetz, Stand Dez. 2017, Bd. 2, Rn. 10 zu § 45).
Eine „sichere Erkenntnis“ von der Erkrankung ist dagegen nicht erforderlich (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 11.5.2007 – OVG 4 N 47.05, juris; BayVGH, U.v. 16. Juli 2008 – 14 B 05.2548, jeweils zu § 45 BeamtVG).
Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 14. Oktober 2014 aufgrund einer durch ihre private Unfallversicherung nach einer Verletzung beim privaten Inlineskaten am 20. Juli 2013 beauftragten Begutachtung durch Herrn Dr. med. … die Anerkennung weiterer Dienstunfallfolgen des Dienstunfalls vom 20. Oktober 2004. Dieser Antrag hält gerade noch die Zehnjahresfrist des Art. 47 Abs. 2 S. 1 BayBeamtVG, nicht aber die dreimonatige Meldefrist des Art. 47 Abs. 2 S. 2 BayBeamtVG ein. Die Klägerin konnte bereits aufgrund der Beschwerden nach dem Inlineskaten am 20. Juli 2013 mit der Möglichkeit rechnen, dass die durch den behandelnden Arzt, Herrn Dr. med. …, am 22. Juli 2013 diagnostizierten Verletzungen mit einem der anerkannten Dienstunfälle in Zusammenhang stehen könnten. Hierfür spricht, dass die Beschwerden ohne relevante äußere Einwirkung eingetreten sind. Die Klägerin hat die ärztliche Feststellung durch Herrn Dr. med. … in seiner von dem Beklagten angeforderten Stellungnahme vom 02. Dezember 2014, dass die Beschwerden ohne Sturzereignis eingetreten seien, in der mündlichen Verhandlung bestätigt und dahingehend ergänzt, dass auch kein weiteres Ereignis, wie z.B. ein Verdrehen oder eine vergleichbare Einwirkung, vorgelegen habe. Vielmehr sei sie durch eine Senke gefahren und habe danach Schmerzen verspürt und das Knie nicht mehr beugen können. Da bei einem solchen Geschehensablauf ohne dienstunfallbedingte Vorschädigung gerade nicht mit plötzlich eintretenden Beschwerden gerechnet werden würde, musste sich ein möglicher Zusammenhang mit den Dienstunfällen auch der Klägerin als einem medizinischen Laien aufdrängen.
Nicht überzeugend ist insoweit die Äußerung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, sie habe sich dabei keine Gedanken über die Ursachen der Beschwerden gemacht, sondern nur daran gedacht, möglichst zügig wieder zu genesen. Unter Berücksichtigung, dass die Klägerin bereits seit 2004 aufgrund zweier Dienstunfälle am linken Knie mehrmals operiert worden war und auch immer wieder ärztliche Behandlungen erforderlich geworden waren, war vielmehr zu erwarten, dass die Klägerin aufgrund des plötzlichen Eintritts von Beschwerden an die Dienstunfälle und an damit möglicherweise verbundene Spätfolgen erinnert wird. Nach Einschätzung der Kammer dürfte nach allgemeiner Lebenserfahrung ein Geschädigter eher voreilig einen Zusammenhang mit einem Dienstunfall vermuten wollen, wenn eine schwerwiegende Vorschädigung, wie im vorliegenden Fall am linken Knie, durch mehrere Dienstunfälle hervorgerufen worden war. Auch hätte sich im Hinblick auf die unterschiedlichen Abwicklungsmodalitäten von Dienstunfallfolgen gegenüber sonstigen Erkrankungen eine Nachfrage – für den Fall, dass die Ursachen der Verletzung mit dem behandelnden Arzt tatsächlich nicht thematisiert worden sein sollten – aufgedrängt.
Soweit der Klägerbevollmächtigte vertrug, dass die Klägerin mit den behandelnden Ärzten keine Kausalitätsfragen erörtert habe, wird festgestellt, dass es nicht darauf ankommt, dass sich der Verletzte die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit eines Kausalzusammenhangs verschafft hat oder verschaffen konnte. Ausreichend ist es vielmehr, wenn Beschwerden auftreten, die einem dienstlich veranlassten Ereignis zugeordnet werden können, oder wenn nach allgemeiner Lebenserfahrung mit einiger Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass ein dienstlich veranlasstes Ereignis zu einem Körperschaden führt (Plog/Wiedow, a.a.O., Rn. 10b zu § 45; Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Kommentar zum Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Stand Sept. 2017, Hauptband II, Rn. 42 zu § 45). Dies trifft entsprechend der obigen Ausführungen vorliegend zu.
Zur Klärung der Frage, ob der behandelnde Arzt Dr. med. … eine Diensunfallfolge oder auch nur einen Verdacht auf eine solche diagnostiziert hat, kann auf die in den Arztrechnungen angegebenen Diagnosen zurückgegriffen werden (Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, a.a.O., Rn. 41 zu § 45). Der Beklagte hat die Arztrechnungen für den Zeitraum von 22. Juli 2013 bis 21. Juli 2014 aufgrund einer durch die Klägerin abgegebenen Einwilligungserklärung von deren privater Krankenversicherung angefordert. Die niedergelegten Diagnosen u.a. in Rechnungen vom 27. September 2013, 25. September 2013 und 20. Dezember 2013 beziehen sich auf den Zustand nach Kreuzbandruptur links und mehrfachen Operationen, eine Arthroskopie linkes Knie mit lateraler Meniskektomie und med. Meniskusnaht, Knorpelglättung bei Meniskus- und Knorpelschaden, laterale Meniskusläsion links, Meniskusläsion, retropatelare Chondopathie und Synovialitis, so dass sich spätestens aufgrund dieser Rechnungen – unabhängig davon, ob der Behandler diese Diagnose mit der Klägerin thematisiert hat – der Klägerin ein Zusammenhang zwischen den zu diesem Zeitpunkt bestehenden Beschwerden und einem der beiden Dienstunfälle aufdrängen musste, da die im Kontext mit dem Unfall im Juli 2013 gestellten Diagnosen durch diese Abrechnungen offensichtlich mit den vorausgegangenen Dienstunfällen in Verbindung gebracht wurden.
Die Meldung am 14. Oktober 2014 ist damit verspätet, da die Klägerin im Laufe des zweiten Halbjahres 2013 mit der Möglichkeit rechnen konnte und musste, dass einer der beiden Dienstunfälle die Verletzung verursacht hat. Insoweit ist es für das Ingangsetzen der Frist gemäß Art. 47 Abs. 2 S. 2 BayBeamtVG auch nicht erforderlich, dass die Klägerin Gewissheit darüber hatte, auf welchen der beiden Dienstunfälle die Beschwerden zurückzuführen sind.
Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin gehindert war, die weiteren Erkrankungen zu melden, liegen nicht vor und wurden von der Klägerin auch nicht geltend gemacht.
Da es sich bei der Dreimonatsfrist des Art. 47 Abs. 2 S. 2 BayBeamtVG um eine materielle Ausschlussfrist handelt, kann die Behörde weder auf die Einhaltung verzichten noch Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Frist gewähren (vgl. VG Augsburg, U.v. 20.10.2016, AU 2 K 16.925).
Aufgrund der Fristversäumnis kommt es nicht weiter auf das Vorliegen der weiteren Voraussetzung der Anerkennung einer weiteren Dienstunfallfolge an.
4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO.
Gründe, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.