Medizinrecht

Aufhebung der Anordnung des Ruhens der Approbation

Aktenzeichen  21 ZB 15.2612

Datum:
24.2.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 161 II 1
BÄO BÄO §§ 3 I 1 Nr. 3, 6 I Nr. 3

 

Leitsatz

Tenor

I.
Das Verfahren wird eingestellt.
II.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 20. Oktober 2015 ist wirkungslos geworden.
III.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen haben die Klägerin und der Beklagte je zur Hälfte zu tragen.
IV.
Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 20. Oktober 2015 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf jeweils 15.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beteiligten haben die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Verfahren ist deshalb einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO analog) und zur Klarstellung auszusprechen, dass das angegriffene Urteil wirkungslos geworden ist (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO).
Über die Kosten ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten wie geschehen zu verteilen. Bei der gebotenen summarischen Prüfung bleibt offen, welchen Ausgang das Verfahren ohne das erledigende Ereignis genommen hätte.
Die angefochtene Anordnung des Ruhens der Approbation setzt nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 BÄO unter anderem voraus, dass Zweifel bestehen, ob die gesundheitliche Eignung im Sinn des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BÄO noch besteht. Solche Zweifel sind dann gerechtfertigt, wenn glaubhafte und schlüssige Hinweise vorliegen, die Anlass zu der Annahme geben, dass der Arzt zur Ausübung des ärztlichen Berufs aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr geeignet ist (vgl. Schelling in Spieckhoff, Medizinrecht, 2. Aufl. 2014, § 6 BÄO Rn. 18). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer solchen Anordnung ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, denn sie ist gemäß § 6 Abs. 2 BÄO aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen (vgl. BayVGH, B.v. 14.12.1998 – 21 B 92.985 – juris). Das Zulassungsvorbringen verweist insoweit darauf, dass nach dem Inhalt des im Zulassungsverfahren vorgelegten Neurologisch-Psychiatrischen Gutachtens des Prof. Dr. med. A. S. vom 22. Dezember 2015 lediglich eine (vorübergehende) Anpassungsstörung bestanden habe, zu keinem Zeitpunkt aber eine darüber hinausgehende psychische Auffälligkeit im Sinne einer Persönlichkeitsstörung. Zudem hat eine auf der Grundlage einer gemäß §§ 11 bis 14 der Fahrerlaubnisverordnung bereits am 17. September 2013 von Dr. med. J. B. durchgeführte Begutachtung ergeben, dass bei der Klägerin weder organische Psychosen und chronische hirnorganische Psychosyndrome noch affektive oder schizophrene Psychosen bestehen; ebenso wenig konnte eine missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen bestätigt werden. Die Frage, ob vor diesem Hintergrund im Zeitpunkt der Erledigung glaubhafte und schlüssige Hinweise bestanden, welche hinreichenden Anlass für die Annahme gaben, dass die Klägerin zur Ausübung des ärztlichen Berufs gesundheitlich ungeeignet war, braucht für die allein noch zu treffende Kostenentscheidung nicht beantwortet zu werden. Der in § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit befreit den Senat nach Erledigung des Rechtsstreits von dem Gebot, anhand eingehender Abwägungen abschließend über den Streitstoff zu entscheiden und noch schwierige Sach- oder Rechtsfragen zu klären (vgl. BVerwG, B.v. 24.3.1998 – 1 C 5/96 – juris).
Die Kosten waren nicht etwa deshalb allein dem Beklagten aufzuerlegen, weil er die angefochtene Ruhensanordnung mit Bescheid vom 25. Januar 2016 aufgehoben hat. Der Beklagte hat damit lediglich die Rechtsfolge ausgesprochen, die sich gemäß § 6 Abs. 2 BÄO zwingend aus dem für die Klägerin positiven Neurologisch-Psychiatrischen Gutachten vom 22. Dezember 2015 ergab.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Dabei erscheint in Anlehnung an Nr. 16.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18. Juli 2013 (abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anhang zu § 164 Rn. 14) wegen des nur vorläufigen Charakters der nicht sofort vollziehbaren Ruhensanordnung und mangels anderweitiger Anhaltspunkte die Hälfte des dort vorgeschlagenen Mindeststreitwerts angemessen (so auch BayVGH, B.v. 14.12.1998 – 21 B 92.985 – unveröffentlicht). Der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts war entsprechend abzuändern.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 2 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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