Medizinrecht

Ausnahmegenehmigung für die Durchführung eines Street-Food-Festivals

Aktenzeichen  B 7 E 20.601

Datum:
14.7.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 16141
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
6. BayIfSMV § 5 Abs. 1
VwGO § 123

 

Leitsatz

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung des Antragsgegners, die infektionsschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung für die Durchführung eines Street-Food-Festivals in … zu erteilen.
Die Antragstellerin ist eine Eventfirma, die unter anderem Street-Food-Festivals organisiert. Sie plant vom 24.07.2020 bis 26.07.2020 die Durchführung eines solchen Festivals auf dem Schützenplatz in … Das Veranstaltungsgelände hat eine Größe von 8.000 m². Der den Besuchern zugängliche Teil des Veranstaltungsgeländes beträgt rund 7.000 m².
Mit E-Mail vom 25.06.2020 beantragte die Antragstellerin beim Antragsgegner die Ausnahmegenehmigung zur Durchführung der Veranstaltung mit einer geplanten Besucherzahl von rund 600 gleichzeitig anwesenden Personen. Auf das beigefügte Schutz- und Hygienekonzept wird verwiesen.
Mit Bescheid vom 03.07.2020 lehnte der Antragsgegner die beantragte Ausnahmegenehmigung vom generellen bayernweiten Veranstaltungsverbot für die Veranstaltung „Street-Food-Festival“ vom 24.07.2020 bis 26.07.2020 auf dem Schützenplatz in … ab.
Zur Begründung führte der Antragsgegner im Wesentlichen aus, aufgrund der Corona-Pandemie habe das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege mit der Sechsten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (6. BayIfSMV) vom 19.06.2020 bayernweit zunächst bis zum 19.07.2020 Veranstaltungen, Versammlungen, Ansammlungen sowie öffentliche Festivitäten untersagt. Die geplante Veranstaltung der Antragstellerin finde nach dem 19.07.2020 – und damit nach dem Außerkrafttreten der 6. BayIfSMV – statt. Für den Zeitpunkt des geplanten Festivals gebe es derzeit noch keine infektionsschutzrechtlichen Regelungen für Veranstaltungen mittels Verordnungen. Eine Ausnahmegenehmigung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 der 6. BayIfSMV sei zum jetzigen Zeitpunkt für eine Veranstaltung nach dem 19.07.2020 gar nicht erforderlich und müsse allein deshalb abgelehnt werden.
Es sei zwar zu erwarten, dass es auch nach dem 19.07.2020 Regelungen zu Veranstaltungen im Rahmen einer Infektionsschutzmaßnahmenverordnung geben werde. Ob diese weiterhin ein generelles Veranstaltungsverbot mit Erlaubnisvorbehalt beinhalte, sei derzeit jedoch nicht bekannt. Selbst wenn die gegenwärtige Rechtslage über den 19.07.2020 hinaus verlängert werde und sich das Infektionsgeschehen wie derzeit darstelle, könne nach Abwägung aller Belange eine Ausnahmegenehmigung vom Veranstaltungsverbot nicht erteilt werden. Vorbehaltlich spezieller Regelungen in der 6. BayIfSMV und vorbehaltlich des § 5 Abs. 2 der 6. BayIfSMV seien Veranstaltungen, Versammlungen, soweit es sich nicht um Versammlungen nach § 7 der 6. BayIfSMV handele, Ansammlungen sowie öffentliche Festivitäten landesweit untersagt. Ausnahmegenehmigungen könnten zwar nach § 5 Abs. 1 Satz 2 der 6. BayIfSMV auf Antrag von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde erteilt werden, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar sei. Da es sich um eine Veranstaltung handele, bei der eine Bewirtung stattfinde, seien hinsichtlich der Überprüfung der Ausnahmemöglichkeit die Bestimmungen der nach der 6. BayIfSMV zulässigen – und daher aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbaren – kulturellen Veranstaltungen (§ 21 Abs. 2 der 6. BayIfSMV) sowie die Bestimmungen über Gastronomie (§ 13 BayIfSMV) zur Bewertung im Rahmen der Ermessensausübung mit herangezogen worden. Selbst unter Auflagen und unter Berücksichtigung des vorgelegten Schutz- und Hygienekonzeptes sei die Veranstaltung jedoch infektionsschutzrechtlich nicht vertretbar.
Bei der angezeigten Veranstaltung komme eine größere Zahl an Menschen zusammen. Laut Antrag sollen sich bis zu 600 Personen gleichzeitig auf dem Gelände aufhalten können. Allein die gleichzeitige Anzahl dieser Menge an Menschen berge ein derartig hohes Infektionsrisiko und eine erschwerte, nahezu unmögliche, Nachverfolgung von Kontaktpersonen sowie Containment-Maßnahmen in sich, so dass schon aus diesem Grund eine Ausnahme nicht möglich sei. Eine Veranstaltung in dieser Dimension sei eine Großveranstaltung, die bayernweit zunächst bis zum 19.07.2020 untersagt sei. Ziehe man vergleichbare Regelungen, wie die der kulturellen Veranstaltungen der 6. BayIfSMV bezüglich der vertretbaren und damit erlaubten Personenzahl heran, so beginne eine Großveranstaltung unter Berücksichtigung des aktuellen Infektionsgeschehens unter freiem Himmel bei mehr als 200 Personen (bei zugewiesenen Plätzen) bzw. bei mehr als 100 Personen (bei nicht zugewiesenen Plätzen). Aufgrund des bayernweit geltenden Veranstaltungsverbots sei eine derartige Veranstaltung vom Verordnungsgeber gerade nicht vorgesehen bzw. aus infektionsschutzrechtlicher Sicht als nicht vertretbar bewertet worden. Ansonsten hätte man in der 6. BayIfSMV nicht eine Begrenzung von 100 bzw. 200 Teilnehmern festgesetzt. Ausnahmen könnten nur für Veranstaltungen erteilt werden, die auch Ausnahmecharakter hätten und gerade nicht vergleichbar seien mit den bereits in der Verordnung geregelten Sachverhalten. Hinzu komme, dass das Konzept einen ständigen Wechsel der Besucher vorsehe. Nach dem Verlassen des Festplatzes dürften neue Besucher am Festival teilnehmen. Dies führe letztlich unzweifelhaft dazu, dass weitaus mehr als 600 Besucher an der Veranstaltung teilnehmen könnten. Zwar habe die Antragstellerin im Rahmen des Konzeptes angegeben, dass aufgrund bisheriger Veranstaltungen an anderen Orten die angegebene Obergrenze von Besuchern fast nie erreicht worden sei, jedoch zeige die Erfahrung des letzten durchgeführten Street-Food-Festivals in … im Jahr 2019 ein anderes Ergebnis. Auch bei der letzten Anzeige der Veranstaltung im März 2020 habe die Antragstellerin selbst mit einer Besucherzahl von 2000 Personen im Durchlauf gerechnet. Aufgrund der hohen Anzahl von Menschen auf dem beschränkten Veranstaltungsplatz komme es zu einer erhöhten Anzahl an Kontaktmöglichkeiten. Dadurch könne es unter ungünstigen Bedingungen zu einer Übertragung des Virus auf viele Personen kommen. Zwar sei eine zentrale Registrierung der Teilnehmenden geplant, jedoch erscheine die Rückverfolgbarkeit von Kontaktpersonen gerade in Anbetracht des stetig wechselnden, beliebigen, nicht absehbaren Publikums extrem schwierig und nahezu unmöglich. Erschwert werde dieser Zustand zusätzlich durch nicht feste Plätze der Besucher. Die Registrierung finde nämlich lediglich an Ein- und Ausgängen statt, nicht an festen Tischen und Plätzen. Somit sei eine Kontaktpersonennachverfolgung und daraus folgende Containment-Maßnahmen für den Fall, dass ein Teilnehmer im Nachhinein positiv auf SARS-CoV-2 getestet werde, nicht bzw. schlechter möglich. Eine schnelle Kontaktpersonennachverfolgung sei jedoch nach wie vor von höchster Bedeutung, um Neuinfektionen bestmöglich zu verhindern und Infektionsketten so früh wie möglich zu unterbrechen. Weiterhin komme es bei der geplanten Veranstaltung zu einer risikogeneigten Zusammensetzung der Teilnehmer. Es kämen regionale wie auch überregionale Besucher aller Altersklassen zusammen. Bei Kindern sei bekannt, dass diese Abstände sowie Hygiene- und Schutzmaßnahmen oft noch nicht einhalten könnten. Es gelte auch eine besondere Gefahr für vulnerable Bevölkerungsgruppen, die besonders zu schützen seien. Im Landkreis …, sowie in den angrenzenden Landkreisen, habe es zuletzt hohe Infektionszahlen gegeben. Dies habe sowohl Auswirkungen auf einen möglichen Eintrag von Erkrankungen in eine Region, als auch auf die Weiterverbreitung über regionale Grenzen hinaus. Die Versagung der Ausnahmegenehmigung sei damit ermessensgerecht und verhältnismäßig. Sie diene insbesondere einem legitimen Zweck und sei damit geeignet, eine weitere Ausbreitung des Virus in der Gemeinschaft zu vermeiden. Die Versagung sei auch erforderlich, da mildere, gleich effektive Mittel nicht ersichtlich seien. Insbesondere führe die Durchführung der Veranstaltung unter Einhaltung des vorgelegten Konzeptes nicht zu einer effektiven Verhinderung der Verbreitung der Infektionskrankheit. Es sei eine Besucherzahl von 600 Personen beabsichtigt. Rentabel sei die Veranstaltung nach eigenen Angaben der Antragstellerin erst ab 400 Personen. Bei einer Begrenzung der Besucherzahl auf 400 Teilnehmer würde sich das Infektionsrisiko zwar reduzieren, jedoch bleibe es durch die ständigen Zu- und Abgänge nicht bei dieser Personenanzahl. Das Problem der Kontaktpersonennachverfolgung bleibe somit weiterhin unbeschränkt bestehen. Auch die weiteren Hygienemaßnahmen, wie Registrierung der Besucher, Aufstellen von Desinfektionsspendern, Achtung auf Einhaltung der Abstandsregelung und Kontrolle der Kontaktbeschränkungen, könnten das Risiko einer Ausbreitung von SARS-CoV-2 bei einer derart großen Besucherzahl nicht ausreichend minimieren. Bei der Interessensabwägung sei dem Interesse der Allgemeinheit und damit dem vorrangigen Gesundheitsschutz der Bevölkerung höheres Gewicht beizumessen, als dem Interesse des Veranstalters an der Durchführung der Veranstaltung. Die stetige Ausbreitung des Virus könne nur durch eine Unterbrechung der Infektionsketten vermieden werden. Durch den vorherrschenden Übertragungsweg der Infektionskrankheit mittels Tröpfchen sei bei Veranstaltungen mit einer großen Besucherzahl und der erschwerten bzw. unmöglichen Kontaktpersonennachverfolgung im Falle, dass ein Teilnehmer im Nachhinein positiv getestet werde, regional wie auch überregional, mit einer raschen Ausbreitung des Virus zu rechnen.
Soweit die Antragstellerin geltend mache, bei dem geplanten Festival handele es sich um eine Veranstaltung im Rahmen eines Gastronomiebetriebs (§ 13 Abs. 6 der 6. BayIfSMV) bzw. das Vorhaben ähnele einem Biergartenbetrieb, so werde diese Ansicht nicht geteilt. Unabhängig von der Zuordnung des Street-Food-Festivals, sei die Veranstaltung auch im Rahmen eines Gastronomiebetriebes nicht als zulässig zu erachten. Nach Nr. 3.3.10 des von den Bayerischen Staatsministerien für Gesundheit und Pflege und für Wissenschaft und Kunst vom 15.06.2020 erarbeiteten Hygienekonzepts „Corona-Pandemie: Hygienekonzept kulturelle Veranstaltungen und Proben“ ist – sofern gastronomische Angebote im Rahmen des Veranstaltungsbetriebs angeboten werden – zudem das Hygienekonzept „Corona-Pandemie: Hygienekonzept Gastronomie“ zu berücksichtigen. Diesem seien folgende wesentliche Punkte zu entnehmen, die der Veranstalter nicht erfülle: Eine Bewirtung an Tischen sei nicht vorgesehen. Stattdessen müssten sich die Besucher ihr Essen bzw. ihre Getränke selbst an den Food-Trucks holen. Die Selbstbedienung sei zwar grundsätzlich im Rahmen der Gastronomie zulässig, in diesem Fall müssten die Produkte jedoch verpackt sein. Ein Verpacken der Mahlzeiten sei dem vorgelegten Konzept nicht zu entnehmen. Gerade bei unverpackten Mahlzeiten bestehe durch den Kontakt der Mitarbeiter mit dem Essen bzw. auf dem Weg vom Truck zum Platz ein erhöhtes Risiko der Übertragung des Coronavirus. Der Veranstalter bringe die Besucher auch nicht an einen festen Tisch. Es bestehe vielmehr freie Platzwahl. Nach dem Konzept stünden Biertischgarnituren sowie Stehtische zur Verfügung, die jederzeit von dem Besucher während des Aufenthalts gewechselt werden könnten. Ein erhöhtes Risiko im Hinblick auf Ansteckungen durch ständig wechselnden Publikumsverkehr sei damit fortdauernd gegeben. Durch nicht fest zugewiesene Plätze werde eine Kontaktpersonennachverfolgung immens erschwert. Auch fest geplante und vorgegebene Laufwege der Besucher auf dem Festgelände seien nicht vorgesehen. Es würden lediglich die Trucks weiter auseinandergestellt. Dadurch könne jedoch ein unkontrolliertes Umherlaufen der Besucher nicht vermieden werden.
Unter Berücksichtigung all dieser Faktoren sei die Versagung der Ausnahmegenehmigung verhältnismäßig und gerechtfertigt, um das nach wie vor stattfindende Infektionsgeschehen einzudämmen, das Gesundheitssystem leistungsfähig zu erhalten und der vorrangigen Gesundheitssicherheit der Bevölkerung Rechnung zu tragen.
Mit Schriftsatz vom 09.07.2020, eingegangen beim Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag, beantragt der Bevollmächtigte der Antragstellerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, den Antragsgegner unter Aufhebung des entgegenstehenden Bescheids vom 03.07.2020 zu verpflichten, die Genehmigung, wie beantragt, vorläufig zu erteilen.
Zur Begründung des Eilantrages wird im Wesentlichen ausgeführt, die Dringlichkeit des Antrages ergebe sich aus der Terminierung der geplanten Veranstaltung vom 24. bis zum 26.07.2020. Die begehrte Regelung sei zur Wahrung des effektiven Rechtsschutzes für die Antragstellerin schlechterdings notwendig, da der Antragstellerin ohne diese einstweilige Anordnung – durch Zeitablauf – unzumutbare Nachteile drohten und für die Hauptsache hohe Erfolgsaussichten prognostiziert werden könnten.
Die Entscheidung des Antragsgegners, die Genehmigung nicht zu erteilen, sei ermessensfehlerhaft. Das von der Antragstellerin vorgelegte Schutz- und Hygienekonzept entspreche den Anforderungen der 6. BayIfSMV an Gastronomiebetriebe (§ 13 der 6. BayIfSMV) und Freizeiteinrichtungen (§ 11 der 6. BayIfSMV). Da sowohl der Betrieb von Gastronomie, als auch von Freizeiteinrichtungen, nach der 6. BayIfSMV möglich und erlaubt seien, könne eine Kombination aus Gastronomie und Freizeiteinrichtung, die die Vorgaben der 6. BayIfSMV erfülle, nicht nicht genehmigungsfähig sein. Das Eine zu erlauben und das Andere zu verbieten, stelle eine Ungleichbehandlung dar und sei nicht mit dem aktuellen Pandemiegeschehen kompatibel. Das Pandemiegeschehen rechtfertige es derzeit weder, die Antragstellerin – im Vergleich zu Gastronomiebetrieben und Freizeiteinrichtungen – ungleich zu behandeln, noch sie in ihrer Berufsausübung einzuschränken. Der Antragsgegner habe auf seiner Internetpräsenz das aktuelle Pandemiegeschehen bekannt gegeben. Demnach hätten sich im Landkreis … in den vergangenen vier Wochen 13 Personen mit COVID-19 infiziert und in den vergangenen zwei Wochen gar nur zwei Personen. Es sei rechtlich nicht gerechtfertigt und auch nicht nachvollziehbar, warum eine gastronomische Veranstaltung „auf freiem Feld“ unter Einhaltung der einschlägigen Hygienevorgaben der BayIfSMV nicht möglich sei, andererseits aber Gastronomiebetrieben dieses Recht gewährt werde. Da auch andere Freizeiteinrichtungen unter entsprechenden Auflagen ihren Betrieb wiederaufgenommen hätten, stelle dies eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung der Antragstellerin dar. Hinzu komme, dass das Konzept der Antragstellerin bereits in anderen Gemeinden durch andere Kreisverwaltungsreferate genehmigt worden sei. So habe die Antragstellerin beispielsweise die Genehmigungen für ein Street-Food-Festival vom 11. bis 14.06.2020 in …, vom 10. bis 12.07.2020 in … sowie vom 17. bis 19.07.2020 in … von den jeweils zuständigen Kreisverwaltungsbehörden erhalten.
Nicht zuletzt seien bei der Abwägung zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung die grundrechtlich geschützten wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin zu berücksichtigen. Die Versagung der Genehmigung entspreche daher einem Berufsverbot.
Mit Schriftsatz vom 13.07.2020 beantragt der Antragsgegner,
den Antrag abzuweisen.
Zur Begründung führt der Antragsgegner im Wesentlichen aus, ein Anordnungsanspruch und damit ein Anspruch auf Erteilung der beantragten Ausnahmegenehmigung bestehe nicht. Eine Ermessensreduktion auf Null sei nicht gegeben. Das bestehende Ermessen sei fehlerfrei ausgeübt worden. Da die aktuelle 6. BayIfSMV nur bis zum 19.07.2020 gelte, könne allein deshalb eine Ausnahmegenehmigung für Veranstaltungen nach dem 19.07.2020 nach der derzeit geltenden Verordnung nicht erteilt werden.
Hinsichtlich der Sach- und Rechtsgründe für die Versagung der Ausnahmegenehmigung – soweit die Vorschriften der 6. BayIfSMV über den 19.07.2020 hinaus gelten würden bzw. soweit das Landratsamt verpflichtet sei, eine Ausnahmegenehmigung zu prüfen – werde vollumfänglich auf die dazu im Bescheid vom 03.07.2020 ergangenen Ausführungen verwiesen.
Soweit in der Antragsbegründung vorgebracht werde, dieselbe Veranstaltung sei von anderen Landratsämtern genehmigt worden und somit auch das Landratsamt … verpflichtet sei, eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen, irre die Antragstellerin in Gänze. Die Entscheidungshoheit liege beim jeweiligen Landratsamt. Dieses habe insoweit auch einen Ermessensspielraum. Entscheidungen in anderen Landkreisen seien für das Landratsamt … nicht verbindlich. Zwar gebe es Verwaltungen, die die beantragte Veranstaltung genehmigt hätten, gleichzeitig sei diese aber auch von mehreren anderen Verwaltungen (u.a. …, …, …*) ebenfalls versagt worden. Es sei zwar korrekt, dass die Infektionszahlen erfreulicherweise auch im Landkreis … in den vergangenen Wochen gesunken seien, dennoch bestünden weiterhin aktive Coronainfektionen im Landkreis. Erst am vergangenen Wochenende sei eine Neuinfektion hinzugekommen. Im Vergleich zu sehr vielen anderen Landkreisen, sei im Landkreis … in den letzten Wochen und Monaten nie eine 7-Tage-Inzidenz von Null erreicht worden. Davon sei man in … noch weit entfernt. Im Gegenteil, lange Zeit sei der Landkreis … sowie der angrenzende Landkreis … und der naheliegende Landkreis …, deutschlandweit an oberster Stelle der 7-Tage-Inzidenz gewesen. Eine Stabilisierung des derzeitigen Infektionsgeschehens sei daher oberstes Ziel im Landkreis. Vorsicht und Umsicht sei hierfür die maßgebliche Strategie. Zudem hätten in den vergangenen zwei Wochen wegen des begründeten Verdachts, dass mehrere Kindergartenkinder an COVID-19 erkrankt seien, zwei Kindertageseinrichtungen im Landkreis … zum Teil mehrere Tage geschlossen werden müssen. Die Antragstellerin gehe auch fehl, wenn sie davon ausgehe, dass sich die infektionsschutzrechtliche Beurteilung alleine auf die aktuellen Infektionszahlen beziehen müsse. Die Zahl der Neuinfektionen sei nur einer der Umstände, der bei einer Gesamtabwägung zu berücksichtigen sei. Wie dem Bescheid entnommen werden könne, sei bei der beantragten Veranstaltung ein großes Problem die Anzahl der Personen selbst, die Kontaktpersonennachverfolgung und das Zusammentreffen verschiedenster Personengruppen. Zwar seien bei den letzten Erleichterungen vom 08.07.2020 die bislang geltenden Personenbeschränkungen für Veranstaltungen für ein nicht beliebiges Publikum und für nicht öffentliche Versammlungen bzw. Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes auf 200 Personen im Freien bzw. 100 Personen in geschlossenen Räumen angehoben worden. Eine Ausnahmegenehmigung für bis zu 200 Personen hätte man unter gewissen Auflagen zulassen können. Dies sei aber von der Antragstellerin abgelehnt worden.
Im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakte verwiesen.
II.
Der Eilantrag vom 09.07.2020 auf einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners, eine infektionsschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung für das Street-Food-Festival vom 24.07. bis 26.07.2020 in … zu erteilen, bleibt ohne Erfolg.
1. Es kann dahinstehen, ob der Antrag bereits unzulässig ist. Da jedenfalls kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht wurde, ist er zumindest unbegründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden.
Voraussetzung ist hierbei, dass der Antragsteller das Bestehen eines zu sichernden Rechts, den sogenannten Anordnungsanspruch, und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sogenannten Anordnungsgrund, glaubhaft macht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Maßgebend sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Über den Erfolg des Antrags ist aufgrund einer im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen und auch nur möglichen summarischen Prüfung zu entscheiden. Ergibt die überschlägige rechtliche Beurteilung auf der Grundlage der verfügbaren und vom Antragsteller glaubhaft zu machenden Tatsachenbasis, dass von überwiegenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszugehen ist, besteht regelmäßig ein Anordnungsanspruch. Ein Anordnungsgrund setzt voraus, dass es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen unzumutbar ist, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (vgl. SächsOVG, B.v. 22.9.2017 – 4 B 268/17 – juris; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2019, § 123 RdNr. 26 m. w. N.).
Grundsätzlich dient die einstweilige Anordnung der vorläufigen Sicherung eines Anspruchs bzw. der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses. Wird mit der begehrten Entscheidung die Hauptsache vorweggenommen, sind an die Prüfung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch qualifizierte Anforderungen zu stellen, d.h. der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nur in Betracht, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg in der Hauptsache spricht und dem Antragsteller durch das Abwarten in der Hauptsache schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare, Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (BVerfG, B.v. 25.10.1988 – 2 BvR 745/88 – juris; vgl. BayVGH, B.v. 18.3.2016 – 12 CE 16.66 – juris).
Gemessen hieran hat die Antragstellerin jedenfalls schon keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
a) Nach der gegenwärtigen Rechtslage, die für die gerichtliche Entscheidung maßgeblich ist, besteht für die vom 24.07.2020 bis zum 26.07.2020 geplante Veranstaltung überhaupt keine infektionsschutzrechtliche Genehmigungspflicht (mehr). Nach § 24 der 6. BayIfSMV vom 19.06.2020 – in der Fassung vom 07.07.2020 – tritt die 6. BayIfSMV mit Ablauf des 19.07.2020 außer Kraft. Da die (Ausnahme-) Genehmigungspflicht für die geplante Veranstaltung nach Infektionsschutzrecht derzeit ausschließlich aufgrund der 6. BayIfSMV besteht, ist mit deren Außerkrafttreten keine infektionsschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung mehr erforderlich. Weil gegenwärtig nicht ersichtlich ist, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen auch ab dem 20.07.2020 eine Genehmigungspflicht besteht, besteht schon formal kein Anspruch auf Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung für den geplanten Veranstaltungszeitraum. Der Eilantrag bleibt daher schon deshalb ohne Erfolg.
b) Da gleichwohl damit zu rechnen sein dürfte, dass in einer fortgeschriebenen 6. oder einer neuen 7. BayIfSMV erneut Regelungen zu Veranstaltungen, Versammlungen, Ansammlungen sowie öffentliche, Festivitäten getroffen werden, hält es das Gericht – schon im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG und die Tatsache, dass die Verordnungslage Veranstaltern wie der Antragstellerin derzeit nur eine kurzfristige Planungssicherheit bietet – für geboten, auf Folgendes hinzuweisen:
Bei unterstellter Fortgeltung der jetzigen Rechtslage über den 19.07.2020 hinaus – nichts anderes kann gegenwärtig aufgrund fehlender Erkenntnisse zum Regelungsinhalt einer eventuellen fortgeschriebenen 6. oder einer neuen 7. BayIfSMV zugrunde gelegt werden – und unter der Prämisse, dass sich die Infektionszahlen im Zuständigkeitsbereich des Landratsamts … nicht merklich nach oben oder unten verändern, dürfte für den beantragten Zeitraum des Festivals (letztes Juliwochenende 2020) kein Anspruch auf Erteilung einer infektionsschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung bestehen. Nach summarischer Prüfung dürfte der Bescheid des Antragsgegners, jedenfalls unter Einbeziehung der Ausführungen des Landratsamts im gerichtlichen Verfahren, im Rahmen der Grenzen der gerichtlichen Ermessenskontrolle nicht zu beanstanden sein. Allerdings ist aufgefallen, dass – zumindest nach Durchsicht der Behördenakte – das Gesundheitsamt als zuständige Fachbehörde nicht (förmlich) beteiligt worden zu sein scheint. Zudem waren die Ausführungen auf S. 8 des Bescheides vom 03.07.2020, wonach „es im Landkreis … sowie in den angrenzenden Landkreisen zuletzt hohe Infektionszahlen gegeben“ habe, zumindest für den Landkreis … aufgrund der in der Antragsschrift vorgetragenen Zahlen für das Gericht nur schwer nachvollziehbar. Auch bei einem aktuellen Aufruf der vom Landratsamt … veröffentlichten Statistik (Stand: 13.07.2020, 7:45 Uhr), sind „zuletzt hohe Infektionszahlen“ nicht ersichtlich. Im Zeitraum vom 13.06.2020 bis zum 13.07.2020 sind 13 Neuinfektionen registriert, wobei davon nur zwei Fälle aus dem Juli 2020 stammen. Soweit in der Antragserwiderung vom 13.07.2020 nachgeschoben wurde, dass in den letzten Wochen und Monaten nie eine 7-Tage-Inzidenz von Null erreicht wurde, ändert dies nichts an der Tatsache, dass die Zahl der Neuinfektionen überschaubar sind und daher von „zuletzt hohen Infektionszahlen“ keine Rede sein kann. Dies hat offensichtlich auch der Antragsgegner erkannt, indem in der Antragserwiderung von „zuletzt hohen Infektionszahlen“ Abstand genommen wurde und ausgeführt wird, dass in den vergangenen Wochen die Infektionszahlen erfreulicherweise gesunken sind. Ungeachtet dessen hat der Antragsgegner jedoch zutreffend ausgeführt, dass die Genehmigungsfähigkeit nicht alleine von der Zahl der Infizierten abhängt, sondern dass eine Abwägung unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstande anzustellen ist. Insoweit wurde richtigerweise dargelegt, dass aufgrund der gegenwärtigen gesetzlichen Regelungen Veranstaltungen und öffentliche Festivitäten grundsätzlich verboten sind und Ausnahmen, soweit sie nicht schon in der Verordnung geregelt sind, nur für Veranstaltungen erteilt werden können, die auch Ausnahmecharakter haben und gerade nicht vergleichbar mit den bereits in der Verordnung geregelten Sachverhalten sind. Ermessenfehlerfrei wurde diesbezüglich insbesondere die Veranstaltungsgröße, die Dauer der Veranstaltung, die zu erwartende Besucheranzahl, die freie Platzwahl bzw. die fehlende Verpflichtung, zwingend einen festen (Sitz-)Platz während des Verweilens auf dem Veranstaltungsgelände einzunehmen und das gastronomische Konzept in die Gesamtabwägung einbezogen.
Auch die jüngste Änderungsverordnung der 6. BayIfSMV vom 07.07.2020, die der Antragsgegner im Bescheid vom 03.07.2020 noch nicht berücksichtigen hat können, ändert – bei hypothetischer Fortgeltung der Sach- und Rechtslage über den 19.07.2020 hinaus – nichts an der voraussichtlich ermessensgerechten Versagung der Ausnahmegenehmigung. Zwar wurden in § 5 Abs. 2 und § 7 der 6. BayIfSMV Teilnehmer- bzw. Personenzahlen angehoben, § 5 Abs. 2 der 6. BayIfSMV betrifft jedoch ausschließlich Veranstaltungen, die üblicherweise nicht für ein beliebiges Publikum angeboten werden, was gerade beim gegenständlichen Street-Food-Festival nicht der Fall ist. Die Anhebung der Teilnehmerzahlen in § 7 der 6. BayIfSMV gilt nur im Rahmen von Versammlungen im Sinne des Bayerischen Versammlungsgesetzes und ist daher – genauso wie die Änderungen in § 5 Abs. 2 der 6. BayIfSMV – nicht geeignet, erleichterte Ausnahmegenehmigungsvoraussetzungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 der 6. BayIfSMV zu statuieren.
Der in der Antragsbegründung vorgetragene Vergleich mit dem Betrieb eines Biergartens bzw. einer Freizeiteinrichtung führt nicht zu einer Ermessensreduzierung auf Null und damit zu keinem Anspruch der Antragstellerin auf Erteilung der infektionsschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung. Das geplante Street-Food-Festival gleicht unter infektionsschutzrechtlichen Aspekten nach Auffassung des Gerichts eher Volks- oder Dorffesten bzw. einer Kirchweih, die gerade nach der Verordnung nicht erlaubt sind und weniger – wie von der Antragstellerin in der Antragsschrift vorgetragen – einem Biergarten oder einer Freizeiteinrichtung. Im Gegensatz zum Betrieb eines Biergartens (vgl. hierzu § 13 Abs. 4 der 6. BayIfSMV), bei dem die Besucher grundsätzlich beim Betreten einen festen Platz einnehmen und diesen Platz während der Verweildauer allenfalls zum Holen von Essen und Getränken bzw. für einen Toilettengang verlassen, ist es gerade Sinn und Zweck eines Street-Food-Festivals, dass die Besucher möglichst verschiedene Food-Trucks bzw. Essensstände aufsuchen und während des Aufenthaltes auf dem Festgelände gerade keinen durchgängig festen Platz einnehmen. Dies ist schon dadurch bedingt, dass – im Gegensatz zu einem Biergartenbesuch – in der Regel nicht nur eine Mahlzeit eingenommen wird, sondern mehrere (kleinere) Speisen und Getränke an verschiedenen Ausgabestellen konsumiert werden. Oftmals ist es für die Einnahme der Speisen auch nicht erforderlich, einen Sitzplatz einzunehmen. Mit einer Außengastronomie im Sinne des § 13 Abs. 4 der 6. BayIfSMV ist das Festival daher nicht zu vergleichen. Gleiches gilt für den angeführten Vergleich mit einem Freizeitpark (vgl. § 11 der 6. BayIfSMV). Bei einem Freizeitpark stellen gastronomische Angebote nur einen untergeordneten Besuchszweck dar, während bei einem Street-Food-Festival gerade die Darbietung und der Verzehr verschiedener – nicht alltäglicher – Speisen und Getränke von verschiedenen Anbietern im Vordergrund steht. Daneben ist der Gastronomiebereich von Freizeiteinrichtungen in der Regel so konzipiert, wie der eines Wirtshauses bzw. eines Biergartens. Selbst wenn ein Freizeitpark über mehrere gastronomische Angebote verfügt, sind diese regelmäßig flächenmäßig deutlich entzerrter als beim geplanten Festival.
Zusammenfassend lässt sich daher feststellen, dass die Versagung der Ausnahmegenehmigung – bei unterstellter Fortgeltung der gegenwärtigen Rechtslage und bei keiner wesentlichen Änderung des Infektionsgeschehens – nicht zu beanstanden sein dürfte.
c) Letztlich kann der Antragstellerin seitens des Gerichts nur anheimgestellt werden, die aktuelle Entwicklung der Sach- und Rechtslage in engen zeitlichen Abständen zu beobachten und – insbesondere falls sich durch eine fortgeschriebene 6. oder eine neue 7. BayIfSMV Lockerungen ergeben sollten, die mittelbar oder unmittelbar für das gegenständliche Festival von Bedeutung sind – bei weiterhin bestehendem Interesse am Veranstaltungszeitpunkt einen neuen Antrag beim Antragsgegner zu stellen. Vom Antragsgegner darf erwartet werden, dass dieser unverzüglich über einen eventuellen neuen Antrag entscheidet. Bei erneuter Ablehnung einer ggf. weiterhin erforderlichen Ausnahmegenehmigung bleibt es der Antragstellerin unbenommen, sich wiederum mit einem Eilantrag an das Gericht zu wenden.
2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.


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