Medizinrecht

Beihilfe zu den Mehrkosten eines Zweibettzimmers in einer Privatklinik

Aktenzeichen  B 5 K 16.21

Datum:
12.9.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 145497
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBhV § 28 Abs. 2 S. 1 u. 2 Nr. 2 u. Abs. 3

 

Leitsatz

1. Für die Eignung eines Krankenhauses der Maximalversorgung als Vergleichskrankenhaus im Sinne von § 28 Abs. 2 S. 2 BayBhV reicht es aus, wenn eine Abteilung für das entsprechende Krankheitsbild vorhanden ist und eine mögliche Behandlungsmethode hierfür anbietet. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ist für die Beihilfefähigkeit ein Kostenvergleich getrennt zwischen allgemeinen Krankenhausleistungen und Mehrkosten für ein Zweibettzimmer durchzuführen, so besteht für die Mehrkosten des Zweibettzimmers kein Beihilfeanspruch, wenn in der zutreffenden Abteilung des Vergleichskrankenhauses das Zweibettzimmer Standardleistung ist und deshalb hierfür keine (zusätzlichen) Kosten entstehen. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine Regelung, die die beihilfefähigen Aufwendungen nach den fiktiven Kosten bestimmt, die im nächstgelegenen geeigneten Krankenhauses der Maximalversorgung entstanden wären, verstößt nicht deshalb gegen den Gleichheitssatz, weil sie Berechtigte je nach Wohnsitz besser oder schlechter stellt.  (Rn. 24 – 25) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1. Das Gericht konnte aufgrund der Einverständniserklärungen der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
2. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf weitere Beihilfeleistungen für den streitgegenständlichen Aufenthalt in der … Klinik … in … (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Nach Art. 96 Abs. 1, Abs. 5 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) i.V.m. den Vorschriften der Bayerischen Beihilfeverordnung (BayBhV) werden Beihilfen zu den beihilfefähigen Aufwendungen der beihilfeberechtigten Personen gewährt. Hiernach stehen der Klägerin für die streitgegenständlichen Kosten des Zweibettzimmers keine Beihilfeleistungen zu (hierzu unter Buchst. a). Auch stehen der Klägerin weitere Beihilfeleistungen nicht deshalb zu, weil bei der Festsetzung des Beihilfeanspruchs im streitgegenständlichen Bescheid ein von der Klägerin zu tragender Eigenanteil für in Anspruch genommene ärztliche Wahlleistungen berücksichtigt wurde (hierzu unter Buchst. b).
a) Der Klägerin steht für die während des streitgegenständlichen Krankenhausaufenthalts in Anspruch genommene Wahlleistung eines Zweibettzimmers kein Beihilfeanspruch zu. Nach § 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 i.V.m. Satz 1 BayBhV in der für das vorliegende Verwaltungsstreitverfahren maßgeblichen Fassung (gültig vom 01.10.2014 bis 31.08.2017) sind in allen anderen (nicht nach § 108 SGB V zugelassenen) Krankenhäusern bei Indikationen, die bei einer Behandlung in einem Krankenhaus nach Abs. 1 nicht vom DRG-Fallpauschalenkatalog erfasst wären, gesondert berechnete Wahlleistungen für Unterkunft bis zur Höhe der Kosten für ein Zweibettzimmer im nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus der Maximalversorgung abzüglich der Eigenbeteiligung gemäß Art. 96 Abs. 2 Satz 7 BayBG beihilfefähig.
aa) Bei der … Klinik … handelt es sich um eine Privatklinik und damit um ein anderes – nicht nach § 108 SGB V zugelassenes – Krankenhaus im Sinne des § 28 Abs. 2 BayBhV. Dies ergibt sich schon aus der von der Klägerin vorgelegten Bestätigung der … Klinik … vom 23.09.2016 (Bl. 75 der Gerichtsakte) über den streitgegenständlichen Aufenthalt der Klägerin. Hiernach ist die … Klinik … zwar auch ein nach § 108 SGB V zugelassenes Krankenhaus und insofern auch zur Behandlung von in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten zugelassen. Die Klägerin befand sich allerdings in der Privatklinik der … Klinik …, in der ausschließlich privatversicherte Patienten untergebracht werden.
bb) Die bei der Klägerin vorliegenden Indikationen, welche den streitgegenständlichen Klinikaufenthalt veranlassten, wären bei einer Behandlung in einem Krankenhaus nach § 28 Abs. 1 BayBhV (einem nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhaus) nicht vom DRG-Fallpauschalenkatalog erfasst gewesen. Sowohl bei der depressiven Störung (ICD-10 F 33.1) sowie der Binge-Eating-Disorder (ICD-10 F50.8) handelt es sich um Erkrankungen aus dem psychischen bzw. psychosomatischen Bereich, die nicht vom DRG-Fallpauschalenkatalog erfasst sind; im Falle der Behandlung in einem nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhaus wäre die Beihilfebemessung gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BayBhV i.V.m. § 2 Abs. 2 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) und § 2 Abs. 2 der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) nach Tagessätzen erfolgt. Daher erfolgt die Beihilfebemessung für den streitgegenständlichen Krankenhausaufenthalt der Klägerin hier nach der Kostenvergleichsrechnung gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 BayBhV.
cc) Die Universitätsklinik E … ist als nächstgelegenes geeignetes Krankenhaus der Maximalversorgung das heranzuziehende Vergleichskrankenhaus. Zwar handelt es sich beim Klinikum B …, welches örtlich näher am Wohnort ( …) der Klägerin liegt, ebenfalls um ein Krankenhaus der Maximalversorgung. Jedoch verfügt das Klinikum B … nicht über eine psychosomatische Abteilung, so dass dieses schon mangels Eignung im vorliegenden Fall als Vergleichskrankenhaus ausscheidet. Insoweit ergibt sich auch hier bereits aus der Regelung des § 28 Abs. 2 Satz 2 BayBhV, dass das Universitätsklinikum E … das heranzuziehende Vergleichskrankenhaus der Maximalversorgung ist, so dass es auf die diesbezügliche Verwaltungsvorschrift des Beklagten, wonach lediglich die Universitätskliniken in E … und M … (aber keine sonstigen Krankenhäuser der Maximalversorgung) als Vergleichskrankenhäuser heranzuziehen sind, nicht ankommt.
Soweit die Klägerin vorträgt, dass sie wegen ihrer Erkrankung einer besondere Behandlung bedurft habe, die es im Universitätsklinikum E … nicht gegeben habe, und dass die … Klinik auch im Bereich der gesetzlichen Krankenkasse als hierfür spezialisiertes Krankenhaus anerkannt sei, kann dies die Eignung der Universitätsklinik E … im Sinne von § 28 Abs. 2 Satz 2 BayBhV nicht in Frage stellen. Die Universitätsklinik E … verfügt über eine psychosomatische Abteilung. Insoweit ist auch weder ersichtlich noch substantiiert vorgetragen, dass die dort – in einer Universitätsklinik – durchgeführten Behandlungen nicht nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft erfolgen würden. Dabei mag es durchaus sein, dass von anderen Kliniken andere Behandlungsmethoden angewandt werden, die im Universitätsklinikum E … nicht angeboten werden, und auch Behandlungsschwerpunkte für spezielle Erkrankungen gebildet werden. Indes kann dies nicht zum Entfallen der Eignung im Sinne von § 28 Abs. 2 Satz 2 BayBhV führen. Denn für eine Vielzahl von Krankheitsbildern gibt es im Rahmen der ärztlichen Therapiefreiheit anerkannte und zugleich voneinander abweichende Behandlungsmethoden, so dass nicht erwartet werden kann, dass ein Krankenhaus der Maximalversorgung alle möglichen Behandlungsmethoden für ein Krankheitsbild anbieten kann. Gleiches gilt für die in Rede stehende Spezialisierung, bei der es einem Krankenhaus der Maximalversorgung ebenfalls nicht möglich ist, für jedes Krankheitsbild einen Behandlungsschwerpunkt zu bilden. Es muss daher für die Eignung eines Krankenhauses der Maximalversorgung im Sinne von § 28 Abs. 2 Satz 2 BayBhV im Hinblick auf den mit dieser Norm verfolgten Regelungszweck ausreichend sein, wenn eine Abteilung für das entsprechende Krankheitsbild vorhanden ist und eine mögliche Behandlungsmethode hierfür anbietet.
dd) Aufgrund des nach § 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BayBhV getrennt zwischen allgemeinen Krankenhausleistungen und Mehrkosten für ein Zweibettzimmer durchzuführenden Kostenvergleichs ergibt sich im vorliegenden Fall, dass der Klägerin für die Mehrkosten des Zweibettzimmers während ihres streitgegenständlichen Klinikaufenthalts kein Beihilfeanspruch zusteht, da in der psychosomatischen Abteilung des Vergleichsklinikums das Zweibettzimmer Standardleistung ist und deshalb hierfür keine (zusätzlichen) Kosten entstehen.
Soweit die Klägerin geltend macht, dass hier seitens des Universitätsklinikums E … ebenfalls ein Zuschlag für das Zweibettzimmer erhoben werde, handelt es sich ausweislich der Auskunft der Universitätsklinik E … an den Beklagten vom 20.02.2017 (Bl. 120 der Gerichtsakte) lediglich um einen Komfortzuschlag. Dieser kann wahlweise in Anspruch genommen werden und umfasst zusätzliche Leistungen wie Wahlverpflegung, Zusatzverpflegung, täglicher Hand- und Badetuchwechsel und häufigeren Bettwäschewechsel; das Zweibettzimmer wird aber regelmäßig ohne diesen Komfortzuschlag und ohne die genannten Zusatzleistungen zur Verfügung gestellt.
Auch verlangt die Regelung des § 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BayBHV ausdrücklich diesen getrennten Kostenvergleich von allgemeinen Krankenhausleistungen und gesondert berechneten Kosten für ein Zweibettzimmer, was – wie im vorliegenden Fall – dazu führt, dass keine Beihilfeleistungen für Mehrkosten eines Zweibettzimmers gewährt werden, wenn das Zweibettzimmer im Vergleichskrankenhaus bereits als Standardleistung in den allgemeinen Krankenhausleistungen enthalten ist. Dies ergibt sich neben dem Wortlaut auch aus der Entwicklung der Norm sowie des damit verfolgten Regelungszwecks des Normgebers. In der bis zum 31.03.2011 gültigen Fassung des § 28 Abs. 3 BayBhV war noch ein Gesamtkostenvergleich (Tagessatz plus Wahlleistung Unterbringung) zwischen Privatklinik und Vergleichskrankenhaus vorgesehen. In der Neufassung des § 28 Abs. 2 Satz 2 BayBhV zum 01.04.2011 war dann ein getrennter Kostenvergleich zwischen den Tagessätzen der allgemeinen Krankenhausleistungen und der Wahlleistung Unterbringung vorgesehen. Seit der Neufassung des § 28 Abs. 2 Satz 2 BayBhV zum 01.10.2014 hat dieser getrennt durchzuführende Kostenvergleich ausdrücklich mit dem nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus der Maximalversorgung zu erfolgen. Dass vom Staatsministerium der Finanzen, Landesentwicklung und Heimat (StMFLH) als dem nach Art. 96 Abs. 5 Satz 1 BayBG zuständigen Normgeber der BayBhV dieser getrennt durchzuführende Kostenvergleich beabsichtigt war, ergibt sich auch aus der ebenfalls vom StMFLH erlassenen Verwaltungsvorschrift zu § 28 Abs. 2 BayBhV, welche diesen ebenfalls vorsieht.
ee) Ferner hat der Beklagte die Klägerin mit Schreiben des Landesamts für Finanzen vom 01.10.2015 (Bl. 1 f., Beiakte I) auch vor dem Klinikaufenthalt darauf hingewiesen, dass Mehrkosten für ein Zweibettzimmer in der … Klinik … nicht beihilfefähig seien, so dass der Klägerin dieser Umstand auch bekannt war und sie nicht auf eine Berücksichtigung dieser Mehrkosten bei der Beihilfefestsetzung vertrauen durfte.
ff) Das gefundene Ergebnis verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht und ist insbesondere mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) vereinbar. Die Regelung des § 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BayBhV normiert schon keine Ungleichbehandlung zwischen den einzelnen Beihilfeberechtigten auf Grund ihres Wohnsitzes in unterschiedlichen Regionen Bayerns. Die Regelung stellt lediglich in abstrakt genereller Weise auf einen Kostenvergleich im Hinblick auf die Unterbringung in einem Zweibettzimmer mit dem zum Wohnsitz des Beihilfeberechtigten nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus der Maximalversorgung im konkreten Krankheitsfall ab. Dabei liegt es in der Natur der Sache, dass hierbei – je nach Kostenabrechnung bezüglich eines Zweibettzimmers in der vom Beihilfeberechtigten gewählten Privatklinik und der aktuell geltenden Kostenregelung für ein Zweibettzimmer in der entsprechenden Abteilung des heranzuziehenden Vergleichskrankenhauses – die Beihilfeansprüche unterschiedlicher Beihilfeberechtigter für die gleiche Krankenhausbehandlung in der Höhe variieren können. Damit ist aber keine generelle Benachteiligung für Beamte mit einem bestimmten Wohnort, wie hier im „Sprengel“ des Universitätsklinikums E … als heranzuziehendes Vergleichskrankenhaus verbunden. Zwar ergibt sich im vorliegenden Fall eine Schlechterstellung der Klägerin gegenüber einem Beihilfeberechtigten aus dem „Sprengel“ der Klinik der Maximalversorgung in M …, weil auf Grund des dort für ein Zweibettzimmer in der Psychosomatik zu zahlenden Zuschlags auch entsprechende Aufwendungen für einen Aufenthalt in einer Privatklinik beihilfefähig sind. Wegen der unterschiedlichen Kostenregelungen für ein Zweibettzimmer schon innerhalb einer Klinik der Maximalversorgung in deren verschiedenen Abteilungen und den Unterschieden zwischen den als Vergleichskrankenhäuser heranzuziehenden Kliniken der Maximalversorgung insgesamt kann sich aber schon im nächsten Beihilfefall aus dem „Sprengel“ des Universitätsklinikums E … eine Besserstellung gegenüber dem Vergleichskrankenhaus in M … ergeben. Hierzu ist es lediglich erforderlich, dass die betreffende Abteilung im Universitätsklinikum E … einen höheren Zweibettzimmerzuschlag als die entsprechende Abteilung des Vergleichskrankenhauses in M … erhebt, so dass dann beim Beihilfeberechtigten aus dem „Sprengel E … ” dann auch entsprechend höhere Aufwendungen für ein Zweibettzimmer bei einem Aufenthalt in einer Privatklinik berücksichtigungsfähig wären.
Soweit man hier dennoch in der Regelung des § 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BayBhV eine Ungleichbehandlung der Klägerin sehen wollte, so wäre diese jedenfalls gerechtfertigt und würde die Klägerin deshalb auch nicht in ihrem Gleichbehandlungsanspruch verletzen. Bei der Beihilfe handelt es sich um eine die Alimentation des Dienstherren ergänzende Fürsorgeleistung, die nur anlassbezogen einen Teil der Kosten (ergänzend zur zumutbaren Eigenvorsorge) abdeckt und insbesondere keinen vollständigen Kostenersatz gewährt (vgl. BeckOK, BayBG, Art. 96 Rn. 1 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund ist es gerechtfertigt, dass ein Beamter – wie hier die Klägerin – im Einzelfall auch ungünstiger gestellt sein kann, als ein Beihilfeberechtigter mit anderem Wohnsitz, wenn dies wie im hier vorliegenden Fall alleine auf Grund der Umstände des Einzelfalls erfolgt, aber beim nächsten Beihilfeantrag ebenso eine Besserstellung des Beamten möglich ist.
Da es – wie dargestellt – auf die Verwaltungsvorschrift des Beklagten, wonach lediglich die Universitätskliniken in E … und M … als Vergleichskrankenhäuser heranzuziehen sind, im vorliegen Fall nicht ankommt, kann hier die Frage offen bleiben, ob auch diese Verwaltungsvorschrift mit dem Gleichheitssatz vereinbar wäre.
gg) Im Ergebnis hat die Klägerin daher keinen Beihilfeanspruch bezüglich ihrer Aufwendungen für die Mehrkosten des Zweibettzimmers im streitgegenständlichen Krankenhausaufenthalt.
b) Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Bewilligung zusätzlicher Beihilfeleistungen im Hinblick darauf, dass bei der Festsetzung des Beihilfeanspruchs im streitgegenständlichen Bescheid ein von der Klägerin zu tragender Eigenanteil für in Anspruch genommene ärztliche Wahlleistungen von 600,00 EUR berücksichtigt wurde.
Nach Art. 96 Abs. 2 Satz 7 Nr. 1 BayBG sind bei Inanspruchnahme von wahlärztlichen Leistungen im Krankenhaus nach Anwendung der persönlichen Bemessungssätze 25 EUR pro Aufenthaltstag im Krankenhaus als Eigenbeteiligung abzuziehen. Dass die Klägerin derartige ärztliche Wahlleistungen während des streitgegenständlichen Krankenhausaufenthalts im Zeitraum vom 08.10.2015 bis 19.11.2015 tatsächlich in Anspruch genommen hat, ergibt sich aus der diesbezüglichen Rechnung der … Klinik (Beiakte I, Bl. 23 ff). Auch wird die Inanspruchnahme der ärztlichen Wahlleistungen von der Klägerin nicht in Abrede gestellt. Die Klägerin bringt lediglich vor, dass die Eigenbeteiligung für den Zeitraum vom 08.10.2015 bis 31.10.2015 von 600,00 EUR (25,00 EUR * 24 Aufenthaltstage) bereits bei der Beihilfefestsetzung im streitgegenständlichen Bescheid vom 23.11.2015 berücksichtigt wurde, obwohl dem zugrundeliegenden Antrag nur die Zwischenabrechnung der … Klinik vom 02.11.2015 beigefügt war, die aber keine wahlärztlichen Leistungen enthielt.
Der auf eine Bewilligung einer zusätzlichen Beihilfe in Höhe von 600,00 EUR gerichtete Klageantrag kann aber keinen Erfolg haben, da im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung am 31.01.2017 die Klägerin im Saldo jedenfalls keinen diesbezüglichen Beihilfeanspruch (mehr) gegen den Beklagten hatte. Im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung am 31.01.2017 war der streitgegenständliche Klinikaufenthalt beendet. Die wahlärztlichen Leistungen hat die … Klinik der Klägerin bereits unter dem Datum des 03.12.2015 in Rechnung gestellt. Es besteht daher im Hinblick auf den gestellten Klageantrag der Klägerin kein Unterschied, ob die in jedem Fall von der Klägerin zu tragenden 600,00 EUR Eigenbeteiligung bereits bei der Beihilfebemessung für die Rechnung vom 02.11.2015 oder erst bei der Rechnung vom 03.12.2015 berücksichtigt wurden. Die Frage, ob es rechtmäßig war, wie vom Beklagten entsprechend seiner Verwaltungsvorschriften so praktiziert, die Eigenbeteiligung für die wahlärztlichen Leistungen bereits bei der Beihilfebemessung für die Zwischenabrechnung vom 02.11.2015 zu berücksichtigen, ist hier deshalb nicht streitentscheidend und kann daher offen bleiben. Denn in jedem Fall hätte dann diese Eigenbeteiligung für die ersten 24 Tage des Klinikaufenthalts spätestens bei der Beihilfefestsetzung für die Rechnung der … Klinik vom 03.12.2015 berücksichtigt werden müssen.
Damit fehlt es jedenfalls an einer nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO erforderlichen Rechtsverletzung der Klägerin, so dass die Klage auch im Hinblick auf weitere Beihilfeleistungen wegen der im streitgegenständlichen Bescheid in Ansatz gebrachten Eigenbeteiligung keinen Erfolg haben kann.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Als unterliegende Beteiligte hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen.
4. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO bedurfte es angesichts der – wenn überhaupt anfallenden – dann allenfalls geringen vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen des Beklagten nicht, zumal dieser auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache evtl. eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen


Nach oben