Medizinrecht

Betriebshilfe nach dem Tod eines Landwirts – Erforderlichkeit

Aktenzeichen  L 1 LW 2/16

Datum:
13.6.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 16870
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
ALG § 10, § 37

 

Leitsatz

1. Die Betriebshilfe nach dem Tod eines Landwirts nach § 37 ALG kann auch dann erforderlich sein, wenn der verstorbene Ehegatte vor seinem Tod bereits längere Zeit erkrankt war und nicht mehr im Betrieb mitgearbeitet hat. (Rn. 25 – 32)
2. Die Betriebshilfe stellt ein agrarstrukturelles Förderinstrument dar, das es dem überlebenden Landwirt ermöglichen soll, zu prüfen, ob er den Betrieb fortführt oder nicht. Dafür ist ihm ein Zeitraum von zwei Jahren einzuräumen. (Rn. 32 – 33)
3. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Zeitraum von zwei Jahren stets erst mit dem Tod des Landwirts beginnt oder bereits dann, wenn sich ein Dauerzustand eingestellt hat, in dem mit einer künftigen Mitarbeit des erkrankten Landwirts nicht mehr zu rechnen war. (Rn. 34)

Verfahrensgang

S 30 LW 1/15 2016-01-05 GeB SGMUENCHEN SG München

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 05. Januar 2016 und der Bescheid der Beklagten vom 24. September 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Januar 2015 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ab 01. September 2014 bis 31. August 2015 die Kosten für die vom Kläger in Anspruch genommene Betriebshilfe nach dem Tod seiner Ehefrau dem Grunde nach zu erstatten.
II. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.
III. Die Revision zum Bundessozialgericht wird zugelassen.

Gründe

Die Berufung ist gemäß §§ 143,151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, insbesondere statthaft und form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist auch begründet, weil der Kläger dem Grunde nach einen Anspruch auf die Erstattung der von ihm im Zeitraum vom 01.09.2014 bis 31.08.2015 aufgewendeten Kosten für die Betriebshilfe hat. Der Bescheid der Beklagten vom 24.09.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids von 27.01.2015 ist ihm gegenüber rechtswidrig ergangen und daher aufzuheben.
I.
Der Anspruch auf Erstattung der für die ab 01.09.2014 bis 31.08.2015 vom Kläger in Anspruch genommenen Betriebshilfe ist dem Grunde nach gegeben. Er beruht, da die Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Betriebshilfe vorgelegen haben, auf § 37 Abs. 2 Satz 2 ALG i.V.m. § 10 Abs. 3 ALG, der hinsichtlich der Vorschriften über die Gewährung von Betriebshilfe und Haushaltshilfe bei Krankheit regelt, dass als Betriebs- oder Haushaltshilfe eine Ersatzkraft gestellt wird. Kann eine Ersatzkraft nicht gestellt werden oder besteht Grund, davon abzusehen, werden die Kosten für eine selbstbeschaffte betriebsfremde Ersatzkraft in angemessener Höhe erstattet (allgemein zum Kostenersatz bei selbstbeschaffter Leistung, vgl. § 13 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – SGB V).
Gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 ALG kann für den überlebenden Ehegatten eines Landwirts Betriebshilfe erbracht werden, wenn er das Unternehmen des Verstorbenen als versicherungspflichtiger Landwirt weiterführt, die Leistung zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft erforderlich ist und in dem Unternehmen keine Arbeitnehmer oder mitarbeitenden Familienangehörigen ständig beschäftigt werden. Leistungen der landwirtschaftlichen Haushaltshilfe, die vorliegend nicht streitig sind, können in entsprechender Anwendung des Satzes 1 auch erbracht werden, wenn die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist und diese auf andere Weise nicht sicherzustellen ist. Weitere Regelungen, wie auch § 99 der Satzung der Beklagten beschäftigen sich ausschließlich mit der hier nicht streitigen Frage einer Beteiligung des Versicherten an den Kosten, nicht aber mit der Frage, wann und unter welchen Voraussetzungen eine Betriebs- oder Haushaltshilfe erforderlich i.S.d. § 37 Abs. 1 ALG ist.
Weil die Voraussetzungen vorliegen, besteht ein Rechtsanspruch auf die beantragte Leistung der Betriebshilfe (so schon die Gesetzesbegründung zur Vorgängernorm in Art. 8 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte – GAL; BT-Drs. 8/2844, Seite 18; vgl. auch BSG, Urteil vom 05.12.1989 – 5 RJ 76/88 -, juris mwN).
1. Der Kläger ist überlebender Ehegatte eines Landwirts im Sinn des § 37 Abs. 1 Satz 1 ALG. Insoweit ist unerheblich, welcher der Ehegatten nach § 1 Abs. 2 ALG bzw. § 1 Abs. 3 ALG versichert gewesen ist. Tatsächlich ist nicht einmal Voraussetzung, dass der verstorbene Landwirt selbst versichert nach dem ALG gewesen ist. Dies ergibt sich aus der Regelung in § 39 Abs. 1 Nr. 1 ALG, wonach Betriebshilfe sogar dann erbracht werden kann, wenn eine Person, die die Aufgaben eines versicherten Landwirts oder seines Ehegatten außerhalb eines rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ständig wahrgenommen hat, gestorben ist (AdL., Komm, 22. Erg.-Liefg. 01/16, § 37).
Der Kläger hat nach dem Tod seiner Ehefrau das bis zu deren Erkrankung von beiden betriebene landwirtschaftliche Unternehmen fortgeführt und es sind im Betrieb bis zum 31.03.2017 außer dem Kläger, seiner verstorbenen Ehefrau und zuletzt der Betriebshelfer des M. keine Arbeitnehmer oder mitarbeitenden Familienangehörigen ständig beschäftigt gewesen.
2. Die Betriebshilfe war im geltend gemachten Umfang auch erforderlich. Der Kläger wäre, was zur Überzeugung des Senats feststeht und zwischen den Beteiligten auch nicht streitig ist, nicht in der Lage gewesen, den Betrieb nach dem Tod seiner Ehefrau alleine, d.h. ohne fremde Hilfe fortzuführen. Der erforderliche Umfang der Hilfe ergibt sich aus den vom Kläger vorgelegten Abrechnungen des M. ab 01.09.2014, wobei unschädlich ist, dass diese Rechnungen auf X. L. als Betriebsinhaber lauten, während die Betriebshilfe tatsächlich von Frau M. L. erbracht worden ist.
2.1. „Erforderlich“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung durch die Verwaltung grundsätzlich von den Gerichten zu überprüfen ist. Der Gesetzgeber verwendet unbestimmte Rechtsbegriffe in einer Vielzahl von Gesetzen aus unterschiedlichen Gründen. Hierbei ist es Aufgabe der Gerichte, unter Berücksichtigung des jeweiligen Gesetzeszwecks und der Interessenlage der Beteiligten solche unbestimmten Rechtsbegriffe im Einzelfall zu konkretisieren und dadurch eine dem Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) entsprechende Kontrolldichte bei Einzelfallentscheidungen herbeizuführen und die Umsetzungsentscheidungen der Exekutive in vollem Umfang überprüfbar zu machen. Der Beklagten kommt bei der Beurteilung der Erforderlichkeit der Betriebshilfe auch kein Beurteilungsspielraum zu (zum begrenzten gerichtlichen Prüfmaßstab beim Beurteilungsspielraum vgl. BSG, Urteil vom 16.06.2005 – B 10 LW 14/02 R -, BSGE 95, 17-29, SozR 4-5868 § 36 Nr. 1). Die Erforderlichkeit der Betriebshilfe orientiert sich zur Überzeugung des Senats an der Vermeidung der Gefährdung der Bewirtschaftung und an der Aufrechterhaltung des Betriebs während des Ausfalls des landwirtschaftlichen Unternehmers (vgl. auch BSG, Urteil vom 25.11.2015 – B 3 KR 12/15 R – SozR 4-5420 § 9 Nr. 2).
2.2. Dem Anspruch steht zur Überzeugung des Senats nicht entgegen, dass, wie auch die Abrechnungen belegen, die streitige Betriebshilfe nicht erst seit dem Tod der Ehefrau des Klägers, sondern schon zuvor mit fortschreitender Erkrankung ab 2012 durch die Krankenkasse erbracht worden ist. Der Senat teilt die Auffassung der Beklagten und des Sozialgerichts, dass spätestens mit der Zuerkennung der Pflegestufe I im Mai 2014 aufgrund des dokumentierten Krankheitsgeschehens nicht mehr davon ausgegangen werden konnte, dass die Ehefrau des Klägers den Betrieb selbst würde weiterführen können. Auch zuvor konnte sie nur noch in sehr geringem Umfang im Betrieb mitarbeiten, was der praktisch durchgehende Einsatz von Betriebshelfern seit Beginn der Erkrankung belegt und der Kläger im Erörterungstermin bestätigt hat. Aufgrund dieses feststehenden Sachverhalts geht die Beklagte davon aus, dass die Betriebshilfe zum Zeitpunkt des Todes nicht erforderlich war, weil gerade aufgrund des dokumentierten Krankheitsgeschehens der Kläger ausreichend Zeit gehabt habe, sich auf den Ausfall der Arbeitskraft einzustellen, und weil zum Zeitpunkt des Todes kein Arbeitskraftanteil seiner Frau mehr feststellbar sei, der als Maßstab für den erforderlichen Umfang herangezogen werden könnte. Allerdings lässt sich eine derart einschränkende Auslegung, wie von der Beklagten vorgenommen, dem Wortlaut der Regelung in § 37 ALG nicht entnehmen. Insbesondere findet sich kein Anhalt für eine Begrenzung des Anwendungsbereichs auf plötzliche Todesfälle. Die einschränkende Auslegung steht auch in klarem Widerspruch zur Zielsetzung der Betriebshilfe als agrarstrukturelles Förderinstrument zur Aufrechterhaltung bäuerlicher Familienbetriebe.
Der Hinweis der Beklagten auf die jeweilige Satzung der landwirtschaftlichen Alterskasse in § 37 Abs. 4 Satz 2 ALG überzeugt nicht, da die Satzung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau in Abschnitt IV § 99 (Betriebs- und Haushaltshilfe bei Tod) lediglich Ausführungen zur Berechnung der Selbstbeteiligung enthält und regelt (§ 101), dass der Antrag vor Beginn des Einsatzes zu stellen ist. Zwar enthalten die Grundsätze zur Beurteilung der Erforderlichkeit bei Betriebs- und Haushaltshilfe vom 19.07.2000, herausgegeben vom Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen in Kassel (SdL 3/2000, 169ff) Aussagen, die für eine strenge Auslegung wie von der Beklagten und vom Sozialgericht vorgenommen sprechen und an denen sich die Beklagte bei ihrer Entscheidung orientiert hat. Danach muss der Ausfall des Landwirts eine Veränderung der Arbeitssituation zur Folge haben (Rn. 2). Ist bis zum Tod Betriebs- oder Haushaltshilfe wegen Arbeitsunfähigkeit geleistet worden, kann es zur Aufrechterhaltung des Unternehmens geboten sein, dasjenige Maß an Arbeitskraft auszugleichen, welches die verstorbene Person vor Beginn ihrer Arbeitsunfähigkeit in das Unternehmen eingebracht hat (Rn. 4.1. unter Hinweis auf Rdschr. Nr. 175/98; 57 zur Besprechung am 27./28.10.1998). Bei Betriebs- oder Haushaltshilfe nach dem Tod eines bereits unabhängig von der Arbeitsmarktlage erwerbsunfähigen Landwirts ist im Einzelfall zu berücksichtigen, inwieweit die krankheitsbedingten Einschränkungen bereits einen Dauerzustand gebildet haben, auf den sich das Unternehmen hätte einstellen müssen (Rn. 4.2). Diese Grundsätze sind von der Beklagten überarbeitet und angepasst in ihre Arbeitsanweisung übernommen worden, allerdings ohne die Ausführungen zum Tod des Landwirts. In jedem Fall sind aber weder die Satzung, noch die Grundsätze oder die Arbeitsanweisungen geeignet, eine bindende Rechtsgrundlage für die Verweigerung der streitigen Leistung abzuleiten. Vor allem wären auch dann, wenn man diese Überlegungen auf den vorliegenden Fall anwendet, die Voraussetzungen für die streitige Betriebshilfe noch gegeben. Zum Zeitpunkt des Todes konnte dem Kläger nicht abverlangt werden, sich unverzüglich auf den Ausfall der Ehefrau als Landwirtin einzustellen.
2.3. Die Betriebshilfe dient dazu, dem überlebenden Ehegatten Zeit für die Entscheidung dafür einzuräumen, ob er den Betrieb fortführt oder nicht. § 37 ALG ist eingeführt worden mit dem Gesetz zur Reform der agrarsozialen Sicherung (Agrarsozialreformgesetz 1995), wobei in der Gesetzesbegründung (Drucksache 12/5700) auf die Regelungen über die Betriebshilfe nur in Abgrenzung zur Zuständigkeit der Krankenkasse eingegangen wird. Im Übrigen ist die Regelung praktisch gleich lautend mit § 8 GAL, eingeführt durch das Zweite Agrarsoziale Ergänzungsgesetz vom 09.07.1980 (Bundesgesetzblatt Teil I, 1980, Nr. 37, S. 905-915). Zwar enthält auch dieser Gesetzentwurf in seiner Begründung (Drucksache 8/2844, Seite 18) keinen Hinweis darauf, wann die Hilfe zur Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Unternehmens im Falle des Todes des Unternehmers konkret erforderlich ist. Allerdings ergibt sich aus einer Gesamtschau der Regelungen in ALG bzw. zuvor dem GAL und den hierzu bestehenden Materialien, dass der Gesetzgeber damit vor allem das Ziel verfolgt hat, den bäuerlichen Familienbetrieben für eine Übergangszeit nach dem Tod des Landwirts die Fortführung des Betriebs zu ermöglichen und eine einschränkende Auslegung des Merkmals der Erforderlichkeit nicht beabsichtigt war. Daneben besteht als Geldleistungen unter strengen Voraussetzungen (insbesondere bei wirtschaftlicher Bedürftigkeit) Anspruch auf Überbrückungsgeld längstens für die Dauer der auf den Sterbemonat des Unternehmers folgenden drei Jahre (§ 38 Abs. 3 ALG), wobei dieser Anspruch während der Zeit, in der Betriebs- oder Haushaltshilfe bei Tod des Landwirts gestellt wird, ruht (§ 38 Abs. 4 ALG).
Beide Regelungen (§ 8 und § 9a GAL) sind mit dem Zweiten Agrarsozialen Ergänzungsgesetz (2. ASEG) eingeführt worden und noch heute nimmt die Regelung in § 38 ALG (ehemals § 9a GAL) auf die Regelung zur Betriebs- und Haushaltshilfe Bezug und ergänzt diese. Aus der Gesetzesbegründung zu beiden Regelungen (§§ 8, 9a GAL) lässt sich außerdem entnehmen, dass beide Regelungen einen einheitlichen Zweck verfolgten, nämlich dem überlebenden Ehegatten für eine Übergangszeit die Möglichkeit zu geben, den Betrieb fortzuführen. Zwar lassen sich den Gesetzesmaterialien auch einschränkende Überlegungen entnehmen. So war zunächst vorgesehen, die Gewährung von Betriebs- oder Haushaltshilfe davon abhängig zu machen, dass in dieser Zeit im Haushalt ein waisengeldberechtigtes Kind lebt, das das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (Gesetzesbegründung zu § 8 GAL, BT-Drs. 8/2844, S. 18). Die Voraussetzung der Erziehung oder Pflege von Kindern ist allerdings nicht aufrechterhalten worden. Schließlich hatte der Bundesrat im Gesetzgebungsverfahren noch angeregt, den Zeitraum von 2 Jahren auf 3 Jahre zu verlängern, da vor allem Witwen mit Kindern diese Hilfe zur Aufrechterhaltung des landwirtschaftlichen Unternehmens vorwiegend in den arbeitsreichen Sommerhalbjahren benötigten und wegen der Kostenbeteiligung und der weiteren Voraussetzung der Erforderlichkeit diese Dienstleistung ohnehin nur in dringenden Fällen beansprucht werde (a.a.O., S. 28f). Das bedeutet, dass von vornherein klar war, dass die Förderung auch für einen längeren Zeitraum erforderlich sein konnte und unter Umständen auch zu gewähren war. Dass sich die Arbeitsumstände, auch in bäuerlichen Familienbetrieben inzwischen verändert haben und gerade bei Milchviehhaltung sich die erforderliche Unterstützung nicht mehr auf die Sommerhalbjahre beschränkt, ändert nichts daran, dass es weiterhin darum geht, dem bäuerlichen Familienbetrieb auch unter den geänderten Rahmenbedingungen die Fortführung des Betriebs zu ermöglichen.
Dafür spricht auch die weitere Entwicklung. § 37 ALG ist eingeführt worden mit dem Gesetz zur Reform der agrarsozialen Sicherung (Agrarsozialreformgesetz 1995), um die Zuständigkeit der Krankenkasse von der der Alterssicherung abzugrenzen. Mit der Gesundheitsreform 1989 wurde die gesetzliche Krankenversicherung der Landwirte parallel zur allgemeinen Krankenversicherung weiterentwickelt; Rechtsgrundlage bildet seither das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989 – dort § 9 Abs. 2 KVLG i.d. aktuellen Fassung ab 23.05.2017). Danach wird Betriebshilfe während der Krankenhausbehandlung des landwirtschaftlichen Unternehmers oder während einer medizinischen Vorsorge- oder Rehabilitationsleistung gewährt, wenn in dem Unternehmen keine Arbeitnehmer und keine versicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen ständig beschäftigt werden. Sie wird für längstens drei Monate gewährt, soweit die Satzung nicht längere Zeiten vorsieht. Nach § 9 Abs. 3 KVLG kann die Satzung bestimmen, dass Betriebshilfe während einer Krankheit auch gewährt wird, wenn die Bewirtschaftung des Unternehmens gefährdet ist. Dass mit diesen Veränderungen eine inhaltliche Änderung gegenüber den ursprünglichen Regelungen in § 8 GAL oder § 9 KVLG i.d.F. vom 20.12.1988 insbesondere im Sinne einer Einschränkung verbunden wäre, ist nicht erkennbar und lässt sich auch den Gesetzesmaterialien gerade nicht entnehmen.
2.4. Dieser Auslegung als agrarstrukturelles Förderinstrument steht im Ergebnis auch nicht die vom BSG im Urteil vom 25.11.2015 (B 3 KR 12/15 R) vorgenommene einschränkende Auslegung zu § 9 Abs. 2 KVLG entgegen. Nach dem Urteil vom 25.11.2015 bemisst sich der Umfang der erforderlichen Betriebshilfe nach dem krankheitsbedingten Ausfall der Arbeitskraft des landwirtschaftlichen Unternehmers und dient der Erledigung der im Betrieb unaufschiebbar anfallenden Arbeiten durch die Ersatzkraft. Zwar ist beiden Regelungen gemeinsam, dass es sich bei der Betriebs- und Haushaltshilfe gerade nicht um eine Leistung handelt, die Lohnersatzfunktion hat und anstelle des Einkommens treten soll, das von dem Landwirt erbracht wurde, dessen Arbeitskraft ersetzt werden soll. Diese Funktion hat nach dem Tod eines Landwirts etwa das Überbrückungsgeld nach § 38 ALG. Allerdings verfolgen beide Regelungen grundsätzlich andere Ziele. So ist zwar auch die Betriebshilfe bei Erkrankung des Landwirts selbst keine Lohnersatzleistung. Sie tritt gleichwohl an die Stelle einer im allgemeinen Sozialversicherungsrecht dem Versicherten bei Krankheit zu gewährenden Lohnersatzleistung, während die nach dem Tod des Landwirts zu erbringende Betriebshilfe es nach dem endgültigen Wegfall eines landwirtschaftlichen Unternehmers dem bis dahin nicht notwendig selbst versicherungspflichtigen Ehegatten ermöglichen soll, den Betrieb fortzuführen und selbst landwirtschaftliches Einkommen zu erzielen. Sie weist damit verstärkt Züge eines agrarstrukturellen Förderinstruments zur Aufrechterhaltung bäuerlicher Familienbetriebe auf (BSG, Urteil vom 23.09.2004 – B 10 LW 1/04 R).
2.5. Für die Entscheidung, ob er nach dem Tod des Ehepartners den Betrieb fortführt oder nicht, ist dem überlebenden Ehegatten ein Zeitraum von zwei Jahren einzuräumen. Dass diese Überlegungen sowie die anschließenden Vorbereitungen zur einer evtl. Betriebsabgabe oder Umstrukturierung des Betriebs sich nicht innerhalb weniger Monate bewerkstelligen lassen, versteht sich von selbst und ist auch umfangreich in den Gesetzesmaterialen dargelegt. Der Bundesrat hatte damals sogar gefordert, den Zeitraum, innerhalb dessen nach dem Tod eines Landwirts Betriebshilfe in Anspruch genommen werden könnte, auf drei Jahre zu verlängern. Der Gesetzgeber hat sich gleichwohl dafür entschieden, es bei einem Zeitraum von zwei Jahren zu belassen. Diesen Zeitraum hat nachfolgend auch das BSG ausdrücklich bestätigt und mit Urteil vom 29.10.1985 (Az.: 11a RLw 9/84 – juris) in Rn. 11 nach umfangreicher Darlegung der geschichtlichen Entwicklung und Gesetzesbegründung im Ergebnis ausgeführt:
„Er (der überlebende Landwirt) wird durch den Tod des Unternehmers, der bei einem Kleinbetrieb (und nur für solche gilt die Vorschrift, vgl. § 9a Abs. 1 Buchst c und d) gleichzeitig die Hauptarbeitskraft gewesen war, vor eine völlig neue, oft so rasch nicht zu klärende Situation gestellt, die Beratung durch Verwandte, andere Landwirte oder zB den Bauernverband, Kalkulation der Wirtschaftlichkeit und möglicherweise ein Ausprobieren verschiedener Möglichkeiten erforderlich macht. In dem Bestreben, die günstigste Lösung für die Familie und den Hof herbeizuführen, wird dabei insbesondere die Witwe in vielen Fällen zunächst überfordert sein. Diese Übergangssituation berücksichtigt das GAL auch in anderem Zusammenhang. So räumt § 3b Abs. 1 Buchst f Halbsatz 2 dem überlebenden Ehegatten erkennbar eine „Überlegungsfrist“ von 18 Monaten für die Entscheidung ein, ob dieser das landwirtschaftliche Unternehmen fortführt oder nicht (BSG SozR 5850 § 4 Nr. 7 S. 12); auch § 8 GAL geht offenbar von einer Übergangszeit von zwei Jahren aus. Hierzu wäre es ein Widerspruch, wenn für die Übergangshilfe nach § 9a GAL unmittelbar nach dem Tode des Ehegatten der sofortige Entschluss zur Weiterführung des Unternehmens ohne jegliche spätere Unterbrechung verlangt würde. Öffentliche Interessen stehen dem nicht entgegen. Der Solidargemeinschaft der versicherten Landwirte kann es nur darauf ankommen, dass die Wahl des Hinterbliebenen zwischen Weiterführung und Aufgabe des Hofes, die weitgehend auch von der durch den Wegfall einer arbeitenden Person eingeschränkten Ertragskraft abhängt, sinnvoll und in angemessener Frist erfolgt, nicht aber darauf, dass sie sofort – und damit möglicherweise übereilt – vorgenommen wird. Die Übergangsphase nach § 9a GAL kann allerdings, wie ein Vergleich mit § 8 Abs. 1 GAL zeigt, nicht länger als zwei Jahre dauern.“.
2.6. Dahingestellt bleiben kann dabei, ob man eine einschränkende Auslegung dahingehend vornimmt, dass die Frist von zwei Jahren, innerhalb derer Betriebshilfe nach dem Tod des Landwirts noch in Anspruch genommen werden kann, entgegen des Wortlauts nicht erst mit dem Tod, sondern bereits dann zu laufen beginnt, wenn erkennbar nicht mehr damit zu rechnen ist, dass der erkrankte und später verstorbene Ehegatte wieder genesen und im Betrieb mitarbeiten können wird. Berücksichtigt man die Zielsetzung der Betriebshilfe, spricht einiges dafür, zu berücksichtigen, inwieweit ein Landwirt bereits vor dem Tod des Ehegatten die Möglichkeit gehabt hat, sich aufgrund fortdauernder Erkrankung auf die veränderte Situation einzustellen. Es wäre jedenfalls von der Zielsetzung der Betriebshilfe nicht mehr gedeckt, wenn ein Landwirtsgatte, der bereits mehrere Jahre nicht mehr im Betrieb mitgearbeitet hat, nun verstirbt und der überlebende Ehegatte daraufhin (weiter oder erstmals) die Gewährung von Betriebshilfe geltend macht. Allerdings muss in einem solchen Fall feststehen, dass es sich bereits um einen Dauerzustand gehandelt hat. Ein solcher Dauerzustand kann vorliegend frühestens mit Beginn des Jahres 2014 angenommen werden, als nach den vorliegenden Krankenhausberichten die Behandlung der A nicht mehr auf Heilung, sondern nur noch auf eine palliative Versorgung gerichtet war. Die Pflegestufe I ist schließlich zum 01.03.2014 festgestellt worden. Und auch wenn man normativ auf den Zeitraum der Erschöpfung der Höchstbewilligungsdauer der Betriebshilfe bei Krankheit von 16 Wochen innerhalb eines Drei-Jahreszeitraums abstellen würde, käme man bei der Festlegung des Beginns der Überlegungsfrist frühestens auf einen Zeitpunkt im August 2013. In jedem Fall liegt danach der vorliegend streitige Zeitraum vom 01.09.2014 bis 31.08.2015 noch innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahre seit dem dauerhaften Wegfall der Mitarbeit durch die später verstorbene Ehefrau und damit in dem Zeitrahmen, der dem Kläger für die Weiterbewirtschaftung des Betriebs mit Hilfe der Betriebshilfe zuzugestehen war.
II.
Der Senat entscheidet vorliegend durch Grundurteil gemäß § 130 SGG, weil zwar der geltend gemachte Anspruch dem Grunde nach besteht, eine Bezifferung des an den Kläger zu erstattenden Betrages aufgrund der in § 37 ALG angeordneten einkommensabhängigen Selbstbeteiligung des Landwirts dem Senat aber nicht möglich ist. Diese Prüfung wird anschließend die Beklagte anhand der vom Kläger noch mitzuteilenden Einkommensverhältnisse im streitigen Zeitraum vorzunehmen haben.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
IV.
Die Revision ist aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen. Die Frage, ob § 37 ALG einschränkend auszulegen ist, wenn der verstorbene Landwirt krankheitsbedingt bereits vor seinem Tod nicht mehr im Betrieb gearbeitet hat, bedarf aus Gründen der Rechtseinheit einer grundsätzlichen Klärung.


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