Medizinrecht

Corona-Krise; (4. Welle/5. Welle): Pflicht zur Kontrolle der 2G-Nachweise im nicht privilegierten Einzelhandel; Thüringen

Aktenzeichen  3 EN 804/21

Datum:
24.1.2022
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:OVGTH:2022:0124.3EN804.21.00
Normen:
Art 1 Abs 1 GG
Art 2 Abs 1 GG
Art 2 Abs 2 GG
Art 3 Abs 1 GG
Art 12 Abs 1 GG
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Spruchkörper:
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Leitsatz

1. Nach summarischer Prüfung lässt sich die den Inhabern von nicht privilegierten Einzel- und Großhandelsgeschäften durch § 13 Abs. 4 i. V. m. § 5 Abs. 2 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO (juris: CoronaVInfSchV TH 2) zur Erfüllung der 2G-Zugangsbeschränkung auferlegte Pflicht zur Kontrolle von 2G-Nachweisen voraussichtlich auf § 32 Satz 1 und 2 i. V. m. den §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 28a Abs. 1 Nr. 14, Abs. 9 Satz 1 IfSG stützen.(Rn.25)

2. Die in § 13 Abs. 4 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO (juris: CoronaVInfSchV TH 2) geregelte Kontrollverpflichtung dient in zulässiger Weise der Umsetzung der im nicht privilegierten Einzelhandel bestehenden 2G-Zugangsbeschränkung.(Rn.53)

3. Die mit der Zugangskontrolle einhergehenden Grundrechtseinschränkungen sind vor dem Hintergrund des aktuellen Infektionsgeschehens zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung als Rechtsgut von überragender Bedeutung und der Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Gesundheitssystems als Gemeinwohlbelang von überragender Bedeutung voraussichtlich gerechtfertigt.(Rn.48)

4. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in Bezug auf die von der Kontrollverpflichtung ausgenommenen Geschäfte, den Einzelhandel mit gemischten Sortimenten oder den öffentlichen Nahverkehr liegt nach summarischer Prüfung nicht vor.(Rn.73)

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege einer einstweiligen Anordnung die Außervollzugsetzung des § 13 Abs. 4 der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung, mit dem die Betreiber von Einzel- und Großhandelsgeschäften, soweit diese einer 2G-Zugangsbeschränkung unterliegen, zur Kontrolle des Impf- oder Genesenennachweises einschließlich eines Abgleichs mit einem Identitätsnachweis verpflichtet werden.
Die Antragstellerin betreibt in Thüringen wie auch bundesweit Filialen des Textileinzelhandels. Nach ihren Angaben besteht ihr Sortiment aus Mode und Accessoires für die ganze Familie mit den Schwerpunkten Wäsche, Damen- und Kinderbekleidung.
Der Antragsgegner erließ am 24. November 2021 durch die Thüringer Landesregierung in Ablösung der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung vom 30. Juni 2021 (GVBl. S. 279), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 29. Oktober 2021 (GVBl. S. 537) eine erneute Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer-SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung – ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO), die zunächst im Wege einer Notveröffentlichung nach § 9 des Thüringer Verkündungsgesetzes – ThürVerkG – noch am selben Tag auf der Internetseite des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (im Folgenden: TMASGFF) (https://www.tmasgff.de/COVID 19/rechtsgrundlage) und sodann am 2. Dezember 2021 im Gesetz- und Verordnungsblatt (S. 565 ff.) veröffentlicht wurde. Nach § 39 Abs. 1 trat diese Verordnung am 24. November 2021 um 23:59 Uhr in Kraft und mit Ablauf des 21. Dezember 2021 außer Kraft. Nach einer Änderung durch Art. 2 der Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz sowie der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 586) wurde die Rechtsverordnung durch die – jeweils im Wege der Notveröffentlichung nach § 9 ThürVerkG veröffentlichten – Erste Verordnung zur Änderung der Thüringer-SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung vom 17. Dezember 2021 (GVBl. S. 614), Zweite Verordnung zur Änderung der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung vom 23. Dezember 2021 (GVBl. S. 1) und Dritte Verordnung zur Änderung der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung vom 21. Januar 2022 – jeweils erlassen durch die Thüringer Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie mit Einverständnis des Thüringer Ministers für Bildung, Jugend und Sport (im Folgenden: TMBJS) – novelliert. Sie hat nunmehr, soweit im vorliegenden Streit erheblich, folgenden Wortlaut:
 „§ 13
 Allgemeine Bestimmungen der Zugangsbeschränkungen
 …     
 (3) Die für die jeweilige Zugangsbeschränkung erforderlichen Nachweise können erfolgen durch
 1. Impfnachweis,
 2. Genesenennachweis,
 3. Nachweis eines negativen Ergebnisses eines Tests nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 und 7,
 4. COVID-19-Testzertifikate von Leistungserbringern nach § 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 TestV, soweit ein negativer Antigenschnelltest nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 ausreichend ist,
 5. einen negativen Selbsttest nach § 10 Abs. 1 oder
 6. Bescheinigung nach § 1 Abs. 4 Satz 2 und 3.
 (4) Die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 hat die Vorlage der Nachweise nach Absatz 3 von zugangsberechtigten Personen aktiv einzufordern und die Übereinstimmung der Person, auf welche die Nachweise ausgestellt sind, mit der Identität der nachweisenden Person abzugleichen. Wird ein erforderlicher Nachweis nicht vorgelegt oder stimmt die Identität der Personen nicht überein, ist der Zugang zu verweigern.
 (…)   
 § 18 
 Besondere Schutzmaßnahmen
 (…)   
 (2) Die Anwendung der 2G-Zugangsbeschränkungen gilt verpflichtend:
 1. in geschlossenen Räumen oder Fahrzeugen
 a) von Einzel- und Großhandelsgeschäften; ausgenommen ist der Zugang zum Lebensmittelhandel, zum Handel mit Tierbedarf und zum Großhandel für Gewerbetreibende sowie zu Getränkemärkten, Apotheken, Brennstoffhandel, Bau- und Gartenmärkten, Drogerien, Sanitätshäusern, Babyfachmärkten, Orthopädieschuhtechnikern, Optikern, Hörgeräteakustikern, Ladengeschäften des Zeitungsverkaufs und Tankstellen,
 (…)   
 § 39 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
 (1) Diese Verordnung tritt am 24. November 2021 um 23:59 Uhr in Kraft und mit Ablauf des 8. Februar 2022 außer Kraft.
 …“    
Am 20. Dezember 2021 hat die Antragstellerin beim Thüringer Oberverwaltungsgericht betreffend § 13 Abs. 4 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – beantragt.
Zur Begründung führt sie aus, es fehle bereits an einer recht- und verfassungsmäßigen Ermächtigungsgrundlage für die Verpflichtung Privater zu Impfpass- und Ausweiskontrollen. Insbesondere trage § 28a Abs. 1 Nr. 2a des Infektionsschutzgesetzes – IfSG – die Regelung nicht. Nach dem Wortlaut der Norm sei lediglich eine allgemeine Verpflichtung des Publikums zur Vorlage, nicht jedoch eine allgemeine Kontrollpflicht der Betriebsinhaber möglich. Zu einer derartigen Regelung ermächtigten auch § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Nr. 17 IfSG nicht. § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 erlaube lediglich die Verpflichtung zur Aufstellung von Hygienekonzepten und § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 17 IfSG lediglich die Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten zur Kontaktnachverfolgung. Ebenso wenig könne § 28a Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 IfSG als Rechtsgrundlage herangezogen werden. § 28a Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 IfSG regele die Verpflichtung zur Vorlage von Impf-, Genesenen- oder Testnachweisen sowie an die Vorlage solcher Nachweise anknüpfende Beschränkungen des Zugangs. Die Vorschrift sei aber wie § 28a Abs. 1 Nr. 2a IfSG keine Grundlage für die in der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung vorgesehene Kontrolle der Nachweise und insbesondere nicht für den danach erforderlichen Abgleich mit den Ausweispapieren. Bezüglich der in § 28a Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 und 8 IfSG geregelten Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten sowie zur Kontaktdatenverarbeitung gelte das bereits zu § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Nr. 17 IfSG Ausgeführte. Auch ein Rückgriff auf die infektionsrechtliche Generalklausel des § 28 Abs. 1 IfSG komme nicht in Betracht. Auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 IfSG könnten lediglich „Schutzmaßnahmen“ nicht jedoch eine Indienstnahme Privater für den ordnungsrechtlichen Vollzug von Schutzmaßnahmen angeordnet werden. Zudem sei die ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO formell rechtswidrig. Entgegen den Anforderungen des § 28 Abs. 5 IfSG sei die Begründung der Verordnung vom 24. November 2021 lediglich auf der Internetseite des zuständigen Ministeriums, nicht jedoch im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet worden. Speziell zu der hier streitgegenständlichen Bestimmung des § 13 Abs. 4 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO bestehe die Begründung überdies nur in einer Wiederholung des Norminhalts. Die Begründung zur Ersten Änderungsverordnung vom 17. Dezember 2021 fehle schließlich gänzlich. Darüber hinaus sei die Verordnung aber auch materiell rechtswidrig. Es liege eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber den von den Kontrollpflichten ausgenommenen Einzelhandelsbetrieben und den nach § 28b Abs. 5 Satz 3 IfSG deutlich geringer belasteten Beförderern vor. Ein weiterer Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes – GG – sei in Bezug auf den unbeschränkt zulässigen Einzelhandel mit gemischten Sortimenten begründet. Schließlich beeinträchtige sie § 13 Abs. 4 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO unverhältnismäßig in ihrer Berufsausübungsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG. Die Erfahrungen aus dem durchgehend geöffneten, insbesondere lebensmittelbezogenen Einzelhandel zeigten, dass es bei konsequenter Einhaltung der Maskenpflicht und von Hygiene- und Sicherheitskonzepten zu keiner relevanten Ausbreitung des Coronavirus durch das bloß zeitweise Aufeinandertreffen von Menschen innerhalb eines Ladengeschäfts komme. Im Übrigen stelle insbesondere eine verschärfte Maskenpflicht und/oder auch eine Verpflichtung zur stichprobenartigen Kontrolle eine vergleichbar wirksame, aber deutlich weniger in ihre Berufsausübungsfreiheit eingreifende Maßnahme dar. Auch eine allgemeine Impfpflicht sei geeignet, die Zahl der nicht vollständig immunisierten Personen zu verringern, ohne das gesellschaftliche Leben und die Freiheiten der großen Bevölkerungsmehrheit vergleichbar zu beschränken. Jedenfalls erweise sich die Kontrollverpflichtung nicht mehr als angemessen. Einem vergleichsweise geringen Infektionsrisiko beim Einkaufen in einem Einzelhandelsbetrieb stünden ganz erhebliche Risiken für die zur Kontrolle verpflichteten Einzelhandelsbeschäftigten gegenüber. Letzteres habe sich in einer Vielzahl von Vorfällen in ihren Filialen gezeigt. Mithin könne die Kontrollverpflichtung nicht zuletzt im Hinblick auf die ihr obliegende Arbeitgeberfürsorgepflicht, aber auch im Hinblick auf die damit einhergehenden gravierenden wirtschaftlichen Folgen keinen Bestand haben. Auch eine Folgenabwägung würde zu einer Außervollzugsetzung der Kontrollverpflichtung führen. Die Risiken für die Beschäftigten und auch die wirtschaftlichen Auswirkungen, insbesondere bei kleineren Einzelhandelsunternehmen, seien gravierend und würden ungeachtet ihrer zeitlichen Befristung nach § 39 Abs. 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO weiter zunehmen. Würde das Gericht die Kontrollverpflichtung für den Einzelhandel demgegenüber außer Vollzug setzen, bliebe dem Verordnungsgeber die Möglichkeit, Publikumsverkehr in Einzelhandelsbetrieben nur unter der Bedingung der Erstellung und Anwendung strenger Hygienekonzepte, etwa die verpflichtende Verwendung von FFP2-Masken, zu gestatten. Ebenso könnte er besondere Pflichten, wie etwa eine verpflichtende Impfung, lokal bzw. regional auf diejenigen Orte und Regionen beschränken, die eine relativ hohe Inzidenzzahl aufwiesen und deren intensiv-medizinische Behandlungskapazitäten stark ausgelastet seien. Jedenfalls sei eine unzumutbare Belastung der kleinen Einzelhandelsgeschäfte festzustellen, die mit weniger als 300 m² Verkaufsfläche und typischer Weise nur einer oder zwei Beschäftigten je Schicht betrieben würden.
Die Antragstellerin beantragt zuletzt,
durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO die Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung – ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO) vom 24. November 2021 in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung vom 23. Dezember 2021 bis zur Entscheidung in der Hauptsache insoweit außer Vollzug zu setzen, als darin durch § 13 Abs. 4 i. V. m. § 5 Abs. 2 den verantwortlichen Personen oder ihren Beauftragten in Einzel- und Großhandelsgeschäften zur Erfüllung der 2G-Zugangsbeschränkung gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1a) i. V. m. § 2 Abs. 2 Nr. 15 auferlegt wird, die Vorlage der Nachweise gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 2 von zugangsberechtigten Personen aktiv einzufordern und die Übereinstimmung der Person, auf welche die Nachweise ausgestellt sind, mit der Identität der nachweisenden Person abzugleichen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Der Antrag der Antragstellerin sei unbegründet. § 13 Abs. 4 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO beruhe mit den §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 28a Abs. 7 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 und 8 IfSG auf einer hinreichend bestimmten Ermächtigungsgrundlage. Bereits aus dem Wort „Vorlage“, aber auch aus dem Sinn und Zweck des § 28a Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 IfSG könne geschlossen werden, dass eine Kontrollpflicht durch die verantwortliche Person intendiert gewesen sei. Eine Vorlage habe nur Sinn, wenn auch eine Prüfung der vorgelegten Dokumente durch die andere Person erfolgt sei. Dabei reiche jedoch die Vorlage irgendeines Identitätsnachweises mit Foto aus. Von einer quasi polizeiartigen Kontrolle könne insofern nicht gesprochen werden. § 13 Abs. 4 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO sei darüber hinaus auch formell rechtmäßig erlassen worden. Insbesondere liege kein Verstoß gegen die Begründungsanforderungen des § 28 Abs. 5 IfSG vor. Die Begründung der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung vom 24. November 2021 sei ordnungsgemäß am 29. November 2021 und die Begründung der Ersten Änderungsverordnung vom 17. Dezember 2021 ordnungsgemäß am 27. Dezember 2021 auf der Homepage des zuständigen TMASGFF veröffentlicht worden. Da der streitgegenständliche § 13 Abs. 4 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO mit der Ersten Änderungsverordnung vom 17. Dezember 2021 nicht abgeändert worden sei, könne auf die – im Übrigen hinreichende – Begründung der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung vom 24. November 2021 verwiesen werden. Die angegriffene Regelung sei auch materiell rechtmäßig. Der mit der Vorschrift einhergehende Eingriff in die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG finde eine ausreichende Rechtfertigung. Die 2G-Zugangsbeschränkung im Einzelhandel und deren Kontrolle nach § 13 Abs. 4 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO sei angesichts der damit einhergehenden Kontaktbeschränkung ungeimpfter Personen zunächst zur Erreichung des Ziels, die Infektionslage kontrollieren und insbesondere der drohenden Überlastung des Gesundheitswesens entgegenwirken zu können, geeignet. Selbst bei Zweifeln hinsichtlich geeigneter einzelner Maßnahmen müsse gelten, dass die Strategie zur Eindämmung der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus bzw. der COVID-19-Erkrankung aus einer Vielzahl von Einzelmaßnahmen bestehe. Keine Maßnahme allein verspreche hinlänglich Erfolg, zumal allgemein davon ausgegangen werde, dass eine hochwirksame Maßnahme wie ein vollständiger und strengstmöglicher Lockdown über Wochen wirtschaftlich und gesellschaftlich nicht vertretbar sei. Daher könne eine sinnvolle, die Unvollkommenheiten jeder einzelnen Maßnahme berücksichtigende Strategie immer nur das Ziel verfolgen, die Zahl der Virusübertragungen, die nur durch Kontakte zwischen den Menschen möglich seien, zu verringern, nicht aber sie zu 100 % zu unterbinden. Folglich komme es immer auf eine Kombination verschiedener, grundsätzlich gut geeignet erscheinender Maßnahmen an, die Virusübertragungen zu reduzieren. Für das Kriterium der Geeignetheit spiele es entgegen der Auffassung der Antragstellerin keine Rolle, in welchem Umfang die Maßnahme den beabsichtigten Erfolg bewirke, sondern nur, dass die angeordnete Maßnahme auch dazu beitrage, das mit ihr verfolgte Ziel zu erreichen. Die Kontrollverpflichtung sei angesichts des äußerst dynamischen Infektionsgeschehens und der besorgniserregenden Auslastung der Behandlungskapazitäten in den Thüringer Krankenhäusern auch erforderlich. Mildere, zur Erreichung der dargelegten Zielsetzung gleichermaßen geeignete Schutzmaßnahmen seien nicht ersichtlich. Weder die von der Antragstellerin angeführte Verpflichtung der Kunden zum Tragen von qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckungen während des Aufenthalts in den Geschäften des Einzelhandels noch Hygienekonzepte, die auf der konsequenten Einhaltung von Abständen beruhten, böten einen vollständigen Schutz. Die von der Antragstellerin alternativ vorgeschlagene Impfpflicht stelle zudem einen deutlich schwerwiegenderen Eingriff in das Recht auf körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG dar. Die mit der 2G-Zugangskontrolle für die Antragstellerin verbundenen Nachteile seien im Hinblick auf die Folgen eines weiteren Anstiegs von Ansteckungen und Erkrankungen für die Rechtsgüter Leib und Leben einer Vielzahl Betroffener und im Hinblick auf die drohende Überlastung des Gesundheitswesens auch angemessen. Dies gelte umso mehr, als die neue Omikron-Variante des Virus, die nach ersten Erkenntnissen um ein Vielfaches ansteckender als die Delta-Variante sein solle, mittlerweile auch in Deutschland angekommen sei. Soweit die Antragstellerin tätliche Angriffe auf Beschäftigte im Zusammenhang mit den Zugangskontrollen anführe, liege es an ihr als Arbeitgeberin, z. B. durch die Beauftragung eines Sicherheitsdienstes oder die Technisierung der Zugangskontrolle, für einen ausreichenden Schutz ihrer Beschäftigten zu sorgen. Im Verhältnis zu den wirtschaftlichen Schäden, die eine komplette Schließung des Einzelhandels im Rahmen eines Lockdowns verursachen würde, seien die hierfür entstehenden Kosten als gering einzuschätzen. Aus § 13 Abs. 4 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO folge auch keine sachwidrige Ungleichbehandlung. Den in der Verordnung geregelten Maßnahmen liege das legitime Differenzierungsziel zu Grunde, die nicht oder erheblich weniger auf das Pandemiegeschehen Einfluss nehmenden Personengruppen von den Verboten und Belastungen größtmöglich auszunehmen. Nach den Feststellungen des Robert Koch-Instituts und weiteren Untersuchungen ergebe sich, dass die in Deutschland angewendeten COVID-19-Impfstoffe sowohl symptomatisch als auch asymptomatisch verlaufende SARS-CoV-2-Infektionen in einem erheblichen Maße verhinderten. Die Wahrscheinlichkeit, dass eine Person trotz vollständiger Impfung positiv PCR-getestet werde, sei signifikant vermindert. In welchem Maße die Impfung darüber hinaus die Übertragung des Virus weiter reduziere, könne derzeit zwar nicht genau quantifiziert werden. Dennoch sei das Risiko einer Virusübertragung in der Summe vermindert. Durch weniger häufig schwere COVID-19-Erkrankungen unter geimpften Personen sei zudem das Gesundheitssystem weniger belastet. Ferner seien geimpfte Personen über einen wesentlich kürzeren Zeitpunkt ansteckend. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass sich das Infektionsgeschehen durch einen infizierten Ungeimpften aufgrund der noch lange nicht erreichten Herdenimmunität wesentlich gravierender auswirke und Ungeimpfte lediglich von zur Freizeitgestaltung dienenden Nutzungsangeboten und Warenkaufhäusern ausgeschlossen seien, nicht jedoch von Bereichen der Grundversorgung. Auch durch die zusätzliche Durchführung eines Antigen-Schnelltests könne angesichts der teilweise mangelhaften Sensitivität und Durchführung keine Gleichstellung der Geimpften mit den Ungeimpften erfolgen. Als Alternative zur Ungleichbehandlung wäre lediglich die Schließung der entsprechenden Gastronomie und des gesamten Einzelhandels in Betracht gekommen. Dies hätte jedoch die gesamte Bevölkerung erheblich mehr belastet.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.
1. Der Antrag ist zulässig.
Der Senat versteht den ausdrücklich gegen § 13 Abs. 4 i. V. m. § 5 Abs. 2 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO gerichteten Antrag dahingehend, dass sich die Antragstellerin nur gegen die darin geregelte Verpflichtung der nicht von der 2G-Zugangsbeschränkung ausgenommenen Einzel- und Großhändler zur Kontrolle des Impf- oder Genesenennachweises einschließlich eines Abgleichs mit einem Identitätsnachweis und nicht gegen die 2G-Zugangsbeschränkung an sich richtet.
Im Sinne der Gewährung eines effektiven und zügigen Rechtsschutzes bezieht der Senat darüber hinaus die Novellierung der Thüringer-SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung durch die Verordnung vom 21. Januar 2022 in das vorliegende Verfahren mit ein. Eine inhaltliche Änderung der streitgegenständlichen Normen erfolgte durch diese Änderungsverordnung nicht.
Die Statthaftigkeit des Antrags ergibt sich aus § 47 Abs. 6 VwGO in Verbindung mit § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO und § 4 ThürAGVwGO. Danach entscheidet das Oberverwaltungsgericht auch außerhalb des Anwendungsbereiches des § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO über die Gültigkeit von – wie hier – im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften.
Die Antragstellerin ist antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 Var. 1 VwGO. Es ist jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Antragstellerin als Inhaberin von Textileinzelhandelsfilialen durch die Kontrollverpflichtung des § 13 Abs. 4 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG betroffen ist, was sie gemäß Art. 19 Abs. 3 GG als juristische Person auch geltend machen kann.
Der Zulässigkeit des Antrags steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin bislang in der Hauptsache noch keinen Normenkontrollantrag anhängig gemacht hat, da der Antrag in Anlehnung an die für den vorläufigen Rechtsschutz geltenden Vorschriften nach den §§ 80, 123 VwGO auch bereits zuvor gestellt werden kann (vgl. Beschluss des Senats vom 20. April 2016 – 3 EN 222/16 – juris).
2. Der Antrag ist aber unbegründet.
Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
Ob dies der Fall ist, beurteilt sich in Anlehnung an die Regelung in § 32 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes – BVerfGG – (vgl. auch § 26 des Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetzes – ThürVerfGHG -). An die vorläufige Aussetzung einer bereits in Kraft gesetzten Norm, an deren Vollzug ein erhebliches Allgemeininteresse besteht, ist deshalb ein besonders strenger Maßstab anzulegen. Insoweit sind die Folgen, die einträten, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, ein Normenkontrollantrag (§ 47 VwGO) aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die aufträten, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Normenkontrollantrag aber erfolglos bliebe. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind bei der Entscheidung über den Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO nur dann als Bestandteil der Folgenabwägung in die Bewertung einzubeziehen, wenn sich schon bei summarischer Prüfung im Anordnungsverfahren mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit ergibt, dass ein Normenkontrollantrag unzulässig, offensichtlich unbegründet oder offensichtlich begründet ist (st. Rspr. des Senats, vgl. nur Beschluss vom 23. August 2011 – 3 EN 77/11 – LKV 2011, 472 m. w. N.).
Die begehrte einstweilige Anordnung ist bei allenfalls offenen Erfolgsaussichten der Normenkontrolle in der Hauptsache nicht auf Grund der nach den genannten Maßgaben erforderlichen Folgenabwägung geboten.
a. Die Erfolgsaussichten der in der Hauptsache erhobenen Normenkontrolle sind – allenfalls – offen.
aa. Der Senat hat keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die streitgegenständliche Bestimmung des § 13 Abs. 4 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO auf einer ausreichenden Rechtsgrundlage beruht.
Nach summarischer Prüfung lässt sich die mit der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung vom 24. November 2021 erlassene Bestimmung des § 13 Abs. 4 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO voraussichtlich bereits auf § 32 Satz 1 und 2 i. V. m. den §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 28a Abs. 1 Nr. 14, Abs. 9 Satz 1 IfSG vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906), das nach dessen Art. 22 mit seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt am 23. November 2021 in Kraft trat, stützen (vgl. so auch zu den entsprechenden Landesregelungen: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Januar 2022 – 1 S 3805/21 – juris Rn. 70 ff.; Sächsisches OVG, Beschluss vom 6. Januar 2022 – 3 B 454/21 – juris Rn. 21; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Dezember 2021 – 11 S 109/21 – juris Rn. 35).
Danach sind die Landesregierungen bzw. die von ihnen bestimmten Stellen ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28, 28a und 29 bis 31 IfSG maßgebend sind, durch Rechtsverordnungen entsprechende Ge- und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz1 IfSG die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in § 28a und in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten.
Speziell zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) regelt ferner § 28a Abs. 1 Nr. 14 IfSG, dass für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG durch den Deutschen Bundestag notwendige Schutzmaßnahmen im Sinn des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19 insbesondere auch die Beschränkung von Betrieben, Gewerben, Einzel- oder Großhandel sein können. Hierzu zählt nach Auffassung des Senats auch die streitgegenständliche Verpflichtung, den Zugang zu den benannten Einrichtungen nur nach Kontrolle ggf. erforderlicher Nachweise zuzulassen (so auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Januar 2022 – 1 S 3805/21 – juris Rn. 73; Sächsisches OVG, Beschluss vom 6. Januar 2022 – 3 B 454/21 – juris Rn. 21; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Dezember 2021 – 11 S 109/21 – juris Rn. 35).
Nach § 28a Abs. 9 IfSG bleibt diese Rechtsgrundlage schließlich auch nach dem Ende der durch den Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite bis längstens zum Ablauf des 19. März 2022 für die Anordnung von Beschränkungen anwendbar, die bis zum 25. November 2021 in Kraft getreten ist. Gemäß § 39 der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung vom 24. November 2021 ist die streitgegenständliche Regelung des § 13 Abs. 4 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO am 24. November 2021 um 23.59 Uhr in Kraft getreten.
Vor diesem Hintergrund kann es vorliegend dahinstehen, ob sich § 13 Abs. 4 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO auch auf die vom Antragsgegner in seiner Antragserwiderung angeführte Vorschrift des § 28a Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 IfSG (so: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Januar 2022 – 13 B 1929/21.NE – juris Rn. 24 ff.) oder die von der Antragstellerin im Übrigen benannten Bestimmungen stützen lässt.
Durchgreifende evidente Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage des § 32 Satz 1 und 2 i. V. m. den §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 28a Abs. 1 Nr. 14, Abs. 9 Satz 1 IfSG drängen sich nicht auf (vgl. hierzu Thüringer Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 14. Dezember 2021 – 117/20 – juris Rn. 211 ff.; Beschluss des Senats vom 25. November 2020 – 3 EN 746/20 – juris) und werden von der Antragstellerin auch nicht geltend gemacht.
bb. Für den Senat ergeben sich keine Bedenken hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit des § 13 Abs. 4 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO.
(1) Die Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung vom 24. November 2021 und ihre Änderungsverordnungen sind von den hierzu ordnungsgemäß ermächtigten Verordnungsgebern erlassen worden (vgl. ausführlich hierzu der Beschluss des Senats vom 30. Dezember 2021 – 3 EN 775/21 – juris Rn. 24 f.).
(2) Durch die Veröffentlichungen im Gesetz- und Verordnungsblatt sind die Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung vom 24. November 2021 und ihre Änderungsverordnungen vom 14. Dezember, 17. Dezember und 23. Dezember 2021 auch ordnungsgemäß verkündet worden. Hinsichtlich der bislang lediglich – im Wege der Notveröffentlichung nach § 9 ThürVerkG – auf der amtlichen Internetseite des TMASGFF veröffentlichten Verordnung vom 21. Januar 2022 ist zu erwarten, dass der Antragsgegner die unverzügliche nachträgliche Verkündung im Thüringer Gesetz- und Verordnungsblatt – entsprechend seiner bisherigen Übung – kurzfristig veranlassen wird.
(3) Für den Senat bestehen auch keine Zweifel daran, dass die Verordnungen den Anforderungen des § 28a Abs. 5 IfSG entsprechen. Nach dieser Norm sind Rechtsverordnungen, die nach § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 und § 28a Abs. 1 IfSG erlassen werden, mit einer allgemeinen Begründung zu versehen und zeitlich auf grundsätzlich vier Wochen zu befristen.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin verfügt auch die Verordnung vom 17. Dezember 2021 über eine amtliche Begründung (siehe unter https://www.tmasgff.de/covid-19/rechtsgrundlage). Diese Begründung ist zudem – wie die Begründungen der anderen Verordnungen – inhaltlich zureichend.
Soweit die Antragstellerin im Einzelnen rügt, dass speziell die Begründung zu der mit der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung vom 24. November 2021 eingeführten Bestimmung des § 13 Abs. 4 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO nur in einer Wiederholung des Norminhalts bestehe, verkennt sie, dass sich die Begründung nach § 28a Abs. 5 IfSG nicht nur aus den Ausführungen zu den einzelnen Paragraphen und Absätzen, sondern auch aus weiteren Teilen der Begründung, wie den einleitenden Anmerkungen zur Verordnung insgesamt oder zu den einzelnen Abschnitten, ergibt (vgl. hierzu bereits: Beschluss des Senats vom 30. Dezember 2021 – 3 EN 775/21 – juris Rn. 29). Bereits die einleitenden Anmerkungen der Verordnung lassen erkennen, dass den jeweiligen Maßnahmen eine umfangreiche Berücksichtigung und Auswertung von Erkenntnissen, insbesondere des Robert Koch-Instituts, sowie der gesellschaftlichen und politischen Erörterungen auf Bundes- und Landesebene zu Grunde lagen. Ob diese Begründung darüber hinaus inhaltlich zutreffend ist, ist keine Frage der formellen Begründung, sondern eine im Rahmen der Begründetheit des Normenkontrollantrags zu klärende Frage des materiellen Rechts.
Die Begründungen sind zudem – entgegen der Auffassung der Antragstellerin – mit der Bekanntmachung auf der amtlichen Internetseite des TMASGFF ordnungsgemäß veröffentlicht worden. Hinsichtlich der zum Zeitpunkt der Entscheidung noch ausstehenden Begründung der Änderungsverordnung vom 21. Januar 2022 ist zu erwarten, dass der Verordnungsgeber ebenso verfahren wird.
Soweit die Antragstellerin über diese Veröffentlichung der Begründungen auf der amtlichen Internetseite des TMASGFF hinaus eine Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt fordert bzw. deren Fehlen rügt, lässt sich eine solche Pflicht weder der Vorschrift des § 28a Abs. 5 IfSG noch dem Thüringer Landesrecht entnehmen (vgl. im Ergebnis auch Thüringer Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 14. Dezember 2021 – 117/20 – juris Rn. 241).
(4) Schließlich ist auch das Zitiergebot aus Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG gewahrt (vgl. Beschluss des Senats vom 10. Januar 2022 – 3 EN 801/21 – juris Rn. 29). Ausweislich ihrer Präambel ist die Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung vom 24. November 2021 auf § 32 Satz 1 i. V. m. den §§ 28, 28a, 29, 30 Abs. 1 Satz 2 und § 31 IfSG und damit auch auf die hier einschlägige Rechtsgrundlage des § 28a Abs. 1 Nr. 14 IfSG gestützt. Dass sich der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung nicht auf sie beruft, ist insoweit unschädlich.
cc. Nach einer vorläufigen Einschätzung bestehen auch keine Bedenken hinsichtlich des Vorliegens der zum Erlass der streitgegenständlichen Bestimmung des § 13 Abs. 4 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen.
Die Corona-Pandemie und damit die Gefahr der Verbreitung von COVID-19 bestehen trotz des Auslaufens der vom Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite fort. Aktuell sind insbesondere aufgrund des Auftretens und der raschen Verbreitung der Omikron-Variante sehr hohe Inzidenzen zu verzeichnen. Auch die Zahl schwerer Erkrankungen an COVID-19, die im Krankenhaus aufgenommen und ggf. auch intensiv-medizinisch behandelt werden müssen, sowie die Zahl der Todesfälle befinden sich wieder auf einem hohen Niveau. Die Infektionsgefährdung durch COVID-19 für die Gruppe der Ungeimpften wird als sehr hoch, für die Gruppen der Genesenen und Geimpften mit zweimaliger Impfung als hoch und für die Gruppe der Geimpften mit einer dritten Auffrischungsimpfung als moderat eingestuft. Erste epidemiologische Analysen aus anderen Ländern deuten zwar bei Infektionen mit der Omikron-Variante auf einen im Vergleich zur Delta-Variante des Virus milderen Krankheitsverlauf. Die gegenüber früheren Varianten deutlich höhere Übertragbarkeit der Omikron-Variante sowie eine reduzierte Effektivität und Dauer des Impfschutzes gegen die Omikron-Variante drohen jedoch den Vorteil der milderen Krankheitsverläufe quantitativ aufzuwiegen und zu einer erneuten erheblichen Belastung des Gesundheitssystems und anderer Bereiche der kritischen Infrastruktur zu führen (s. Risikobewertung des Robert Koch-Instituts mit Stand 14. Januar 2022, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html; 3. Stellungnahme des Expertenrates der Bundesregierung zu COVID 19 vom 22. Januar 2022, veröffentlicht auf der Internetseite der Bundesregierung, https://www.bundesregierung.de).
Nach der Rechtsgrundlage ist der Antragsgegner mithin berechtigt, Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie, wie hier die Auferlegung von Pflichten zur Kontrolle von Zugangsbeschränkungen, zu erlassen.
dd. Der Senat vermag im Eilverfahren auch nicht zwingend die Unverhältnismäßigkeit dieser Maßnahme zu erkennen.
(1) Die Feststellung einer übertragbaren Krankheit bedingt, dass die zuständige Stelle – sei es die zuständige Behörde im Wege des Erlasses von Verwaltungsakten oder die Landesregierung bzw. die von ihr ermächtigte Stelle im Wege des Erlasses einer Rechtsverordnung – zum Handeln verpflichtet ist. Die Stelle hat lediglich ein Ermessen hinsichtlich der Auswahl der anzuwendenden Schutzmaßnahmen.
Die Bandbreite der Schutzmaßnahmen, die bei Auftreten einer übertragbaren Krankheit in Frage kommen können, lässt sich nicht im Vorfeld bestimmen. Der Gesetzgeber hat § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG daher als Generalklausel ausgestaltet und in § 28a IfSG bestimmte in Betracht kommende Schutzmaßnahmen benannt.
Die Entscheidung, welche Schutzmaßnahmen ergriffen werden, wird dadurch beschränkt, dass es sich um „notwendige“ Schutzmaßnahmen handeln muss, d. h. Maßnahmen, „soweit“ sie zur Verhinderung der (Weiter-)Verbreitung der Krankheit „erforderlich“ sind. Weiterhin betont das Gesetz den zeitlichen Aspekt: Maßnahmen dürfen nur getroffen werden, „solange“ sie erforderlich sind. Insgesamt sind der Maßnahmenauswahl damit durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Grenzen gesetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 – 3 C 16.11 – juris Rn. 24 unter Bezugnahme auf die Gesetzgebungsmaterialien: Bundestag Drs. 8/2468, S. 27).
Hierbei ist zu beachten, dass dem Verordnungsgeber des Landes – ähnlich wie dem Bundesgesetzgeber bei Erlass des Infektionsschutzgesetzes – ausgehend von der Bestimmung des legitimen Zwecks der Maßnahme hinsichtlich der Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit der Maßnahme Entscheidungsspielräume zukommen (vgl. hierzu entsprechend BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 – 1 BvR 781/21 u. a. – juris Rn. 167 ff.).
(2) Es besteht für den Senat kein Zweifel dahingehend, dass der Verordnungsgeber mit der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung vom 24. November 2021 und auch mit der hier streitigen Maßnahme legitime Ziele des Gesundheitsschutzes verfolgt, die insbesondere der Abwendung einer Überlastung des Gesundheitssystems dienen.
(a) Nach einer zuletzt rückläufigen Corona-Inzidenz ist die aktuelle Situation in Thüringen wieder von einem stark zunehmenden Infektionsgeschehen gekennzeichnet. Die 7-Tage-Inzidenz (Zahl der Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen) lag am 24. Januar 2022 mit 302,9 zwar deutlich unter dem Bundesdurchschnitt von 840,3 (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Fallzahlen.html), aber immer noch oberhalb des in § 32 Abs. 3 Nr. 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO normierten Schwellenwerts von 200,1. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass sich die Omikron-Variante in Thüringen verglichen zu anderen Bundesländern bislang nur äußerst gering ausgebreitet hat. So sind in Thüringen seit der Meldewoche 46/2021 lediglich 844 entsprechende Verdachtsfälle, in anderen Bundesländern wie Bayern oder Nordrhein-Westfalen dagegen bereits fast 70.000 Verdachtsfälle zu verzeichnen gewesen (siehe die Tägliche Übersicht des Robert Koch-Instituts zu Omikron-Fällen, Stand: 21. Januar 2022, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Omikron-Faelle/Omikron-Faelle.html?__blob=publicationFile). Nach Bewertung des Wissenschaftlichen Beirats Thüringen ist insbesondere in den Thüringer Ballungsräumen mit einer starken Infektionsausbreitung zu rechnen (s. Lageeinschätzung und Empfehlungen des Wissenschaftlichen Beirats vom 20. Januar 2022, https://www.landesregierung-thueringen.de/regierung/wissenschaftlicher-beirat).
Eine ähnliche Entwicklung zeigt sich im Hinblick auf die Zahl der schweren Erkrankungen an COVID-19, die im Krankenhaus aufgenommen und intensivmedizinisch behandelt werden müssen, sowie im Hinblick auf die Todesfälle. Auch hier sind die Zahlen zuletzt gesunken. Am 24. Januar 2022 betrugen die 7-Tage-Inzidenz der hospitalisierten Fälle (Zahl der COVID-19-Patienten je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen) 5,14, die ITS-Belegungsquote (Anteil der durch COVID-19-Patienten belegten Betten an der Gesamtzahl der betreibbaren Betten) 14,82 % und die Zahl der Todesfälle 4,2 (s. RKI, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/COVID-19-Trends/COVID-19-Trends.html?__blob=publicationFile#/home). Zumindest die ITS-Belegungsquote liegt jedoch noch immer oberhalb des in § 32 Abs. 3 Nr. 3 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO normierten Schwellenwertes von 12,1 %. Darüber hinaus liegen sowohl die 7-Tage-Inzidenz der hospitalisierten Fälle als auch die ITS-Belegungsquote noch über dem Bundesdurchschnitt von 3,87 und 10,9 % (s. Täglicher Lagebericht des RKI zur Corona-Virus-Krankheit-2019 [COVID-19] vom 24. Januar 2022, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Gesamt.html). Hinzu kommt, dass die schlagartige Erhöhung der Infektionsfälle durch die Omikron-Variante voraussichtlich zu einer besonderen Belastung der Notaufnahmen und Normalstationen führen wird (s. Lageeinschätzung und Empfehlungen des Wissenschaftlichen Beirats vom 20. Januar 2022 https://www.landesregierung-thueringen.de/regierung/wissenschaftlicher-beirat).
Die Impfquote in Thüringen liegt weiterhin deutlich unter dem Bundesdurchschnitt. Am 24. Januar 2022 meldete das Robert Koch-Institut 1.465.820 (69,1 %) Erstimpfungen, 1.432.999 (67,6 %) Zweitimpfungen und 936.347 (44,2 %) Auffrischungsimpfungen (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Daten/Impfquoten-Tab.html). Dabei stellt sich die Gefährdungslage zwischen geimpften und ungeimpften Personen sehr unterschiedlich dar. So lag im Zeitraum 10. Januar bis 16. Januar 2022 die 7-Tage-Inzidenz bei ungeimpften Personen bei 157,0, bei vollständig geimpften Personen bei 61,0. Die Hospitalisierungsinzidenz betrug bei ungeimpften Personen 5,2, bei vollständig geimpften Personen 0,5 (s. MDR, Grafiken und Daten zum Coronavirus in Thüringen, https://www.mdr.de/nachrichten/thueringen/corona-zahlen-grafiken-aktuell-statistik-omikron-daten-104.html).
(b) Ausgehend von diesem Infektionsgeschehen hält der Senat an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, dass die – hier nicht streitgegenständliche – Entscheidung des Verordnungsgebers, in § 18 Abs. 2 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO zur Kontaktbeschränkung ungeimpfter Personen für einen umfangreichen Bereich des öffentlichen und wirtschaftlichen Lebens eine 2G-Zugangsbeschränkung einzuführen, nicht zu beanstanden ist (vgl. Beschluss vom 30. Dezember 2021 – 3 EN 775/21 – juris Rn. 54 ff.; Beschluss vom 13. Januar 2022 – 3 EN 764/21 – juris Rn. 64 ff.).
Die hier streitgegenständliche Verpflichtung der Betreiber zur Kontrolle der für den Zutritt erforderlichen Impf- oder Genesenennachweise sowie eines Identitätsnachweises dient der Umsetzung der im Einzelhandel bestehenden 2G-Zugangsbeschränkung. Ebenso wie die 2G-Zugangsbeschränkung verfolgt mithin auch die Kontrollverpflichtung das verfassungsrechtlich legitime Ziel (BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 – 1 BvR 781/21 – u. a. juris Rn. 174 ff.), die in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG wurzelnde Schutzpflicht des Verordnungsgebers zu erfüllen.
(3) Die Kontrollverpflichtung ist zur Erreichung dieses Ziels auch geeignet.
Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 19. November 2021 – 1 BvR 781/21 – u. a. juris Rn. 185 f. m. w. N.) hat zu den verfassungsrechtlichen Maßstäben anknüpfend an seine ständige Rechtsprechung zuletzt ausgeführt, dass für die Eignung bereits die Möglichkeit genügt, durch die gesetzliche Regelung den Gesetzeszweck zu erreichen. Bei der Beurteilung der Eignung einer Regelung steht dem Gesetzgeber ein Spielraum zu, der sich auf die Einschätzung und Bewertung der tatsächlichen Verhältnisse, auf die etwa erforderliche Prognose und auf die Wahl der Mittel bezieht, um die Ziele des Gesetzes zu erreichen. Dieser Spielraum reicht nicht stets gleich weit. Insoweit hängt sein Umfang vielmehr einzelfallbezogen etwa von der Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs, den Möglichkeiten sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden und der Bedeutung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter ab. Für Letzteres kann auch das Eingriffsgewicht in Bezug auf die Eigenart des vom Eingriff betroffenen Rechts eine Rolle spielen. Auch hier gilt, dass bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen tatsächliche Unsicherheiten grundsätzlich nicht ohne weiteres zu Lasten der Grundrechtsträger gehen dürfen. Erfolgt aber der Eingriff zum Schutz gewichtiger verfassungsrechtlicher Güter und ist es dem Gesetzgeber angesichts der tatsächlichen Unsicherheiten nur begrenzt möglich, sich ein hinreichend sicheres Bild zu machen, ist die gerichtliche Prüfung auf die Vertretbarkeit der gesetzgeberischen Eignungsprognose beschränkt. Liegen der gesetzlichen Regelung prognostische Entscheidungen zugrunde, kann die Eignung nicht nach der tatsächlichen späteren Entwicklung, sondern lediglich danach beurteilt werden, ob der Gesetzgeber aus seiner Sicht davon ausgehen durfte, dass die Maßnahme zur Erreichung des gesetzten Ziels geeignet, ob seine Prognose also sachgerecht und vertretbar war. Erweist sich eine Prognose nachträglich als unrichtig, stellt dies jedenfalls die ursprüngliche Eignung des Gesetzes nicht in Frage. Die Eignung setzt also nicht voraus, dass es zweifelsfreie empirische Nachweise der Wirkung oder Wirksamkeit der Maßnahmen gibt. Allerdings kann eine zunächst verfassungskonforme Regelung später mit Wirkung für die Zukunft verfassungswidrig werden, wenn ursprüngliche Annahmen des Gesetzgebers nicht mehr tragen.
Als Mittel der Absicherung der 2G-Zugangsbeschränkungen im Einzelhandel leistet die den Einzelhändlern auferlegte Verpflichtung zur Kontrolle der Nachweise des Impf- und Genesenenstatus einschließlich eines Abgleichs mit einem Identitätsnachweis zumindest einen Beitrag zur Kontaktbeschränkung ungeimpfter Personen und damit zur Eindämmung des Infektionsgeschehens (zur grundsätzlichen Eignung der 2G-Zugangsbeschränkung vgl. Beschluss des Senats vom 30. Dezember 2021 – 3 EN 775/21 – juris Rn. 54 ff.). Angesichts der geltenden 2G-Zugangsbeschränkungen dürfen Einzelhandelsgeschäfte zwar auch ohne eine Kontrollverpflichtung nur von geimpften oder genesenen Personen betreten werden. Es liegt jedoch nahe, dass diese Zugangsbeschränkung ohne eine entsprechend geregelte Kontrollpflicht von ungeimpften Personen weniger beachtet wird (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Januar 2022 – 13 B 1929/21.NE – juris Rn. 73; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Dezember 2021 – 11 S 109/21 – juris Rn. 40).
Die Eignung der Kontrollverpflichtung wird auch nicht durch den Vortrag der Antragstellerin, dass im Einzelhandel kein besonderes Infektionsrisiko bestehe, in Frage gestellt (vgl. hierzu ausführlich: Beschluss des Senats vom 30. Dezember 2021 – 3 EN 775/21 – juris Rn. 57 ff.).
(4) Dem Senat drängt sich ferner nicht die mangelnde Erforderlichkeit der angegriffenen Kontrollverpflichtung auf.
Nach der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung (BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 – 1 BvR 781/21 u. a. – juris Rn. 203 f. m. w. N.) ist das Merkmal der Erforderlichkeit so zu verstehen, dass Grundrechtseingriffe nicht weitergehen dürfen, als es der Schutz des Gemeinwohls erfordert. Daran fehlt es, wenn ein gleich wirksames Mittel zur Erreichung des Gemeinwohlziels zur Verfügung steht, das den Grundrechtsträger weniger und Dritte und die Allgemeinheit nicht stärker belastet. Die sachliche Gleichwertigkeit der alternativen Maßnahmen zur Zweckerreichung muss dafür in jeder Hinsicht eindeutig feststehen. Dem Gesetzgeber steht grundsätzlich auch für die Beurteilung der Erforderlichkeit ein Einschätzungsspielraum zu. Der Spielraum bezieht sich unter anderem darauf, die Wirkung der von ihm gewählten Maßnahmen auch im Vergleich zu anderen, weniger belastenden Maßnahmen zu prognostizieren. Der Spielraum kann sich wegen des betroffenen Grundrechts und der Intensität des Eingriffs verengen. Umgekehrt reicht er umso weiter, je höher die Komplexität der zu regelnden Materie ist. Auch hier gilt, dass bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen tatsächliche Unsicherheiten grundsätzlich nicht ohne weiteres zu Lasten der Grundrechtsträger gehen dürfen. Dient der Eingriff dem Schutz gewichtiger verfassungsrechtlicher Güter und ist es dem Gesetzgeber angesichts der tatsächlichen Unsicherheiten nur begrenzt möglich, sich ein hinreichend sicheres Bild zu machen, ist die gerichtliche Prüfung auf die Vertretbarkeit der gesetzgeberischen Eignungsprognose beschränkt.
Bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung ist nicht feststellbar, dass der Verordnungsgeber den ihm insoweit zustehenden Einschätzungsspielraum überschritten hat.
Soweit die Antragstellerin mit ihrem Vortrag die Erforderlichkeit der 2G-Zugangsbeschränkung in Frage stellt, ist dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Abgesehen davon hat der Senat bereits mehrfach entschieden, dass er jedenfalls in Ansehung des aktuellen Infektionsgeschehens in Thüringen keine Bedenken gegen die Erforderlichkeit der 2G-Zugangsbeschränkung hat (vgl. Beschluss vom 30. Dezember 2021 – 3 EN 775/21 – juris Rn. 74 ff.; Beschluss vom 13. Januar 2022 – 3 EN 764/21 – juris Rn. 70 ff.).
Ohne eine entsprechende Kontrollverpflichtung der jeweiligen Betreiber könnte – wie bereits ausgeführt – nicht sichergestellt werden, dass die Zugangsbeschränkung von allen ungeimpften Personen gleichermaßen beachtet wird (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Januar 2022 – 13 B 1929/21.NE – juris Rn. 81; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Januar 2022 – 1 S 3805/21 – juris Rn. 81).
Auch lediglich stichprobenartige Kontrollen stellen kein gleich wirksames Mittel zur angestrebten Zweckerreichung dar. Selbst wenn die Stichproben in größtmöglichem Umfang durchgeführt würden, könnten sie nicht verhindern, dass nicht geimpfte Personen die Einzelhandelsgeschäfte beträten (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Januar 2022 – 13 B 1929/21.NE – juris Rn. 81).
Die von der Antragstellerin benannte Impfpflicht ist schließlich bereits deshalb weniger geeignet, weil die meisten gegenwärtig zugelassenen Impfstoffe erst nach mehreren Wochen zu einer Grundimmunisierung der geimpften Person führen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Januar 2022 – 13 B 1929/21.NE – juris Rn. 66; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Dezember 2021 – 11 S 109/21 – juris Rn. 47). Abgesehen davon wäre der damit verbundene Eingriff in das Recht aller Betroffenen auf körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG als deutlich schwerwiegender zu bewerten als der Eingriff der hier streitgegenständlichen Kontrollverpflichtung in die Berufsausübungsfreiheit der Einzelhändler. Nicht zuletzt fiele eine solche Impfpflicht nicht in den Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners, sondern in den Zuständigkeitsbereich des Bundesgesetzgebers.
(5) Bei summarischer Prüfung ist auch nicht zwingend anzunehmen, dass die Kontrollverpflichtung der Einzelhändler unter Abwägung der gegenläufigen verfassungsrechtlichen Positionen unangemessen ist.
Die Angemessenheit und damit die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne erfordert, dass der mit der Maßnahme verfolgte Zweck und die zu erwartende Zweckerreichung nicht außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs stehen (vgl. hierzu wie zum Folgenden: BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 – 1 BvR 781/21 – juris Rn. 216 f. m. w. N.). Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, in einer Abwägung Reichweite und Gewicht des Eingriffs in Grundrechte einerseits der Bedeutung der Regelung für die Erreichung legitimer Ziele andererseits gegenüberzustellen. Um dem Übermaßverbot zu genügen, müssen hierbei die Interessen des Gemeinwohls umso gewichtiger sein, je empfindlicher die Einzelnen in ihrer Freiheit beeinträchtigt werden. Umgekehrt wird gesetzgeberisches Handeln umso dringlicher, je größer die Nachteile und Gefahren sind, die bei gänzlich freier Grundrechtsausübung erwachsen können. Auch bei der Prüfung der Angemessenheit besteht grundsätzlich ein Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers. Die verfassungsrechtliche Prüfung bezieht sich dann darauf, ob der Gesetzgeber seinen Einschätzungsspielraum in vertretbarer Weise gehandhabt hat. Bei der Kontrolle prognostischer Entscheidungen setzt dies wiederum voraus, dass die Prognose des Gesetzgebers auf einer hinreichend gesicherten Grundlage beruht.
Der Vortrag der Antragstellerin zeigt jedenfalls nicht auf, dass die von ihr angegriffene Kontrollverpflichtung offensichtlich außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs steht.
Die Maßnahme führt zwar zu Grundrechtseinschränkungen. So sind Händler, die zur Kontrolle der Zugangsnachweise verpflichtet werden, vorrangig in ihrer Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) betroffen. Ein darüber hinausgehender Eingriff in das von der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG erfasste Recht des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs ist zu verneinen, da die durch die Kontrollverpflichtung verringerten Umsatz- und Gewinnchancen ungeachtet ihrer erheblichen Bedeutung für das Unternehmen nicht von der Eigentumsgarantie umfasst werden (vgl. jüngst: BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2020 – 1 BvR 1679/17 – u. a. juris Rn. 86). Ferner werden zugangsberechtigte, immunisierte Personen, die zur Vorlage des entsprechenden Immunitätsnachweises und eines Identitätsnachweises verpflichtet werden, in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG und ausgeschlossene, nicht immunisierte Personen schließlich in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG beeinträchtigt.
Diese Eingriffe erweisen sich jedoch vor dem Hintergrund des dargestellten Infektionsgeschehens zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung als Rechtsgut von überragender Bedeutung und der Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Gesundheitssystems als Gemeinwohlbelang von überragender Bedeutung voraussichtlich als gerechtfertigt.
Soweit es die durch die Kontrollverpflichtung als Absicherung der 2G-Zugangsbeschränkung voraussichtlich entstehenden Umsatzeinbußen und die Beschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit der von der 2G-Zutrittsbeschränkung erfassten, nicht immunisierten Personen anbelangt, hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 30. Dezember 2021 – 3 EN 775/21 – entschieden, dass die entsprechenden Beschränkungen hinzunehmen sind. Dies gilt insbesondere mit Blick auf den mittlerweile nur geringen Anteil nicht immunisierter Personen in Thüringen und der bezüglich dieser Personengruppe jederzeit bestehenden Möglichkeit des Online(ver-)kaufs.
Die darüber hinaus mit den streitgegenständlichen Kontrollpflichten der 2G-Zugangsbeschränkung einhergehende mögliche Gefährdung der Beschäftigten dürfte sich bereits durch eine Übertragung der Nachweiskontrolle auf geschulte Mitarbeiter professioneller Sicherheitsdienste ausschließen lassen. Dass dies – auch bei den regelmäßig kleineren Einzelhandelsfilialen der Antragstellerin – faktisch oder wirtschaftlich nicht zu verwirklichen wäre, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht substantiiert vorgetragen. Zusätzlich besteht jederzeit die Möglichkeit, die Polizei hinzuziehen. Nicht zuletzt sind diese Belastungen ebenso wie der damit einhergehende finanzielle Mehraufwand der Händler angesichts der Befristung der Maßnahme nur vorübergehend (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Januar 2022 – 13 B 1929/21.NE – juris Rn. 102; Sächsisches OVG, Beschluss vom 6. Januar 2022 – 3 B 454/21 – juris Rn. 60; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Dezember 2021 – 11 S 109/21 – juris Rn. 53).
Schließlich muss auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Kunden von Geschäften mit Kontrollverpflichtung, die ihren Impf- oder Genesenennachweis und einen Identitätsnachweis vorzeigen müssen, vorübergehend zurückstehen. Zum einen beschränkt sich die Notwendigkeit der Vorzeige der Nachweise angesichts der Vielzahl der von der Kontrollverpflichtung in § 18 Abs. 2 Nr. 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO ausgenommener Geschäfte bereits von vornherein nur auf eine sehr beschränkte Anzahl von Geschäften. Zum anderen ist der Identitätsnachweis bewusst nicht an den Reisepass oder den Personalausweis, sondern niederschwellig an einen beliebigen Lichtbildausweis, wie z. B. die Versichertenkarte, den Führerschein oder die Bahn-Card angeknüpft worden (vgl. die Begründung zu § 13 Abs. 4 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO). Letztlich steht es auch immunisierten Personen jederzeit offen, ohne Vorlage entsprechender Nachweise online einzukaufen.
ee. Auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in Bezug auf die von der Kontrollverpflichtung ausgenommenen Geschäfte, den Einzelhandel mit gemischten Sortimenten oder den öffentlichen Nahverkehr liegt voraussichtlich nicht vor.
(1) Hierbei ist schon zweifelhaft, ob und inwieweit der Vorwurf gleichheitswidriger Behandlung zu den benannten Bereichen überhaupt im Eilverfahren auf eine Außervollzugsetzung der angegriffenen Bestimmungen führen muss (Bayerischer VGH, Beschluss vom 27. April 2020 – 20 NE 20/793 – juris Rn. 26 ff.). Wird ein solcher Rechtsverstoß unterstellt, ist dem Verordnungsgeber – soweit nicht andere rechtserhebliche Gesichtspunkte Anderes gebieten (vgl. etwa: BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 1996 – 3 C 29/96 – juris Rn. 36; auch: Beschluss des Senats vom 22. Mai 2020 – 3 EN 341/20 – juris) – dann nämlich erneut ein Entscheidungsspielraum eröffnet, den betreffenden Gleichheitsverstoß zu beseitigen.
(2) Abgesehen davon dürfte mit Blick auf die von der Kontrollverpflichtung ausgenommenen Geschäfte sowie den Einzelhandel mit gemischten Sortimenten aber auch kein Gleichheitsverstoß vorliegen, weil beide Bereiche gerade keiner 2G-Zugangsbeschränkung unterliegen und insoweit nicht mit der Situation der kontrollverpflichteten Einzelhändler wie der Antragstellerin vergleichbar sind.
Darüber hinaus ist die vom Verordnungsgeber in der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung vorgenommene Differenzierung dieser Bereiche nach der Rechtsprechung des Senats voraussichtlich nicht zu beanstanden (vgl. ausführlich Beschluss des Senats vom 30. Dezember 2021 – 3 EN 775/21 – juris Rn. 86 ff.).
(3) Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG folgt auch nicht im Hinblick auf die in § 28b Abs. 5 Satz 3 IfSG geregelte Verpflichtung von Beförderern des Luftverkehrs, des öffentlichen Personennahverkehrs und des öffentlichen Personenfernverkehrs, die Einhaltung der in ihrem Bereich vorgesehenen Zugangsbeschränkung durch stichprobenhafte Nachweiskontrollen zu überwachen.
Zum einen verpflichtet der allgemeine Gleichheitssatz den Landesgesetzgeber bzw. Landesverordnungsgeber mit Rücksicht auf die föderalistische Struktur grundsätzlich nur innerhalb seines Kompetenzbereiches dazu, auf Gleichbehandlung zu achten (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1972 – 1 BvL 32/70; Kirchhoff in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Stand: Juli 2021, Art. 3 Abs. 1 Rn. 158). Der Verordnungsgeber war insofern vorliegend nicht daran gehindert, eine von der Bundesnorm des § 28b Abs. 5 Satz 3 IfSG abweichende und für Einzelhändler wie die Antragstellerin belastendere Regelung zu treffen.
Zum anderen handelt es sich aber auch nicht um vergleichbare Sachverhalte, da auch diese Bereiche keiner 2G-Zugangsbeschränkung unterliegen und Benutzer dieser Verkehrsmittel ohnehin stets mit der Durchführung von Ticketkontrollen rechnen müssen. Die Abschreckungswirkung gegenüber ungeimpften Personen ist mithin weitaus höher als im Einzelhandel.
b. Verbleibt es mithin bei offenen Erfolgsaussichten, gebietet eine Folgenabwägung nicht, die einstweilige Anordnung zu erlassen. Die zu erwartenden Folgen einer Außervollzugsetzung der streitgegenständlichen Bestimmung des § 13 Abs. 4 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO für den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und des Gesundheitswesens fallen schwerer ins Gewicht als die Folgen für die Antragstellerin und die im Übrigen von der Regelung Betroffenen.
Würde der Aussetzungsantrag im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt, erwiese sich im Ergebnis des Hauptsacheverfahrens die Regelung des § 13 Abs. 4 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO aber als rechtswidrig, wären zwar sowohl alle kontrollverpflichteten Händler als auch immunisierte und nicht immunisierte Personen in ihren (Grund-)Rechten beeinträchtigt. Dies wirkt umso schwerwiegender, als infolge der Dauer der Pandemie und deren wellenmäßigem Verlauf die betroffenen Händler bereits mehrfach wirtschaftlich belastet waren. Demgegenüber ist aber zu berücksichtigen, dass der betroffene Einzel- und Großhandel ungeachtet der Kontrollverpflichtung weiterhin geöffnet haben kann. Ebenso steht den betroffenen immunisierten und nicht immunisierten Kunden weiterhin eine Vielzahl von Geschäften der Grundversorgung und der Online-Handel oder andere Formen des kontaktlosen Einkaufs ohne Nachweis ihres Immunitätsstatus und ihrer Identität offen.
Würde hingegen dem Aussetzungsantrag stattgegeben, erwiese sich § 13 Abs. 4 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO im Hauptsacheverfahren aber als rechtmäßig, würde mit der Kontrollverpflichtung die notwendige Sicherstellung der 2G-Zugangsbeschränkung und damit – insbesondere mit Blick auf die erheblich gesteigerte Ansteckungsgefahr durch die neue Virusvariante Omikron – ein wesentlicher Baustein der Pandemiebekämpfung wegfallen (vgl. zur Berücksichtigung dieses Aspekts in der Folgenabwägung: BVerfG, Beschluss vom 1. Mai 2020 – 1 BvQ 42/20 – juris Rn. 10). Die Möglichkeit, eine geeignete und erforderliche Schutzmaßnahme zu ergreifen und so die Verbreitung der Infektionskrankheit zum Schutze der Gesundheit der Bevölkerung, einem mit Blick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG überragend wichtigen Gemeinwohlbelang, effektiver zu verhindern, bliebe zumindest zeitweise bis zu einer Reaktion des Verordnungsgebers (irreversibel) ungenutzt.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes – GKG -. Eine Halbierung ist wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache hingegen nicht angezeigt.
Hinweis:Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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