Medizinrecht

Corona-Pandemie, Geltungsdauer des Genesenennachweises, Unzulässiger Antrag, Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis

Aktenzeichen  M 26b E 22.1521

Datum:
7.4.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 8988
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 123
SchAusnahmV § 2 Nr. 4
16. BayIfSMV § 2 Nr. 7 CoronaEinreiseV

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Gegenstand des Verfahrens ist die Verkürzung der Gültigkeitsdauer des Genesenenstatus von sechs Monaten auf 90 Tage.
Der Antragsteller zu 1 verfügt über ein Digitales COVID-Zertifikat der EU, aus dem hervorgeht, dass er am … Januar 2022 positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getestet wurde und bis zum … April 2022 als genesen gilt.
Die Antragstellerin zu 2 verfügt über ein Digitales COVID-Zertifkat der EU, aus dem hervorgeht, dass sie am … Januar 2022 positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getestet wurde und bis zum … April 2022 als genesen gilt.
Die Antragsteller sind nicht gegen SARS-CoV-2 geimpft.
Auf nationaler Ebene galten bis zum 14. Januar 2022 gemäß § 2 Nrn. 4 und 5 der Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung – SchAusnahmV) vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) folgende Begriffsbestimmungen:
„Im Sinne dieser Verordnung ist (…)
4. eine genesene Person eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises ist,
5. ein Genesenennachweis ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist und mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt, (…).“
(Hervorhebung nicht im Original)
§ 2 Nrn. 7 und 8 der Verordnung zum Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Einreiseverordnung – CoronaEinreiseV) vom 28. September 2021 (BAnz AT 29.09.2021 V1) enthielt eine im Wesentlichen gleiche Definition.
Mit der Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 14. Januar 2022 (BAnz AT 14.01.2022 V1) wurde § 2 Nr. 5 SchAusnahmV mit Wirkung zum 15. Januar 2022 wie folgt gefasst:
„Im Sinne dieser Verordnung ist (…)
5. ein Genesenennachweis ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines durch vorherige Infektion erworbenen Immunschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn der Nachweis den vom Robert Koch-Institut im Internet unter der Adresse www.rki.de/covid-19-genesenennachweis unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft veröffentlichten Vorgaben hinsichtlich folgender Kriterien entspricht:
a) Art der Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion,
b) Zeit, die nach der Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion vergangen sein muss, oder Nachweis zur Aufhebung der aufgrund der vorherigen Infektion erfolgten Absonderung,
c) Zeit, die die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion höchstens zurückliegen darf“.
§ 2 Nr. 8 CoronaEinreiseV wurde ebenso gefasst.
Unter der Internetadresse www.rki.de/covid-19-genesenennachweis (zuletzt aufgerufen am 18.3.2022) war mit dem Hinweis, dass die Vorgaben „ausschließlich vor und nach der durchgemachten Infektion nicht geimpfte Personen“ betreffen, unter anderem Folgendes ausgeführt:
„Fachliche Vorgaben für Genesenennachweise, mit Wirkung vom 15.01.2022:
Ein Genesenennachweis im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung muss aus fachlicher Sicht folgenden Vorgaben entsprechen:
a) Die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion muss durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt sein UND
b) das Datum der Abnahme des positiven Tests muss mindestens 28 Tage zurückliegen UND
c) das Datum der Abnahme des positiven Tests darf höchstens 90 Tage zurückliegen.
(Hervorhebung nicht im Original)
(…)“
Mit der Dritten Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 1. März 2022 (BAnz AT 02.03.2022 V1) wurde § 2 Nr. 8 CoronaEinreiseV mit Wirkung zum 3. März 2022 wie folgt gefasst:
„Im Sinne dieser Verordnung ist:
(…)
8. Genesenennachweis
ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines durch vorherige Infektion erworbenen Immunschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn
a) die vorherige Infektion durch einen direkten Erregernachweis nachgewiesen wurde und
b) die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion mindestens 28 Tage und höchstens 90 Tage zurückliegt.“
(Hervorhebung nicht im Original)
Mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 478) wurde mit Wirkung zum 19. März 2022 § 2 Nr. 5 SchAusnahmV aufgehoben und § 2 Nr. 4 SchAusnahmV wie folgt gefasst:
„Im Sinne dieser Verordnung ist (…)
4. eine genesene Person eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises im Sinne von § 22a Abs. 2 des Infektionsschutzgesetzes ist“
Mit dem Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 467) wurde in das Infektionsschutzgesetz mit Wirkung zum 19. März 2022 § 22a Abs. 2 eingefügt, der folgenden Inhalt hat:
„Ein Genesenennachweis ist ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines durch vorherige Infektion erworbenen Immunschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn
1. die vorherige Infektion durch einen Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-NAAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) nachgewiesen wurde und
2. die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion mindestens 28 Tage und höchstens 90 Tage zurückliegt.“
(Hervorhebung nicht im Original)
Mit gleichem Gesetz (BGBl. I S. 471) wurde der bisherige § 2 Nr. 8 CoronaEinreiseV aufgehoben, § 2 Nr. 7 CoronaEinreiseV neu gefasst und ein Satz 2 eingefügt:
„Im Sinne dieser Verordnung ist:
(…)
7. genesene Person
eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises im Sinne von § 22a Abs. 2 des Infektionsschutzgesetzes ist.
(…)
2Zertifikate nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie (ABl. L 211 vom 15.6.2021, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/256 (ABl. L 42 vom 23.2.2022, S. 4) geändert worden ist, gelten als Impf-, Genesenen- oder Testnachweis im Sinne dieser Verordnung.“
Mit Schreiben vom … März 2022 ließen die Antragsteller über ihre Bevollmächtigte beim Bayerischen Verwaltungsgericht München einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz stellen. Sie beantragen,
im Wege der einstweiligen Anordnung wird vorläufig festgestellt, dass der Genesenenstatus des Antragstellers zu 1 sowie der Antragstellerin zu 2 aufgrund positiven PCR-Schnelltests vom … Januar 2022 jeweils bis … Juli 2022 fortbestehen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass die Verkürzung des Genesenenstatus auf 90 Tage rechtswidrig sei. Die Antragsteller seien durch die Verkürzung von der Teilnahme am sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Leben ausgeschlossen. Eine mittelfristige Urlaubsplanung sei den Antragstellern nicht möglich, da Länder kurzfristig als Risikogebiete eingestuft werden könnten. Zudem gelte für nicht geimpfte und nicht genesene Personen die sog. 3G-Regel bei Reiserückkehr, so dass die Antragsteller nach Deutschland nur einreisen dürften, wenn sie zuvor mittels Corona-Schnelltests negativ getestet worden seien, wobei solche Tests im Ausland nur schwer erhältlich und zudem kostenpflichtig seien.
Mit Schreiben vom 21. März 2022 beantragt der Antragsgegner,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass der Genesenennachweis nunmehr in § 22a Abs. 2 IfSG geregelt sei und den Genesenenstatus auf 90 Tage festschreibe.
Mit Schreiben vom … März 2022 führte die Antragspartei ergänzend im Wesentlichen aus, dass die in § 22a Abs. 2 IfSG enthaltene Festlegung des Genesenenstatus auf 90 Tage materiell rechtswidrig sei, da insbesondere zahlreiche Fachleute eine Verkürzung des Genesenenstatus auf 90 Tage für nicht nachvollziehbar und überflüssig halten würden und bereits an der wissenschaftliche Begründung der Genesenenstatusverkürzung durch das Robert Koch-Institut Zweifel bestanden hätten, während der Gesetzgeber im Rahmen der Einführung des § 22a IfSG die Festlegung des Genesenenstatus auf 90 Tage keine eigenständige Begründung vorgelegt hätte. Auch stünden europarechtliche Vorschriften einer Verkürzung entgegen. Zudem bestehe auch nach der Einführung des § 22a Abs. 2 IfSG ein Anordnungsgrund, da § 28a Abs. 8 Nr. 3 IfSG es den Ländern erlaube, in sog. Hotspots die Verpflichtung zur Vorlage von Genesenennachweisen in Betrieben, Einrichtungen und Angeboten mit Publikumsverkehr anzuordnen. Auch bestünden Reiseerschwernisse, da vom Robert Koch-Institut jederzeit Hochrisikogebiete ausgewiesen werden könnten, und die Antragsteller bei Einreise aus dem Ausland einen Testnachweis vorzulegen hätten, der bis zu 80 Euro pro Person kosten würde.
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
1. Der Antrag hat keinen Erfolg.
1.1. Ausweislich des Vorbringens der Antragspartei, das sowohl § 2 Nr. 4 SchAusnahmV betrifft als auch mit Blick auf die geltend gemachten Reiseerschwernisse § 2 Nr. 7 CoronaEinreiseV, ist der Antrag gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass die Antragsteller die vorläufige Feststellung, dass sie bis zum … Juli 2022 als genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 4 SchAusnahmV und des § 2 Nr. 7 CoronaEinreiseV gelten, beantragen.
1.2. Der so verstandene Antrag ist bereits unzulässig, da den Antragstellern zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
In Einklang mit Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) setzt jede an einen Antrag gebundene gerichtliche Entscheidung ein Rechtsschutzbedürfnis voraus. Nur derjenige, der mit dem von ihm angestrengten gerichtlichen Rechtsschutzverfahren ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt, hat einen Anspruch auf die gerichtliche Sachentscheidung. Fehlt es daran, so ist das prozessuale Begehren als unzulässig abzuweisen (BVerfG, B.v. 27.10.1998 – 2 BvR 2662/95 – juris Rn. 16 m.w.N.). Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt unter anderem für Klagen und Anträge, deren Erfolg die Rechtsstellung des Klägers bzw. Antragstellers nicht verbessern würde (Eyermann, VwGO vor § 40 Rn. 16, beck-online). Das erforderliche Rechtsschutzinteresse kann auch im Laufe eines gerichtlichen Verfahrens entfallen.
So liegt es hier.
1.2.1. Soweit die Antragsteller vorgetragen haben, ohne Genesenenstatus von der Teilnahme am sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Leben ausgeschlossen zu sein, kann diesem Vorbringen nach Inkrafttreten der Sechzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (16. BayIfSMV) vom 1. April 2022 (BayMBl. 2022 Nr. 210) am 3. April 2022 nicht mehr gefolgt werden.
Mit Inkrafttreten der 16. BayIfSMV sind die bislang bestehenden Einschränkungen für ungeimpfte und nicht genesene Personen weitgehend entfallen. Für volljährige Personen besteht nur noch eine vom Genesenenstatus unabhängige punktuell geltende Maskenpflicht, vgl. § 2 der 16. BayIfSMV, sowie eine punktuell geltende 3G-Pflicht, soweit es insbesondere um den Zugang zu Einrichtungen, in denen vermehrt Personen anzutreffen sind, die aufgrund ihres Alters oder ihres Gesundheitszustandes ein erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen COVID-19-Krankheitsverlauf haben, vgl. § 3 der 16. BayIfSMV, sowie den Zugang zu und die Tätigkeit in Schulen und Kindertageseinrichtungen, vgl. §§ 4 Abs. 2, 5 Abs. 3 und 4 der 16. BayIfSMV, geht. Dass die Antragsteller von diesen Regelungen konkret betroffen sind, wurde weder vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich. Im Übrigen stünde den Antragstellern die Möglichkeit der Vorlage eines Testnachweises offen, der kostenlos durchgeführt werden kann, § 4a der Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Testverordnung – TestV).
Soweit die Antragsteller ergänzend vorgetragen haben, dass für sog. Coronahotspots gemäß § 28a Abs. 8 IfSG weitergehende Schutzmaßnahmen getroffenen werden können, zu denen insbesondere die Verpflichtung zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises zählt, ergibt sich auch daraus nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Inanspruchnahme zum jetzigen Zeitpunkt. Der Antragsgegner hat bislang von § 28a Abs. 8 IfSG keinen Gebrauch gemacht, sondern in seiner Eigenschaft als Verordnungsgeber durch Erlass der 16. BayIfSMV die bisherigen Einschränkungen weitgehend zurückgefahren. Zudem sind erfahrungsgemäß in den bevorstehenden Frühlings- und Sommermonaten eher rückläufige Infektionszahlen zu erwarten, so dass nicht zu davon auszugehen ist, dass der Verordnungsgeber zum jetzigen Zeitpunkt bei hohen Infektionszahlen keine Maßnahmen nach § 28a Abs. 8 IfSG trifft, diese aber zu einem späteren Zeitpunkt bei voraussichtlich geringeren Infektionszahlen treffen wird. Der Verweis der Antragsteller auf § 28a Abs. 8 IfSG begründet daher allenfalls ein vages Risiko künftiger Belastungen, ohne dass dies gegenwärtig eine gerichtliche Inanspruchnahme rechtfertigen könnte. Bei gegenteiligen Entwicklung steht es den Antragstellern zudem frei, erneut einen Antrag bei Gericht zu stellen.
1.2.2. Auch aus den von den Antragstellern vorgetragenen Reiseerschwernissen ergibt sich das für die Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes erforderliche Rechtsschutzbedürfnis derzeit nicht.
Insofern gilt es zu berücksichtigen, dass sich durch den von den Antragstellern beantragten Genesenenstatus von sechs Monaten nur die Absonderungspflicht bei einer Einreise aus einem Hochrisikogebiet vermeiden ließe, § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 CoronaEinreiseV, da auch Genesene bei einer Einreise aus einem Virusvariantengebiet einer vierzehntägigen, nicht abkürzbaren Absonderungspflicht unterliegen, § 4 Abs. 2 Satz 5 CoronaEinreiseV. Die Ausweisung eines Hochrisikogebiets setzt dabei eine besonders hohe Inzidenz in Bezug auf die Verbreitung einer Variante des Coronavirus SARS-CoV-2 voraus, § 2 Satz 1 Nr. 3 CoronaEinreiseV, die im Vergleich zur Omikron-Variante besorgniserregende Eigenschaften aufweist. Somit ist nicht nur erforderlich, dass eine neue SARS-CoV-2-Variante in dem betroffenen Gebiet aufgetreten ist, sondern auch, dass sich eine Vielzahl an Personen in dem betroffenen Gebiet mit dieser Variante angesteckt hat. Zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist kein Staat bzw. keine Region als Hochrisikogebiet ausgewiesen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich in den von den Antragstellern genannten Staaten eine Ausweisung als Hochrisikogebiet abzeichnet, sind nicht ersichtlich, zumal saisonal bedingt eher von zurückgehenden Infektionszahlen in den Frühlings- und Sommermonaten auszugehen ist. Zudem stehen andere Maßnahmen, mit denen die Antragsteller das geltend gemachte Risiko reduzieren können, wie etwa Buchungen mit entsprechenden kurzfristigen Rücktrittsmöglichkeiten, ebenfalls im Raum. Das vage Risiko, nach Urlaubsrückkehr ohne die beantragte Verlängerung des Genesenenstatus einer Absonderungspflicht zu unterfallen, ist somit zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht geeignet, eine gerichtliche Inanspruchnahme zu rechtfertigen.
Soweit die Antragsteller schließlich geltend machen, dass Ihnen die Einreise in die Bundesrepublik ohne den beantragten Genesenennachweis nur bei Vorlage eines Testnachweises erlaubt sei, vgl. § 5 Abs. 1 CoronaEinreiseV, derartige Tests jedoch nach Recherche der Antragsteller in den angeführten Urlaubsländern bis zu 80 Euro pro Test kosten würden, ergibt sich hieraus nichts Gegenteiliges. Aufgrund des nach Zeit und Ort unsubstantiiert gebliebenen Urlaubsvortrags der Antragspartei ist unklar, ob bzw. in welcher Höhe derartige Kosten tatsächlich anfallen werden. Im Übrigen würde es insofern auch an einem Anordnungsgrund fehlen, da die begehrte Vorwegnahme der Hauptsache nur ausnahmsweise bei schweren und unzumutbaren, nachträglich nicht wieder zu beseitigenden Nachteilen zulässig ist (vgl. BVerwG, B. v. 26.11.2013 – 6 VR 3.13 – NVwZ-RR 2014, 558), woran es bezüglich der angeführten Testkosten mangeln würde.
2. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.1.3 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Da mehrere Antragsteller gemeinschaftlich gegen den Antragsgegner vorgehen, ohne eine Rechtsgemeinschaft zu sein, werden die Streitwerte der einzelnen Anträge addiert. Da das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung abzielt, erscheint eine Anhebung des Streitwerts auf der Grundlage von Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf die Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts angebracht. Die Streitwertfestsetzung dient der nachfolgenden Berechnung der Höhe der zu tragenden Verfahrenskosten.


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