Medizinrecht

Einreise, Leistungen, Anordnungsanspruch, Unfallfolgen, Verletzung, Ausland, Rechtsmittel, Antragsteller, Anspruch, Kenntnis, Behandlung, Beschwerdeverfahren, Glaubhaftmachung, Verfahren, gerichtliche Entscheidung, einstweiligen Rechtsschutzes, keinen Erfolg

Aktenzeichen  L 20 KR 72/18 B

Datum:
19.4.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 27193
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGB V § 30
SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 13
SGB V § 52a

 

Leitsatz

Keine Leistungspflicht der GKV gegenüber Deutschen, die im Ausland leben und nur zur – missbräuchlichen – Inanspruchnahme von Leistungen der GKV nach Deutschland zurückkehren.

Verfahrensgang

S 11 KR 37/18 ER 2018-02-07 Bes SGWUERZBURG SG Würzburg

Tenor

I. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 09.04.2018, L 20 KR 72/18 B ER, wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.
Mit Beschluss vom 09.04.2018, L 20 KR 72/18 B ER, wies der Senat die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 07.02.2018, S 11 KR 37/18 ER, zurück. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (im Folgenden: Antragsteller) begehrte erfolglos von der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Antragsgegnerin) Krankenversicherungsschutz, hilfsweise die Verpflichtung des Beigeladenen zu 1) zur Übernahme künftiger ambulanter und eventuell notwendiger Krankenhauskosten.
Gegen den ihm am 09.04.2018 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit Schreiben vom selben Tag, eingegangen am selben Tag, Anhörungsrüge erhoben und diese wie folgt begründet: Durch den Beschluss vom 09.04.2018 sei der Antragsteller in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Der Senat habe bei seiner Entscheidung die Bestätigung der Ärztin Dr. Sch., wonach der Antragsteller bei Fixateur externe noch weiter ständig behandlungsbedürftig sei, nicht berücksichtigt. Der Senat habe zwar die ärztliche Bestätigung im Sachverhalt aufgeführt, gleichwohl in den Gründen ausgeführt, dass jeglicher Vortrag fehle, inwieweit derzeit überhaupt konkreter Handlungsbedarf bestehe. Damit stehe fest, dass der Antragsteller mit seinem Vortrag nicht gehört worden sei. Hätte der Senat die Bestätigung der Ärztin Dr. Sch. tatsächlich zur Kenntnis genommen, sei nicht auszuschließen, dass der Senat zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre. Der Antragsteller sei durch die Nichtbehandlung der schweren Unfallfolgen in seinem verfassungsmäßigen Recht auf Unversehrtheit (Art. 2 Grundgesetz – GG) und Menschenwürde (Art. 1 GG) verletzt. Ihm entstünden durch die Nichtbehandlung der Unfallfolgen womöglich nicht wiedergutzumachende Nachteile, insbesondere an Leben und Gesundheit.
Mit weiterem Schriftsatz vom 15.04.2018 hat der Prozessbevollmächtigte zunächst weitere Unterlagen vorgelegt, um darzulegen, dass der Fixateur externe nunmehr entfernt werden müsse, das Universitätsklinikum dies aber nur gegen Vorkasse von 5000 Euro zu leisten bereit sei. Weder der Beigeladene zu 2) noch der Beigeladene zu 3) sei bereit, die Kosten für die Fixateurentfernung zu übernehmen. Deshalb werde der Antragsteller am 19.04.2018 wieder nach Thailand fliegen, um sich kostengünstig dort den Fixateur externe operativ entfernen zu lassen. Er beabsichtige, nach dem operativen Eingriff in Thailand erneut zu seiner Schwester nach Deutschland zurückzukehren und hier zu bleiben. Ergänzend werde zu den bereits erfolgten Ausführungen in der Anhörungsrüge darauf hingewiesen, dass die Ausführungen im Beschluss vom 09.04.2018, wonach es sich bei der zweitägigen Versorgung im Universitätsklinikum nicht um die Versorgung einer akuten Erkrankung oder von Schmerzzuständen gehandelt habe, nicht nachvollziehbar seien. Ohne akute Behandlungsbedürftigkeit wäre der Antragsteller nicht für zwei Tage stationär aufgenommen worden. Ebenfalls nicht nachvollzogen werden könne, dass der Senat keine Behandlungsbedürftigkeit angenommen habe, weil nach der Behandlung im Universitätsklinikum eine normale Wundnachsorge ausreichend gewesen sein dürfte. Dr. Sch. habe dem Antragsteller doch bestätigt, dass weiterhin ständige Behandlungsbedürftigkeit bestehe. Hinzu komme, dass im Hinblick auf die Versorgung mit einem Fixateur externe abzusehen gewesen sei, dass dieser operativ entfernt werden müsse. Schließlich führt der Prozessbevollmächtigte weiter aus, dass nach dem Vortrag des Antragstellers im Eilverfahren sehr wohl erkennbar gewesen sei, dass auch eine Verpflichtung für zurückliegende Zeiträume in Betracht komme und die Nichtgewährung in der Vergangenheit als gegenwärtige Notlage fortwirke. Es drohten sehr wohl Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, wie sich aus der – im Rügeverfahren in Kopie vorgelegten – Androhung eines gerichtlichen Mahnverfahrens durch das Universitätsklinikum mit Schreiben vom 26.03.2018 ergebe. Nach alledem sei im Rahmen der Anhörungsrüge der Beschluss des Senats vom 09.04.2018 aufzuheben und gemäß dem Antrag des Antragstellers im Beschwerdeverfahren zu entscheiden.
II.
Die Anhörungsrüge ist gemäß § 178a Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als unzulässig zu verwerfen, da der Antragsteller mit seinem Schreiben vom 09.04.2018 dem Darlegungserfordernis nicht gerecht geworden ist.
Gemäß § 178a Abs. 1 Satz 1 SGG ist das Verfahren auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist (Nr. 1) und das Gericht den Anspruch des Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (Nr. 2). Für die Entscheidungserheblichkeit genügt, dass die Möglichkeit bestanden hat, dass die gerügte Entscheidung für den betroffenen Beteiligten günstiger ausgefallen wäre.
Das Vorliegen der in Nr. 2 genannten Voraussetzungen ist mit der Rüge darzulegen (§ 178a Abs. 2 Satz 5 SGG). Diesem Darlegungserfordernis ist nur dann genügt, wenn Umstände aufgezeigt werden, aus denen sich zum einen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und zum anderen deren Entscheidungserheblichkeit ergeben kann (Meyer-Ladewig, SGG, 12. Aufl. 2017, § 178a Rn. 6a). Die Erfüllung des Darlegungserfordernisses ist wegen § 178a Abs. 4 Satz 1 SGG Zulässigkeitsvoraussetzung (ständige Rspr., z.B. Bundessozialgericht – BSG -, Beschluss vom 07.04.2005, B 7a AL 38/05 B; Bayer. Landessozialgericht – LSG -, Beschluss vom 24.07.2012, L 15 SF 150/12 AB RG, L 15 SF 151/12 AB RG). Zu erheben ist die Anhörungsrüge innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs, § 178a Abs. 2 Satz 1 SGG. Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen (§ 178a Abs. 4 Satz 1 SGG). Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist (§ 178a Abs. 5 Satz 1 SGG).
Vorliegend ist die Anhörungsrüge nicht bereits deshalb unstatthaft, weil es sich bei dem gemäß § 177 SGG unanfechtbaren Beschluss des Senats (nur) um eine Entscheidung des einstweiligen Rechtsschutzes handelt, bei der es grundsätzlich noch zu einer Korrektur im Hauptsacheverfahren kommen kann (vgl. Bundesverfassungsgericht – BVerfG -, Nichtannahmebeschluss vom 08.06.2016, 1 BvR 3046/15). Die Anhörungsrüge wurde auch innerhalb der Zweiwochenfrist erhoben. Sie war jedoch mangels substantiierter Darlegung der Verletzung des rechtlichen Gehörs als unzulässig zu verwerfen. Der Antragsteller hat nicht schlüssig die Umstände aufgezeigt, aus denen sich die Verletzung des rechtlichen Gehörs ergibt.
1. Sofern der Antragsteller rügt, dass die Bestätigung von Dr. S.ch., wonach der Antragsteller noch weiter ständig behandlungsbedürftig sei, nicht berücksichtigt worden sei, ist damit kein Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs in der Entscheidung des Senats vom 09.04.2017 zu begründen. Denn der Senat hat diese Bestätigung in dem mit der Anhörungsrüge angegriffenen Beschluss hinreichend sowohl im Sachverhalt und auch in den Gründen berücksichtigt:
Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt eine Pflicht der Gerichte, den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei einer Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Allerdings muss ein Gericht nicht ausdrücklich jedes Vorbringen der Beteiligten bescheiden. Ein Verstoß gegen die Berücksichtigungspflicht und damit gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist vielmehr nur dann anzunehmen, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder ersichtlich nicht erwogen worden ist (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 06.05.2008, 2 BvR 1926/07 m.w.N. auf die Rspr. des BVerfG).
Vorliegend hat der Senat dem Entlassungsbericht des Universitätsklinikums vom 30.11.2017 entnommen, dass zumindest zunächst und damit für den im einstweiligen Rechtsschutz maßgeblichen Zeitraum Maßnahmen der normalen ärztlichen Wundnachsorge ausreichend waren. Durch das Attest von Dr. Sch. sah sich der Senat in dieser Auffassung bestätigt, da Dr. Sch. dem Antragsteller nur pauschal eine weitere ständige Behandlungsbedürftigkeit wegen des Fixateur externe bescheinigte. Dass demnächst die Entfernung des Fixateurs bereits konkret anstehen könnte, ist der Bescheinigung von Dr. Sch. in keiner Weise zu entnehmen und drängte sich nach den Umständen auch nicht auf – offensichtlich auch nicht für den Bevollmächtigten des Antragstellers. Denn von seiner Seite erfolgte weder im Antrags- noch im Beschwerdeverfahren ein entsprechender Hinweis, vielmehr lautete der hilfsweise Antrag gegen den Beigeladenen zu 1) im Beschwerdeverfahren (Schriftsatz vom 07.02.2018) nur auf Übernahme künftiger ambulanter und „eventuell“ notwendiger Krankenhauskosten.
Von einer entscheidungserheblichen Nichtbeachtung der Bestätigung von Dr. Sch. kann damit keine Rede sein, zumal der Senat einen Anordnungsanspruch gegen die Antragsgegnerin wegen eines Leistungsausschlusses nach § 52a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) verneint hat und hierfür die Frage der weiteren Behandlungsbedürftigkeit nicht entscheidungserheblich war. Dasselbe gilt bezüglich des hilfsweise geltend gemachten Anspruchs gegen den Beigeladenen zu 1). Selbst wenn man eine akute stationäre Behandlungsbedürftigkeit wegen unmittelbar anstehender Fixateurentfernung (ohne entsprechende Glaubhaftmachung – der Antragsteller hat im Beschwerdeverfahren explizit nur die hilfsweise Kostenübernahme durch den Beigeladenen zu 3) für „eventuell notwendige Krankenheizkrankenhauskosten“ beantragt, s.o.) angenommen hätte, hätte nach Auffassung des Senats ein Anordnungsanspruch gegen den Beigeladenen zu 3) mangels glaubhaften gewöhnlichen Aufenthaltes des Antragstellers im Geltungsbereich des SGB (vgl. § 30 SGB I, § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB XII) nicht bestanden. Auch deshalb ist die Frage der weiteren Behandlungsbedürftigkeit nicht entscheidungserheblich gewesen.
Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass es sich dem Senat nicht erschließt, warum der Antragsteller, wenn er offensichtlich wieder in den Kreis der GKV-Versichertengemeinschaft aufgenommen werden möchte, nicht mit größerem Nachdruck versucht, die Voraussetzungen für einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland zu schaffen bzw. nachzuweisen, sondern stattdessen diesbezügliche Anfragen des Beigeladenen zu 3) sogar unbeantwortet gelassen hat.
2. Sofern der Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 15.04.2018 schildert, wie sich die Dinge nach seinem letzten Vortrag im Beschwerdeverfahren weiter entwickelt haben, und hierzu mehrere neue Schriftstücke vorlegt, ist dieser neue Sachvortrag im Rahmen der Anhörungsrüge unbeachtlich (ständige Rspr., vgl. z.B. Bayer. LSG, Beschluss vom 23.08.2016, L 15 SB 111/16 RG). Denn die Anhörungsrüge ist kein weiteres Rechtsmittel, das zu einer erneuten inhaltlichen Überprüfung oder Fortführung der inhaltlichen Prüfung, wie sie in dem der Anhörungsrüge vorhergehenden Verfahren stattgefunden hat, führt (vgl. Bundesverwaltungsgericht – BVerwG -, Beschluss vom 01.04.2008, 9 A 12/08, 9 A 12/08 (9 A 27/06)). Eine Nachbesserung oder Ergänzung des ursprünglichen Sachvortrags durch neue Angaben ist daher durch eine Anhörungsrüge nicht möglich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.03.2010, 9 B 8/10, 9 B 8/10 (9 B 3/09); Bundesgerichtshof – BGH -, Beschluss vom 25.06.2015, V ZR 86/14).
3. Sofern der Prozessbevollmächtigte schließlich ausführt, es sei ihm nicht nachvollziehbar, dass der Senat eine akute Erkrankung, akute Schmerzzustände bzw. eine akute Behandlungsbedürftigkeit (über die normale Wundnachsorge nach der Operation hinaus) verneint habe, ist damit keine Frage des rechtlichen Gehörs berührt, sondern es geht um die rechtliche Subsumtion des – wie oben ausgeführt hinreichend berücksichtigten und gewürdigten – Vortrags und der vorgelegten Unterlagen unter die Vorschriften des Sozialgesetzbuches. Dass der Senat hierbei zu einer anderen rechtlichen Wertung als derjenigen des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers gelangt ist, ist im Rahmen der Anhörungsrüge nicht von Belang. Denn zur (nochmaligen) Geltendmachung des eigenen Rechtsstandpunktes ist die Anhörungsrüge nicht eröffnet (Bayer. LSG, Beschluss vom 22.05.2017, L 5 P 3/17 RG).
Der Antragsteller kann daher mit seiner Anhörungsrüge keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 178a Abs. 4 Satz 3 SGG).


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