Medizinrecht

Einsatz als Peitschenführer /Treiber bei einer Hengstkörung im Rahmen einer Wie-Beschäftigung

Aktenzeichen  L 2 U 60/16

Datum:
25.2.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 40283
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 8 Abs. 1, § 123
SGB IV § 7 Abs. 1
BGB § 662

 

Leitsatz

1. Umfang oder Einseitigkeit freiwilliger Hilfeleistungen wandeln eine enge freundschaftliche Beziehung nicht in ein Beschäftigungsverhältnis mit Arbeitspflichten im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII um. Eine empfundene „moralische Verpflichtung“ zur Mithilfe wegen enger Freundschaft ist nicht mit einer rechtlichen Verpflichtung im Sinne eines Beschäftigungsverhältnisses gleichzusetzen. Dass sich jemand Bitten enger Freunde nicht entziehen oder schlecht „nein“ sagen kann, macht ihn nicht zum abhängig Beschäftigten seiner Freunde. (Rn. 78 – 79)
2. Die Mitwirkung als Peitschenführer (Treiber) an einer Hengstkörung hat wegen der Auswirkungen auf die Präsentation des Hengstes, den Erfolg der Körung, die Bewertung und die mögliche Verwendung zur Zucht einen erheblichen wirtschaftlichen Wert für ein Unternehmen der Pferdezucht. (Rn. 88)
3. Ob eine Wie-Beschäftigung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII ausgeschlossen ist, weil die zum Unfall führende Verrichtung im eigenen Interesse oder aufgrund einer Sonderbeziehung zum Unternehmer ausgeführt wurde, ist anhand der objektiven Gesamtumstände des Einzelfalls zu prüfen. Allein der Wunsch der Klägerin, bei einer Veranstaltung – hier der Hengstkörung – dabei zu sein, vermag kein Eigeninteresse an der Mitwirkung als Peitschenführerin zu begründen, das die fremdwirtschaftliche Zweckbestimmung für den Unternehmer entfallen ließe. (Rn. 90 und 97 – 98)
4. Die Mitwirkung der Klägerin an einer Hengstkörung als Peitschenführerin ging angesichts der objektiven Gesamtumstände über das hinaus, was im Rahmen der sehr engen Freundschaft mit der Ehefrau des Unternehmers als selbstverständliche Hilfe erwartet werden durfte. Dabei hat der Senat u.a. fehlende Fachkenntnisse der Klägerin im Umgang mit Pferden und das erhebliche Gefahrenpotential beim Zusammentreffen von Hengsten im Rahmen einer Körung für die Peitschenführer berücksichtigt. (Rn. 99 – 100)
1. Ob eine Beschäftigungsverhältnis im unfallversicherungsrechtlichen Sinn vorliegt, bestimmt sich nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse (Anschluss an BSG, 6.9.2018 – B 2 U 18/17,BeckRS 2018, 32872 Rn. 11) (Rn. 74) (redaktioneller Leitsatz)
2. Handelt jemand ohne Rechtsbindungswille, um eine außerrechtliche Gefälligkeit zu erweisen, liegt kein Beschäftigungsverhältnis vor. (Rn. 81 – 83) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ist einer mithelfenden Person die wirtschaftliche Bedeutung, die ihre Mithilfe für einen anderen hat, nicht bewusst, hat sie aus subjektiver Sicht keine Veranlassung ihrer Hilfeleistung eine rechtliche Bindungswirkung beizumessen. (Rn. 85) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

S 4 U 5033/15 L 2016-01-14 Urt SGAUGSBURG SG Augsburg

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 14.01.2016 sowie der Bescheid der Beklagten vom 23.04.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.09.15 aufgehoben und es wird festgestellt, dass das Ereignis vom 01.03.2013 ein Arbeitsunfall ist.
II. Die Beklagte hat der Klägerin und dem Beigeladenen die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung erweist sich als begründet, denn die Klägerin hat am 01.03.2013 einen Arbeitsunfall erlitten.
Arbeitsunfälle sind gemäß § 8 Abs. 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach § 8 Abs. 1 S. 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass die Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis – dem Unfallereignis – geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht (haftungsbegründende Kausalität) hat (ständige Rechtsprechung, vgl. BSG, Urteil vom 06.09.2018 – B 2 U 18/17 R – Juris RdNr. 9 m.w.N.).
Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Klägerin hat am 01.03.2013 einen Unfall erlitten, als ihr ein Pferd gegen das linke Knie trat und dadurch u.a. eine Mehrfragmentfraktur ihres linken lateralen Femurkondylus als Gesundheitserstschaden verursacht wurde. Abweichend von der Ansicht der Beklagten und der Vorinstanz war die Verrichtung der Klägerin zum Unfallzeitpunkt auch eine versicherte Verrichtung im Sinne des SGB VII.
Nach Überzeugung des Senats hat die Klägerin zum Unfallzeitpunkt nach durchgeführter Beweisaufnahme nicht nur – wie in den Erstangaben von ihrer Klägerbevollmächtigten gegenüber der A. Versicherung und gegenüber der BG Verkehr geschildert – zwei Jacken und eine Reitgerte in die Reithalle getragen, sondern sie war als Peitschenführerin bzw. Treiberin des Hengstes vorgesehen und ging in dieser Eigenschaft hinter dem Pferd in die Reithalle. Dass die Klägerin auf dem Weg in die Halle war, um dort als Peitschenführerin unter Einsatz der mitgeführten Gerte tätig zu werden, ergibt sich aus den Angaben der Klägerin im Fragebogen vom 06.02.2015 gegenüber der Beklagten, den Angaben von Frau C. laut Gesprächsvermerk des Beklagten vom 23.07.2015 und wurde insbesondere auch von der Zeugin E. im Erörterungstermin vor dem LSG bestätigt.
Die Mitwirkung der Klägerin an der Hengstkörung als Peitschenführerin war auch eine versicherte Verrichtung.
1. Allerdings war die Klägerin bei Mitwirkung an der Körung als Peitschenführerin nicht als abhängig Beschäftigte des Beigeladenen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII tätig.
Eine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII wird ausgeübt, wenn die konkrete Verrichtung zumindest dazu ansetzt und darauf gerichtet ist, entweder eine eigene objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem zu Grunde liegenden Rechtsverhältnis (dem Beschäftigungsverhältnis) zu erfüllen, oder wenn der Verletzte eine objektiv nicht geschuldete Handlung vornimmt, um einer vermeintlichen Pflicht aus dem Rechtsverhältnis – der Beschäftigung – nachzugehen, sofern er nach den besonderen Umständen zur Zeit der Verrichtung annehmen durfte, ihn treffe eine solche Pflicht, oder wenn er unternehmensbezogene Rechte aus dem Rechtsverhältnis ausübt (vgl. BSG, Urteil vom 06.09.2018 – B 2 U 18/17 R – Juris RdNr. 21 m.w.N.).
Ein solches Beschäftigungsverhältnis mit entsprechendem gegenseitigen Rechtsbindungswillen hat zwischen dem beigeladenen Unternehmer und der Klägerin zum Unfallzeitpunkt aber nicht bestanden.
Für den Begriff des Beschäftigten im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII gilt über § 1 Abs. 1 S. 1 SGB IV die Legaldefinition der Beschäftigung nach § 7 Abs. 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Satz 2). Eine Beschäftigung liegt daher immer dann vor, wenn ein Arbeitsverhältnis besteht; sie kann aber auch ohne Arbeitsverhältnis gegeben sein („insbesondere“), wenn der Verletzte sich in ein fremdes Unternehmen eingegliedert und dem Weisungsrecht eines Unternehmers vor allem in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Verrichtung untergeordnet hat (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 06.09.2018 – B 2 U 18/17 R – Juris RdNr. 11 m.w.N.).
Dabei kommt es auf die das Gesamtbild bestimmenden tatsächlichen Verhältnisse an. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist (vgl. BSG ebenda). Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine formlose Abbedingung rechtlich möglich ist. Entscheidend ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (vgl. BSG ebenda).
Arbeit“ im Sinne von § 7 Abs. 1 S. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) ist jedes bewusste, zielgerichtete Verhalten des Menschen, das der Befriedigung eigener oder fremder Bedürfnisse dient, wobei der Begriff wirtschaftlich – nicht erwerbswirtschaftlich – zu verstehen ist (vgl. BSG, Urteil vom 06.09.2018 – B 2 U 18/17 R – Juris RdNr. 12 m.w.N.). Dabei steht Unentgeltlichkeit im Rahmen der Gesetzlichen Unfallversicherung einer Beschäftigung nicht entgegen (vgl. BSG, Urteil vom 06.09.2018 – B 2 U 18/17 R – Juris RdNr. 13 m.w.N.).
Im vorliegenden Fall hatten der Beigeladene und die Klägerin zwar in der Vergangenheit einen zeitlich begrenzten Vertrag zur Erbringung von Arbeitsleistungen geschlossen, nämlich während der Krankheit von Frau C. im Winter 2010/2011 für die Dauer von ca. 8 bis 10 Wochen. In diesem Zeitraum war die Klägerin zur Erbringung von Arbeitsleistungen verpflichtet und erhielt im Gegenzug dafür auch ein Entgelt.
Allerdings bestand davor wie in der Folgezeit unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nach Überzeugung des Senats weder ein Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beigeladenem bzw. dessen Ehefrau noch ein anderweitiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne von § 7 SGB IV als Grundlage für die unfallbringende Verrichtung der Klägerin als Treiberin am Unfalltag.
Soweit die Klägerin immer wieder verschiedenste Arbeiten auf dem Hof übernahm, erfolgte dies nach durchgeführter Beweisaufnahme nicht zur Erfüllung einer tatsächlichen oder vermeintlichen rechtlichen Haupt- oder Nebenpflicht, sondern freiwillig aufgrund der damals sehr engen Freundschaft der Klägerin mit der Ehefrau des Unternehmers. Objektive Anhaltspunkte, die der Klägerin Grund für die Annahme einer bestehenden Rechtspflicht zur Mithilfe im landwirtschaftlichen Betrieb des Beigeladenen gegeben hätten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Vielmehr hat die Beweisaufnahme einschließlich der Befragung der Klägerin selbst durch das SG wie auch im Berufungsverfahren ergeben, dass die Klägerin verschiedene Verrichtungen auf dem Hof freiwillig aufgrund der vor dem Unfall sehr engen Freundschaft mit der Zeugin C. übernommen hat. Dass diese Freundschaft zum Unfallzeitpunkt sehr eng und damit nicht – wie von der Klägerbevollmächtigten teilweise behauptet „eher locker“ – war, wurde im Erörterungstermin ausdrücklich von der Klägerin, der Zeugin C. und von der Zeugin E., einer langjährigen engen Freundin der Klägerin, bestätigt. Dies stimmt überein mit den Erstangaben der Klägerin gegenüber der Beklagten, wonach sie „als Freundin“ auf dem Hof geholfen habe, und mit ihren Ausführungen vor dem SG, wonach Grund für die umfangreiche Mithilfe die damals enge Freundschaft und ihr hilfsbereiter Charakter gewesen seien. Die Ansicht der Klägerbevollmächtigten geht fehl, soweit sie annimmt, Umfang und / oder Einseitigkeit der freiwilligen Hilfeleistungen innerhalb der freundschaftlichen Beziehung hätten hier die Freundschaft gleichsam in ein Beschäftigungsverhältnis mit daraus resultierenden Arbeitspflichten umgewandelt. Nicht zuletzt hat die Klägerbevollmächtigte selbst vorgetragen, die Klägerin habe aus Gefälligkeit gehandelt, um auszudrücken, dass kein „schriftlicher Arbeitsvertrag“ bestanden habe. Es hat aber nach durchgeführter Beweisaufnahme auch kein mündlicher Arbeitsvertrag bestanden und es gibt keinerlei Hinweise auf irgendwelche rechtliche Pflichten der Klägerin zur Mitarbeit auf dem Hof. Insbesondere haben der Beigeladene und seine Ehefrau mehrfach überzeugend irgendwelche Verpflichtungen der Klägerin hinsichtlich Zeit, Ort, Art oder Umfang ihrer Hilfeleistungen verneint. Vielmehr war es der Klägerin überlassen, ob sie überhaupt anfallende Verrichtungen im Unternehmen des Beigeladenen übernahm bzw. welche Tätigkeiten in welchem Umfang und zu welchen Zeiten sie ausführte.
Selbst wenn die Klägerin teilweise eine moralische Verpflichtung zur Mithilfe wegen ihrer engen Freundschaft zur Ehefrau des Unternehmers empfunden haben mag, würde dies nicht die Annahme einer rechtlichen Verpflichtung ersetzen. Dass sich jemand Bitten enger Freunde nicht entziehen kann oder schlecht „nein“ sagen kann, macht ihn nicht zum abhängig Beschäftigten seiner Freunde. Eine dauerhafte Eingliederung der Klägerin in den landwirtschaftlichen Betrieb des Beigeladenen im Sinne eines Beschäftigungsverhältnisses lag nach den Gesamtumständen nicht vor.
Auch der Einsatz der Klägerin als Peitschenführerin am Unfalltag und ihre konkrete Verrichtung zum Unfallzeitpunkt – nämlich die Begleitung des Pferdes in die Halle als Peitschenführerin – erfolgte nach durchgeführter Beweisaufnahme keineswegs zur Erfüllung einer tatsächlich oder vermeintlich bestehenden Rechtspflicht aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses.
Die Klägerin handelte nicht zur Erfüllung eines bindenden schuldrechtlichen Vertrags (z.B. eines Geschäftsbesorgungsvertrags gemäß § 662 BGB), sondern erwies ihrer Freundin eine „außerrechtliche“ Gefälligkeit, wie sie selbst im Verwaltungsverfahren mehrfach betont hatte (vgl. zur Abgrenzung auch BSG, Urteil vom 06.09.2018 – B 2 U 18/17 R – Juris RdNr. 14).
Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Klägerin oder Frau C. von einer rechtlichen Bindung der Klägerin durch ihre Bereiterklärung zur Mithilfe als Peitschenführerin ausgegangen sind. Einzelheiten zur Vereinbarung der Mitfahrt der Klägerin zur Körung waren im Erörterungstermin weder der Klägerin noch Frau C. erinnerlich. Den Aussagen der Klägerin und der Zeuginnen E. und C. entnimmt der Senat letztlich, dass ursprünglich die Schwägerin von Frau C., Frau D. Z., als Treiberin mitwirken sollte, dass diese am Unfalltag aber keine Zeit hatte und dass deswegen die Klägerin relativ kurzfristig – nämlich ca. ein bis zwei Wochen vorher – auf Bitte von Frau C. anstelle von Frau Z. als Peitschenführerin einsprang.
Dabei ergibt sich aus den Angaben der Klägerin selbst und aus der Aussage der Zeugin E., dass die Klägerin aufgrund einer gewissen empfundenen moralischen Verpflichtung, nämlich um ihre sehr gute Freundin nicht im Stich zu lassen, als Treiberin tätig wurde, aber nicht aufgrund eines mit Rechtsbindungswillen geschlossenen Vertrags. Denn nach Aussage der Zeugin E. hatte die Klägerin ihr gegenüber angegeben, sie „müsse“ als Treiberin mitmachen, weil Frau C. sonst niemanden habe.
Ferner hat die Zeugin C. im Erörterungstermin glaubhaft versichert, dass sie sich ggf. nach jemand anderen umgesehen hätte, falls die Klägerin ihr abgesagt hätte oder ihre Bedenken an der Teilnahme mitgeteilt hätte und dass sie, Frau C., selbst – falls sie niemand anderen gefunden hätte – auch ohne mitgebrachten Peitschenführer an der Körung teilgenommen hätte.
Zum damaligen Zeitpunkt war die Zeugin C. noch davon ausgegangen, dass ähnlich wie bei Fohlenschauen auch im Rahmen von Körungen ggf. anwesende Mitarbeiter des Zuchtverbandes bei Bedarf als Peitschenführer einspringen, und die Bedeutung der Mitwirkung einer Peitschenführerin für eine erfolgreiche Körung war ihr nach eigenen Angaben zu diesem Zeitpunkt nicht bewusst, weshalb sie aus damaliger subjektiver Sicht auch keine Veranlassung hatte, der Zusage einer solchen Hilfe eine besondere – insbesondere rechtliche – Bindungswirkung zuzumessen oder sich auf diese verlassen zu müssen. Tatsächlich hat die Zeugin C. auch an einem späteren Körungstermin teilgenommen, ohne einen eigenen Peitschenführer mitzunehmen. Außerdem belegt die von der Klägerin vorgetragene kurzfristige Absage der eigentlich vorgesehenen Peitschenführerin Frau Z., die offensichtlich unproblematisch von Frau C. akzeptiert worden war, dass keiner der Beteiligten von irgendeiner Rechtspflicht einer entsprechenden Zusage zur Mitwirkung an der Körung als Peitschenführerin ausgegangen war.
2. Die Klägerin war aber bei ihrer Verrichtung als Treiberin als sogenannte „Wie-Beschäftigte“ gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII für den Beigeladenen und seine Ehefrau versichert tätig.
Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII sind Personen versichert, die wie nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII Versicherte tätig werden. Voraussetzung einer Wie-Beschäftigung nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII ist, dass eine einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht wird, die ihrer Art nach von Personen verrichtet werden könnte, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen, und die weder im eigenen Interesse noch im Rahmen einer Sonderbeziehung zum Unternehmer erfolgt (vgl. BSG, Urteil vom 27.03.2012 – B 2 U 5/11 R – Juris RdNr. 56 m.w.N; BSG, Urteil vom 19.06.2018 – B 2 U 32/17 R – Juris RdNr. 17 ff.).
Dass die Mitwirkung der Klägerin als Peitschenführerin an der Körung dem landwirtschaftlichen Unternehmen des Beigeladenen diente, einen wirtschaftlichen Wert hatte, nämlich durch die Auswirkung der Körung auf die Verwendung des Hengstes zur Zucht und die Steigerung des wirtschaftlichen Wertes bei gutem Ergebnis, und mit Willen des Unternehmers erfolgte, ist zwischen den Beteiligten unstreitig und steht zur Überzeugung des Senats ohne jeglichen Zweifel fest. Die Mitwirkung eines Peitschenführers war und ist zwar – entgegen teils anderslautender Behauptungen der Klägerbevollmächtigten im Verfahren – nicht verpflichtend vorgeschrieben, erfolgt aber in aller Regel. Denn sie dient der besseren Präsentation des Pferdes mit Blick auf dessen Gangbild und seine Gesamtwirkung und damit der Sicherstellung der erfolgreichen Körung sowie dem Erreichen einer möglichst guten Bewertung, was sich wirtschaftlich auf den Wert des Hengstes auswirkt und auf seine Einsatzmöglichkeiten in der Pferdezucht. Schon daraus ergibt sich der wirtschaftliche Wert des Einsatzes eines Peitschenführers, auch wenn die Treibertätigkeit nur verhältnismäßig wenig Zeit im Rahmen der auf den ganzen Tag angelegten Körungsveranstaltung in Anspruch nimmt.
Die Mitwirkung eines Peitschenführers im Rahmen der Hengstkörung ist auch eine Verrichtung, die von Personen im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt zu werden pflegt, nämlich u.a. von in Ausbildungsställen angestellten Pferdewirten, und die Verrichtung wurde im konkreten Fall von der Klägerin unter arbeitnehmerähnlichen Bedingungen erbracht.
Dabei setzt Arbeitnehmerähnlichkeit im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB VII nach der Rechtsprechung des BSG gerade nicht voraus, dass alle Voraussetzungen eines Beschäftigungsverhältnisses erfüllt sein müssen; so braucht laut BSG weder persönliche noch wirtschaftliche Abhängigkeit vom unterstützten Unternehmen vorzuliegen und es ist auch keine Eingliederung in das unterstützte Unternehmen zwingend erforderlich (vgl. BSG, Urteil vom 19.06.2018 – B 2 U 32/17 R – Juris RdNr. 21). Vielmehr muss „das Gesamtbild der Tätigkeit in einem größeren zeitlichen Zusammenhang eine beschäftigungsähnliche Tätigkeit ergeben“ (vgl. so BSG, Urteil vom 19.06.2018 – Juris RdNr. 23). Je mehr Gesichtspunkte der bestimmenden tatsächlichen Verhältnisse für die Arbeitnehmerähnlichkeit sprechen, um so eher ist eine Wie-Beschäftigung zu bejahen (vgl. BSG ebenda).
So spricht für eine Arbeitnehmerähnlichkeit einer Tätigkeit, wenn die in Betracht kommende Person nach Art der Tätigkeit auch als Arbeitnehmer hätte beschäftigt werden können sowie die Fremdbestimmtheit der Tätigkeit im Hinblick auf Zeitpunkt und Art ihrer Ausführung in Anlehnung an für Beschäftigungsverhältnisse typische Weisungsrechte im Sinne von § 106 Gewerbeordnung (GewO) und damit eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts im Sinne des § 315 BGB, ohne dass es einer eine Beschäftigung charakterisierenden Eingliederung in einen Betrieb bedarf (vgl. BSG, Urteil vom 19.06.2018 – B 2 U 32/17 R – Juris RdNr. 24).
Unschädlich ist laut BSG die Geringfügigkeit der Tätigkeit oder dass der unterstützte Unternehmer eine solche Arbeitskraft tatsächlich nicht beschäftigt hätte; auch ist unerheblich, ob die in Betracht kommenden Personen von dem Unternehmen üblicherweise beschäftigt würden; es genügt, dass sie nach Art der Tätigkeit beschäftigt werden könnten (vgl. BSG, Urteil vom 19.06.2018 – B 2 U 32/17 R – Juris RdNr. 24).
Als Unternehmer oder unternehmerähnlich wird eine Tätigkeit dagegen laut BSG verrichtet, wenn die Handlungstendenz nicht auf Belange eines fremden Unternehmens gerichtet ist, sondern der Verletzte in Wirklichkeit wesentlich allein eigenen Angelegenheiten dienen will und es somit an der fremdwirtschaftlichen Zweckbestimmung fehlt (vgl. BSG, Urteil vom 19.06.2018 – B 2 U 32/17 R – Juris RdNr. 26). Dafür spricht, wenn der Verletzte Tätigkeiten erbringt, die mit einem anderen Vertragstyp als mit einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis vergleichbar sind, z.B. mit einem Werkvertrag nach § 631 BGB oder bei Fehlen einer Vergütungsvereinbarung mit einem Auftrag mit Werkvertragscharakter (§ 662 BGB), weil dann dem Auftraggeber nicht die eigene Arbeitskraft zur Verfügung gestellt, sondern ein Werk eigenverantwortlich hergestellt bzw. ein konkreter Auftrag erledigt wird (vgl. BSG ebenda). Dasselbe soll gelten, wenn der jeweilige Verletzte die Ausführung des von ihm übernommenen Auftrag im Wesentlichen frei planerisch gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen könne (vgl. BSG ebenda).
Im vorliegenden Fall spricht für Arbeitnehmerähnlichkeit der Tätigkeit der Klägerin als Peitschenführerin neben der Tatsache, dass diese Aufgabe in größeren Zuchtbetrieben üblicherweise von abhängig beschäftigten Pferdewirten übernommen wird, dass die Klägerin hinsichtlich Zeit und Ort der Ausführung durch die unternehmerische Entscheidung der Anmeldung des Hengstes zu der bestimmten Körung gebunden und schon angesichts der klar strukturierten Abläufe in eine vorgegebene Organisation im Rahmen der Körung eingegliedert war. Außerdem musste die Präsentation des Hengstes zwangsläufig im arbeitsteiligen Zusammenwirken der Klägerin als Peitschenführerin mit der Ehefrau des Unternehmers als derjenigen, die das Pferd führte, frei laufen ließ und zu gegebener Zeit wieder einfing, erfolgen, was eine Anpassung bzw. Unterordnung der einzelnen Handlungen der Klägerin an diejenigen der Pferdeführerin und damit eine Eingliederung der Klägerin in die von der Pferdeführerin fremdbestimmten Abläufe zur Folge hatte. Schon mangels eigener Fachkunde musste die Klägerin entsprechenden fachlichen Weisungen von Frau C. als Ehefrau und Vertreterin des Unternehmers folgen, selbst wenn diese inhaltlichen Anweisungen dürftig gewesen sein mögen und sich im Wesentlichen darauf beschränkt haben sollten, dass die Klägerin darauf achten solle, dass das Pferd möglichst im Trab laufen solle. Letztlich bleibt festzuhalten, dass die Klägerin nur von der Ehefrau des Beigeladenen hinsichtlich der Aufgaben als Peitschenführerin Unterweisungen erhalten hatte und sich damit deren fachlichen Weisungen unterordnete. Dabei handelte die Zeugin C. auch als Vertreterin des Unternehmers, da sie als Ehefrau im landwirtschaftlichen Unternehmen umfassend mitarbeitete und wie der Erörterungstermin gezeigt hat, gerade die Aufgaben im Zusammenhang mit der Pferdezucht übernahm.
Entgegen der Ansicht der Beklagten spricht gegen das Vorliegen einer arbeitnehmerähnlichen Beschäftigung nicht, dass die Klägerin im eigenen Interesse tätig geworden wäre oder dass die konkrete Tätigkeit durch eine Sonderbeziehung der Klägerin zum Unternehmer geprägt gewesen wäre.
Soweit im Verwaltungsverfahren vom Beigeladenen und der Zeugin C. betont wurde, die Klägerin habe aus eigenem Interesse an der Körung teilgenommen, lässt sich daraus unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nicht ableiten, dass die Klägerin bei ihrem Einsatz als Peitschenführerin in Wirklichkeit allein eigene Angelegenheiten habe verfolgen wollen, so dass es an der fremdwirtschaftlichen Zweckbestimmung ihrer Verrichtung fehlen würde.
Zum einen ist zu unterscheiden zwischen der Begleitung einer Freundin zu einer Körung, ggf. in der Rolle als Zuschauerin, die auch Fotos macht, und der Mitwirkung an der Präsentation des Hengstes als Peitschenführerin. Selbst wenn die Klägerin aus sportlichem Interesse, Pferdeliebhaberei, Neugier oder freundschaftlicher Verbundenheit die erste Körung eines Hengstes aus der Pferdezucht C. miterleben wollte, obwohl sie zuvor schon einmal eine Körung besucht hatte, erklärt das nicht, welches Eigeninteresse sie an ihrer eigenen Mitwirkung als Peitschenführerin gehabt haben sollte. Zum anderen hat die Klägerin glaubhaft und von der Zeugin E. bestätigt vorgetragen, dass sie die Aufgabe als Peitschenführerin nicht aus eigenem Antrieb übernommen hatte, sondern deswegen, weil die eigentlich vorgesehene Peitschenführerin kurzfristig ausgefallen war. Zu keinem Zeitpunkt ist vorgetragen worden, dass die Klägerin aus eigenem Antrieb oder aus eigenem Interesse die Aufgaben als Peitschenführerin übernommen oder sich gar dafür angeboten hätte. Allenfalls lässt sich den Angaben der Familie C. im Verwaltungsverfahren entnehmen, dass nach Vorstellung von Beigeladenem und seiner Ehefrau die Klägerin – wenn sie schon mitfuhr – dann eben auch mithelfen bzw. verschiedene Aufgaben übernehmen sollte.
Die konkrete Tätigkeit der Klägerin als Peitschenführerin war auch nicht durch eine Sonderbeziehung der Klägerin zu dem Unternehmer geprägt, die eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit ausschließen würde. Eine solche Sonderbeziehung, die eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB VII ausschließt, liegt bei Erfüllung gesellschaftlicher Verpflichtungen, insbesondere familiärer, freundschaftlicher, nachbarschaftlicher, mitgliedschaftlicher, gesellschaftsrechtlicher oder körperschaftlicher Art vor (vgl. BSG, Urteil vom 19.06.2018 – B 2 U 32/17 R – Juris RdNr. 28). Auch bei einer solchen „Sonderbeziehung“ sind allerdings alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen, so dass die konkrete Verrichtung auch außerhalb dessen liegen kann, was im Rahmen enger Verwandtschafts- oder Freundschaftsbeziehungen selbstverständlich getan oder als selbstverständlich erwartet wird (vgl. BSG ebenda).
Zwar bestand nach den Darstellungen der Klägerin und der Zeugin C. zum Unfallzeitpunkt zwischen ihnen eine sehr enge Freundschaft, die Grund für zahlreiche Hilfen der Klägerin waren, welche dem landwirtschaftlichen Unternehmen des Beigeladenen und damit auch der im landwirtschaftlichen Unternehmen tätigen Ehefrau des Beigeladenen zu Gute kamen. Allerdings liegt die Mitwirkung an einer Körung als Peitschenführer unter Bewertung der objektiven Gesamtumstände außerhalb dessen, was der landwirtschaftliche Unternehmer oder seine Ehefrau von der Klägerin selbst im Rahmen der sehr engen Freundschaft als selbstverständliche Hilfe erwarten durften bzw. dies ging nach Überzeugung des Senats hier eindeutig über eine selbstverständliche Hilfeleistung auch unter Berücksichtigung der sehr engen Freundschaft hinaus.
Dabei berücksichtigt der Senat, dass die Klägerin zum Unfallzeitpunkt erst ca. 5 Jahre geritten war, keine qualifizierten Fachkenntnisse im Umgang mit Pferden hatte, keinerlei Erfahrung mit einer Tätigkeit als Peitschenführerin bei Hengstkörungen hatte, erst ein einziges Mal bei einer Hengstkörung als bloße Zuschauerin gewesen war und zuvor als Treiberin nur bei Fohlenschauen tätig geworden war. Der Senat sieht aber einen gewichtigen Unterschied zwischen der Präsentation von Fohlen im Rahmen von Fohlenschauen und von Hengsten im Rahmen von Körungen. Denn – wie auch der Unfall zeigt – ist erfahrungsgemäß das Verhalten von Hengsten beim Zusammentreffen mit fremden Hengsten, noch dazu auf fremden Gebiet im Rahmen von Körungen, sehr schwer einschätzbar und birgt daher im Vergleich zu Fohlenschauen ein erheblich höheres Gefahrenpotential für die mitwirkenden Personen. Dazu kommt, dass der Hengst nicht durch fachkundige Personen, z.B. im Rahmen eines Aufenthaltes in einem Ausbildungsstall, auf die Körung vorbereitet worden war und dass vor der Körung kein Probedurchlauf mit der Klägerin als Peitschenführerin zur Übung der Abläufe stattgefunden hatte. Selbst eine Probe mit einer anderen Person als Treiber war der Zeugin C. nicht mehr erinnerlich. Ferner spricht gegen die Übernahme der Aufgaben einer Peitschenführerin als übliche oder gar selbstverständliche Hilfe unter Freunden, dass die Teilnahme an der Körungsveranstaltung letztlich den gesamten Arbeitstag in Anspruch nehmen musste, dass die Peitschenführung eine im Ablauf anspruchsvolle Aufgabe ist, damit das Pferd einerseits nicht zu schnell und andererseits nicht zu langsam läuft bzw. bei Bedarf angetrieben oder beruhigt wird, wobei es auch auf die richtige Positionierung ankommt, und dass die Rolle des Peitschenführers für eine erfolgreiche Körung und damit den Einsatz des Hengstes zur Zucht von großer Bedeutung ist, was erhebliche Verantwortung bedeutet. Darüber hinaus spricht auch die Tatsache, dass – anders als bei Fohlenschauen – kein Einspringen anderer Personen vor Ort als Peitschenführer üblich ist, z.B. anderer Züchter oder Mitarbeiter des Pferdezuchtverbandes, dagegen, dass es sich bei der Tätigkeit eines Peitschenführers um eine selbstverständliche gegenseitige Hilfe unter erfahrenen Reitern handelt.
Unter Würdigung der Gesamtumstände des vorliegenden Einzelfalls ist die Klägerin daher nach Überzeugung des Senats bei der zum Unfall führenden Verrichtung als Peitschenführerin als Wie-Beschäftigte im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB VII versichert tätig gewesen. In Erfüllung dieser Aufgabe hat sie den Pferdetritt als Einwirkung von außen und damit einen Unfall mit Körperschaden, nämlich insbesondere die Mehrfragmentfraktur des linken lateralen Femurkondylus, erlitten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass Klägerin und Beigeladener in der Sache erfolgreich waren sowie die Tatsache, dass der Beigeladene einen eigenen Sachantrag gestellt und sich damit auch einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. Schmidt, in: Meyer-Ladewig / Keller / Leitherer / Schmidt, Kommentar zum SGG, 12. Auflage, zu § 193 RdNr. 11a).
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor, zumal der Senat nicht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen


Nach oben