Medizinrecht

Einstweilige Anordnung, Ausnahmegenehmigung, Verwaltungsgerichte, Antragsgegner, Kontaktbeschränkung, Gemeinsamer Hausstand, eigener Hausstand, Vorläufiger Rechtsschutz, Streitwertfestsetzung, Familienangehörige, Prozeßkostenhilfeverfahren, Glaubhaftmachung, Anordnungsanspruch, Antragstellers, Streitwertbeschwerde, Eilbedürftigkeit, Wert des Beschwerdegegenstandes, Summarische Prüfung, Ergänzende Anordnung, Maßgeblicher Zeitpunkt

Aktenzeichen  RO 14 E 20.3170

Datum:
23.12.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 37898
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayIfSMV §§ 4, 27 11.
VwGO § 123

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,– EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung, um sich im Zeitraum vom 22.12.2020 bis 4.1.2021 mit den Angehörigen zweier weiterer Hausstände auf einem privat genutzten Grundstück aufhalten zu dürfen.
Am 16.12.2020 trat die Elfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV) vom 15. Dezember 2020 (BayMBl. 2020 Nr. 737) in Kraft, die auszugsweise folgende Regelungen enthält:
„§ 4 Kontaktbeschränkung
(1) Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist vorbehaltlich des § 3 nur gestattet
1. mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie
2. zusätzlich den Angehörigen eines weiteren Hausstands, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird; die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht.“
§ 2 Nr. 7 und 9 bleibt unberührt. Unbeschadet Satz 1 Nr. 2 hinaus können sich im Zeitraum vom 24. bis 26. Dezember 2020 stattdessen auch alle Angehörigen eines Hausstands mit vier über diesen Hausstand hinausgehenden, zum engsten Familienkreis gehörenden Personen zuzüglich zu deren Hausständen gehörenden Kindern unter 14 Jahren treffen. Zum engsten Familienkreis im Sinne des Satzes 3 gehören Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Geschwisterkinder sowie die jeweiligen Angehörigen ihres Hausstands. […]
§ 27 Örtliche Maßnahmen, ergänzende Anordnungen, Ausnahmen
(1) Weiter gehende Anordnungen der örtlich für den Vollzug des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden bleiben unberührt. Die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden können, auch soweit in dieser Verordnung Schutzmaßnahmen oder Schutz- und Hygienekonzepte vorgeschrieben sind, im Einzelfall ergänzende Anordnungen erlassen, soweit es aus infektionsschutzrechtlicher Sicht erforderlich ist.
(2) Ausnahmegenehmigungen können im Einzelfall auf Antrag von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde erteilt werden, soweit dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. Ausnahmegenehmigungen, die einen generellen Personenkreis oder eine allgemeine Fallkonstellation betreffen, dürfen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 nur im Einvernehmen mit der zuständigen Regierung erteilt werden.
Mit Schreiben vom 10.12.2020 beantragte der Antragsteller eine Ausnahmegenehmigung der Kontaktbeschränkung bei dem Antragsgegner. Der Antragsteller möchte im Zeitraum vom 20.12.2020 bis 4.1.2021 mit seinen erwachsenen leiblichen Kindern … … (wohnhaft in A.) sowie … … mit seiner Lebensgefährtin … … (beide wohnhaft in B.) in seinem Haus verbringen. Zur Begründung trägt er vor, im genannten Zeitraum würde es sich bei den 4 erwachsenen Personen um einen gemeinsamen Hausstand handeln. Eine Rückreise seiner Kinder sowie der Lebensgefährtin seines Sohnes am 26.12.2020 würde das Infektionsrisiko nicht verändern, dagegen das Ansteckungsrisiko in den Wohnorten der Kinder durch mögliche Silvesterkontakte erhöhen. Darüber hinaus hat der Antragsteller folgendes Konzept zur Reduzierung der Kontakte der Familie vorgesehen:
– Tochter … … (wohnhaft in C.) wird den Antragsteller in seinem Haus an Weihnachten besuchen
Ehefrau und Mutter … … (wohnhaft in C.) wird an Weihnachten von den Kindern (gemeint ist wohl … … und … …) besucht
– Silvester würde im Kreis des vorübergehenden Hausstands von 4 Personen (Antragsteller, … …, … … sowie dessen Lebensgefährtin … …) gefeiert werden
– Kontakte zu weiteren Personen seien nicht geplant.
Mit E-Mail vom 17.12.2020 teilte der Antragsgegner mit, dass es sich durch den bloßen gemeinsamen Aufenthalt in derselben Wohnung für 14 Tage im Zeitraum vom 22.12.2020 bis 4.1.2021 nicht um einen (vorübergehenden) Hausstand handeln würde. In den Zeiträumen 22.12.2020 bis 23.12.2020 und 27.12.2020 bis 4.1.2021 seien hingegen über die Angehörigen des eigenen Hausstandes hinaus nur die Angehörigen eines einzigen weiteren Hausstandes gestattet (§ 4 Abs. 1 Satz 1 der 11. BayIfSMV). Es werde daher beabsichtigt, den Antrag abzulehnen.
Mit Bescheid vom 21.12.2020 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von den Kontaktbeschränkungen ab. Zur Begründung wurden im Wesentlichen die Ausführungen wiederholt, die bereits in der E-Mail vom 17.12.2020 mitgeteilt wurden.
Mit Antrag vom 22.12.2020, bei Gericht eingegangen am 23.12.2020, stellte der Antragsteller einen Eilrechtsschutzantrag.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, für den Antragsteller eine Ausnahmegenehmigung von der Kontaktbeschränkung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 der 11. BayIfSMV für den Zeitraum vom 22.12.2020 bis 23.12.2020 sowie vom 27.12. 2020 bis 4.1.2021 zu erteilen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung verweist der Antragsgegner vollumfänglich auf dem Bescheid vom 21.12.2020.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die Akte des Antragsgegners, die dem Gericht vorgelegen haben, Bezug genommen.
II.
Der nach § 123 Abs. 1 VwGO zulässige Eilrechtsschutzantrag ist nicht begründet. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind darüber hinaus nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung).
Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist in jedem Fall die Glaubhaftmachung sowohl eines Anordnungsgrundes (Eilbedürftigkeit) als auch eines Anordnungsanspruchs. Ferner besteht hier die Besonderheit, dass im Falle der Gewährung von Eilrechtschutz die Hauptsache vorweggenommen würde, was dem Wesen des vorläufigen Rechtsschutzes widerspricht. Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 123, Rn. 13 m.w.N. aus Rspr. und Lit.). Dies wäre hier jedoch der Fall, da eine im Wege der einstweiligen Anordnung ergehenden Verpflichtung zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gem. § 27 Abs. 2 der 11. BayIfSMV die Hauptsache vorwegnehmen würde. Andererseits ist es anerkannt, dass eine Vorwegnahme der Hauptsache, dann möglich ist, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) geboten ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist (vgl. BVerfG, B.v 25.10.1988 – 2 BvR 745/88 – juris = BVerfGE 79, 69; BVerwG, U.v. 18.4.2013 – 10 C 9.12 – juris = BVerwGE 146, 189; BVerwG, B.v. BVerwG, B.v. 13.8.1999 – 2 VR 1.99 – juris = BVerwGE 109, 258; Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 123, Rn. 14).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
1. Zwar wurde ein Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) glaubhaft gemacht. Eine Entscheidung in der Hauptsache kann nicht mehr rechtzeitig für den Zeitraum vom 22.12.2020 bis 4.1.2021, für den der Antragsteller die Ausnahmegenehmigung begehrt, ergehen.
2. Der Antragsteller hat jedoch nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
Das Gericht verweist gemäß § 117 Abs. 5 VwGO vollumfänglich auf die Darstellungen und die Begründung des Bescheids vom 21.12.2020, denen es uneingeschränkt folgt.
Ergänzend führt das Gericht Folgendes aus:
a) Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gem. § 27 Abs. 2 Satz 1 der 11. BayIfSMV steht im Ermessen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde. Die gerichtliche Überprüfung von Ermessensentscheidungen beschränkt sich grundsätzlich darauf, ob die in § 114 VwGO genannten Voraussetzungen eingehalten wurden und umfasst nicht die Überlegung, ob andere Lösungen zweckmäßiger gewesen wären oder ob eine Entscheidung, die § 114 VwGO nicht genügt, aus anderen Gründen im Ergebnis aufrechterhalten werden könnte (Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 21. Auflage 2015, § 114 Rn. 4). Im Rahmen der summarischen Prüfung kann das Gericht weder Ermessensfehler des Antragsgegners feststellen, noch Umstände erkennen, die auf eine Ermessensreduzierung auf Null hindeuten.
Die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung der Kontaktbeschränkungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 der 11. BayIfSMV mit Bescheid vom 21.12.2020 ist nach der summarischen Prüfung rechtmäßig.
b) Sinn und Zweck der Kontaktbeschränkungen des § 4 der 11. BayIfSMV ist es, dass Übertragungsrisikos zu vermindern und eine schnelle Isolierung von positiv getesteten Personen sowie die Identifikation und die frühzeitige Quarantäne enger Kontaktpersonen zu erreichen. Die Unterbrechung von Infektionsketten wird durch das gesteigerte Infektionsgeschehen und die diffuse Ausbreitung des Virus in der Bevölkerung zunehmend erschwert. Daher ist es aus Sicht des Normgebers notwendig, durch eine erhebliche Reduzierung der Kontakte in der Bevölkerung insgesamt das Infektionsgeschehen einzudämmen, um die Zahl der Neuinfektionen wieder in die Größenordnung von unter 50 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen zu senken.
Da auch die verschärften Kontaktbeschränkungen und weiterführenden Maßnahmen in der 9. BayIfSMV und der 10. BayIfSMV dieses Ziel nicht erreichen konnten, wurden die Kontaktbeschränkungen mit den Regelungen der 11. BayIfSMV erneut verschärft.
Eine zeitlich befristete, merkliche Einschränkung persönlicher Kontakte ist nach den Erfahrungen aus der ersten Welle der Pandemie geeignet, die bei weiter steigenden Infektionszahlen bestehende konkrete Gefahr einer Überlastung des Gesundheitssystems abzuwenden. Dies ist von wissenschaftlicher Seite überzeugend bestätigt worden. Eine solche Einschränkung ist auch erforderlich, weil mildere, gleich wirksame Mittel nicht zu Verfügung stehen. Dem Normgeber steht in diesem Bereich zudem eine Einschätzungsprärogative zu (vgl. dazu etwa BayVGH, Beschluss vom 9. April 2020 – 20 NE 20.664 – BeckRS 2020, 6515).
Die Sonderregelung für die Zeit vom 23. bis 26. Dezember 2020 trägt dem Umstand Rechnung, dass es für viele Menschen sehr wichtig ist, diese Festtage im Kreis von Familie und Freunden verbringen zu können – umso mehr angesichts der Einschränkungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie in den letzten Monaten. Die zeitlich begrenzte Erleichterung der Maßnahme folgt aus der Abwägung, einerseits das Infektionsrisiko möglichst gering zu halten, und andererseits soziale Kontakte als ebenfalls wichtigen Einflussfaktor auf die Gesundheit zu einem emotional sehr wichtigen Zeitpunkt zu ermöglichen (vgl. Begründung der 10. BayIfSMV vom 08.12.2020, BayMBl. 2020 Nr. 712).
Unter Berücksichtigung dieser Umstände unterliegt die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung erhöhten Anforderungen. Anhaltspunkte dafür, dass beim Antragsteller eine Fallkonstellation vorliegt, die sich von dem abstrakt-generellen Regelungszweck der Verordnung abgrenzt und es aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar erscheinen lässt, eine Ausnahmegenehmigung von den Kontaktbeschränkungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der 11. BayIfSMV zu erteilen, wurden vom Antragsteller weder vorgetragen noch sind diese ersichtlich. Insbesondere genügt das vom Antragsteller vorgetragene persönliche „Konzept zur Reduzierung der Kontakte der Familie“ nicht für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 der 11. BayIfSMV.
aa) Das Konzept beinhaltet keine zusätzlichen, über die allgemeinen Regelungen der §§ 1 ff. der 11. BayIfSMV hinausgehenden Schutzmaßnahmen, die geeignet wären, das Infektionsrisiko, das sich durch das Zusammentreffen von Personen anderer Hausstände ergibt, zu reduzieren. Vielmehr geht aus dem Konzept hervor, dass sich mit dem Besuch der Tochter … … zu Weihnachten erneut ein weiterer Hausstand hinzugesellt, sodass insgesamt 4 Haushalte aufeinandertreffen. Zudem würde die Ehefrau und Mutter … …, die einen weiteren Hausstand im Sinne der 11. BayIfSMV darstellt, wiederum von den Kindern besucht werden. Zusammengefasst beschreibt der Antragsteller in seinem Konzept, dass sich im Zeitraum vom 22.12.2020 bis 4.1.2021 insgesamt 6 erwachsene Personen aus 5 unterschiedlichen Hausständen treffen wollen.
Es handelt sich dabei gerade um eine typische Konstellation, wie sie in vielen Familien zu Weihnachten zu erwarten ist.
Im Übrigen kommt erschwerend hinzu, dass die Familienangehörigen des Antragstellers aus B. und A. anreisen würden. Vor allem das Reisen erhöht die Übertragungswahrscheinlichkeit von SARS-CoV-2 und trägt somit zu seiner Verbreitung bei.
Folglich liegt beim Antragsteller kein atypischer Sachverhalt vor, der zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung der Kontaktbeschränkungen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 der 11. BayIfSMV führt.
bb) Auch das Vorbringen des Antragstellers, es handele sich lediglich um einen einzigen Hausstand, wenn die Familienangehörigen … …, … … und … … vorübergehend bei ihm im Haus wohnen würden, führt nicht zum Erfolg.
Der Begriff des Haustandes im Sinne der 11. BayIfSMV ist zu verstehen als Haushalt, in dem die sich dort aufhaltenden Personen dauerhaft ihren Lebensmittelpunkt haben. Zum Hausstand gehören alle in dieser Wohnung einen gemeinsamen Haushalt führenden und in dieser Gemeinschaft dauernd lebenden und wohnenden Personen wie Ehegatten, Lebensgefährten, Kinder und sonstige Verwandte.
Zwischen dem Antragsteller und den Familienangehörigen … …, … … und … … besteht entgegen der Annahme des Antragstellers kein gemeinsamer Hausstand im Sinne der 11. BayIfSMV, da die Familienangehörigen in A. und B. ihren Lebensmittelpunkt haben. Dies gilt auch dann, wenn die Familienangehörigen im Zeitraum vom 22.12.2020 bis 4.1.2021 im Haus des Antragstellers wohnen. Der Aufenthalt beim Antragsteller ist nur vorübergehend und führt nicht dazu, dass es sich bei den dort aufhaltenden Personen um einen dauerhaften Lebensmittelpunkt handelt. Doch selbst wenn man der Auffassung des Antragstellers folgen würde und davon ausginge, dass das vorübergehende Wohnen zum Entstehen eines gemeinsamen Hausstandes führe, so führt dies nicht zur Umgehung der Kontaktbeschränkungen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der 11. BayIfSMV. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der 11. BayIfSMV müssen zum für die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt vorliegen. Zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestand noch kein Haushalt. Ein solcher würde sich allenfalls – unter der Annahme des Antragstellers – im Laufe des vorübergehenden Aufenthalts im Zeitraum vom 22.12.2020 bis 4.1.2021 ergeben.
Im Ergebnis fehlt es an einer Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs.
Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt auf der Homepage des BVerwG).


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