Medizinrecht

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Multipler Sklerose

Aktenzeichen  11 CS 18.435

Datum:
7.11.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 28753
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 47 Abs. 1, § 80 Abs. 5, § 146 Abs. 4 S. 3, § 152 Abs. 1
FeV § 11 Abs. 4 Nr. 1

 

Leitsatz

1 Hat sich ein Antragsteller auf eine Begutachtung eingelassen und das Gutachten vorgelegt, kann nicht mehr vorgebracht werden, der Gutachter sei über die Fragestellung hinausgegangen und das Gutachten daher unverwertbar. (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Fahreignungsprobe stellt weder eine Alternative zu einem ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Gutachten noch ein Instrument zur Überprüfung von dessen Richtigkeit, wenn der Gutachter die Fahreignung verneint hat, dar. (redaktioneller Leitsatz)
3 Eine Beschwerdebegründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Es ist daher nicht ausreichend, wenn der Beschwerdeführer sich darauf beschränkt, sein Vorbringen aus der ersten Instanz zu wiederholen oder sich mit pauschalen oder formelhaften Rügen begnügt. Vielmehr muss er ausgehend von der Entscheidung konkret aufzeigen, in welchen Punkten und weshalb sie aus seiner Sicht nicht tragfähig und überprüfungsbedürftig ist, was voraussetzt, dass er den Streitstoff prüft, sichtet und rechtlich durchdringt und sich mit den Gründen des angegriffenen Beschlusses befasst.  (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RO 8 S 17.1542 2018-01-30 Bes VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, B, BE, L, M, T, C1 und C1E.
Nachdem er im April 2017 wegen einer unsicheren und schlangenlinienartigen Fahrweise von der Polizei kontrolliert worden und bekannt geworden war, dass er an Multipler Sklerose leidet, forderte das Landratsamt Amberg-Sulzbach den Antragsteller mit Schreiben vom 15. Mai 2017 gemäß § 11 Abs. 2 FeV auf, ein ärztliches Gutachten beizubringen.
Nach dem Gutachten der pima-mpu GmbH vom 26. Juli 2017 ist der Antragsteller nicht mehr in der Lage, den Anforderungen an die Fahrtauglichkeit der Gruppe 1 gerecht zu werden, da er in den zur Überprüfung der psychophysischen Leistungsfähigkeit bzw. verkehrsbedeutsamen Leistungsfunktionen eingesetzten Testverfahren keine ausreichenden Ergebnisse erzielt habe. Er sei nicht mehr in der Lage, die erhöhte Aufmerksamkeit und Konzentration zu erbringen. Eine mittelfristige Leistungssteigerung sei in Anbetracht der fortschreitenden Erkrankung des Antragstellers nicht zu erwarten.
Daraufhin entzog ihm das Landratsamt mit Bescheid vom 17. August 2017 wegen feststehender fehlender Fahreignung unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis und gab ihm unter Anordnung eines Zwangsgelds auf, seinen Führerschein innerhalb von sieben Tagen ab Zugang des Bescheids abzugeben.
Am 29. August 2017 ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten beim Verwaltungsgericht Regensburg Klage (RO 8 K 17.1543) erheben und gleichzeitig beantragen, deren aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Zur Begründung wird ausgeführt, das vorgelegte Gutachten sei widersprüchlich. Es komme zu dem Ergebnis, dass die motorischen Einschränkungen durch ein Fahrzeug mit spezieller Umrüstung kompensiert werden könnten. Unklar sei, ob die Gutachterin die Feststellung kognitiver Einschränkungen, deren Art zudem nicht beschrieben werde, lediglich als Fremdbefund übernommen oder selbst getroffen habe. Der Antragsteller habe keine kognitiven Einschränkungen. Er nehme seit 1981 beanstandungslos am Straßenverkehr teil. Vor diesem Hintergrund sei die Entziehung der Fahrerlaubnis unverhältnismäßig. Als weniger einschneidende Maßnahme komme eine Auflage in Betracht, die es dem Antragsteller erlaube, Fahrzeuge der Klassen B, B1 und BE mit einem speziell ausgerüsteten behindertengerechten Fahrzeug zu fahren. Bei einer Mehrzahl der Erkrankungen des MS-Diagnosebildes gebe es nach den Begutachtungsleitlinien für Fahreignung keine verbindlichen Klassifizierungen, Einordnungen der Symptome oder verlässlichen Messwerte. Hinzu komme, dass der Antragsgegner keine Fahrprobe angeordnet habe, um eine hinreichend aussagekräftige individuelle Einschätzung der Beeinträchtigung des Antragstellers zu erlangen.
Mit Beschluss vom 30. Januar 2018 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit der Begründung ab, der Antragsteller, der aufgrund einer fortgeschrittenen Multiplen Sklerose an einer Erkrankung der neuromuskulären Peripherie nach Nr. 6.2 der Anlage 4 zur FeV leide, sei nach dem schlüssigen Gutachten der pima-mpu GmbH auch nicht bedingt fahrgeeignet. Die Bezugnahme auf aktuelle und im Einzelnen wiedergegebene Fremdbefunde führe nicht zur Unschlüssigkeit des Gutachtens. Zwar habe die Gutachterin den Gleichgewichtssinn des Antragstellers als nicht prüfbar bezeichnet und bei ihm keine Minderung der Auffassungsgabe und Mnestik festgestellt. Das Fehlen der Fahreignung ergebe sich jedoch nachvollziehbar aus der Leistungstestung, bei der der Antragsteller in zwei Tests mit Prozentrang von 8 und 7 unter dem für die Gruppe 1 erforderlichen Prozentrang von 16 geblieben sei. Ein Nachweis im Sinne von Kapitel 3.9.2 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung liege nicht vor. Eine Fahrverhaltensprobe sei nicht veranlasst gewesen, weil eine Kompensation eines Teilleistungsmangels im Fall des Antragstellers nicht in Betracht komme, nachdem die Gutachterin festgestellt habe, dass er die erforderliche Aufmerksamkeit und Konzentration nicht erbringen könne. Damit hätten auch keine Auflagen angeordnet werden müssen. Selbst wenn von offenen Erfolgsaussichten der Klage auszugehen wäre, fiele die vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde, mit der der Antragsteller unter Wiedergabe seiner Antragsbegründung geltend macht, das Verwaltungsgericht sei auf die von ihm genannten Kritikpunkte der Ungenauigkeit und Widersprüchlichkeit des eingeholten Gutachtens nicht einmal kursorisch eingegangen. Die Auffassung, dass eine Fahrverhaltensprobe entbehrlich sei, treffe nicht zu, da nur mittels dieser Probe die Frage beantwortet werden könne, ob sich angeblich nicht ausreichende Ergebnisse bei der Überprüfung der verkehrsbedeutsamen Leistungsfunktion fahrtechnisch auswirkten.
Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zu verwerfen, weil sie nicht dem Darlegungserfordernis genüge. Es werde weitgehend wörtlich der Vortrag aus der Antragsbegründung wiedergegeben, jedoch nicht in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Erstgerichts aufgezeigt, warum dieses Vorbringen auch in Ansehung der Ausführungen des Erstgerichts zutreffen solle. Soweit der Antragsteller kritisiere, dass das Gericht nicht auf seine Einwände eingegangen sei und eine „Fahreignungsprobe“ bzw. Fahrverhaltensbeobachtung für entbehrlich erachtet habe, blende er die diesbezüglichen Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss aus.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Der Senat teilt die Bedenken des Antragsgegners gegen die Beschwerdebegründung. Soweit lediglich das Antragsvorbringen wiederholt wird, um dem Verwaltungsgericht sodann pauschal vorzuwerfen, es sei auf die „Kritikpunkte“ des Antragstellers inhaltlich nicht eingegangen, lässt die Begründung keinen konkreten Bezug zu den Entscheidungsgründen erkennen und ist damit nicht in einer den Darlegungsanforderungen genügenden Weise begründet. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Es ist daher nicht ausreichend, wenn der Beschwerdeführer sich darauf beschränkt, sein Vorbringen aus der ersten Instanz zu wiederholen oder sich mit pauschalen oder formelhaften Rügen begnügt (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 146 Rn. 22; Guckelberger in Sodan/ Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 77). Vielmehr muss er ausgehend von der Entscheidung konkret aufzeigen, in welchen Punkten und weshalb sie aus seiner Sicht nicht tragfähig und überprüfungsbedürftig ist, was voraussetzt, dass er den Streitstoff prüft, sichtet und rechtlich durchdringt und sich mit den Gründen des angegriffenen Beschlusses befasst (Guckelberger, a.a.O. Rn. 76). Aus den fristgerecht dargelegten Gesichtspunkten muss sich die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses und die Notwendigkeit seiner Aufhebung ergeben (Guckelberger, a.a.O. Rn. 78). Daran bestehen hier erhebliche Zweifel. Ebenso erscheint fraglich, ob die Behauptung, es könne nur durch eine Fahreignungsprobe „durchgeführt“ bzw. festgestellt werden, ob sich „angeblich nicht ausreichende Ergebnisse bei der Überprüfung der verkehrsbedeutsamen Leistungsfunktion“ fahrtechnisch auswirkten, noch die Darlegungsanforderungen wahrt.
Da die Beschwerde auch in der Sache letztlich ohne Erfolg bleiben muss, kann offenbleiben, ob sie insgesamt als unzulässig zu verwerfen wäre. Denn auch wenn zu Gunsten des Antragstellers davon auszugehen wäre, dass die Erfolgsaussichten der Klage offen sind, fällt die Interessenabwägung im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO zu seinen Lasten aus. Das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbare Auftrag zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben gebieten es, hohe Anforderungen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu stellen. Ein Fahrerlaubnisinhaber muss den Entzug der Berechtigung dann hinnehmen, wenn hinreichender Anlass zu der Annahme besteht, dass aus seiner aktiven Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine Gefahr für dessen ordnungsgemäßen Ablauf resultiert, und dieses Risiko deutlich über demjenigen liegt, das allgemein mit der Zulassung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr verbunden ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.6.2002 – 1 BvR 2062/96 – NJW 2002, 2378 = juris Rn. 51 f.). Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Anfechtungsrechtsbehelfen gegen den für sofort vollziehbar erklärten Entzug einer Fahrerlaubnis wird deshalb in der Regel nur dann in Betracht kommen, wenn hinreichend gewichtige Gründe dafür sprechen, dass das von dem Betroffenen ausgehende Gefahrenpotential nicht nennenswert über dem des Durchschnitts aller motorisierten Verkehrsteilnehmer liegt (BayVGH, B.v. 21.11.2012 – 11 CS 12.2171 – juris Rn. 15).
Dies ist hier nicht der Fall. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller mit einer unsicheren Fahrweise aufgefallen ist und dies letztlich zu der Anordnung des Eignungsgutachtens geführt hat; zum andern, dass ihm die Fahreignung nach ärztlicher Einschätzung, auch wenn diese im Klageverfahren noch zu klärende Fragen aufwirft, aufgrund nicht mehr gegebener Kompensationsmöglichkeiten der körperlichen und psychophysischen Leistungsdefizite fehlt und Kompensationsmöglichkeiten bei Einschränkung der psychischen Leistungsfähigkeit generell nur in begrenztem Maß gegeben sind (vgl. Nr. 2.6 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vom 27. Januar 2014 [VkBl. S. 110], S. 13).
Allerdings steht einer Verwertung des ärztlichen Gutachtens nicht entgegen, dass die Gutachterin aufgrund der fachärztlichen Hinweise des Neurologen auf eine eingeschränkte Fahreignung über den vom Landratsamt vorgegebenen Gutachtensauftrag hinaus von sich aus die psychophysische Leistungsfähigkeit des Antragstellers getestet hat. Denn ungeachtet der vom Senat offen gelassenen Frage, ob auch im Rahmen einer ärztlichen Untersuchung psychologische Testverfahren zu Anwendung gelangen können, gilt, dass sich der Antragsteller auf diese Untersuchung eingelassen und das Gutachten, das eine neue Tatsache mit selbständiger Bedeutung darstellt, vorgelegt hat (vgl. BayVGH, U.v. 8.8.2016 – 11 B 16.595 – juris Rn. 18, 24 f.; B.v. 22.1.2018 – 11 CS 17.2192 – juris Rn. 14 ff. m.w.N.). Ein Verbot, diese neue Tatsache für die Entscheidung über die Fahrerlaubnisentziehung zu verwerten, lässt sich aus der Fahrerlaubnis-Verordnung oder sonstigem innerstaatlichen Recht nicht ableiten. Einem Verwertungsverbot stünde auch das Interesse der Allgemeinheit entgegen, vor Kraftfahrern geschützt zu werden, die sich aufgrund festgestellter Tatsachen als ungeeignet erwiesen haben (BayVGH, U.v. 8.8.2016 a.a.O. m.w.N.).
Ebenso wenig ist grundsätzlich erforderlich, Untersuchungsergebnisse, die im Rahmen psychologischer Testverfahren gewonnen worden sind, durch eine Fahrprobe oder Fahrverhaltensbeobachtung in der Praxis zu überprüfen. Nach der Systematik der §§ 11, 13 und 14 FeV (vgl. Anlage 4, Vorbemerkung 2) ist Grundlage der Eignungsbeurteilung im Einzelfall regelmäßig ein ärztliches Gutachten (§ 11 Abs. 2 FeV), in besonderen Fällen ein medizinisch-psychologisches Gutachten (§ 11 Abs. 3 FeV) oder das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftverkehr, letzteres jedoch nur, wenn dies nach Würdigung der vorliegenden Gutachten erforderlich ist oder bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann (§ 11 Abs. 4 Nr. 1 und 2 FeV). Die Anordnung eines Gutachtens gemäß § 11 Abs. 4 FeV ist folglich nur bei Eignungszweifeln möglich (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, § 11 Rn. 40), nicht aber bei ärztlich festgestelltem und nicht substantiiert in Zweifel gezogenem Fehlen der Fahreignung (vgl. BayVGH, B.v. 17.3.2008 – 11 ZB 07.495 – juris Rn. 9). Hiernach ist die Fahreignungsprobe weder eine Alternative zu einem ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Gutachten noch ein Instrument zur Überprüfung von dessen Richtigkeit, wenn der Gutachter die Fahreignung verneint hat. Dasselbe gilt für die Fahrverhaltensprobe bzw. -beobachtung im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung, die nach Nr. 2.5 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung nur in Zweifelsfällen in Betracht kommt, nämlich als Methode zur Einschätzung des Kompensationspotentials bei Grenzwertunterschreitung in den psychologischen Testverfahren (vgl. Geiger, DAR 2011, 623; Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, Kommentar, 2. Aufl. 2005, Anm. 2.5.2, S. 60). Im Falle des Antragstellers hingegen hat die Gutachterin eine Kompensationsmöglichkeit der körperlichen und psychophysischen Leistungsdefizite ausgeschieden.
Doch bestehen gegen das Gutachten insofern noch zu klärende Bedenken, als ihm nicht zu entnehmen ist, welche Qualifikation die Gutachterin zur Durchführung und Auswertung der regelmäßig im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Begutachtung durchgeführten Leistungstests befähigt hat oder ob hierbei (konsiliarisch) eine testtheoretisch ausgebildete psychologische Fachkraft zugezogen worden ist (vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, a.a.O., Nr. 2.5.2, S. 60; vgl. BayVGH, U.v. 8.8.2016 – 11 B 16.595 – juris Rn. 22; B.v. 22.1.2018 – 11 CS 17.2192 – juris Rn. 3). Sofern die Ergebnisse der Leistungstests verwertbar sind, wäre die Feststellung der aktuellen psychischen Leistungsfähigkeit bzw. Leistungsmängel diagnoseübergreifend bzw. diagnoseunabhängig (vgl. Nr. 2.5 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, S. 11). Außerdem ist ungeklärt, welchen Einfluss es auf das Ergebnis der Begutachtung hatte, dass die Gutachterin ihrer Beurteilung Nr. 6.2 der Anlage 4 zur FeV (Erkrankungen der neuromuskulären Peripherie) zugrunde gelegt hat, während die Multiple Sklerose nach Nr. 3.9.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (S. 44), denen verkehrsmedizinisches Erfahrungswissen zugrunde liegt und die den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis auf diesem Gebiet wiedergeben (vgl. BVerwG, U. v. 14.11.2013 – 3 C 32.12 – BVerwGE 148, 230 = juris Rn. 19), wie eine Erkrankung und die Folgen von Verletzungen des Rückenmarks gemäß Nr. 6.1 der Anlage 4 zur FeV beurteilt wird (vgl. auch Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, a.a.O., Nr. 3.9.1, S. 115; OVG SH, B.v. 26.4.2017 – 4 LA 4/17 – ZfSch 2017, 537/538 m.w.N.).
Nach dem Ergebnis der Interessenabwägung bei offenen Erfolgsaussichten des Klageverfahrens war die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zu zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, 46.1 und 46.3 des Streitwertkatalogs in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen


Nach oben