Medizinrecht

Erfolgloser Normenkontrollantrag gegen Quarantänepflicht für Ein- und Rückreisende

Aktenzeichen  20 NE 21.456

Datum:
18.2.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 2692
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1
BayEQV § 1, § 2 Abs. 6
BayCoronaEinreiseV § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 2

 

Leitsatz

1. Es bleibt weiterhin offen, ob das Infektionsschutzgesetz eine ausreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der bayerischen Einreise-Quarantäneverordnung enthält. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
2. Auch wenn die Verbreitung der Virusvariante B.1.1.7 in Deutschland in den letzten zwei Wochen stark angestiegen ist, erscheint das Ziel, zusätzliche Einträge dieser Virusmutation aus dem Ausland zumindest zu verlangsamen, weiterhin legitim und erreichbar. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
3. Allein die Stellung des Rechtsanwalts als unabhängiges Organ der Rechtspflege und seine Teilnahme an der Verwirklichung des Rechtsstaates gebieten es ebenfalls nicht, von der Anwendung infektiologisch notwendiger Schutzmaßnahmen von vornherein abzusehen, weil sich diese in tatsächlicher Hinsicht auf seine Anwaltstätigkeit auswirken können. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1. Der Antragsteller, ein Rechtsanwalt mit Familienwohnsitz in Irland und weiterem Wohnsitz und Anwaltskanzlei in München, wendet sich gegen die Quarantänepflicht nach § 1 der Verordnung über Quarantänemaßnahmen für Einreisende zur Bekämpfung des Coronavirus (Einreise-Quarantäneverordnung – EQV) vom 5. November 2020 (BayMBl. 2020 Nr. 630) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Einreise-Quarantäneverordnung vom 12. Februar 2021 (BayMBl. 2021 Nr. 114).
2. Die bis zum Ablauf des 7. März 2021 (§ 5 EQV i.d.F.v. 12.2.2021) geltende EQV hat auszugsweise folgenden Wortlaut:
„§ 1 Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende; Beobachtung
(1) Personen, die in den Freistaat Bayern einreisen und sich innerhalb von zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Risikogebiet im Sinne des § 2 Nr. 17 des Infektionsschutzgesetzes eingestuften Gebiet (Risikogebiet) aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Wohnung oder eine andere geeignete, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören.
(2) Die von Abs. 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, unverzüglich die für sie zuständige Kreisverwaltungsbehörde zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Verpflichtungen nach Abs. 1 hinzuweisen. Sie sind innerhalb des in Abs. 1 Satz 1 genannten Zeitraums ferner verpflichtet, die zuständige Kreisverwaltungsbehörde unverzüglich zu informieren, wenn bei ihnen typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust auftreten.
(3) Abs. 2 Satz 1 gilt nicht, soweit eine Anmeldepflicht nach § 1 Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) besteht.
(4) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Abs. 1 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch die zuständige Kreisverwaltungsbehörde.
§ 2 Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne

(6) Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a und c, Nr. 5 bis 7 und Abs. 3 gelten nicht für Personen, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet2 im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 CoronaEinreiseV aufgehalten haben. Abs. 2 Nr. 4 gilt für Personen nach Satz 1 nur, wenn deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung betrieblicher Abläufe dringend erforderlich und unabdingbar ist und dies durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber bescheinigt wird; die Bescheinigung ist ab dem 17. Februar 2021 bei jeder Einreise mitzuführen und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde, der von ihr beauftragten Stelle oder der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde vorzulegen.
2[Amtl. Anm.:] Vgl. https://www.rki.de/covid-19-risikogebiete“
3. Der Antragsteller ist deutscher Staatsangehöriger und sowohl in Irland als auch in Deutschland zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Er ist alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft in München. Er lebt mit seiner irischen Ehefrau und der gemeinsamen minderjährigen Tochter in Irland, wo sich der Familienwohnsitz befindet. In München unterhält er einen weiteren Wohnsitz, den er überwiegend für berufliche Zwecke nutzt. Zur Begründung seines am 15. Februar 2021 erhobenen Eilantrags trägt er im Wesentlichen vor, beruflich und familiär auf die jederzeitige – auch kurzfristige – ungehinderte Reisemöglichkeit zwischen Deutschland und Irland angewiesen zu sein. Der Wegfall der Ausnahmeregelungen durch § 2 Abs. 6 EQV verletzte seine Rechte auf Freizügigkeit (Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 GG sowie Art. 21 Abs. 1 AEUV), Familie (Art. 6 GG) und freie Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG). Seine nächste berufliche Reise sei vom 21. Februar bis 4. März 2021 geplant. Dabei seien wichtige Mandanten- und Notartermine zu erledigen, vor allem im Rahmen eines beim Landgericht München I anhängigen Zivilverfahrens (Ausloten einer möglichen außergerichtlichen Einigung), bei dem es auch um irische Rechtsfragen gehe, weshalb eine Übertragung auf einen Berufskollegen nicht möglich sei.
In rechtlicher Hinsicht verweist der Antragsteller auf den Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2020 (Az. 20 NE 20.2749). Aufgrund der weitreichenden Verschärfungen bei Reisen aus Virus-Variantengebieten durch § 2 Abs. 6 EQV sei inzwischen nicht nur von offenen, sondern von überwiegenden Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags in der Hauptsache auszugehen. Durch den Wegfall der Ausnahmeregelungen für triftige Reisegründe sei er in seinen Rechten auf freie anwaltliche Berufsausübung und Familie verletzt. Da sich die Virusvariante inzwischen auch in Deutschland und Bayern verbreitet habe (nach einer Presseinformation des Bundesgesundheitsministers vom 17.2.2021 auf einen Anteil von inzwischen mehr als 20%), könne sich das Infektionsgeschehen ohne die Quarantäneverpflichtung (unter Berücksichtigung der Testpflicht) nicht wesentlich verschlechtern.
Er beantragt nach § 47 Abs. 6 VwGO,
§ 2 Abs. 6 der Verordnung über Quarantänemaßnahmen für Einreisende zur Bekämpfung des Coronavirus (Einreise-Quarantäneverordnung – EQV) vom 5. November 2020 (BayMBl. 2020 Nr. 630, BayRS 2126-1-6-G), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Februar 2021 (BayMBl. 2021 Nr. 114), bis zur Entscheidung über den gleichzeitig gestellten Normenkontrollantrag vorläufig außer Vollzug zu setzen.
Sollte der Senat § 2 Abs. 6 EQV als Teil einer untrennbaren Gesamtregelung ansehen, ersucht der Antragsteller um rechtsschutzkonforme Auslegung, dass sich der Antrag auf eine vorläufige Außerkraftsetzung der EQV insgesamt richtet.
4. Der Antragsgegner tritt dem Antrag entgegen und beantragt dessen Ablehnung.
5. Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg.
A.
Der Antrag ist zulässig. Zwar kommt eine isolierte Außervollzugsetzung des § 2 Abs. 6 EQV nicht in Betracht, weil sie darauf abzielt, einen Teil einer untrennbaren Gesamtregelung außer Vollzug zu setzen (BayVGH, B.v. 3.12.2020 – 20 NE 20.2749 – juris Rn. 55; vgl. auch BVerwG, U.v. 2.8.2012 – 7 CN 1.11 – NVwZ 2013, 227 – juris Rn. 28; Schoch in Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2020, § 47 Rn. 182). Dem Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ist aber zu entnehmen, dass er – falls der Senat von einer Unteilbarkeit der Regelungskomplexe der EQV ausgeht – dahingehend verstanden werden soll, dass die Quarantänepflicht (§ 1 EQV) insgesamt vorläufig außer Vollzug gesetzt werden soll (vgl. Schriftsatz vom 15.2.2021 S. 7).
B.
Soweit der Antrag zulässig ist, liegen die Voraussetzungen des § 47 Abs. 6 VwGO, wonach das Normenkontrollgericht eine einstweilige Anordnung erlassen kann, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist, nicht vor. Die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags in der Hauptsache gegen § 1 Abs. 1 und 2 EQV sind unter Anwendung des Prüfungsmaßstabs im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO bei summarischer Prüfung als offen anzusehen (1. und 2.). Eine Folgenabwägung geht zulasten des Antragstellers aus (3.).
1. Der Senat verweist zur Begründung auf seinen Beschluss vom 3. Dezember 2020 (Az. 20 NE 20.2749 – BeckRS 2020, 33531), der dem Antragsteller bekannt ist, sowie auf den Beschluss des Senats vom 28. September 2020 (20 NE 20.2142 – BeckRS 2020, 27261). Die dortigen Erwägungen gelten auch für das vorliegende Verfahren. Der Senat hat ausdrücklich offengelassen, ob die Voraussetzungen des § 30 i.V.m. § 32 Satz1 IfSG erfüllt sind und vom Vorliegen einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der EQV ausgegangen werden kann. Daran wird trotz des Hinweises des Antragsgegners auf Virusmutationen einschließlich der Variant of Concern (VOC) B.1.1.7 mit potenziell leichterer Ansteckungsmöglichkeit und möglicherweise schwereren Krankheitsverläufen festgehalten. Nach der Aufnahme des Begriffes der Risikogebiete in § 2 Nr. 17 IfSG (vgl. Art. 1 Nr. 2b des Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18.11.2020, BGBl I S. 2397) hätte es nahegelegen, hieran bei einer Absonderungspflicht für Einreisende aus Risikogebieten anzuknüpfen. Der Entwurf eines Gesetzes zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD vom 9. Februar 2021 (BT-Drs. 19/26545), enthält insoweit jedoch keine (klarstellende) Regelung.
2. Soweit sich der Antragsteller auf die grundrechtliche Notwendigkeit des Fortbestands von Ausnahmetatbeständen nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a und c, Nr. 5 bis 7 und Abs. 3 EQV beruft, rechtfertigen die von ihm vorgebrachten Gründe im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes keine andere Entscheidung. Insbesondere ist bei summarischer Prüfung nicht erkennbar, dass der (vorübergehende) Wegfall von Ausnahmetatbeständen zur Quarantänepflicht in § 2 Abs. 6 EQV unverhältnismäßig in die Rechte der Normadressaten eingreift; dies gilt insbesondere für die vom Antragsteller geltend gemachte allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG), das Recht auf Familie (Art. 6 GG), die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) sowie die europarechtliche Freizügigkeit (Art. 21 Abs. 1 AEUV).
a) Die angegriffene (Teil-)Regelung ist voraussichtlich geeignet und erforderlich, um den Eintrag von Virusvarianten mit vermutlich erhöhter Übertragbarkeit und ggf. erhöhter Fallsterblichkeit aus Virusvarianten-Gebieten im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 EQV i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 CoronaEinreiseV (vgl. BAnz AT 13.1.2021 V1) zu vermeiden (vgl. die Begründungen der Verordnungen zur Änderung der EQV vom 15.1.2021 und 12.2.2021, BayMBl.2021 Nr. 37 und 115). Der Einwand des Antragstellers, ein Verzicht auf § 2 Abs. 6 EQV und der damit verbundene teilweise Wegfall der Quarantäneverpflichtung bei der Einreise aus Virusvarianten-Gebieten würde zu keiner wesentlichen Verschlechterung des Infektionsgeschehens in Deutschland führen, weil sich das mutierte Virus inzwischen auch in Deutschland weit verbreitet habe und das lokale Ansteckungsrisiko ebenso bestehe, greift nicht durch. Der Anteil der u.a. in Irland aufgetretenen Variante B.1.1.7 an PCRbestätigten SARS-CoV-2-Nachweisen, die erfolgreich einer Punktmutations-Assay Analyse von nicht spezifisch ausgewählten SARS-CoV-2 positiven Proben unterzogen werden konnten, betrug nach der ad-hoc-Erhebung von über 34.000 Proben in der KW 3-4 in Deutschland ca. 5,6% (vgl. RKI, Bericht vom 5.2.2021 i.d.F.v. 10.2.2021 zu Virusvarianten von SARSCoV-2 in Deutschland, insbesondere zur Variant of Concern [VOC] B.1.1.7, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/DESH/Bericht_VOC_2021-02-10.pdf? blob=publicationFile). Inzwischen liegt der Anteil bei 22,8% (vgl. RKI, Lagebricht vom 17.2.2021, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/Inf-AZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Feb_2021/2021-02-17-de.pdf? bl-ob=publicationFile). Die Gefährdungseinschätzung des Verordnungsgebers, wonach aufgrund des aktuellen Infektionsgeschehens bundesweit und in Bayern zusätzlich zu den fortgeltenden Einschränkungen im Inland sichergestellt werden müsse, dass durch Einreisen in die Bundesrepublik Deutschland keine neuen Infektionsherde im Inland entstehen, weil sich gezeigt habe, dass sich neue Infektionsherde oftmals nach Einreise aus Risikogebieten bildeten (vgl. Begründung der Verordnungen zur Änderung der EQV vom 12.2.2021, BayMBl. 2021 Nr. 115 S. 2 f. und vom 15.1.2021, BayMBl. 2021 Nr. 37 S. 2), ist im Hinblick darauf rechtlich nicht zu beanstanden. Auch wenn die Verbreitung der Virusvariante B.1.1.7 in Deutschland in den letzten zwei Wochen stark angestiegen ist, erscheint das Ziel, zusätzliche Einträge dieser Virusmutation aus dem Ausland zumindest zu verlangsamen, weiterhin legitim und erreichbar.
Soweit der Antragsteller auf die zu den abendlichen und nächtlichen Ausgangsbeschränkungen ergangenen Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 5. Februar 2021 verweist (Az. 1 S 321/21 – juris), kann er nicht durchdringen. Die Entscheidung bezieht sich auf die behördliche Prüf- und Begründungspflicht im Rahmen der besonders eingriffsintensiven Schutzmaßnahmen des § 28a Abs. 2 Satz 1 IfSG, die der Gesetzgeber an qualifizierte Voraussetzungen geknüpft hat (vgl. BT-Drs. 19/24334 S. 73). Diese Voraussetzungen können nicht ohne Weiteres auf die Anordnung einer Absonderungsverpflichtung aus § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG übertragen werden.
b) Bei summarischer Prüfung ist auch nicht festzustellen, dass die Aussetzung der Ausnahmetatbestände, die berufsbedingte oder sonst triftige Reisegründe privilegiert haben, die Verpflichtung zur häuslichen Quarantäne unangemessen werden ließe.
Der Senat verkennt nicht, dass die Quarantäneverpflichtung in bestimmten Konstellationen, wie auch in derjenigen des Antragstellers, zu nicht unerheblichen Einschränkungen der Lebensführung, die sich hier beruflich und privat auf zwei Länder erstreckt, führen kann. Gleichwohl ist nicht zu beanstanden, dass der Normgeber der staatlichen Schutzpflicht für das Leben und die Gesundheit der Bevölkerung (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) im Rahmen der angegriffenen Regelung ein höheres Gewicht eingeräumt hat als den durch die Pflicht zur Absonderung hervorgerufenen Beeinträchtigungen. Die Ausweitung der Quarantäneverpflichtung auf Grenzgänger und andere Personen mit triftigen Reisegründen dient dazu, zeitlich befristet einen Eintrag von Virusmutationen mit mutmaßlich höherer Infektiosität und ggf. erhöhter Fallsterblichkeit zu verhindern bzw. zu verringern. Die Geltungsdauer ist dementsprechend auf den 7. März 2021 begrenzt (vgl. § 5 EQV). Die Quarantänedauer kann bei Vorlage eines negativen Testergebnisses ab dem fünften Tag nach der Einreise verkürzt werden (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 EQV). In begründeten Fällen kann die zuständige Behörde auf Antrag weitere Ausnahmen bei Vorliegen eines triftigen Grundes erteilen (vgl. § 2 Abs. 4 EQV).
Im Übrigen verfolgt der Normgeber mit Quarantänepflicht nach § 1 EQV keine unmittelbar berufsregelnde Tendenz; die Absonderungsverpflichtung ist berufsneutral und bewirkt allenfalls eine reflexhafte Rückwirkung auf die Berufstätigkeit. Dies gilt für die anwaltliche Tätigkeit ebenso wie für viele andere Berufe, die eine außerhäusliche Tätigkeit oder Wahrnehmung auswärtiger Termine erfordern. Der Schutz von Leben und Gesundheit stellt einen vernünftigen Grund dar, der einen Eingriff in die Berufsausübung rechtfertigen kann (BayVerfGH, E.v. 23.11.2020 – Vf. 59-VII-20 – juris Rn. 73). Allein die Stellung des Rechtsanwalts als unabhängiges Organ der Rechtspflege und seine Teilnahme an der Verwirklichung des Rechtsstaates gebieten es ebenfalls nicht, von der Anwendung infektiologisch notwendiger Schutzmaßnahmen von vornherein abzusehen, weil sich diese in tatsächlicher Hinsicht auf seine Anwaltstätigkeit auswirken können (vgl. auch BVerfG, B.v. 27.6.2018 – 2 BvR 1405/17 u.a. – NJW 2018, 2385 – juris Rn. 78 zur Frage des Verzichts auf strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen).
3. Die Folgenabwägung ergibt, dass die Interessen der Gesamtbevölkerung am Schutz von Leib und Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) die Schutzgüter, auf die sich der Antragsteller beruft (Art. 2 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, Art. 6 GG, Art. 12 Abs. 1 GG sowie das Freizügigkeitsrecht aus Art. 21 Abs. 1 AEUV), überwiegen.
a) Das pandemische Geschehen ist weiterhin auf hohem Niveau. Nach dem Situationsbericht des Robert-Koch-Instituts (RKI) vom 17. Februar 2021 (abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Feb_2021/2021-02-17-de.pdf? blob=publicationFile) ist nach wie vor eine hohe Anzahl an Übertragungen in der Bevölkerung in Deutschland zu beobachten. Das RKI schätzt die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland insgesamt als sehr hoch ein. Nach der aktuellen Risikobewertung des RKI (Stand 12.2.2021, vgl. https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html) ist die Dynamik der Verbreitung einiger neuer Varianten (VOC) von SARS-CoV-2 besorgniserregend. Es ist noch unklar, wie sich deren Zirkulation auf die Situation in Deutschland auswirken wird. Aufgrund der vorliegenden Daten zu einer erhöhten Übertragbarkeit der VOC besteht grundsätzlich die Möglichkeit einer Verschlimmerung der Lage. Ob und in welchem Maße die VOC die Wirksamkeit der verfügbaren Impfstoffe beeinträchtigen, ist derzeit noch nicht sicher abzuschätzen. Das individuelle Risiko, schwer zu erkranken, kann anhand der epidemiologischen bzw. statistischen Daten nicht abgeleitet werden. Auch ohne bekannte Vorerkrankungen und bei jungen Menschen kann es zu schweren bis hin zu lebensbedrohlichen Krankheitsverläufen kommen. Langzeitfolgen können auch nach leichten Verläufen auftreten.
b) In dieser Situation ergibt die Folgenabwägung, dass die zu erwartenden Folgen einer Außervollzugsetzung der angegriffenen Norm – im Hinblick auf die damit einhergehende mögliche Eröffnung weiterer Infektionsketten – schwerer ins Gewicht fallen als die Folgen ihres weiteren Vollzugs für die Grundrechte des Antragstellers. Gegenüber den bestehenden Gefahren für Leib und Leben, vor denen zu schützen der Staat nach dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichtet ist, müssen die Interessen des Antragstellers derzeit zurücktreten. Soweit sich der Antragsteller auf die berufsbedingte Wahrnehmung von Terminen in den nächsten Wochen beruft, kann er das Ergebnis der Folgeabwägung nicht zu seinen Gunsten beeinflussen. Dem vorgelegten Gerichtsbeschluss vom 10. Februar 2021 (vgl. Anlage ASt. 7) ist bereits nicht zu entnehmen, dass die vorgetragenen Besprechungstermine mit Mandantschaft und der Gegenseite unaufschiebbar wären. Insbesondere hat der Antragsteller nicht dargelegt, dass ein Antrag auf Verlängerung der vom Landgericht gesetzten Äußerungsfrist von vier Wochen gestellt worden und erfolglos geblieben wäre. Auch die Dringlichkeit des die Rechtsanwaltsgesellschaft selbst betreffenden Notartermins am 1. März 2021 wurde nicht näher belegt.
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Gegenstandswertes ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Da die angegriffene Verordnung bereits mit Ablauf des 7. März 2021 außer Kraft tritt (§ 5 EQV), zielt der Eilantrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, weshalb eine Reduzierung des Gegenstandswertes für das Eilverfahren auf der Grundlage von Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 nicht angebracht ist.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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