Medizinrecht

Erstattung von Behandlungskosten für medizinisch notwendige Heilbehandlung

Aktenzeichen  233 C 14473/17

Datum:
12.4.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 43093
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
GOÄ § 4 Abs. 2 a

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Der Streitwert wird auf 1.312,88 EUR festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
1. Das Amtsgericht München ist gemäß §§ 23 11, 71 GVG sachlich und gemäß § 17 ZPO örtlich zuständig.
2. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 1.312,88 EUR aus dem Krankenversicherungsvertrag. Die bei dem Kläger durchgeführten Katarakt-Operationen wurden seitens des behandelnden Arztes nicht korrekt abgerechnet. Der behandelnden Arzt durfte die Ziffer 5855 GOÄ analog nicht abrechnen. Die Beklagte ist daher nicht verpflichtet, dem Kläger einen Betrag in Höhe von 1.312,88 EUR zu erstatten. Die GOÄ sieht den Einsatz eines Femtosekundenlasers nicht ausdrücklich vor und hält für diesen keinen expliziten Gebührentatbestand bereit. Nach § 4 Abs. 2 a der GOÄ kann der Arzt für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet. Dies gilt auch für die zur Erbringung der im Gebührenverzeichnis aufgeführten operativen Leistungen methodisch notwendigen operativen Einzelschritte. Bei der Beurteilung kommt es darauf an, ob eine Leistung im konkreten Fall einen selbständigen Charakter hat und damit das Leistungsziel darstellt, oder ob sie nur ein Teilschritt auf den Weg zur Erreichung eines Leistungsziels ist.
Der Sachverständige … führte aus, dass es sich bei dem Einsatz des Ferntosekundenlasers im Rahmen der Katarakt-Operation um eine besondere Ausführung einer im Gebührenverzeichnis erfassten anderen Leistung handelt und es demnach an der Selbständigkeit dieser Leistung fehle. Der Sachverständige führte aus, dass es bei der Operation des grauen Stars darum gehe, dass die im Auge befindliche Linse zertrümmert und abgesaugt und anschließend durch eine Kunstlinse ersetzt werde. Die Linse sei von einer Hülle umgeben, dem Kapselsack. Diese Hülle müsse bei der Operation zunächst aufgerissen werden. Dies könne mit einem Laser oder mit einem Skalpell erfolgen. Das Absaugen der Linse und das Einsetzen der neuen Linse erfolge so wie früher. Es gebe drei OP-Teilschritte, die durch den Laser ersetzt werden können. Dies seien die Hornhautschnitte zur Öffnung des Auges, die Kapselorexis (Öffnung der Vorderkapsel) und die Zerteilung des Linsenkernes. Wenn man den Laser dazu nicht einsetze, führe man die Hornhautschnitte mit einem Skalpell durch, die Kapselorexis mit einer Pinzette oder einer Nadel und die Zerteilung des Linsenkernes mit einem Ultraschallgerät.
Das Gericht schließt sich den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen … an. Danach handelt es sich bei dem Einsatz des Femtosekundenlasers nicht um eine selbständige Zielleistung, sondern um die besondere Art der Ausführung einer Leistung. Durch den Einsatz des Femtosekundenlasers werden lediglich Teil-OP-Schritte ersetzt, die ansonsten auf eine andere Art durchgeführt werden würden. Der Einsatz des Femtosekundenlasers ist daher nicht neben der Endziffer 1375 „extrakapsuläre Operation des grauen Stars mittels gesteuerten Saugspülverfahrens oder Linsenkernverflüssigung mit Implantation einer intraokularen Linse“ nach Ziffer 5855 GOÄ analog abrechenbar. Für den Einsatz des Femtosekundenlasers kann zusätzlich zu Ziffer 1375 die Gebührenziffer 441 berechnet werden.
Die Beklagte hat die Erstattung des Betrages von 1.312,88 EUR abgelehnt. Sie hat die zweifache Abrechnung der GOÄ Ziffer 5855 analog abgelehnt und stattdessen zweimal die GOÄ Ziffer 441 in Höhe von jeweils 67,49 EUR berücksichtigt. Der Kläger hat gegen die Beklagte daher keinen weiteren Anspruch auf Erstattungsleistungen gegenüber der Beklagten betreffend die Rechnung des … vom 20.3.2017.
2. Da der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 1.312,88 EUR hat, hat er gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Zahlung von Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt gemäß § 48 I GKG i.V.m. § 3 ZPO.


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