Medizinrecht

Gewährung von Hinterbliebenenversorgung (Witwengeld)

Aktenzeichen  3 B 17.369

Datum:
17.7.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 19797
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBeamtVG Art. 35 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 108 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

1. Eine Ehedauer von weniger als einem Jahr begründet die gesetzliche Vermutung einer sog. Versorgungsehe. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Vermutung einer Versorgungsehe kann widerlegt werden, wenn eine Gesamtbetrachtung der Beweggründe beider Ehegatten für die Heirat ergibt, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen den Versorgungszweck überwiegen oder zumindest gleichwertig sind. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Ermittlung der maßgeblichen Umstände obliegt nach dem Amtsermittlungsgrundsatz dem Dienstherrn, die materielle Beweislast, also die Folgen eines nicht ausreichenden Beweises, trägt demnach, wer den Anspruch auf Witwengeld geltend macht. Lassen sich solche besonderen Umstände nicht feststellen, geht dies nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast zulasten der Witwe/des Witwers.  (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 12 K 16.357 2016-05-12 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 12. Mai 2016 wird aufgehoben.
II. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Finanzen vom 22. Januar 2015 sowie des Widerspruchsbescheides des Landesamtes für Finanzen vom 28. Dezember 2015 verpflichtet, dem Kläger eine Hinterbliebenenversorgung im Sinne von Art. 35 BayBeamtVG seit dem 1. Januar 2015 zu gewähren.
III. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
IV. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
V. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
VI. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die Berufung ist begründet. Der angefochtene Bescheid des Landesamts für Finanzen vom 22. Januar 2015 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er ist zusammen mit dem Widerspruchsbescheid des Landesamts für Finanzen vom 28. Dezember 2015 aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Witwengeld im Sinne von Art. 35 BayBeamtG seit dem 1. Januar 2015 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Nach Art. 35 Abs. 1 BayBeamtVG erhält der Witwer einer verstorbenen Beamtin auf Lebenszeit, die die Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 1 BayBeamtVG erfüllt (sog. „Versorgungsurheberin“ i.S.d. Art. 34 Nr. 1 BayBeamtVG), Witwengeld. Kein Anspruch besteht, wenn die Ehe weniger als ein Jahr gedauert hat, es sei denn, nach den besonderen Umständen des Falls ist die Annahme nicht gerechtfertigt, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, dem Witwer oder der Witwe eine Versorgung zu verschaffen (Art. 35 Abs. 2 Nr. 1 BayBeamtVG).
Nach diesen Grundsätzen steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch zu, da er die gesetzliche Vermutung einer sog. „Versorgungsehe“ glaubhaft widerlegen konnte.
1. Eine Ehedauer von weniger als einem Jahr begründet die gesetzliche Vermutung einer sog. Versorgungsehe. „Besondere Umstände“, die die Vermutung einer Versorgungsehe entkräften können, sind unter Zugrundelegung der Maßstäbe aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, U.v. 28.1.2016 – 2 C 21.14 – juris Rn. 15-23 zur entsprechenden Vorschrift des § 19 BeamtVG; ebenso BSG, U.v. 5.5.2009 – B 13 R 55/08 R – BSGE 103, 99 zu dem inhaltsgleichen § 46 Abs. 2a SGB VI; vgl. von der Weiden, jurisPR-BVerwG 9/2016 Anm. 5) solche, die auf einen anderen Beweggrund der Heirat als die Versorgungsabsicht schließen lassen. Umstände, bei denen ein anderer Beweggrund als die Versorgungsabsicht nahe liegt, sind etwa gegeben, wenn der Beamte unvorhergesehen verstorben ist, im Zeitpunkt der Heirat also nicht mit seinem Tod zu rechnen war. Musste im Zeitpunkt der Heirat hingegen wegen einer lebensbedrohlichen Erkrankung mit dem Tod des Beamten gerechnet werden, liegt das Motiv einer Versorgungsehe nahe. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O. – juris Rn. 17) kann jedoch auch ein bereits vor der Kenntnis von der lebensbedrohlichen Erkrankung getroffener Heiratsentschluss ein „besonderer Umstand“ sein, sofern die Heirat aus „wirklichkeitsnahen Gründen“ nur aufgeschoben, der Heiratsentschluss aber nicht aufgegeben worden ist (Fortentwicklung der früheren Begrifflichkeit zur „konsequenten“ Verwirklichung des vor der Kenntnis der lebensbedrohlichen Erkrankung gefassten Heiratsentschlusses). Die „neue Formel“ von der aus wirklichkeitsnahen Gründen nur aufgeschobenen Heirat bei auch zwischenzeitlich nicht aufgegebenen Heiratsentschluss (von der Weiden, jurisPR-BVerwG 9/2016 Anm. 5) zielt auf einen weniger strengen Maßstab (vgl. von der Weiden, a.a.O.; VGH BW, U.v. 15.6.2016 – 4 S 1562/15 – juris Rn. 26).
Die Vermutung einer Versorgungsehe kann also widerlegt werden, wenn eine Gesamtbetrachtung der Beweggründe beider Ehegatten für die Heirat ergibt, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen den Versorgungszweck überwiegen oder zumindest gleichwertig sind. Die gegen eine Versorgungsehe sprechenden Umstände müssen umso gewichtiger sein, je offenkundiger und lebensbedrohlicher die Krankheit des Beamten zum Zeitpunkt der Heirat war. Ebenso steigen mit der Dauer des zeitlichen Abstands zwischen dem Heiratsentschluss und der später in Kenntnis der lebensbedrohlichen Erkrankung erfolgten Heirat die Anforderungen an die Wirklichkeitsnähe der Gründe für den Aufschub der Heirat (vgl. BVerwG, U.v. 28.1.2016 – 2 C 21.14 – juris Rn. 19).
Die Ermittlung der maßgeblichen Umstände obliegt nach dem Amtsermittlungsgrundsatz dem Dienstherrn, die materielle Beweislast, also die Folgen eines nicht ausreichenden Beweises, trägt demnach, wer den Anspruch auf Witwengeld geltend macht. Lassen sich solche besonderen Umstände nicht feststellen, geht dies nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast zulasten der Witwe/des Witwers (vgl. BayVGH, B.v. 3.5.2004 – 3 B 00.1704 – juris Rn. 43; B.v. 28.7.1998 – 3 B 96.2242 – juris Rn. 28; BSG, U.v. 30.01.1970 – 2 RU 175/67 – BeckRS 1970, 247; Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, 138. Ergänzungslieferung, März 2019, § 19 Rn. 58, 62; Strötz, in: Fürst, GKÖD, Band I, Stand 2019, § 19 BeamtVG Rn. 29). Für die Widerlegung der Vermutung stehen der Witwe/dem Witwer alle zulässigen Beweismittel zur Verfügung. Eine Beschränkung der Beweistatsachen oder der Beweismittel auf „äußere, objektiv erkennbare“ Umstände unter Ausschluss von „inneren, subjektiven“ Umständen ist nicht zulässig.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat das Gericht zunächst zu prüfen, ob der seitens des Hinterbliebenen vorgetragene Sachverhalt – unterstellte man ihn als wahr – der Annahme einer Versorgungsehe tatsächlich entgegenstünde. Wird dies bejaht, ist in einem zweiten Schritt zu beurteilen, ob der schlüssige Vortrag glaubhaft ist. Dabei muss das Gericht die volle Überzeugung davon gewinnen, dass der vorgetragene Sachverhalt wahrheitsgemäß ist und die Motivation für die Heirat zutreffend wiedergibt (BVerwG, U.v. 28.01.2016 – 2 C 21.14 – juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 24.6.2016 – 3 ZB 16.840 – juris Rn. 5). Hierbei entscheidet das Gericht gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung und ist dabei im Grundsatz nicht an bestimmte Beweisregeln gebunden. Es würdigt den Prozessstoff nur nach der ihm innewohnenden Überzeugungskraft. Dabei bedarf die richterliche Überzeugung von der Wahrheit einer streitigen Behauptung nicht der absoluten Sicherheit. Ausreichend ist die persönliche Gewissheit des Richters, die vernünftige Zweifel an der Wahrheit, nicht aber die rein gedankliche Möglichkeit der Unwahrheit ausschließt. Trotz des höchstpersönlichen Charakters der Beweiswürdigung, der dem Gericht einen Wertungsrahmen eröffnet, ist das Gericht allerdings nicht gänzlich frei. Die richterliche Überzeugung muss auf rational nachvollziehbaren Gründen beruhen, das heißt sie muss insbesondere die Denkgesetze, die Naturgesetze sowie zwingende Erfahrungssätze beachten (vgl. BayVGH, B.v. 13.06.2012 – 8 ZB 11.2377 – juris Rn. 12 m.w.N.; Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § 108, Rn. 47 ff.).
2. Nach diesen Grundsätzen steht dem Kläger ein Anspruch auf Witwengeld gemäß Art. 35 BayBeamtVG zu, da die gesetzliche Vermutung einer sog. Versorgungsehe glaubhaft widerlegt werden konnte.
Der Senat ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und unter Berücksichtigung der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger und die Beamtin im März 2014 nicht zum alleinigen oder überwiegenden Zweck der Versorgung des Hinterbliebenen geheiratet haben.
Der Kläger trägt vor, dass Beweggrund für die Heirat am 27. März 2014 die Verwirklichung des im Jahr 2012 getroffenen und am 11. Mai 2012 gegenüber Freunden bekanntgegebenen Heiratsentschlusses gewesen sei. Der Entschluss zur Heirat sei damals gefasst worden, um sich gegenseitig für den Fall eines Unfalls, einer Krankheit oder einer Pflegesituation in den Status eines „Angehörigen“ zu bringen, um über irgendwelche Vollmachten hinaus eine gesetzliche Position zu haben, füreinander Entscheidungen treffen zu können und den Willen des jeweils anderen zur Geltung zu bringen (Bl. 30 Berufungsakte). Der Kläger habe seiner Frau nicht nur als „Bevollmächtigter“ zur Seite stehen, sondern als Gatte medizinische Auskunft einfordern und notwendige Entscheidungen treffen können, zu denen sie vielleicht eines Tages nicht mehr in der Lage sein würde, so wie sich um eine angemessene Pflege kümmern wollen (Bl. 42 Behördenakte).
Unterstellt man das Vorbringen des Klägers als wahr, käme eine Widerlegung der Vermutung der Versorgungsehe in Betracht.
Bei einer Gesamtbetrachtung der Beweggründe beider Ehegatten für die Heirat überwiegen die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen den Versorgungszweck oder sind diesem zumindest gleichwertig (2.1). Zwar kommt als besonderer Umstand nicht die Konstellation in Betracht, dass im Zeitpunkt der Heirat nicht mit dem Tod der Beamtin zu rechnen war, dieser also unvorhergesehen eingetreten ist (2.2). Zur Überzeugung des Senats steht jedoch fest, dass als besonderer Umstand ein bereits vor der Kenntnis von der lebensbedrohlichen Erkrankung (2.3) getroffener konkreter Heiratsentschluss (2.4) gefasst wurde und die für Juni 2013 beabsichtigte Heirat aus wirklichkeitsnahen Gründen bis zum Eheschluss am 27. März 2014 nur aufgeschoben, der Heiratsentschluss aber nicht aufgegeben wurde (2.5). Dem Kläger ist es gelungen, diesen insofern schlüssigen Vortrag glaubhaft zu machen.
2.1 Der von der Versorgungsabsicht verschiedene Beweggrund der Eheschließung, als Angehöriger für den Fall eines Unfalls, einer Krankheit oder einer Pflegesituationen über irgendwelche Vollmachten hinaus eine gesetzliche Position zu haben, füreinander Entscheidungen treffen zu können und den Willen des jeweils anderen zur Geltung zu bringen, ist glaubhaft und überwiegt insgesamt gesehen den Versorgungszweck oder ist diesem zumindest gleichwertig. Die vom Beklagten geäußerten Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Beweggrundes konnten entkräftet werden. Dabei brauchte der Senat der Beweisanregung des Beklagten, den handelnden Standesbeamten der regulären Trauung als Zeugen zu vernehmen, nicht nachzukommen, weil sie ohne in das Wissen des Standesbeamten gestellte Tatsachen zu benennen auf Ausforschung gerichtet ist (BSG, U.v. 19.10.2011 – B 13 R 33/11 R – juris).
a) Zwar hätte eine Eheschließung schon zu einem früheren Krankheitszeitpunkt (2003: Mammakarzinoms; 2009: Uteruskarzinom) nahegelegen, um das den Eheleuten wichtige Anliegen, dem Kläger eine bessere Position beim Erlangen von Auskünften durch behandelnde Ärzte oder bei entsprechenden Entscheidungsmöglichkeiten zu verschaffen (vgl. dazu BayVGH B.v. 8.11.2011 – 3 ZB 08.627 – juris Rn. 10). Gleichwohl vermochte es der Kläger in der mündlichen Verhandlung schlüssig und glaubhaft die Ursachen dafür darzulegen, die ihn und seine Ehefrau erst zu einem Zeitpunkt zum Heiratsentschluss bewogen haben, als die Krebserkrankungen überwunden zu sein schien. Zum einen reagierten die Eheleute bereits „unter dem Eindruck des Gebärmutterkrebses“ (Sitzungsprotokoll, S. 2) mit der Erstellung der Vollmacht/Patienten- und Betreuungsverfügung. Die Erkenntnis, dass diese Vorsorgehandlungen womöglich nicht ausreichen könnten, konkretisierte sich allerdings erst kurz vor ihrem Heiratsentschluss. Auslöser ihres Heiratsentschlusses sei ein erst kurz zuvor eingetretenes Ereignis im Bekanntenkreis gewesen. Bei einer Freundin der Ehefrau sei ebenfalls eine Krebserkrankung aufgetreten. Unter dem Eindruck der Schwierigkeiten, die der Hinterbliebene der nichtehelichen Lebensgemeinschaft gehabt habe, hätten sich der Kläger und seine spätere Ehefrau im Jahr 2012 zur Heirat entschlossen. Dieser in sich schlüssige und plausible Sachvortrag wurde durch die Zeugenaussage des Herrn Dr. M. in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Am 11. Mai 2012 sei er zusammen mit seiner Lebensgefährtin bei dem Kläger und seiner Frau eingeladen gewesen. Er sei damals mit seiner Partnerin zu dem Entschluss gekommen, zu heiraten, obwohl sie auf Formalitäten nie Wert gelegt hätten. Ein Vorkommnis im Freundeskreis – dort habe ein Bekannter schwer Zutritt zu seiner erkrankten Lebensgefährtin erhalten – habe zu diesem Entschluss geführt; diese Erwägung hätten auch der Kläger und seine spätere Ehefrau damals angestellt. Die Aussagen des Klägers und des in der mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugen Dr. M. sind glaubhaft. Sie waren schlüssig und in sich widerspruchsfrei. Gravierende Veränderungen gegenüber ihrer Aussage im Rahmen des behördlichen Verfahrens sind nicht festzustellen. Der Zeuge hat bei seiner Aussage auch glaubhaft den Vortrag des Klägers in den wesentlichen Punkten bestätigt. Er hat insgesamt konstant von dem Abend des Heiratsentschlusses berichtet.
b) Der geltend gemachte Beweggrund erscheint auch nicht deshalb unglaubhaft, weil es angesichts der Bevollmächtigung des Klägers aufgrund der Patientenverfügung, der Vorsorgevollmacht, der Betreuungsverfügung vom 25. November 2008 und der damit einhergehenden Übertragung weitreichender Befugnisse, insbesondere im Bereich der Gesundheitssorge sowie bei Pflegebedürftigkeit (u.a. Befugnis, den in der Patientenverfügung festgesetzten Willen durchzusetzen, die Einwilligung in sämtliche Maßnahmen zur Untersuchung des Gesundheitszustandes und in die Heilbehandlung, die Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht, die Einsichtsmöglichkeit und Herausgabe von Krankenunterlagen, Entscheidungen über die Unterbringung mit freiheitsentziehender Wirkung und über freiheitsentziehende Maßnahmen, über das Aufenthaltsbestimmungsrecht und über Wohnungsangelegenheiten sowie der Vermögenssorge), keiner Eheschließung aus diesem Grunde bedurft hätte. Denn der Kläger konnte in der mündlichen Verhandlung wiederum zur Überzeugung des Senats glaubhaft darlegen, dass er sich als juristischer Laie vom Ehegattenstatus gleichwohl bessere Einflussmöglichkeiten bei einer Krankenbehandlung versprochen habe, als von einer bloßen Vollmacht. Zudem seien auch noch sonstige Verwandte vorhanden gewesen. Er habe befürchtet, dass die damals noch lebende Stiefmutter seiner Ehefrau größere Einflussmöglichkeiten als er auf die gesundheitliche Betreuung seiner Ehefrau haben würde. Die Offenlegung dieser Motivlage führt zu einer überzeugenden Erklärung dafür, weshalb der Kläger und seine Ehefrau trotz weitreichender Generalvollmacht die Eheschließung zur rechtlichen Absicherung im Krankheitsfall für notwendig erachteten. Gestützt wird dieser Sachvortrag durch die Zeugenaussage des hinsichtlich der Eheschließung zu Rate gezogenen Rechtsanwalts. Dieser gab in der mündlichen Verhandlung an, dass ihm aus seiner Praxis bekannt gewesen sei, dass in Bayern und Sizilien, die beide katholisch geprägt seien, Vollmachten faktisch nicht die gleiche Stellung vermittelten wie eine Eheschließung. Der Kläger habe ihm gegenüber die sizilianischen Verhältnisse, zu denen er selbst nichts sagen könne, geschildert. Dieser Umstand sei ihm einleuchtend erschienen, wenn er an ländliche Gegenden Bayerns denke. Durch die Zeugenaussage wird bestätigt, dass sich der Kläger und seine Ehefrau trotz Vorliegens einer umfangreichen Bevollmächtigung subjektiv eine erheblich vorteilhaftere gesetzliche Position für gegenseitige Entscheidungen im Krankheitsfall aus der Eheschließung versprochen haben. Durch das im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Heiratsentschluss stattfindende Beratungsgespräch mit dem Rechtsanwalt sah sich der Kläger in seiner Auffassung bestätigt. Auch die Zeugenaussage des Rechtsanwalts erscheint glaubhaft. Er war insbesondere in der Lage, wechselseitige Gespräche und Interaktionen wiederzugeben. In den Aussagen finden sich zudem ungewöhnliche und nebensächliche Details („Es habe ihn gewundert, dass sie [Ehefrau des Klägers] erwähnt habe, dass in die Hochzeitsfeier die Familie eingebunden werden sollte. Sie habe ihn lose zur Hochzeit eingeladen. Seine Reaktion darauf, wisse er nicht mehr“, Sitzungsprotokoll S. 7). Der Zeuge hat auch die Kontaktaufnahme des Klägers plastisch in direkter Rede wiedergegeben („Die Nina und ich haben uns nun doch entschlossen zu heiraten.“). An der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen bestehen daher keine Zweifel.
2.2 Zwar ist bei einer schweren Erkrankung mit einer ungünstigen Verlaufsprognose und entsprechender Kenntnis der Nachweis nicht ausgeschlossen, dass dessen ungeachtet zumindest gleichwertig aus anderen als aus Versorgungsgründen geheiratet worden ist. Mit dem Grad der Lebensbedrohlichkeit einer Krankheit und dem Grad der Offenkundigkeit steigt jedoch der Grad des Zweifels an dem Vorliegen solcher vom hinterbliebenen Ehegatten zu beweisenden besonderen Umstände, die zu einer Widerlegung der gesetzlichen Vermutung führen.
Zu Recht geht das Verwaltungsgericht zunächst davon aus, dass zum Zeitpunkt der Heirat (27. März 2014) die Eheleute Kenntnis von einer lebensbedrohlichen Erkrankung der Beamtin hatten.
Gemäß dem Arztbrief des Rotkreuzklinikums München vom 20. Januar 2014 war seit Dezember 2012 eine „pulmonale Metastasierung“ bekannt. Die Fachärzte für diagnostische Radiologie und Nuklearmedizin Dr. S. und PD Dr. H. der Praxis Radiologie am R.-platz äußerten in ihrem ärztlichen Schreiben vom 17. Januar 2013 den dringenden Verdacht auf eine parietale Pleurakarzinose rechts ventral. Mit Schreiben vom 24. Januar 2013 befundete PD Dr. H. eine unverändert ausgedehnte Raumforderung kaudal rechts, unmittelbar dem Diaphragma aufsitzend mit einer Ausdehnung von 5,1 × 5,5 cm. In erster Linie könne es sich dabei durchaus auch um einen pleuralen Herd handeln. Differenzialdiagnostisch könne aber auch eine pulmonale Beteiligung der Pleurakarzinose nicht sicher ausgeschlossen werden. Nach einem Pleurapunktat kam die histologisch/cytologische Untersuchung der Gemeinschaftspraxis für Pathologie Dres. H. am 30. Januar 2013 zu der Diagnose: PE (Probeexzision) aus Tumorknoten aus der Pleura mit Anteilen eines weitgehend nekrotischen Tumorgewebes, unter Berücksichtigung des Parallelbefundes und der immunhistochemischen Zusatzbefunde Metastase bzw. Rezidiv des anamnestisch bekannten Mammakarzinoms. Prof. Dr. S. berichtet in seinem Arztbrief vom 13. Februar 2013, dass es bei der Beamtin zu einer thorakalen Metastasierung gekommen sei. Das CT des Thorax durch die Praxisradiologie am R.-platz ergab eine im Vergleich zur Voruntersuchung deutlich größenprogrediente dem rechten Zwerchfell aufsitzende am ehesten pleurale Metastase mit heute 76 x 50 mm Durchmesser, vorbefundlich 49 × 37 mm Durchmesser. In der Gemeinschaftspraxis für Strahlentherapie und Radiologie am Klinikum Schwabing wurde sodann eine Radiotherapie (Bestrahlung) der pleuralen Metastasen am Zwerchfell und der ventralen Thoraxwand rechts in palliativer Absicht durchgeführt. Die Raumforderung habe sich schon deutlich rückläufig gezeigt; bis zum Abschluss der Therapie seien auch die Schmerzen weniger ausgeprägt gewesen (vgl. Arztbriefe vom 29. August 2013 und 10. Oktober 2013, Behördenakte Bl. 149 ff.). Das erneute CT am 8. November 2013 zeigte eine geringfügige Größenzunahme der wenigen Lungenmetastasen (Arztbrief der Praxis Radiologie am Rotkreuzklinikum vom 8.11.2013). Vom 25. November 2013 bis 1. Dezember 2013 hielt sich die Beamtin zur intensivierten Hyperthermiebehandlung stationär im Krankenhaus für Naturheilweisen, Fachklinik für Innere Medizin, Naturheilverfahren und Homöopathie in München-Harlaching auf. Am 27. Januar 2014 wurde ein erneutes CT durchgeführt. Im Vergleich zur Voruntersuchung vom 8. November 2013 habe die infrakarinale Gewebsvermehrung an Größe zugenommen und messe nun einen Durchmesser von etwa 3,8 × 2,3 cm. Im Bereich der rechten dorsalen Pleura lasse sich nun eine 11 mm messende, noduläre Struktur abgrenzen. Sicher neu aufgetretene Herdbefunde ließen sich nicht abgrenzen. Es liege ein zunehmender Pleuraerguss rechts mit nodulärer pleuraler Verdickung vor, dringend suspekt auf Pleurakarzinose. Die intrapulmonalen Filiae hätten etwas an Größe abgenommen. Eine Lymphangiosis carcinomatosa sei bildmorphologisch letztlich nicht auszuschließen (Arztbrief der Praxis Radiologie am Rotkreuzklinikum vom 27.1.2014). Zwischen dem 12. Februar 2014 bis 19. Februar 2014 befand sich die Beamtin wegen einer am 13. Februar 2014 vorgenommenen operativen thorakoskopischen Probeentnahme in stationärer Behandlung im Krankenhaus M1.-M2. München. Die Histologie des Pleuraexidats rechts ergab: „Mit Infiltration eines solide wachsenden Adenokarzinoms mit Östrogenrezeptor-Positivität, passend zu Pleurakarzinose eines Mammakarzinoms“. Die Histologie des hämorrhagischen Pleurapunktats bestätigte Einzelzellen des Karzinoms mit entzündlicher Überlagerung.
Die in den o.g. Arztbriefen diagnostizierte pleurale Metastasierung eines Mammakarzinoms stellt trotz der erheblichen Fortschritte in der Medizin und unabhängig davon, an welchen genauen Folgen der Krebserkrankung die Beamtin letztlich verstorben ist, eine grundsätzlich lebensbedrohliche Erkrankung dar. Anhand dieser ärztlichen Stellungnahmen und der darin getroffenen gesicherten Diagnosen muss den Eheleuten bekannt gewesen sein, dass die Beamtin an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidet, die ein erhebliches Risiko für ein baldiges Ableben in sich birgt. Wenngleich im Einzelnen nicht näher feststellbar ist, welche genaue Kenntnis der Kläger und die Beamtin zum Zeitpunkt der Eheschließung über den Gesundheitszustand hatten, hat der Senat keinen Zweifel daran, dass beiden das Ausmaß der Erkrankung wie auch die Lebensbedrohlichkeit bewusst waren. Denn die Kenntnis vom lebensbedrohenden Charakter einer Erkrankung setzt weder voraus, dass mit dem baldigen Ableben des erkrankten Beamten zu rechnen ist (vgl. OVG RhPf, U.v. 9.10.2013 – 2 A 11261/12 – juris Rn. 24) noch kommt es auf Kenntnisse der Unheilbarkeit der Krankheit an (BayVGH, B.v. 8.11.2011 – 3 ZB 08.627 – juris Rn. 13; BayVGH, B.v. 18.2.2014 – 14 ZB 11.452 – juris Rn. 7). Die Beamtin war bereits 2003 an einem Mammakarzinom und 2009 an einem Endometriumkarzinom erkrankt gewesen und mit Ablauf des 31. August 2005 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden. Bei diesem persönlichen Hintergrund liegt es jedenfalls nahe, dass sich die Eheleute eingehend mit der Erkrankung und Verlaufsprognose befasst haben. Nach Auffassung des Senats kann angesichts des Krankheitsverlaufs nicht die Rede davon sein, dass die Lebensbedrohlichkeit der Erkrankung nicht bekannt gewesen sein soll, wenn die im Zeitraum vom 3. Dezember 2013 bis 10. Oktober 2013 stattgefundene Bestrahlung in palliativer Absicht erfolgte (Behördenakte Bl. 152).
2.3 Die vorgelegten medizinischen Unterlagen belegen jedoch auch, dass zum Zeitpunkt des Heiratsentschlusses (11. Mai 2012) den Eheleuten das Vorliegen einer lebensbedrohlichen Erkrankung der Beamtin nicht bekannt war.
Im September 2003 erhielt die Beamtin die Erstdiagnose eines Mammakarzinoms (Brustkrebs) rechts, der daraufhin entfernt wurde. Von Oktober 2003 bis Februar 2004 schloss sich eine adjuvante Chemotherapie sowie von März bis Mai 2004 eine adjuvante Strahlentherapie sowie vom März 2004 bis März 2009 eine endokrine Therapie mit Amoxifen/Aromatasehemmer an. Im März 2009 wurde bei der Beamtin ein Endometriumkarzinom (Gebärmutterkrebs) diagnostiziert, infolgedessen eine Hysterektomie und Adnexektomie beidseits vorgenommen wurden. Es erfolgte weder eine weitere Chemo- noch eine Strahlentherapie. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 17. Juli 2019 gab der Kläger an, dass zum Zeitpunkt des Heiratsentschlusses im Jahr 2012 die engmaschige Kontrolle des Gesundheitszustands seiner Ehefrau schon vorbei gewesen sei. Diese habe nach damaligem medizinischem Stand fünf Jahre angedauert. Danach seien nur noch jährlich ein bis zwei Kontrolluntersuchungen angesetzt gewesen.
Gleichwohl sich nach der interdisziplinären S3-Leitlinie für die Früherkennung, Diagnostik, Therapie und Nachsorge des Mammakarzinoms vom September 2018 eine Nachsorge auf einen Zeitraum von 10 Jahren erstrecken sollte und damit die Erkrankung zum Zeitpunkt des Heiratsentschlusses am 11. Mai 2012 nicht als ausgeheilt angesehen werden konnte, kann angesichts der hier vorliegenden Umstände zu diesem Zeitpunkt nicht von dem Vorliegen und der Kenntnis einer lebensbedrohlichen Erkrankung ausgegangen werden. Denn maßgeblich ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beamten so gebessert hatte, dass die Möglichkeit einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft wieder zu erwarten stand (BVerwG, U.v. 28.1.2016 – 2 C 21.14 – juris Rn. 25). So verhält es sich hier, da die Tumore erfolgreich entfernt werden konnten, seit März 2009 kein Rezidiv oder weiteres Karzinom auftraten, keine weiteren Chemo- oder Bestrahlungstherapien absolviert werden mussten und die jährlich ein bis zwei Mal stattfindenden Vor- und Nachsorgeuntersuchungen unauffällig ausfielen, so dass der Kläger und seine Ehefrau von einer Gesundung und Überwindung der lebensbedrohlichen Erkrankung ausgehen konnten.
2.4 Der Senat sieht vorliegend den Nachweis als erbracht an, dass ein hinreichend ernsthafter und konkreter Heiratsentschluss im Jahr 2012 gefasst wurde.
Heiratsabsichten können nur dann die Vermutung der Versorgungsehe nach § 35 Abs. 2 Nr. 1 BayBeamtVG widerlegen, wenn sie hinreichend ernsthaft und konkret sind. Lediglich abstrakte Pläne zur Heirat, ohne entsprechende Vorbereitungen und ohne definitiv ins Auge gefassten Termin, reichen nicht aus, um einen bereits vor dem Bekanntwerden der lebensbedrohlichen Erkrankung gefassten Heiratsentschluss annehmen zu können (vgl. LSG BW, U.v. 16.10. 2012 – L 11 R 392/11 – juris Rn. 27; BayLSG, U.v. 20.2.2013 – L 1 R 304/11 – juris Rn. 41 jeweils zu § 46 Abs. 2a SGB VI).
Beide Eheleute haben zu einem Zeitpunkt als die lebensbedrohliche Erkrankung noch nicht bekannt war (11.5.2012), offenkundig eine frühere Heirat – zunächst im Frühjahr 2013, später im Juni 2013 – ernsthaft erwogen, so dass es sich nicht lediglich um einen losen unverbindlichen Zukunftsplan gehandelt hat. Von der Ernsthaftigkeit und Konkretheit der Heiratsabsichten ist der Senat nach der durchgeführten Beweisaufnahme überzeugt. Dabei stützt sich der Senat maßgeblich auf die Aussagen der Zeugen, gegen deren Glaubwürdigkeit Einwände weder erhoben noch für den Senat erkennbar sind, in der mündlichen Verhandlung. Übereinstimmend wurde geschildert, dass am Abend des 11. Mai 2012 der Heiratsentschluss der Eheleute bei einem gemeinsamen Abendessen anlässlich des 60. Geburtstages der Ehefrau des Klägers bekanntgegeben worden sei. Aufgrund der dortigen Schilderungen sei der Zeuge Dr. M. davon ausgegangen, dass die Heirat des Klägers „demnächst erledigt sein werde“. Der Zeuge Dr. K. führte aus, dass am Abend des 11. Mai 2012 die Heiratsabsicht zur Sprache gekommen sei und er dabei den Eindruck gewonnen habe, dass das „wohl überlegt“ gewesen sei. Er habe selbst ein Jahr vorher geheiratet und es habe Nachfragen gegeben, was zum Ablauf zu beachten wäre und er habe auf die mit der Ehe verbundenen Pflichten hingewiesen. Dem Wesen des Klägers entsprechend, habe dieser sich dem Thema Heirat „ernsthaft angenommen“. Am Abend seien (zwar) keine Details zum Termin besprochen worden. Die Heirat sollte aber auf jeden Fall in der nächsten Zeit stattfinden.
Neben der an diesem Abend erfolgten (offiziellen) Bekanntgabe des Heiratsentschlusses kam es in den folgenden Monaten auch zu nach außen manifestierten Vorbereitungshandlungen, die die Ernsthaftigkeit und Konkretheit des Heiratsentschlusses nachdrücklich unterstreichen. Nach Aussage des als Zeugen vernommenen Rechtsanwalts habe ihn der Kläger auf seine bevorstehende Eheschließung angesprochen und hinsichtlich einer Beratung über einen etwaigen Ehevertrag gebeten. Etwa Mitte Juni 2012 habe er den Kläger diesbezüglich beraten und ihm seinen eigenen, von einem Notar erstellten, Ehevertrag anonymisiert in Kopie übersandt. Besprochen worden sei die Frage des Güterstands für den Fall einer Scheidung, denn wenn sich „ältere Semester“ zur Heirat entschließen, sei ihnen die Gefahr eines „Rosenkriegs“ bewusst. Die Ehefrau des Klägers sei in diese Beratung einbezogen gewesen.
Dass es in der Folgezeit zu keinen weiteren Fortschritten bezüglich der Erstellung und Ausarbeitung eines Ehevertrags gekommen ist, lässt sich nachvollziehbar mit der Einlassung des Klägers in der mündlichen Verhandlung erklären, dass er und seine Ehefrau zu dem Entschluss gekommen seien, dass sie einen Ehevertrag nicht benötigten, weil sie schon so lange zusammengelebt und schon schwere Krankheitsphasen überstanden hätten.
Eine weitere konkrete Vorbereitungshandlung bestand darin, dass der Kläger im Herbst 2012 bei einem befreundeten Musiker der Band „S.“ anfragte, ob diese bei seiner Hochzeit im nächsten Jahr – im Gespräch sei ein Termin nach dem Pfingstferien 2013 gewesen – auftreten könnte (vgl. „Bestätigung“ des Herrn W. vom 2. Juni 2015 – Behördenakte Bl. 68; erstinstanzliches Sitzungsprotokoll – VG-Akte Bl. 52). Da mit dem Musiker vereinbart wurde, bei anderweitigen Buchungen Bescheid zu geben (Sitzungsprotokoll, S. 4), kann dem Kläger auch insoweit nicht vorgehalten werden, dass angesichts fehlender fester Terminvereinbarung mit der Verhinderung der Band zu rechnen gewesen wäre.
Wie das Erstgericht zu Recht ausführt, steht der Umstand eines noch ausstehenden verbindlichen Standesamtstermins einer konkreten Heiratsabsicht nicht entgegen (vgl. BVerwG, B.v. 3.12.2012 – 2 B 32.12 – juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 18.2.2014 – 14 ZB 11.452 – juris Rn. 9); hierfür genügt, dass die Eheleute bereits zwei Wochenendtermine im Juni 2013 im Auge hatten (vgl. erstinstanzliches Sitzungsprotokoll, VG-Akte Bl. 53; „Bestätigung“ des Herrn W. vom 2. Juni 2015, Behördenakte Bl. 68). Hinzu kommt, dass nach den glaubhaften Angaben des Klägers zwar noch keine feste Reservierung der Räumlichkeiten vorgenommen, jedoch bereits eine konkrete Lokalität (Wirtshaus zum Brunnwart – vgl. erstinstanzliches Sitzungsprotokoll, VG-Akte Bl. 53) für die Feier der Hochzeit bestimmt worden sei.
Der Einwand, dass die im Januar 2013 verbleibenden fünf Monate bis zum geplanten Hochzeitstermin wegen des nicht unerheblichen Organisationsaufwands realistischerweise nicht ausgereicht hätten, überzeugt unter Berücksichtigung der Gesamtumstände und individuellen Verhältnisse der Eheleute nicht. Denn Planungen werden je nach Persönlichkeit der Eheschließenden höchst unterschiedlich gehandhabt. Nach dem Eindruck der mündlichen Verhandlung war die Heirat von vornherein – auch wenn sie zunächst in einem größeren Rahmen als tatsächlich erfolgt hätte stattfinden sollen – auf einen überschaubaren Organisationsaufwand ausgerichtet. Die damals bereits über 60jährigen Eheleute, die seit 1983 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammenlebten, legten auf den äußerlichen Rahmen der Eheschließung keinen übermäßig gesteigerten Wert. Ihre Einstellung zur Heirat war überwiegend rational geprägt. Schon die Bekanntgabe des Heiratsentschlusses sei „lapidar und ohne großes Aufheben“ (Sitzungsprotokoll, S. 3) erfolgt. Entsprechend bestätigte Dr. M., er sei davon ausgegangen, dass die Heirat des Klägers demnächst erledigt sein werde. Über die Umsetzung der Heirat beim Kläger sei überhaupt nicht mehr gesprochen worden (Sitzungsprotokoll S. 5). Angesichts dessen und unter Berücksichtigung der bereits getroffenen Vorbereitungshandlungen erscheint ein verbleibender Zeitraum von fünf Monaten zur Bewältigung der erforderlichen organisatorischen Aufgaben als durchaus ausreichend.
Soweit das Verwaltungsgericht davon ausgeht (UA Bl. 21), dass die Ehegatten ohne die Diagnose einer weiteren Tumorerkrankung in den Bronchien nicht im März 2014 die Ehe geschlossen hätten, und es damit die Ernsthaftigkeit des Heiratsentschlusses aufgrund der Umstände der „überraschenden“ (UA Bl. 21) Eheschließung im März 2014 (nach kurzfristiger Vereinbarung eines Standesamtstermins ohne Zeugen und Gäste während einer laufenden Chemotherapie) in Abrede stellt, verfängt dies nicht; denn unter dem Eindruck der Beweisaufnahme ergeben sich für diese auf reine Indizien basierende Mutmaßung keine belastbaren Anhaltspunkte. Vielmehr belegen neben den konkreten Vorbereitungshandlungen die o.g. Zeugenaussagen (S. 16) die im Januar 2014 bestehende ernsthafte Absicht der Eheleute, ihren Heiratsentschluss im Juni 2013 in die Tat umzusetzen. Ein kausaler Zusammenhang zum Anfang 2014 aufgetretenen neuen Krebsherd fand in der Beweisaufnahme keinen Niederschlag. In der mündlichen Verhandlung erklärte der Kläger, an Weihnachten 2013/Januar 2014 zu dem Entschluss gekommen zu sein, das Eheversprechen in die Tat umzusetzen. Nach der Infusion des Chemotherapiemedikaments auf Sizilien habe nach der Rückkehr in Deutschland eine Kontrolluntersuchung angestanden. Die körperliche Verfassung seiner Frau sei damals gut gewesen (außer Müdigkeit zwischendurch). Aber auch ungeachtet der Tatsache, dass die Diagnose eines weiteren Tumors erst im Juni 2014 gestellt wurde (Behördenakte Bl. 199, 212; zuvor wurde von einer behandelbaren weiteren Metastase des Mammakarzinoms ausgegangen) wäre die Ernsthaftigkeit des Heiratsentschlusses durch die Kenntnis erheblich verschlechterter Heilungschancen nicht in Frage gestellt. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Krankheitsverlauf der Ehefrau Anfang 2014 nicht auch mitursächlich dazu geführt hat, den weiteren Aufschub der Eheschließung zeitnah zu beenden. Jedoch kann hierfür in gleichem Maße die neue Lebensphase der Eheleute – diese hätten erst zum Jahreswechsel 2014 in die Normalität gefunden (vgl. Sitzungsprotokoll, S. 4) – den wesentlichen Kausalbeitrag zur endgültigen Verwirklichung des nie aufgegebenen Heiratsentschlusses gewesen sein. Welcher Motivationsgrund letztendlich zur Terminvereinbarung im Standesamt geführt hat, kann aber dahinstehen, denn beide Gründe führen nicht zur Annahme, dass der ursprüngliche Beweggrund des konkreten Heiratsentschlusses (bessere Pflege und weitreichendere Rechte als Angehöriger) nun für die Eheleute keine Rolle mehr gespielt hätte oder der Heiratsentschluss zu keiner Zeit ernsthaft gefasst worden wäre. Vielmehr ist es naheliegend anzunehmen, dass das Ziel der Eheschließung, füreinander einzustehen, im Lichte der neuerlichen Krankheitsentwicklung nunmehr erst recht zum Tragen kommen sollte.
2.5 Zur Überzeugung des Senats steht zudem fest, dass die für Juni 2013 ursprünglich beabsichtigte Heirat seit der im Januar 2013 diagnostizierten neuerliche „pulmonale Metastasierung“ aus wirklichkeitsnahen Gründen bis zum Eheschluss am 27. März 2014 nur aufgeschoben, der Heiratsentschluss aber nicht aufgegeben wurde.
a) Wirklichkeitsnah bezeichnet dabei eine graduierbare Eigenschaft des Aufschubgrundes. Er muss aus der Perspektive eines durchschnittlichen Beobachters schlüssig, realitätsgerecht und plausibel sein. Der Aufschubgrund darf nicht mangels hinreichender Nachvollziehbarkeit als willkürlich oder realitätsfern erscheinen. Ihm muss eine belastbare Aussagekraft zugesprochen werden können, wobei auch insoweit subjektive Erwägungen der späteren Eheleute zu berücksichtigen sind.
Der Kläger schilderte unter Vorlage umfangreicher ärztlicher Befundunterlagen (s.o. 2.2) schlüssig und glaubhaft die Entwicklung des gesundheitlichen Zustandes der Ehefrau seit ihrem gemeinsamen Heiratsentschluss am 11. Mai 2012. In der mündlichen Verhandlung erläuterte er, dass sich für seine Ehefrau und ihn zu diesem Zeitpunkt die Frage gestellt habe, wie man ins Leben zurückfinde. Seine Frau habe keine große Chemotherapie mehr gewünscht. Man sei auf der Suche nach einem „modus vivendi“ gewesen und habe Hoffnung auf andersartige Chemotherapien gesetzt. Bis Ostern 2013 seien nur Therapien erfolgt, dann habe man einen Modus für den ersten Sizilienaufenthalt gefunden. Im August 2013 seien Metastasen in der Lunge festgestellt worden, die mit Strahlentherapie im Klinikum behandelt worden seien. Der Oktober habe der Erholung gedient, dann sei wiederum ein neues Medikament eingesetzt worden. Es habe keine Lücke, sondern ein Kontinuum von Behandlungen und zugehörigen Erholungspausen gegeben. Erst zum Jahreswechsel 2014 habe man in die Normalität gefunden.
Dass sich der Kläger und seine Ehefrau nach der neuerlichen Krebsdiagnose Anfang 2013 zunächst mit ihrer ganzen Kraft auf die Therapie der lebensbedrohlichen Erkrankung konzentrieren, nach weiteren Therapieansätzen suchen, die Behandlungserfolge abwarten und sich zeitweise in ihrem Haus auf Sizilien hiervon erholen wollten, bevor sie die Eheschließung im Jahr 2014 vornehmen wollten, erscheint ohne weiteres plausibel und wirklichkeitsnah. Die Verlegung der Hochzeit auf einen lediglich neun Monate späteren Termin, ist angesichts des neuaufgetretenen Rezidivs und der gesundheitlichen Entwicklung der Ehefrau lebensnah.
Der Einordnung des von dem Kläger angeführten Grundes für die Verschiebung der Hochzeit als „wirklichkeitsnah“ steht auch nicht entgegen, dass zwischen dem Heiratsentschluss im Mai 2012 und der schließlich erfolgten Heirat im März 2014 ein beachtlicher Zeitraum lag. Mit der Dauer des zeitlichen Abstands zwischen dem Heiratsentschluss und der später in Kenntnis der lebensbedrohlichen Erkrankung erfolgten Heirat steigen zwar, wie ausgeführt, die Anforderungen an die Wirklichkeitsnähe der Gründe für den Aufschub der Heirat (vgl. erneut BVerwG, U.v. 28.01.2016, a.a.O.). Diesen Anforderungen ist hier aber genügt. Zum einen wurde die für Juni 2013 beabsichtigte Heirat lediglich um einen kurzen Zeitraum von wenigen Monaten auf März 2014 verschoben. Zum anderen bedeutet der geltend gemachte Aufschubgrund des Wiederauftretens einer lebensbedrohlichen Erkrankung einen grundlegenden Einschnitt in die persönliche Lebensplanung der Betroffenen und ist damit in besonderer Weise geeignet, die Verschiebung des hier konkret ins Auge gefassten Heiratszeitraums (Juni 2013) ohne weiteres zu begründen.
Der Zeuge Dr. K. bestätigte in der mündlichen Verhandlung, dass trotz der neuerlichen Erkrankung der Heiratsentschluss der Eheleute nie aufgegeben wurde. Der Zeuge sei in der Folgezeit über den Verlauf der Krankheit auf dem Laufenden gehalten worden. An den Heiratsabsichten des Klägers habe sich aber nichts geändert.
Die Feier der Hochzeit im (nunmehr) bescheidenen Rahmen steht der Wirklichkeitsnähe des Aufschubgrundes nicht entgegen, denn es besteht keine Pflicht, die Heirat exakt in dem Rahmen umzusetzen, wie sie ursprünglich geplant war; zumal es nach der Fortentwicklung der Rechtsprechung durch das Bundesverwaltungsgericht zur Formulierung der „konsequenten“ Verwirklichung (vgl. BVerwG a.a.O., Rn. 17), nicht darauf ankommt, ob die Heirat auf einem „unveränderten“ Heiratsentschluss beruht (VGH BW, U.v. 15.6.2016 – 4 S 1562/15 – juris – Rn. 26).
Aus diesem Grund ist auch der Vortrag des Beklagten, die Motivlage der Heirat habe sich im Wesenskern verändert (ursprünglich: nach Überwindung der Erkrankung gemeinsame Lebensführung in Sizilien, dann: Betreuung und Pflege der schwer kranken Ehefrau) nicht geeignet, den bereits vor der Kenntnis von der lebensbedrohlichen Erkrankung getroffenen Heiratsentschluss als besonderen Umstand zur Widerlegung einer sog. Versorgungsehe ernsthaft infrage zu stellen. Abgesehen davon, findet die Behauptung, dass die Heirat ursprünglich deshalb hätte stattfinden sollen, um nach Überwindung der Erkrankung der Ehefrau eine gemeinsame Lebensführung in Sizilien zu realisieren, weder in den vorgelegten Gerichts- oder Behördenakten noch in den Aussagen des Klägers und der Zeugen in der mündlichen Verhandlung einen belastbaren Anknüpfungspunkt.
Als nicht tragfähig erweist sich ferner die Kritik, dass eine Heirat in dem Umfang wie sie letztlich tatsächlich erfolgt ist (ohne Gäste und Zeugen) in den Erholungsphasen im Jahr 2013 (die Lebensqualität der Ehefrau sei zunächst erhalten geblieben), insbesondere im Juni 2013 – statt ihres Sizilienaufenthalts – hätte erfolgen können. Denn insoweit wird der Maßstab für das Kriterium eines „wirklichkeitsnahen“ Aufschubgrundes verkannt. Die Anforderung an diesen wäre deutlich zu hoch gegriffen, wenn Eheleute dazu verpflichtet wären, jede sich bietende Gelegenheit zur Heirat nutzen zu müssen; denn eine Fallkonstellation, in der nicht wenigstens innerhalb eines oder weniger Tage – gleich welcher Umstände – eine Heirat möglich wäre (vgl. z.B. durch eine Nottrauung), kommt faktisch nicht in Betracht. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich für den Kläger und seine Frau objektiv die Möglichkeit ergeben haben mag, im Jahr 2013 den Heiratsentschluss in die Tat umzusetzen. Gleichwohl müssen seit der Fortführung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die maßgeblichen Gründe für die Verschiebung der Heirat nicht mehr „objektiv“ oder „zwingend“ sein (vgl. noch BayVGH, B.v. 8.11.2011 – 3 ZB 08.627 – juris Rn. 6). Angesichts der Schwere der seit Januar 2013 aufgetretenen Erkrankung, der im Jahr 2013 unterschiedlichen Therapieansätze, die eine kontinuierliche und intensive ärztliche Betreuung – auch während Auslandsaufenthalte durch den onkologischen Chefarzt im Klinikum in Palermo – bedurften, standen die verbleibenden Zeiträume einem wirklichkeitsnahen Aufschubgrund nicht entgegen.
Des Weiteren vermag auch der Einwand des Beklagten, dass die pulmonale Metastasierung im Januar 2013 im Lichte des Beweggrundes (bessere Pflege und weitreichendere Rechte als Angehöriger) zur beschleunigten Eheschließung hätte führen müssen, die Wirklichkeitsnähe des Aufschubgrundes nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass das Auftreten der Erkrankung im Januar 2013 die Eheleute dazu hätte veranlassen können, den Hochzeitsentschluss mit noch mehr Nachdruck zu verwirklichen. Es ist jedoch nachvollziehbar, ihr Motiv, der Stärkung ihrer rechtlichen Position im Krankheitsfall, gegenüber dem drängenderem Ziel, sich mit ganzer Kraft auf die Überwindung der pulmonalen Metastasen zu konzentrieren, zurückzustellen. Angesichts des Schwankungen unterliegenden Gesundheitszustands der Ehefrau und der bestehenden Vorsorgevollmacht, erscheint es plausibel, zunächst den weiteren Krankheitsverlauf abzuwarten.
Schließlich führen weder die Dauer der nichtehelichen Lebensgemeinschaft noch die finanziellen Verhältnisse des Klägers zur Bestätigung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe.
Zwar kann einem langjährigen Zusammenleben „ohne Trauschein“ (hier: 31 Jahre) die langjährige bewusste Entscheidung zugrunde liegen, eben nicht zu heiraten und damit nicht den vielfältigen gesetzlichen Regelungen, die für Eheleute gelten, zu unterliegen (vgl. BayVGH, B.v. 20.06.2016 – 3 ZB 13.1644 – juris Rn. 11 m.w.N). Jedoch muss hierbei auch Berücksichtigung finden, dass die Hinterbliebenenversorgung vor allem demjenigen Ehegatten zugutekommen soll, der in der Regel während einer längeren Zeitspanne die Arbeit des Beamten bzw. der Beamtin mitgetragen hat (BVerfG, B.v. 11.04.1967 – 2 BvL 3/62 – BVerfGE 21, 329, 348 – juris Rn. 34).
Inwieweit der Kläger in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln, insbesondere seinem Vermögen, zu bestreiten, kann offenbleiben, da dieser Umstand für sich genommen weder geeignet ist, die gesetzliche Versorgungsehe zu bestätigen noch diese zu widerlegen. Denn wollte man auf die Bedarfssituation des Hinterbliebenen abstellen, so könnte die anspruchsvernichtende Vermutung für das Bestehen einer Versorgungsehe jedenfalls vom finanziell anderweitig abgesicherten Hinterbliebenen regelmäßig widerlegt werden, wohingegen der finanziell bedürftige Hinterbliebene sich in aller Regel entgegenhalten lassen müsste, dass wegen seiner Bedarfssituation kein Versorgungsanspruch bestehe (vgl. LSG Hessen, U.v. 17.11.2006 – L 5 R 19/06 – juris Rn. 45).
Bei der gebotenen Gesamtabwägung tritt somit das von dem Kläger angegebene Motiv, den vor dem Bekanntwerden der Erkrankung gefassten konkreten Heiratsentschluss zu verwirklichen, um der Beamtin als Angehöriger im Krankheitsfall beizustehen und um sich für deren gesundheitliche Betreuung und Pflege einsetzen zu können, angesichts der Gesamtumstände des Einzelfalls zur Überzeugung des Senats als zumindest gleichwertiges Motiv mindestens eines Ehegatten neben das Versorgungsmotiv.
3. Vor diesem Hintergrund ist der dem Kläger obliegende Beweis, dass keine Versorgungsehe vorliegt, als erbracht anzusehen. Er hat damit einen Anspruch auf Witwengeld.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.
5. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2, 191 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 127 BRRG nicht vorliegen.


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