Medizinrecht

Häusliche Quarantäne, Enge Kontaktperson, Kindergarten

Aktenzeichen  M 26a S 21.4375

Datum:
19.8.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 23862
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AV Isolation

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Anträge werden abgelehnt.
II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller zu 1 wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Anordnung häuslicher Quarantäne als enge Kontaktperson, die Antragstellerin zu 2 wendet sich gegen die Dauer der angeordneten Quarantäne.
Die Antragsteller besuchen zwei verschiedene Gruppen eines Kindergartens auf dem Gebiet der Beigeladenen. Am Montag, dem … August 2021 und Dienstag, dem … August 2021 hielt sich in der „A.gruppe“ der Antragstellerin zu 2 ein Kind auf, das am … August 2021 positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getestet wurde. Die Kinder beider Gruppen haben an den genannten Tagen ohne Mund-Nasen-Bedeckung gleichzeitig im gemeinsamen Garten gespielt.
Mit Schreiben der Beigeladenen vom 12. August 2021 wurden die Antragsteller darüber informiert, dass sie nach der aktuellen Klassifizierung des Robert-Koch-Instituts und den Vorgaben des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege als enge Kontaktperson anzusehen seien und sich aufgrund dieser Mitteilung gemäß Nr. 2.1.1.1 der Allgemeinverfügung „Quarantäne von Kontaktpersonen und von Verdachtspersonen, Isolation von positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Personen“ (AV Isolation) des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 14. April 2021, geändert durch Bekanntmachung vom 28. Mai 2021, unverzüglich bis einschließlich 24. August 2021 in Isolation begeben müssen.
Mit Schreiben vom 17. August 2021, eingegangen bei Gericht am selben Tag, stellten die Eltern der Antragsteller für diese einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragten,
1. die Aufhebung der im Betreff genannten und als Anlage zum vorliegenden Antrag beigefügten Quarantäne-Anordnung und den vorläufigen Rechtsschutz.
2. die Quarantäne spätestens nach dem 7. Tag und der Vorlage eines negativen PCR-Tests vom 7. Tag nach dem vermeintlichen Kontakt zu der infizierten Person aufzuheben.
Zur Begründung machen sie geltend, der Antragsteller zu 1 habe an den betreffenden Tagen nicht mit Kindern aus der Gruppe des positiv getesteten Kindes gespielt, auch an Wasserspielen habe er nicht teilgenommen. Eine Kontaktsituation von mindestens zehn Minuten mit Abstand von weniger als 1,5 Metern könne ausgeschlossen werden. In Innenräumen hätten sich die beiden Kindergartengruppen nicht gemischt. Bei der Antragstellerin zu 2 sei es zwar unwahrscheinlich, dass diese mit dem später positiv getesteten Kind gespielt habe, dennoch werde die Einstufung als „enge Kontaktperson“ anerkannt. Jedoch sei die Dauer der angeordneten Quarantäne für beide Antragsteller unverhältnismäßig. Nach den Ausführungen des Robert-Koch-Instituts liege der Median der Inkubationszeit nach den meisten Studien bei 5- 6 Tagen. Es sei daher überwiegend wahrscheinlich, dass nach sechs Tagen ein PCR-Test, dem eine Sensitivität von mindestens 90 Prozent bescheinigt werde, eine ansteckende Viruslast entdecken würde. Nach § 4 Abs. 2 der Verordnung zum Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaEinreiseV) gelte die Quarantänepflicht für Einreisende aus Hochrisikogebieten für maximal 10 Tage, für Kinder unter 12 Jahren nur für fünf Tage sogar ohne Vorlage eines Tests. Damit sei eine unbegründete und eklatante Ungleichbehandlung gegeben. Es sei nicht nachvollziehbar, warum es nach einer einzelnen vermeintlichen Kontaktsituation einer höheren Sicherheit bedürfe als nach diffusen Kontaktsituationen, die Einreisen fast zwangsläufig mit sich brächten. Die Dauer der Quarantänesituation sei für die Antragsteller zunehmend belastend und gesundheitsschädlich, der Bewegungsdrang könne in einer Etagenwohnung ohne eigenen Garten nicht befriedigt werden. Es sei unverhältnismäßig, dass die Antragsteller gesundheitliche und seelische Einschränkungen hinnehmen müssten, da die Wahrscheinlichkeit, dass die Antragsteller, insbesondere der Antragsteller zu 1, überhaupt Kontakt zu dem dann positiv getesteten Kind hatten und eine Infektion nach dem 7. Tag mittels PCR-Test nicht erkannt würde, sehr gering sei und die Antragsteller im Falle einer unentdeckten Ansteckung auf eine Gesellschaft „mit ausreichend Impfstoff“ träfen.
Mit Schreiben vom 18. August 2021 beantragt der Beklagte,
der Antrag wird abgelehnt.
Zur Begründung wird ausgeführt, der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO sei unzulässig, da es sich bei der Mitteilung des Status als enge Kontaktperson nicht um einen Verwaltungsakt handele und die Isolationspflicht unmittelbar aus der AV Isolation folge. Ein gegen die Dauer der Quarantäne gerichteter Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die AV Isolation sei unzulässig, weil bislang keine Anfechtungsklage erhoben wurde. Die AV Isolation sei rechtmäßig, dies gelte auch für die Quarantänedauer für enge Kontaktpersonen, diese sei stets an den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen, konkret insbesondere jenen zur Inkubationszeit sowie den aktuellen Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts (RKI) ausgerichtet. Der Verweis der Antragsteller auf eine vermeintliche Ungleichbehandlung gegenüber quarantänepflichtigen Einreisenden könne schon deshalb nicht überzeugen, da die Regelungen von verschiedenen Normgebern stammten und der Gleichheitssatz sich nur an den jeweiligen Normgeber richte. Im Übrigen handele es sich um gänzlich unterschiedliche Sachverhalte in Hinblick auf die Ansteckungswahrscheinlichkeit, da im Fall der AV Isolation der Kontakt zu einem Infizierten positiv bekannt und nicht lediglich aufgrund der Umstände in einem bestimmten Gebiet wahrscheinlich sei. Auch unter Berücksichtigung des Impffortschritts könne unter Berücksichtigung der starken Ausbreitung der VOC Delta und der seit Wochen wieder steigenden Infektionszahlen nicht auf die Regelungen der AV Isolation verzichtet werden.
Die Beigeladene führt mit Schreiben vom 18. August 2021 aus, für die Indexperson liege eine Beprobung vom … August 2021 vor. Diese besuche wie die Antragstellerin zu 2 die „A.gruppe“, der Antragsteller zu 1 besuche die „B.gruppe“. Die Indexperson sei am … August 2021 und … August 2021 in der „B.gruppe“ betreut worden. Innerhalb der einzelnen Gruppen seien die AHA+L-Regeln an den betroffenen Tagen nicht sicher eingehalten worden, die Kinder der beiden Gruppen seien gemeinsam für mehrere Stunden im Garten betreut worden. Es habe insbesondere gemeinsames Spielen im Wasser und im Sandkasten stattgefunden, dabei sei auch die Indexperson beteiligt gewesen. Bei lebensnaher Betrachtung sei insbesondere bei dieser Altersgruppe davon auszugehen, dass sich die Kinder beider Gruppen dabei durchmischten und ohne Abstand miteinander spielten. Masken seien verständlicherweise nicht getragen worden. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Antragsteller zu 1 nicht an dem Spiel beteiligt habe, ebenso wenig könne ausgeschlossen werden, dass die Antragstellerin zu 2 an diesen Tagen mit der Indexperson gespielt habe. Die beiden Antragsteller seien daher nach den Empfehlungen des RKI enge Kontaktpersonen im Sinne der Ziffer 2.1.1.1 der AV Isolation, da davon auszugehen sei, dass beide Kinder einem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt waren. Die Annahme, dass die Antragsteller Krankheitserreger aufgenommen haben, sei wahrscheinlicher als das Gegenteil.
Die Antragsteller erwiderten mit Schreiben vom … August 2021, es sei nicht zutreffend, dass die Indexperson in der B.gruppe betreut worden sei. Die allgemeine Aussage, dass ein Kontakt nicht ausgeschlossen werden könne, reiche nicht aus, um eine Quarantäne anzuordnen. Der Verweis, dass der Gleichheitssatz sich nur an den jeweiligen Normgeber richte, gehe ins Leere, da das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege auf seiner Homepage selbst auf die Corona-Einreise-Verordnung verweise, die eben auch in Bayern gelte.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte verwiesen
II.
1. Der Antrag ist zunächst gemäß §§ 88, 122 VwGO dahingehend auszulegen, dass die Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer gegen die Allgemeinverfügung Isolation gerichteten, noch zu erhebenden Klage begehren.
Aus der Begründung der Anträge ist ersichtlich, dass sich der Antragsteller zu 1 gegen die Anordnung der Quarantäne und seine Einstufung als enge Kontaktperson sowie hilfsweise gegen die Anordnung der Quarantäne über den siebten Tag hinaus wendet. Die Antragstellerin zu 2 wendet sich explizit nicht gegen die Einstufung als enge Kontaktperson, sondern allein gegen die Dauer der Quarantäne über den siebten Tag hinaus. Da sich sowohl die Anordnung als auch die Dauer der Quarantäne aus der Allgemeinverfügung „Quarantäne von Kontaktpersonen und von Verdachtspersonen, Isolation von positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Personen“ (AV Isolation) vom 14. April 2021 (BayMBl. 2021 Nr. 276), geändert durch Bekanntmachung vom 28. Mai 2021 (BayMBl. 2021 Nr. 367), ergibt, die gemäß Art. 35 Satz 2 BayVwVfG Verwaltungsaktqualität besitzt, ist in der Hauptsache eine Anfechtungsklage statthaft. Die Mitteilung der Beigeladenen über die Einstufung der Antragsteller als enge Kontaktpersonen ist als unselbstständige Mitwirkungshandlung zur Allgemeinverfügung gemäß § 44a Satz 1 VwGO nicht selbständig anfechtbar. Nachdem sich sämtliche Pflichten des Betroffenen unmittelbar aus der Allgemeinverfügung ergeben und sich die Bedeutung der Mitteilung des Gesundheitsamts darin erschöpft, für den konkret Betroffenen die Allgemeinverfügung in Kraft zu setzen, geht die Mitteilung über die Einstufung als enge Kontaktperson als unselbstständige Verfahrenshandlung in der Allgemeinverfügung auf. Dementsprechend wird diese Einstufung in der Allgemeinverfügung als „Mitteilung“ und nicht als „Anordnung“ bezeichnet. Die Frage, ob die Einstufung als enge Kontaktperson zu Recht erfolgt ist, wird vom Gericht im Rahmen des Rechtsschutzes gegen die Allgemeinverfügung inzident geprüft.
2. Der so verstandene Antrag des Antragstellers zu 1 hat keinen Erfolg, er ist zulässig, aber unbegründet.
2.1 Der Antrag ist zulässig, er ist insbesondere statthaft, da nach § 28 Abs. 1, Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung entfalten.
Gegen die Antragstellung vor Klageerhebung bestehen nach dem Wortlaut des § 80 Abs. 5 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – keine Bedenken (VG Regensburg, B.v. 22.12.2020 – RN 14 S 20.3125 – juris Rn. 33)
2.2 Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Dabei trifft das Gericht im Rahmen einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage eine eigene, originäre Ermessensentscheidung unter Abwägung des von der Behörde geltend gemachten Interesses an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheides und des Interesses des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung einer Klage. Wesentliches Element dieser Entscheidung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid bei kursorischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, bleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung.
Im vorliegenden Fall hat die in der Hauptsache zu erhebende Anfechtungsklage voraussichtlich keinen Erfolg, so dass das öffentliche Interesse am Vollzug der Anordnung das private Interesse des Antragstellers überwiegt.
2.2.1 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, da es sich bei der Quarantäneanordnung um einen Dauerverwaltungsakt handelt.
2.2.2 Rechtsgrundlage für die Quarantäneanordnung ist § 28 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde unter anderem dann, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden, die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Sie kann gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG insbesondere die Absonderung von Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern anordnen (vergleiche zur Anwendung von § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG auf die häusliche Quarantäne: BayVGH, B.v. 6.11.2020 – 20 CS 20.2573 – beck online Rn. 14; OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Oktober 2020 – 13 ME 386/20 -, Rn. 5, juris; Johann/Gabriel in BeckOK, Infektionsschutzrecht, Stand 1.7.2020, § 30 Rn. 5.1; a.A. Lindner in Schmidt, COVID-19, 2. Aufl. 2020, § 17 Rn. 79).
2.2.3 Die Anordnung der Quarantäne ist formell rechtmäßig, insbesondere sind die Vorgaben des Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG erfüllt. Danach sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Die Allgemeinverfügung Isolation erfüllt diese Anforderungen; sie ist umfangreich begründet, insbesondere wird darin dargelegt, weshalb im Falle der Identifikation als enger Kontaktfall durch das Gesundheitsamt eine Absonderung als erforderlich angesehen wird. Dass in der Begründung von April 2021 auch der Aspekt herangezogen wird, dass zum damaligen Zeitpunkt nicht genügend Impfstoff vorhanden war, ist dabei unschädlich und führt nicht dazu, dass die Begründung unzureichend wäre. Der Antragsgegner führt dazu in seinem Schriftsatz vom 18. August 2021 aus, dass auch in Anbetracht des inzwischen ausreichend vorhandenen Impfstoffes nicht auf die AV Isolation verzichtet werden könne, da die Ausbreitung der VOC Delta, die seit Wochen steigenden Infektionszahlen und die nicht ausreichende Impfquote berücksichtigt werden müssten. Damit liegt eine hinreichende Begründung vor, die auch die aktuelle Situation erfasst (Art. 45 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG).
Die Mitteilung des Antragsgegners vom 12. August 2021, wonach der Antragsteller eine enge Kontaktperson mit Kontakt zu einem COVID-19-Fall sei und daher einer 14-tägigen Quarantänepflicht unterliege, stellt eine unselbständige Verfahrenshandlung dar (§ 44a VwGO), für die kein Begründungserfordernis nach Art. 39 BayVwVfG besteht.
2.2.4 Die Anordnung der Quarantäne als enge Kontaktperson begegnet auch materiell-rechtlich keinen Bedenken.
2.2.4.1 Das Virus SARS-CoV-2 ist ein Krankheitserreger im Sinne von § 2 Nr. 1 IfSG, der zur Lungenkrankheit COVID-19, einer übertragbaren Krankheit im Sinne von § 2 Nr. 3 IfSG, führen kann und rechtfertigt daher grundsätzlich die Anordnung einer Quarantäne als Schutzmaßnahme. Insoweit folgt das Gericht der zutreffenden Begründung der AV Isolation und sieht daher von einer weiteren Darstellung der Gründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO).
2.2.4.2 Gemäß 2.1.1.1 i.V.m. Nr. 1.1 der AV Isolation haben sich enge Kontaktpersonen, d.h. Personen, denen vom Gesundheitsamt mitgeteilt wurde, dass sie aufgrund eines engen Kontakts zu einem bestätigten Fall von COVID-19 nach den jeweils geltenden Kriterien des Robert Koch-Instituts enge Kontaktpersonen sind, die ein erhöhtes Infektionsrisiko haben, unverzüglich nach der Mitteilung des Gesundheitsamtes in Quarantäne zu begeben, sofern keine andere Anordnung der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde erfolgt.
Enge Kontaktpersonen nach der geltenden Einstufung des Robert Koch-Instituts sind Ansteckungsverdächtige im Sinne von § 2 Nr. 7 IfSG und daher richtige Adressaten einer Schutzmaßnahme. Nach § 2 Nr. 7 IfSG ist ein Ansteckungsverdächtiger eine Person, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist Letzteres anzunehmen, wenn der Betroffene mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Kontakt zu einer infizierten Person oder einem infizierten Gegenstand hatte. Dafür ist es nicht erforderlich, dass sich die Aufnahme von Krankheitserregern „geradezu aufdrängt“; eine bloß entfernte Wahrscheinlichkeit genügt aber nicht. Erforderlich und ausreichend ist, dass die Annahme, der Betroffene habe Krankheitserreger aufgenommen, wahrscheinlicher ist als das Gegenteil (vgl. grundsätzlich BVerwG, Urt. v. 22.3.2012, 3 C 16/11, BVerwGE 142, 205, juris Rn. 31). Für die vorzunehmende Risikoprognose gilt der allgemeine Grundsatz des Gefahrenabwehrrechts, dass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Bei der Risikoabschätzung ist also das Gewicht des drohenden Schadens bzw. des zu schützenden Rechtsguts wertend einzubeziehen.
Die Einordnung des Antragstellers zu 1 als enge Kontaktperson und damit als Ansteckungsverdächtigen begegnet auch unter Berücksichtigung der Einwände des Antragstellers keinen Bedenken. Nach den derzeit gültigen Kriterien des Robert Koch-Instituts, dem der Gesetzgeber im Bereich des Infektionsschutzes mit § 4 IfSG besonderes Gewicht und eine besondere Expertise eingeräumt hat, werden Personen als enge Kontaktpersonen mit erhöhtem Infektionsrisiko definiert, wenn ein enger Kontakt (kleiner 1,5 m, Nahfeld) länger als 10 Minuten ohne adäquaten Schutz, d.h. Fall und Kontaktperson tragen durchgehend und korrekt einen Mund-Nasen-Schutz oder eine FFP2-Maske, bestand, wenn ein Gespräch mit dem Fall ohne adäquaten Schutz oder direkter Kontakt mit respiratorischem Sekret bestand oder wenn ein gleichzeitiger Aufenthalt von Kontaktperson und Fall im selben Raum mit wahrscheinlich hoher Konzentration infektiöser Aerosole unabhängig vom Abstand für mehr als 10 Minuten, auch wenn durchgehend und korrekt Mund-Nasen-Schutz oder FFP2-Maske getragen wurde.
Unter den beispielhaften Konstellationen für enge Kontaktpersonen sind optional, d.h. nach Ermessen des Gesundheitsamtes, auch im Hinblick auf die Praktikabilität, genannt: Personen mit Aufenthalt mit dem bestätigten COVID-19-Fall in einem Raum (auch für eine Dauer von weniger als 10 Minuten) oder schwer zu überblickender Kontaktsituation (zum Beispiel Schulklassen, gemeinsames Schulessen, Gruppenveranstaltungen) und unabhängig von der individuellen Risikoermittlung (Robert Koch-Institut, Kontaktpersonen-Nachverfolgung bei SARS-CoV-2-Infektionen, Stand 11.08.2021, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_ Coronavirus/Kontaktperson/Management.html).
Zu beachten ist hierbei, dass es sich bei dem Tatbestandsmerkmal „Ansteckungsverdächtigter“ um ein vollumfänglich gerichtlich überprüfbares Tatbestandsmerkmal handelt, bei dem dem Antragsgegner kein Ermessen im Rechtssinne zukommt, so dass insofern auch keine Ermessensfehler denkbar sind. Diese Wertung ist auch bei der Einstufung einer Person als „enge Kontaktperson“ zu berücksichtigen.
2.2.4.3 Auch nach dem Vorbringen des Antragstellers zu 1 ist davon auszugehen, dass am … und … August 2021 zwischen dem infizierten Kind der A.gruppe und dem Antragsteller zu 1 eine schwer zu überblickende Kontaktsituation im Sinne der Darstellung des Robert Koch-Instituts im Garten vorlag, da sich der Antragsteller zu 1 und der Indexfall für mehrere Stunden zusammen im Garten aufgehalten haben. Unerheblich ist daher die aus Sicht des Antragstellers zu 1 unzutreffende Darstellung der Beigeladenen, das infizierte Kind sei am … und … August 2020 in der B.gruppe betreut worden, da es auf diesen Kontakt in der Gruppe aufgrund des gemeinsamen Aufenthalts im Garten nicht ankommt. Aufgrund des Alters des Antragstellers zu 1 und der anderen Kindergartenkinder kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass zwischen den Kindern die AHA+L-Regeln eingehalten wurden – Masken wurden jedenfalls nach übereinstimmender Darstellung wie üblich im Kindergarten nicht getragen. Es ist davon auszugehen, dass es bei Kindern im Kindergarten jederzeit zu engen Kontakten beim Spielen kommt. Bei einem gemeinsamen Aufenthalt von mehreren Stunden kann nachträglich nicht überblickt werden, welche Kinder tatsächlich Kontakt zueinander hatten. Die Wahrscheinlichkeit ist jedoch groß, dass – auch wenn der Antragsteller zu 1 nicht unmittelbar mit dem infizierten Kind gespielt hat – dennoch ein relevanter Kontakt bestanden hat. Dies kann auch der Fall sein, wenn Kinder nur nebeneinander spielen, wie z.B. im Sandkasten. Selbst wenn der Antragsteller zu 1 davon ausgeht, nicht mit dem betroffenen Kind gespielt zu haben, so kann ein Kontakt dennoch nicht ausgeschlossen werden, weil der Antragsteller zu 1 – insbesondere aufgrund seines Alters – nicht darauf geachtet haben wird, wer neben ihm spielt.
Nach den Empfehlungen des RKI kann bei schwer überblickbaren Kontaktsituationen wie der oben geschilderten unabhängig von der individuellen Risikoermittlung eine Einstufung als enge Kontaktperson erfolgen. Dass die Beigeladene dieser Empfehlung gefolgt ist und den Kontakt nicht sicher nachweisen kann, ist vorliegend nicht zu beanstanden, da dem Risiko einer Ansteckung in einer schwer überblickbaren Kontaktsituation nicht anders begegnet werden kann. Weder den Kindern, noch dem Personal einer solchen Einrichtung ist es bei allgemeiner Lebensbetrachtung möglich, im Nachhinein die – auch unbewussten – Kontakte zweier Kindergartengruppen exakt nachzuvollziehen. Würden nur bewusst wahrgenommene und erinnerliche Kontakte berücksichtigt werden, würde dies dem Ziel des Infektionsschutzes, möglichst schnell Kontaktketten zu unterbrechen und somit eine Weiterverbreitung des Virus einzudämmen, nicht gerecht werden und das vorhandene Infektionsrisiko nicht richtig gewichtet.
Zwar betrifft laut RKI die Übertragung über Aerosole, die bei der Übertragung von SARS-CoV-2 eine besondere Rolle spielt, insbesondere Innenräume und spielt im Freien eine untergeordnete Rolle, jedoch stellen enge Kontakte hier eine Ausnahme dar (Risikobewertung zu Covid 19, Stand 17. August 2021; https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html). Gerade für ein solcher enger Kontakt ist, wie oben dargestellt, in der schwer überblickbaren Kontaktsituation nicht fernliegend.
2.2.4.4 Die Anordnung der Quarantäne steht im Ermessen der Behörde, welches gemäß § 114 VwGO gerichtlich überprüfbar ist. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Es handelt sich bei der Bestimmung des § 28 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 IfSG um eine Generalklausel, die die zuständigen Behörden zum Handeln verpflichtet. Nur hinsichtlich Art und Umfang der Bekämpfungsmaßnahmen – also dem „wie“ des Eingreifens – ist der Behörde ein Ermessen eingeräumt, insbesondere aber nicht, ob eine Person als Ansteckungsverdächtigter anzusehen ist oder nicht. Die Behörde muss ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Generalklausel im Interesse des effektiven Schutzes des Lebens und der Gesundheit der Bevölkerung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ausüben. Dass der Antragsgegner diesen Anforderungen ausreichend gerecht worden sein dürfte, zeigt die umfangreiche Begründung der AV Isolation mit den dort angestellten Erwägungen, auf die es im vorliegenden Zusammenhang maßgeblich ankommt, da die AV Isolation als allgemeinverfügender Verwaltungsakt Gegenstand der noch zu erhebenden Anfechtungsklage ist (so im Ergebnis auch VG Regensburg B. v. 11.11.2020 – RN 14 E 20.2714, BeckRS 2020, 30558, Rn. 30).
Die Anordnung verstößt auch nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; sie ist insbesondere auch hinsichtlich der Länge nicht zu beanstanden.
Nach der aktuellen Risikobewertung des Robert Koch-Instituts vom 17. August 2021 (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html) steigen die Fallzahlen im Bundesgebiet nach einem deutlichen Rückgang im 2. Quartal nun wieder rasch an. Die Zahl der Todesfälle befindet sich aktuell auf niedrigem Niveau. Die Zahl schwerer Erkrankungen an COVID-19, die im Krankenhaus evtl. auch intensivmedizinisch behandelt werden müssen, steigt allerdings derzeit wieder an. Es lassen sich zunehmend weniger Infektionsketten nachvollziehen, Ausbrüche treten auf. Neben der Fallfindung und der Nachverfolgung der Kontaktpersonen bleiben die individuellen infektionshygienischen Schutzmaßnahmen weiterhin von herausragender Bedeutung (Kontaktreduktion, AHA + L und bei Krankheitssymptomen zuhause bleiben). Die Therapie schwerer Krankheitsverläufe ist komplex und erst wenige Therapieansätze haben sich in klinischen Studien als wirksam erwiesen. In den letzten Wochen ist es zu einem raschen Anstieg des Anteils von Infektionen mit der Delta-Variante gekommen, die inzwischen die dominierende Variante in Deutschland ist. Aufgrund der leichten Übertragbarkeit dieser Variante und der noch nicht ausreichenden Impfquoten muss mit einem weiteren Anstieg der Infektionszahlen in den nächsten Wochen gerechnet werden. Das Robert Koch-Institut schätzt die Gefährdung für die Gesundheit der nicht oder nur einmal geimpften Bevölkerung in Deutschland daher insgesamt weiterhin als hoch ein. Für vollständig Geimpfte wird die Gefährdung als moderat eingeschätzt.
Das Gericht verkennt nicht, dass die Anordnung einer Isolation (Quarantäne) erheblich in die Grundrechte des Antragstellers zu 1, insbesondere in die Bewegungsfreiheit, die allgemeine Handlungsfreiheit und die freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 GG) eingreift und zudem das Familienleben einer erheblichen Belastung aussetzt ist. In Anbetracht des gewichtigen Ziels der Pandemiebekämpfung und des damit verfolgten Schutzes von Leben und Gesundheit der Bevölkerung und des Funktionierens des staatlichen Gesundheitssystems erweist sich die Quarantäneordnung dennoch als verhältnismäßig.
Die Quarantäneanordnung dient einem legitimen Zweck. Das Isolieren von Erkrankten und die Nachverfolgung von Kontaktpersonen ist seit Beginn des Corona-Geschehens in Deutschland eine zentrale Säule der Bekämpfungsstrategie. Die Quarantäneanordnung ist geeignet, Infektionsketten zu unterbrechen und der Ausbreitung der Pandemie entgegenzuwirken. Sie ist auch erforderlich, dieses Ziel zu erreichen. Da die Nachverfolgung und Isolation von Kontaktpersonen eine wesentliche Säule der Pandemiebekämpfung darstellt, ist ein milderes, aber ebenso wirksames Mittel in der derzeitigen Situation nicht ersichtlich. Die getroffene Anordnung ist auch angemessen. Dem Eingriff in die Rechte der Antragstellerin steht der Schutz von Gesundheit und Leben der Allgemeinheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), insbesondere demjenigen von Risikopatienten, sowie der Schutz des öffentlichen Gesundheitssystems vor einer Überlastung bei ungehinderter Ausbreitung des Infektionsgeschehens gegenüber. Angesichts der hochwertigen Rechtsgüter Leib und Leben, der möglichen gravierenden, teils irreversiblen Folgen eines möglichen erneuten Anstiegs von Infektionen und Erkrankungen einer Vielzahl von Personen ist der Eingriff trotz seiner Intensität als angemessen zu bewerten.
Zur Rolle von Kindern im Rahmen der Pandemie stellt das Robert Koch-Institut in seinem Epidemiologischen Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19 (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html, Stand 14.7.2021) Folgendes fest: In Studien, in denen Kontaktpersonen von infektiösen Personen untersucht wurden, zeigte sich bei Kindern im Vergleich zu Erwachsenen meist eine geringere Empfänglichkeit. Kinder im Kindergartenalter waren weniger empfänglich für eine Infektion mit SARS-CoV-2 als Kinder im Schulalter. Untersuchungen von Ausbrüchen in Kitas, die dem Infektionsgeschehen in Haushaltsituationen vorangingen, ergaben, dass Kinder eine höhere Empfänglichkeit und Infektiosität gegenüber VOC Alpha zu haben scheinen, als dies beim bisherigen Wildtyp der Fall gewesen war. Die Infektiosität im Kindesalter wurde bisher selten untersucht und kann daher nicht abschließend bewertet werden. Insgesamt scheinen Kinder weniger infektiös zu sein als Erwachsene. Auf Basis von Haushaltsuntersuchungen gibt es jedoch Hinweise darauf, dass die Empfänglichkeit und Infektiosität von mit der Alpha-Variante infizierten Kindern im Kindergartenalter im Vergleich zu den vorher zirkulierenden Varianten angestiegen ist.
Somit ist davon auszugehen, dass auch Kinder im Kindergartenalter zum Infektionsgeschehen beitragen und damit eine konsequente Umsetzung der Quarantänemaßnahmen zur Unterbrechung von Infektionsketten geboten ist.
Nach alledem bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Quarantäneanordnung.
2.2.4.5 Auch die voraussichtliche Dauer der Quarantäne von 14 Tagen und die Erforderlichkeit eines negativen Testergebnisses zu deren Beendigung ist nicht zu beanstanden. Nach Nr. 6.1.1 der AV Isolation endet die häusliche Quarantäne, wenn der enge Kontakt zu einem bestätigten COVID-19-Fall mindestens 14 Tage zurückliegt, während der Isolation keine für COVID-19 typischen Krankheitszeichen aufgetreten sind und eine frühestens 14 Tage nach dem letzten Kontakt durchgeführte Testung (PCR-Test oder Antigentest, durchgeführt durch medizinische Fachkräfte oder vergleichbare, hierfür geschulte Personen) ein negatives Ergebnis zeigt, mit dem Vorliegen des negativen Testergebnisses. In anderen Fällen entscheidet die zuständige Kreisverwaltungsbehörde über das Ende der Quarantäne.
Der Bemessung der Quarantänedauer liegt die Inkubationszeit von in den meisten Fällen maximal 14 Tagen zugrunde (Robert-Koch-Institut, Kontaktpersonennach Verfolgung bei SARS-CoV-2 Infektionen, 1.1 Allgemeine Hinweise; Stand 11.08.2021, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson/Management.html); dass insofern auf die maximale Inkubationszeit und nicht etwa den Medianwert abgestellt wird, ist unter präventiven Gesichtspunkten nicht zu beanstanden, zumal das infektiöse Zeitintervall bei symptomatischem Krankheitsverlauf bei mindestens 14 Tagen nach Symptombeginn, bei asymptomatischem Krankheitsverlauf bei mindestens 14 Tagen nach der Probennahme für den positiven Labornachweis liegt (Robert Koch-Institut, a. a. O.). Eine Beendigung der Quarantäne nach sieben Tagen aufgrund eines negativen Testergebnisses bei dem Antragsteller zu 1 kommt daher nicht in Betracht, da der Antragsteller aufgrund der genannten Inkubationszeit auch später noch erkranken kann. Die Forderung eines negativen Testergebnisses am Ende der Quarantänezeit findet seine Rechtfertigung in der Überlegung, dass damit ausgeschlossen werden kann, dass ein Betroffener etwa gegen Ende der Quarantänezeit – ggf. auch asymptomatisch – an COVID-19 erkrankt, nach Ablauf der Quarantänezeit unerkannt infektiös ist und so die Gefahr der Ansteckung weiterer Personen besteht. Daher scheidet auch eine frühere Freitestung des Erkrankten aus.
Der Vortrag, dass es eine Ungleichbehandlung darstelle, dass die Quarantäne für Reiserückkehrer unter 12 Jahren nach 5 Tagen ohne Testung endet, verkennt, dass die Einreisequarantäne nicht an einen Kontakt mit einem COVID-19-Fall anknüpft, wie dies bei engen Kontaktpersonen der Fall ist, sondern allein an einen Aufenthalt in einem Hochrisikogebiet, so dass keine Vergleichbarkeit gegeben ist. Entgegen der Annahme des Antragstellers ist das Risiko einer Ansteckung bei einem bekannten Infektionsfall im unmittelbaren Umfeld deutlich höher, als bei einem Aufenthalt in einem Gebiet, in dem allgemein das Infektionsgeschehen höher ist, ein Kontakt zu einer infizierten Person aber nicht stattgefunden haben muss.
Nachdem sich die Quarantäneanordnung einschließlich der voraussichtlichen Dauer und der bestehenden Testpflicht am Ende der Quarantänezeit somit aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweist, war der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen.
3. Der Antrag der Antragstellerin zu 2 ist ebenfalls zulässig, aber unbegründet, da die Dauer der Quarantäne auch im Fall der Antragstellerin zu 2 verhältnismäßig ist. Zur Begründung wird auf die Ausführungen unter 2.2.4.5 verwiesen.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes und Ziffer 1.5 Satz 2 das Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Da das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung abzielt, erscheint eine Anhebung des Streitwerts für die Anträge der beiden Antragsteller auf der Grundlage von Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf die Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts angebracht.


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