Medizinrecht

In der Regel keine Gewährung von Leistungen, die Zeiträume in der Vergangenheit betreffen

Aktenzeichen  S 18 AS 566/16 ER

Datum:
19.12.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
SG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGG SGG § 86b Abs. 2 S. 2
SGB II SGB II § 9, § 12

 

Leitsatz

1 Vorläufige Regelungen von Leistungsansprüchen, die abgelaufene Zeiträume betreffen, sind regelmäßig nicht mehr nötig, um wesentliche Nachteile abzuwenden. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs verlangt die substantiierte Darlegung der Einkommens- und Vermögenssituation. Verbleiende Zweifel gehen zu Lasten der Antragstellerseite. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Streitig ist, ob die Antragstellerin Anspruch auf die Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) hat.
Die einer selbständigen Tätigkeit nachgehende Antragstellerin (Astin) hat zuletzt am 23.05.2016 Antrag bei der Antragsgegnerin (Agin) ab 01.08.2016 gestellt, da sie zu diesem Zeitpunkt vorausschauend berechnet haben wollte, dass ihr Barvermögen zu diesem Termin aufgebraucht sein würde. Zuvor hatte die Ast bereits im Oktober 2015 Leistungen beantragt, die im Januar 2016 durch bestandskräftigen Bescheid abgelehnt worden waren. Hintergrund war, dass die Ast bei Antragstellung behauptet hatte, 20.000 € von einer Freundin Frau C. geliehen zu haben, die sich nun zurückgezahlt hätte und deshalb nun vermögenslos sei. Dieser Vortrag war bereits im Oktober 2015 erfolgt.
Der Ag hielt den Vortrag hinsichtlich des Darlehns für nicht glaubhaft, da zum Zeitpunkt der angegebenen Darlehnsgewährung die Ast über eine Vermögen von ca. 173.000 € verfügen konnte und ging von einem Rückzahlungsanspruch auf die 20.000 € aus. Mit Antrag vom Mai 2016 legte die Ast nun dar, die 20.000 € nun zurückerhalten und verbraucht zu haben. Bei den Nachfragen über den Verbrauch und die Rückzahlungstermine kam es zu Unstimmigkeiten im Vortrag der Astin, ebenso hinsichtlich der Angabe von Barvermögen der Astin.
Zunächst benannte konkrete Daten hinsichtlich der Darlehnrückzahlung der 20.000 € wurde später als ungefähre Richtwerte dargelegt. Zuletzt wurde vorgetragen, die letzte Rate von Frau C. sei im September 2016 zugeflossen. Zunächst wurde vorgetragen die Zahlungen seien bar erfolgt und bis Februar 2016 erfolgt. Zudem ergaben sich aber Einzahlungen auf das Girokonto der Klägerin von knapp 10.000 € seit Februar 2016. Hierzu wurde zuletzt vorgetragen die Beträge entstammten aus dem Barvermögen und Darlehn weiterer Privatpersonen. Zum Barvermögen wurde im Antrag im Mai 2016 angegeben dieses betrage ca. 2800 €, mit Mail vom 26.7.2016 wurde da Barvermögen auf zu dem Zeitpunkt von 3200,- veranschlagt, (bl. 251 BA) mit Aufstellung vom 08.12.2016 wurde behauptet das Geld des Darlehns wurde sukzessive zurückgegegben und die letzte Rate erst im Sept. 2016 erhalten, obwohl bereits mit E-Mail vom 26.07.2016 an den Beklagten behauptet worden war die letzte Rate der 20.000 € sei nun zurückerhalten. Zum 07.08.2016 wurde eine Übersicht eingereicht, wonach Frau C. am 1.11.2105 18.500 € zurückbezahlt und am 12.01.2016 1500 € zurückbezahlt hatte. Nach diese Aufstellung waren am 6.6.2016 noch 5.600 € Barvermögen unverbraucht.
Aus den eingereichten Kontoauszüge wird ersichtlich, dass das Diba Extrakonto im Februar 2016 einen Stand von 42,44 € hat, auf dem Girokonto der Ast gingen jedoch seit Februar 2016 mehr als 10.000 € ein.
Mit Bescheid vom 08.09.2016 wurden die Leistungen versagt, da Hilfebedürftigkeit nicht ausreichend dargelegt sei, der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 10.11.2016 zurückgewiesen. Im Widerspruchsverfahren wurde vorgetragen, die letzte Rate des Darlehns in Höhe von 1500,- sei auf das Konto der Astin überwiesen worden, während vorher vorgetragen wurde, das Darlehn sei bar abgewickelt worden. Nun wurde vorgetragen Hilfebedüftigkeit hätte erst ab August 2016 vorgelegen. Hiergegen hat die Ast Klage erhoben am 21.11.2016. Mit Schriftsatz vom 02.12.2016 stellt der Bevollmächtigte Eilantrag bei Gericht.
Streitpunkt ist vor allem der Verbleib von 20.000,- €, die die Ast als Darlehen von einer Freundin erhalten haben will, was der Ag anzweifelt, und die im Laufe des Jahres 2015/2016 an die Ast zurückgeflossen sein sollen und das Vorhandensein von Barvermögen bei der Astin. Das Gericht hat die Ast aufgefordert darzulegen, wie hoch das Barvermögen ist und woher die Einzahlungen seit Februar 2016 von je monatlich in dreistelligem Bereich und insgesamt im Jahr auf ihrem Girokonto stammen und Kontoauszüge aller Konten vorzulegen. Hierzu wurde vorgetragen, die Einzahlungsbeträge seien vom Barvermögen und von privaten Darlehn. Aktuelle Kontoauszüge des Girokontos wurden vorgelegt, darauf waren monatliche Gutschriften von der … AG in den Monate Oktober und November 2016 ersichtlich, die angeblich aus dem Barvermögen stammen sollen, welches aber bereits im Mai lt. Antrag nur 2.800 € betragen haben soll und aus privaten Darlehn. Aktuelle Kontoauszüge des DiBA-Extrakontos wurden nicht vorgelegt.
Die Ast begehrt Leistungen zum Lebensunterhalt, weil ihr Girokonto nur noch einen Wert von ca. 400 € aufweise und sie kein Geld zum Leben habe, zuletzt wurde rückwirkend Leistungsantrag ab Mai 2016 gestellt.
Die Astin beantragt sinngemäß,
die Agin zu verpflichten, ab Mai 2016 vorläufig Leistungen in gesetzlicher Höhe nach dem SGB II zu bezahlen.
Die Agin beantragt,
den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abzuweisen.
Die Ast habe bis heute nicht nachvollziehbar Bestand und Verbleib ihres Barvermögens darlegen können. Wann sie die 20.000 € aus Darlehn zurückerhalten habe ist unklar. bis heute die angeforderten Unterlagen zum Vermögen nicht vorgelegt, so dass eine abschließende Überprüfung der Hilfebedürftigkeit nicht möglich sei. Der Vortrag der Ast zur Höhe und zum Verbleib ihres Barvermögens sei nicht nachvollziehbar. Zuletzt seien Bareinzahlungen auf das Konto in Höhe 9.645 € seit Februar 2016 bis 31.08.2016 erfolgt, zuletzt am 31.10.2016 in Höhe von 1000.- € es sei völlig offen woher, diese Beträge stammen.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte die Akte des Hauptsacheverfahrens S 18 AS 555/16 und die beigezogene Verwaltungsakte des Ag.
II.
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist zulässig aber nicht begründet und war daher abzulehnen.
Rechtsgrundlage für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutz stellt im vorliegenden Fall § 86b Abs. 2 S. 2 SGG dar, denn der Astin begehrt vor allem die Auszahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts neben der Anfechtung der Ablehnung durch den Ag und damit die Regelung eines vorläufigen Zustands.
Gemäß § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes im Bezug auf ein streitiges Verhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung).
Erforderlich für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht nur ein Anordnungsgrund im Sinne der besonderen Eilbedürftigkeit der Regelung (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG im Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 917 918 ZPO), sondern auch das Bestehen eines Anordnungsanspruchs im Sinne der hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines in der Sache bestehenden materiellen Rechts (vgl. § 86b Abs. 2 S. 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO). Die Angaben hierzu hat der Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 S. 2 und 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage im vom BVerfG vorgegebenen Umfang (vgl. BVerfG vom 12.05.2005, Az.:1 BvR 569/05) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruchs der Erlass eines einstweiligen Anordnung abzulehnen.
Denn Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahren glaubhaft zu machen. Das bedeutet zunächst, dass die Anforderungen an die Beweisführung die grundsätzlich dem Antragsteller hinsichtlich der von ihm behaupteten entscheidungserheblichen Umstände obliegen, zwar geringer als in einem Hauptsacheverfahren sind. Das Vorbringen muss dem Gericht insbesondere nur einen geringeren Grad an Sicherheit vermitteln, als die im Klageverfahren erforderlich wäre. Allerdings werden in einem Anordnungsverfahren einstweilen zugesprochene Mittel in aller Regel verbraucht und können daher nicht zurückgezahlt werden, wenn im Hauptsacheverfahren oder nach einer etwaigen Aufhebung der Anordnung eine gegenteilige Entscheidung ergeht. Rein faktisch werden damit im Eilverfahren vollendete Tatsachen geschaffen, daher muss die Wahrscheinlichkeit eines Anspruchs auf die begehrte Leistung sehr groß sein, wobei auch zu berücksichtigen sein muss, in wessen Sphäre verbliebene Ungewissheiten fallen.
Unter Berücksichtigung dieser Überlegungen waren der Antragstellerin keine Leistungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zuzusprechen.
Es fehlt an einer Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs.
Anhand der dem Gericht vorliegenden Unterlagen der Astin und dem bisherigen Vortrag ist nicht nachvollziehbar, ob und in welcher Höhe Barvermögen bei der Ast vorhanden ist und damit nicht aufklärbar, ob Hilfebedürftigkeit vorliegt.
Ein Anordnungsanspruch für eine gerichtliches Zusprechen von Leistungen setzt jedoch Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II voraus. Gemäß § 9 Abs. 1SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht aus seinem Einkommen oder Vermögen selbst bestreiten kann. Für das Vermögen gelten die in § 12 SGB II geregelten Freibeträge.
Der Ast hat bisher zwar mehrfach vorgetragen mittellos zu sein, glaubhaft gemacht wurde dies jedoch nicht, es wurde in der Vergangenheit widersprüchlich vorgetragen wann und in welcher Höhe Bargeld vorhanden gewesen sein soll. Zu keinem Zeitpunkt wurde nachvollziehbar konkret vorgetragen wie hoch das Barvermögen überhaupt noch ist. In dem in der Verwaltungsakte vorliegenden Antragsformularen „Anlage VM“ wurden keine Vermögenswerte an Barvermögen oder Rückzahlungsansprüchen aus Darlehn eingetragen, die von der Ast erbrachten Aufstellungen von Vermögenswerten und der Vortrag, wann die von Frau C. geliehene Darlehnsumme zurückerhalten sein soll widerspricht sich im Laufe der Verwaltungs- und Klageverfahrens mehrfach und ist daher nicht nachvollziehbar.
Anhand der dem Gericht vorliegenden Unterlagen der Ast und anhand der in der Verwaltungsakte befindlichen Unterlagen war nicht ersichtlich noch nachvollziehbar, wie hoch das Vermögen des Ast war und ist, so dass Bedürftigkeit insoweit aktuell nicht glaubhaft gemacht ist. Substantiierte glaubhaft gemachter Vortag zum Verbrauch der 20.000 € oder ein Vortrag woher die Einzahlungen auf das Girokonto, die bis heute seit Februar 2016 in Höhe von knapp 10.000 € erfolgten stammen, ist nicht erfolgt. Letztlich ist damit nicht aufklärbar, in welcher Höhe Barvermögen vorhanden war und ist. Dass die Ast nun im Nachhinein ihren Bedürftigkeitstag nochmals auf 23.5.2016 vorterminiert, ist dem Gericht nicht nachvollziehbar. Für das Eilverfahren aber auch nicht relevant.
Letztlich ist das Nichtvorhandensein von die Freibeträge übersteigendem Vermögen Anspruchsvoraussetzung und als Nachweis für Bedürftigkeit im Sinne des SGB II und damit auch Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Gericht.
Bislang hat die Ast nicht ausreichend nachgewiesen aktuell mittellos zu sein.
Der nun zuletzt erfolgte unsubstantiierte Vortrag weitere Privatdarlehn aufgenommen zu haben, ist auch erstmals im Rahmen des laufenden ER-Verfahrens erfolgt und ist damit nicht glaubhaft. Laut Antragsformular abgegeben 6.6.2016 will die Ast zu diesem Termin ein Barvermögen von 2.800 € gehabt haben. Nach eigener Aufstellung vom 07.08.2016, Bl. 257 VA hatte sie noch zu diesem Zeitpunkt 5.700 € Barvermögen. Der Vortrag ist widersprüchlich zu vorangegangenem Vortrag und nicht nachvollziehbar. Einzahlungen nach diesem Termin sollen aus Barvermögen und privaten Darlehn erfolgt sein. Nachweise wurden keine vorgelegt.
Auch hinsichtlich des Einkommens der Ast wurde dem Gericht im Rahmen des Eilverfahrens durch den Bevollmächtigten nicht glaubhaft gemacht, wie hoch das Einkommen des Ast überhaupt aktuell monatlich ist. Die mehrfach angeforderten Nachweise mit Glaubhaftmachung über den Verbleib des Bargelds wurden nicht vorgelegt. Auch die Kontoauszüge des Extrakontos aktuell nicht vorgelegt. Letztlich bleibt die Ast daher ihrer Feststellungslast schuldig nachvollziehbar Vermögens- und Einkommenslosigkeit darzulegen und damit ihre Bedürftigkeit glaubhaft zu machen.
Da infolge der unzureichenden Mitwirkung der Ast wegen widersprüchlicher Darstellung und Nichtvorlage von Unterlagen die möglichen Ermittlungsmaßnahmen zum gegenwärtigen Zeitpunkt ausgeschöpft sind, kann nur eine Entscheidung auf der Grundlage der materiellen Beweislast (Feststellungslast) erfolgen (vgl. SächsLSG, Beschluss vom 01.10.2014 – L 7 AS 606/14 B ER). Die Antragstellerin hat es nämlich in der Hand, durch Offenlegung der Vermögenssituation Abhilfe zu schaffen. Die Beweislast geht vorliegend zu Lasten des Ast, welche die materielle Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 7 ff. SGB II zu tragen hat.
Da nach alledem somit ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht ist, kommt es auf das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht an.
Soweit Leistungen für die Vergangenheit ab Mai 2016 begehrt werden sind diese im Rahmen eines Eilverfahren regelmäßig nicht zu gewähren, denn es entspricht der ständigen Rechtsprechung (vgl. nur BayLSG Beschluss vom 02.03.2005- L 11 B 51/05 AS- ER, BayLSG Beschluss vom 14.06.2005, L 11 B 218/05 AS- ER, BayLSG Beschluss vom 30.08.2010 – L 11 AS 434/10 B ER) das vorläufige Regelungen von Leistungsansprüchen, die abgelaufene Zeiträume betreffen, regelmäßig nicht mehr nötig sind, um wesentliche Nachteile abzuwenden Eine Ausnahme für einen Anordnungsgrund betreffend Zeiträume in der Vergangenheit ist nur dann anzunehmen, wenn ein noch gegenwärtiger schwerer, irreparabler und zumutbarer Nachteil glaubhaft gemacht wird, und sich ein besonderer Nachholbedarf durch die Verweigerung von Leistungen in der Vergangenheit auch in der Zukunft noch fortwirkt oder ein Anspruch eindeutig besteht. Solcher ist jedoch hier weder ersichtlich noch vorgetragen und es sind vorliegend keine Anhaltspunkte ersichtlich, die ein Abweichen davon geboten scheinen lassen.
Nach alledem war der Antrag abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.


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