Medizinrecht

Kein Arbeitsunfall als Wie-Beschäftigter bei familiärer Unterstützung beim Hausbau

Aktenzeichen  L 3 U 469/14

Datum:
13.12.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 123770
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGG § 75
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 3, § 6, § 8 Abs. 1 S. 1, S. 2
BGB § 1618a

 

Leitsatz

1. Es besteht kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII, wenn es an einer persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit mangelt. (Rn. 44)
2. Maßgeblich für das Vorliegen eines solchen Abhängigkeitsverhältnisses ist, dass der Beschäftigte einem nach Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung seiner Tätigkeiten umfassenden Weisungsrecht unterliegt. (Rn. 44)
3. Es besteht kein Versicherungsschutz aufgrund eines Tätigwerdens wie ein Beschäftigter, wenn die Tätigkeit nicht arbeitnehmerähnlich verrichtet worden ist, sondern vorrangig durch die enge familiäre Beziehung geprägt und außerdem unternehmerähnlich ausgeübt worden ist. (Rn. 54 und 55)
4 Maßgebend für die Abgrenzung ist die mit dem objektiv arbeitnehmerähnlichen Verhalten verbundene Handlungstendenz (Anschluss an BSG BeckRS 2005, 43197). Die mit zumindest auch fremdnütziger Handlungstendenz vorgenommene Verrichtung genügt hierbei nicht für die Annahme einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit. (Rn. 47 und 53) (redaktioneller Leitsatz)
5 Wenn die finanzielle Entlastung des Sohnes und die Vermeidung von Bauverzögerungen zu dessen Lasten für die insgesamt zudem wenige Stunden umfassende Verrichtung zum Unfallzeitpunkt im Vordergung standen, so gibt die familiäre Verbundenheit der Tätigkeit das Gepräge. (Rn. 54 und 57) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

S 7 U 313/12 2014-10-06 SGREGENSBURG SG Regensburg

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 6. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die Berufung ist zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG) und bedarf gemäß § 144 SGG keiner Zulassung.
Ein Fall einer notwendigen Beiladung nach § 75 Abs. 2 SGG liegt nicht vor. Soweit die gesetzliche Krankensowie Pflegekasse des M. F. ihre notwendigen Beiladungen geltend gemacht haben, begründen etwaige Erstattungsansprüche gegen den Unfallversicherungsträger keinen Fall einer notwendigen Beiladung (vgl. BSG, Urteil vom 30. Juni 1993 – 2 RU 40/92 -, juris Rn. 15; BSG, Beschluss vom 23. Mai 1989 – 2 BU 178/88 -, juris Rn. 7). Die Bauherren W. F. und R. F., die Fa. E. und/ oder die Fa. B., die sich zu dieser Frage jeweils selbst gar nicht geäußert haben, waren ebenfalls nicht notwendig beizuladen. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass diese Personen und/ oder Firmen derzeit tatsächlich zivilrechtlich auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden (vgl. BSG, Urteil vom 29. November 2011 – B 2 U 27/10 R -, juris; Ulmer, in: Hennig, SGG, Kommentar, Stand Juni 2015, § 75 Rn. 88; Straßfeld, in: Roos/ Wahrendorf, SGG, Kommentar, 2014, § 75 Rn. 182). Der Senat hat im Rahmen seines Ermessens außerdem von einer einfachen Beiladung nach § 75 Abs. 1 Satz 1 SGG abgesehen, da berechtigte Interessen nicht unmittelbar durch die Entscheidung berührt, d.h. beeinflusst, werden. Die gesetzliche Kranken- bzw. Pflegekasse des M. F. kann etwaige Erstattungs- oder zivilrechtliche Schadensersatzansprüche in einem eigenständigen Klageverfahren prüfen lassen (vgl. Straßfeld, a.a.O., § 75 Rn. 191). Vergleichbares gilt für die sonstigen Personen bzw. Firmen, die überdies ihre Beiladung selbst nicht beantragt haben.
Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage auf Anerkennung des Ereignisses vom 27. Mai 2008 als Arbeitsunfall des M. F. ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig. Die Klägerin verfolgt hier als Sonderrechtsnachfolgerin des M. F. dessen Ansprüche weiter; demgegenüber sind keine eigenen Ansprüche der Klägerin auf Hinterbliebenenleistungen streitgegenständlich. Die Klage ist aber unbegründet. Der Unfall des M. F. am 27. Mai 2008 stellt keinen Arbeitsunfall dar. Der Bescheid der Beklagten vom 12. November 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Die Beklagte ist nach § 121 Abs. 1 SGB VII zuständiger Unfallversicherungsträger. Eine Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers im kommunalen Bereich nach § 129 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII liegt nicht vor, da für die geplante Bauarbeit mehr als die im Bauhauptgewerbe geltende tarifliche Wochenarbeitszeit von 40 Stunden verwendet worden ist bzw. verwendet werden sollte.
Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb „Versicherter“ ist. Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis (Unfallereignis) und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Bedingung für die Feststellung eines Arbeitsunfalls (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 17. Februar 2009 – B 2 U 18/07 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 31 und juris Rn. 9 m.w.N.; BSG, Urteil vom 4. Dezember 2014 – B 2 U 18/13 R -, BSGE 118, 18 und juris Rn. 16 m.w.N.).
Vorliegend ist nicht zweifelhaft, dass M. F. mit seinem Sturz auf der Baustelle am 27. Mai 2008 einen Unfall im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII erlitten hat, bei dem er sich schwere Verletzungen zugezogen hat. Ein Arbeitsunfall liegt jedoch deshalb nicht vor, weil sich der Senat nicht davon überzeugen kann, dass M. F. durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb „Versicherter“ gewesen ist.
Hinsichtlich des Beweismaßstabes ist zu berücksichtigen, dass u.a. das Vorliegen einer versicherten Verrichtung zur Zeit des Unfalls sowie das Unfallereignis selbst im Überzeugungsgrad des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen sein müssen. Für den Nachweis z.B. des Ursachenzusammenhanges zwischen Verrichtung und Unfallereignis gilt der Beweismaßstab der (hinreichenden) Wahrscheinlichkeit; die bloße Möglichkeit genügt nicht (vgl. BSG, Urteil vom 2. April 2009 – B 2 U 29/07 R – juris Rn. 16; BSG, Urteil vom 17. Februar 2009 – B 2 U 18/07 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 31 und juris Rn. 12 m.w.N.). Hinreichende Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden (BSG, Urteil vom 18. Januar 2011 – B 2 U 5/10 R -, SozR 4-2700 § 200 Nr. 3 und juris Rn. 20).
Eine Verrichtung ist jedes konkrete Handeln eines Verletzten, das (objektiv) seiner Art nach von Dritten beobachtbar und (subjektiv, wenn auch ggf. in laienhafter Sicht) – zumindest auch – auf die Erfüllung des Tatbestandes der jeweiligen versicherten Tätigkeit ausgerichtet ist. Diese auch als „Handlungstendenz“ bezeichnete subjektive Ausrichtung des objektiven konkreten Handelns des Verletzten ist eine innere Tatsache. Wenn das beobachtbare objektive Verhalten allein noch keine Subsumtion unter den jeweiligen Tatbestand der versicherten Tätigkeit erlaubt, diese aber auch nicht ausschließt, kann die finale Ausrichtung des Handelns auf die Erfüllung des jeweiligen Tatbestandes, soweit die Intention objektiviert ist (sog. objektivierte Handlungstendenz), die Subsumtion tragen. Die bloße Absicht einer Tatbestandserfüllung oder erst recht eine niedrigere Vorsatzstufe reichen hingegen nicht aus (BSG, Urteil vom 13. November 2012 – B 2 U 27/11 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 45 und juris Rn. 17 m.w.N.).
Der Nachweis einer versicherten Tätigkeit unmittelbar vor bzw. im Zeitpunkt des Unfallereignisses ist nicht im Vollbeweis erbracht.
Der Senat geht bei seiner Beurteilung von folgendem Sachverhalt aus: M. F. verunglückte am 27. Mai 2008 auf einer Baustelle in P-Stadt, deren Bauherren sein Sohn W. F. sowie seine Schwiegertochter R. F. gewesen sind. Die Bauherren wohnten – ebenso wie M. F. – in einem nahegelegenen Ort namens A-Stadt (laut Routenplaner im Internet weniger als 15 km entfernt). Die Bauarbeiten waren der Fa. E. als Generalunternehmerin übertragen worden, die ihrerseits die Fa. B. als Subunternehmerin mit der Ausführung der Baumeisterarbeiten beauftragt hatte. Zwischen der Fa. E. und den Bauherren war im Angebot sowie nachfolgend zusätzlich mündlich vereinbart, dass der Angebotspreis durch diverse Optimierungen, wie z.B. Lieferung von Baustahl, Mitarbeit durch Vater/ Schwiegervater etc., gemindert werden kann. M. F. war gelernter Maurer, der seit 1995 in Rente gewesen ist. Privat war er im Besitz diverser Baumaterialien. Am Unfalltag war ausschließlich die Fa. B. mit dem Zeugen T. B. sowie drei Mitarbeitern auf der fraglichen Baustelle. Die Fa. B. war damit beschäftigt, eine sog. Filigrandecke auf das Obergeschoss aufzulegen. M. F. kam aus nicht näher bekannten Gründen an der Baustelle vorbei und erfuhr bei dieser Gelegenheit, dass den Bauarbeitern Stahlrohrstützen fehlten und sie überlegten, wo sie weitere Stützen herbekommen könnten. Da er selbst entsprechende Stahlrohrteleskopstützen besaß, fuhr er nach Hause, lud die Stützen dort auf einen Anhänger und fuhr sie mit seinem Traktor zurück zur Baustelle. Dort lud er die Stahlrohrstützen gemeinsam mit den auf der Baustelle befindlichen Mitarbeitern der Fa. B. ab. Dabei geschah der Unfall, bei dem M. F. durch ein ungesichertes Treppenauge nach unten stürzte.
Dieser Sachverhalt steht für den Senat fest aufgrund der übereinstimmenden Angaben von Seiten der Klägerin, der Bauherren sowie der Zeugenaussagen aufgrund der polizeilichen Ermittlungen. Substantiierte Einwände gegen eine dieser Tatsachen sind von keiner Seite vorgetragen worden. Im Gegenteil decken sich die Angaben weitgehend; entscheidungserhebliche Abweichungen im Tatsächlichen bestehen nicht. Der Senat hat somit keinen Grund, an diesem äußeren Geschehensablauf zu zweifeln. Streitig ist zwischen den Beteiligten allein die rechtliche Bewertung dieser tatsächlichen Umstände.
Der Senat gelangt bei seiner rechtlichen Bewertung zu dem Ergebnis, dass M. F. mit dem Einbau der Stahlrohrstützen keine versicherte Tätigkeit ausgeübt hat.
Versicherungsschutz kraft Gesetzes nach § 2 SGB VII hat nicht bestanden. Zu prüfen sind vorliegend eine Versicherung als Beschäftigter im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII oder eine Versicherung wie ein Beschäftigter nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII. Die Erfüllung eines dieser beiden Versicherungstatbestände lässt sich jedoch nicht feststellen.
M. F. ist nicht als Beschäftigter im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versichert gewesen.
Eine nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherte Tätigkeit als „Beschäftigter“ wird verrichtet, wenn der Verletzte eine eigene Tätigkeit in Eingliederung in das Unternehmen eines anderen (vgl. § 7 Abs. 1 SGB IV) zu dem Zweck verrichtet, dass die Ergebnisse seiner Verrichtung diesem und nicht ihm selbst unmittelbar zum Vorteil oder Nachteil gereichen (vgl. § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII). Das ist der Fall, wenn
– seine Verrichtung zumindest dazu ansetzt und darauf gerichtet ist, eine eigene objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus seinem Beschäftigungsverhältnis zu erfüllen,
– er eine objektiv nicht geschuldete Handlung vornimmt, um eine vermeintliche Pflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis zu erfüllen, sofern er nach den besonderen Umständen seiner Beschäftigung zur Zeit der Verrichtung annehmen durfte, ihn treffe eine solche Pflicht, oder
– er unternehmensbezogene Rechte aus dem Beschäftigungsverhältnis ausübt (BSG, Urteil vom 13. November 2012 – B 2 U 27/11 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 45 und juris Rn. 23 m.w.N.).
Für die Verrichtung einer Tätigkeit als Beschäftigter im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII kommt es objektiv auf die Eingliederung des Handelns des Verletzten in das Unternehmen eines anderen und subjektiv auf die zumindest auch darauf gerichtete Willensausrichtung an, dass die eigene Tätigkeit unmittelbare Vorteile für das Unternehmen des anderen bringen soll (BSG, Urteil vom 13. November 2012 – B 2 U 27/11 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 45 und juris Rn. 24).
Beschäftigung ist die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Eine Beschäftigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Unternehmen ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich gekennzeichnet durch das eigene Unternehmerrisiko – das Tätigwerden auf eigene Rechnung, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte und eigener Betriebsmittel, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben letztere den Ausschlag (BSG, Urteil vom 31. Mai 2005 – B 2 U 35/04 R -, SozR 4-2700 § 2 Nr. 5 und juris Rn. 15 m.w.N.).
Vorliegend war M. F. weder Beschäftigter (eines) der beiden Bauherren noch Beschäftigter der Fa. E. oder der Fa. B.. Ein formales Arbeitsverhältnis wird von niemandem geltend gemacht und es bestehen hierfür auch keine Anhaltspunkte. Aber auch eine tatsächliche Eingliederung des M. F. in das Unternehmen der Bauherren, der Fa. E. oder der Fa. B. vermag der Senat nicht zu erkennen. Insofern mangelt es an einer persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit zwischen M. F. und einem der in Betracht kommenden Unternehmen. Maßgeblich für das Vorliegen eines solchen Abhängigkeitsverhältnisses wäre, dass der Beschäftigte einem nach Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung seiner Tätigkeiten umfassenden Weisungsrecht unterliegt. Hierfür gibt es vorliegend keine Anhaltspunkte. Der Zeuge E. hat vielmehr angegeben, dass eine Beschäftigung des M. F. nicht erfolgt ist und er ihm keinen Lohn gezahlt hat. Seitens der Bauherren bzw. der Klägerin wird grundsätzlich eingeräumt, dass M. F. aufgrund familiärer Verbundenheit an dem Bauprojekt in einem Umfang von 50 bis 60 Arbeitsstunden mitarbeiten wollte. Ein Weisungsrecht der Bauherren hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung dieser Tätigkeiten ist jedoch weder vorgetragen noch ergeben sich für den Senat diesbezüglich irgendwelche Anhaltspunkte. Bezüglich der Geschehnisse am Unfalltag wird sogar ausdrücklich vorgetragen, dass sich die beabsichtigte Mitarbeit hierauf nicht bezogen habe. Von den Geschehnissen am Unfalltag haben die Bauherren erst im Nachhinein Kenntnis erlangt. Eine weisungsgebundene Tätigkeit des M. F. ist daher nicht zu erkennen. Bezogen auf die Fa. B. kann ebenfalls kein entsprechendes Abhängigkeitsverhältnis angenommen werden, zumal M. F. hier ganz spontan und kurzfristig tätig geworden ist. Zusammenfassend hat in der Person des M. F. weder zu den Bauherren noch zu der Fa. E. oder der Fa. B. ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis im Sinne eines Zeit, Dauer, Ort und Art der Tätigkeitsausführung betreffenden umfassenden Weisungsrechts bestanden. Eine Eingliederung in eines dieser Unternehmen vermag der Senat nicht zu erkennen. Ergänzend wird auf die nachfolgenden Erwägungen zur Frage einer sog. Wie-Beschäftigung Bezug genommen.
M. F. ist auch nicht deshalb versichert gewesen, weil er im Unfallzeitpunkt wie ein Beschäftigter tätig geworden wäre (sog. Wie-Beschäftigung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII).
Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 SGB VII ist jede Verrichtung versichert, die einer Ausübung einer Beschäftigung vergleichbar ist. § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII erfasst tatbestandlich Tätigkeiten, die ihrer Art nach zwar nicht sämtliche Merkmale der Ausübung einer Beschäftigung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII aufweisen, in ihrer Grundstruktur aber einer solchen ähneln. Es muss ebenfalls eine ernstliche, einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert verrichtet werden, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte und regelmäßig verrichtet wird, die in einem fremden Unternehmen dafür eingestellt sind (BSG, Urteil vom 27. März 2012 – B 2 U 5/11 R -, juris Rn. 56 m.w.N.; vgl. auch BSG, Urteil vom 31. Mai 2005 – B 2 U 35/04 R -, SozR 4-2700 § 2 Nr. 5 und juris Rn. 16).
Allerdings ist zu beachten, dass nicht jede Tätigkeit, die einem fremden Unternehmen objektiv nützlich und ihrer Art nach sonst üblicherweise dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugänglich ist, beschäftigtenähnlich verrichtet wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG kommt nämlich der mit dem – objektiv arbeitnehmerähnlichen – Verhalten verbundenen Handlungstendenz, die vom bloßen Motiv für das Tätigwerden zu unterscheiden ist, ausschlaggebende Bedeutung zu (BSG, Urteil vom 5. Juli 2005 – B 2 U 22/04 R -, SozR 4-2700 § 2 Nr. 6 und juris Rn. 13 m.w.N.).
Die Tätigkeit „wie ein Beschäftigter“ ist einerseits abzugrenzen von einer Tätigkeit als oder wie ein Unternehmer.
Verfolgt eine Person mit einem Verhalten, das ansonsten einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnelt, in Wirklichkeit wesentlich allein eigene Angelegenheiten, ist sie nicht mit fremdwirtschaftlicher Zweckbestimmung und somit nicht wie im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, sondern wie ein Unternehmer eigenwirtschaftlich tätig und steht daher auch nicht nach § 2 Abs. 2 SGB VII wie ein nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII Tätiger unter Versicherungsschutz (BSG, Urteil vom 5. Juli 2005 – B 2 U 22/04 R -, SozR 4-2700 § 2 Nr. 6 und juris Rn. 13 m.w.N.).
Für die Abgrenzung zwischen einer Tätigkeit als arbeitnehmerähnlicher Wie-Beschäftigter und einer unternehmerähnlichen Tätigkeit ist von der bereits oben dargestellten Abgrenzung zwischen Beschäftigtem und Unternehmer auszugehen, hiervon sind jedoch gewisse Abstriche zu machen, weil nur eine arbeitnehmerähnliche Beschäftigung und eine unternehmerähnliche Tätigkeit gegenüberzustellen sind. Dabei ist zu beachten, dass bei einer Tätigkeit als Wie-Beschäftigter nicht alle Merkmale eines Beschäftigungsverhältnisses und bei einer unternehmerähnlichen Tätigkeit nicht alle Merkmale eines Unternehmers erfüllt sein müssen. Entscheidend ist vielmehr, ob nach dem Gesamtbild die Tätigkeit wie von einem Beschäftigten oder einem Unternehmer ausgeübt wurde. So braucht bei einer Wie-Beschäftigung eine persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit vom unterstützten Unternehmen nicht vorzuliegen, und für ein Unternehmen ist kein Geschäftsbetrieb oder auf Erwerb gerichtete Tätigkeit erforderlich (BSG, Urteil vom 31. Mai 2005 – B 2 U 35/04 R -, SozR 4-2700 § 2 Nr. 5 und juris Rn. 17).
Auch ein Unternehmer kann allerdings für ein anderes Unternehmen wie ein Arbeitnehmer tätig und nach § 2 Abs. 2 SGB VII versichert sein; die Tätigkeit für das eigene Unternehmen ist aber in der Regel unternehmerähnlich und daher nicht nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII versichert (vgl. BSG, Urteil vom 28. Mai 1957 – 2 RU 150/55 -, juris Rn. 21; BSG, Urteil vom 27. November 1986 – 2 RU 13/86 -, juris Rn. 16). Das gilt auch, wenn der Unternehmer Tätigkeiten verrichtet, die den Zwecken eines anderen Unternehmens dienen, solange es sich zugleich um Tätigkeiten handelt, die zum Aufgabenbereich seines eigenen Unternehmens zählen (vgl. BSG, Urteil vom 28. Mai 1957 – 2 RU 150/55 -).
Andererseits darf die Tätigkeit auch nicht auf einer sog. Sonderbeziehung beruhen. Denn eine der Ausübung einer Beschäftigung ähnliche Tätigkeit kann zu verneinen sein, wenn die Verrichtung wegen und im Rahmen einer Sonderbeziehung zum Unternehmer erfolgt. Eine „Sonderbeziehung“ liegt u.a. vor bei Verwandtschaft oder bei einer Gefälligkeit für Bekannte bzw. Freunde. Jedoch sind auch dann, wenn eine solche „Sonderbeziehung“ besteht, alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Dabei kann sich ergeben, dass die konkrete Verrichtung außerhalb dessen liegt, was für enge Verwandte, Freunde oder Bekannte getan wird, oder nicht wegen der Sonderbeziehung vorgenommen wird. Dann kann sie den Tatbestand der „Wie-Beschäftigung“ erfüllen (BSG, Urteil vom 27. März 2012 – B 2 U 5/11 R -, juris Rn. 57).
Ausgehend von diesen in der Rechtsprechung des BSG aufgestellten Maßstäben kann sich der Senat vorliegend nicht davon überzeugen, dass M. F. beim Abladen und Einbauen der Stahlrohrstützen wie ein Beschäftigter tätig geworden ist. Zwar hat M. F. damit eine ernstliche Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert mit zumindest auch fremdnütziger Handlungstendenz verrichtet. Bei der Betrachtung des Gesamtbildes dieser Tätigkeit kann sich der Senat jedoch nicht davon überzeugen, dass diese arbeitnehmerähnlich verrichtet worden ist.
Vielmehr war die Tätigkeit ganz vorrangig geprägt durch die enge familiäre Beziehung zwischen M. F. und seinem Sohn W. F. Grundsätzlich handelt es sich bei der Beziehung zwischen Eltern und ihren Kindern um eine sehr enge, wenn nicht die engste zwischenmenschliche Beziehung überhaupt. Dies findet in rechtlicher Hinsicht seinen Ausdruck in der Beistandspflicht zwischen Eltern und Kindern nach § 1618a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass die Beziehung auch vorliegend sehr eng gewesen ist. In einem Fragebogen vom 6. Oktober 2008 haben die Bauherren gegenüber der C. angegeben, dass ein enger und häufiger persönlicher Kontakt zwischen M. F. und seinem Sohn W. F. bestanden hat. Man hat sich zweimal wöchentlich gesehen und regelmäßig je nach Bedarf gegenseitig geholfen. Dies galt insbesondere für handwerkliche Tätigkeiten. Die Mithilfe des M. F., der gelernter Maurer gewesen ist, war bei dem streitgegenständlichen Bauprojekt fest eingeplant. Dies ergibt sich aus der Vereinbarung zwischen den Bauherren und der Fa. E. zur Optimierung des Preises durch die mögliche Lieferung von Baumaterial oder die Mithilfe u.a. durch M. F. Von Seiten der Klägerin wird dies nicht grundsätzlich in Abrede gestellt. Es wird lediglich geltend gemacht, dass die konkret zum Unfall führende Verrichtung nicht Teil dieser vereinbarten familiären Mitarbeit des M. F. gewesen ist. Dem vermag der Senat jedoch nicht zu folgen. Die genannten objektiven Umstände sprechen vielmehr dafür, dass das Tätigwerden des M. F. auch im Zeitpunkt der unfallbringenden Verrichtung davon getragen war, Verzögerungen beim Baufortschritt zu vermeiden und Kosten für seinen Sohn und ggf. auch seine Schwiegertochter zu sparen. Dass es zu diesem Tätigkeitwerden offenbar ungeplant und spontan gekommen ist, ändert hieran nichts. Auch hatte die Tätigkeit keinen Umfang, die dagegen sprechen würde, dass die familiäre Verbundenheit ihr das Gepräge gegeben habe. Denn M. F. hatte bis zu dem Unfall erst 6,5 Stunden auf der Baustelle gearbeitet. Weitere etwa 50 Stunden waren beabsichtigt. Hilfeleistungen in diesem noch relativ geringen Umfang gehen jedoch noch nicht über das hinaus, was unter engen Familienangehörigen üblich ist und erwartet werden kann. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger gelernter Maurer war und somit über besondere Fachkompetenzen im Zusammenhang mit der Errichtung von Häusern verfügte. Es lag daher nahe, dass er seine Hilfe gerade in diesem Bereich angeboten hat. Schließlich war die Tätigkeiten des Abladens der Stahlrohrstützen grundsätzlich nicht derart gefährlich, dass deswegen die Sonderbeziehung in den Hintergrund treten würde. Für einen gelernten Maurer war es vielmehr eine übliche Tätigkeit. Dass es vorliegend zu dem schweren Unfall gekommen ist, beruht auf unglücklichen Umständen, die nicht in der konkreten Verrichtung des Abladens begründet gewesen sind. Ob M. F. von den Bauherren für seine Mithilfe entlohnt worden wäre oder nicht, lässt sich nicht feststellen, spielt aber aus Sicht des Senats keine entscheidungserhebliche Rolle.
Vorliegend ist des Weiteren zu beachten, dass die Tätigkeit keineswegs arbeitnehmerähnlich, sondern tatsächlich unternehmerähnlich ausgeübt worden ist. Dem steht nicht entgegen, dass M. F. zum Unfallzeitpunkt bereits seit Jahren Rentner gewesen ist und kein Gewerbe (z.B. im Sinne eines Handels mit Baumaterialien) betrieben hat. Denn die Unternehmerähnlichkeit setzt gerade nicht voraus, dass alle Kriterien eines tatsächlichen Unternehmens vorliegen. Es genügt vielmehr, dass das Gesamtbild der Tätigkeit eher dem eines Unternehmers als dem eines Arbeitnehmers entspricht. Dies war vorliegend der Fall. Denn es ist keineswegs typisch, dass der Arbeitnehmer mit einem eigenen Fahrzeug eigene Baumaterialien in einem größeren Umfang herbeibringt, damit diese dann weiterverarbeitet werden können. Dies entspricht vielmehr dem Bild eines Unternehmers, der seine Arbeitskraft nach Zeit, Ort und Umfang frei einteilt und mit eigenem Material arbeitet bzw. dieses anliefert. Dass die Art der angeforderten Waren und der Ort der Lieferung nicht frei gewählt werden konnten, sondern von den Erfordernissen des Auftraggebers abhingen, liegt in der Natur der Sache.
Nicht entscheidungserheblich ist insoweit, ob M. F. auch zu anderen Gelegenheiten eigene Baumaterialien zum Einsatz gebracht hat, ob er mit den in seinem Besitz befindlichen Baumaterialien einen Handel betrieben hat oder ob es sich insoweit nur um eine außergewöhnliche Sammelleidenschaft gehandelt hat. Irrelevant ist auch, ob die ansonsten in seinem Besitz befindlichen Baumaterialien nach ihrer Art und Güte noch auf Baustellen hätten verwendet werden können. Der Vortrag der Bevollmächtigten der Klägerin, der dies in Abrede stellt, ist jedoch insoweit unglaubwürdig bzw. widersprüchlich, als die fraglichen Stahlrohrstützen jedenfalls im vorliegenden tatsächlich eingesetzt werden konnten. Sollte M. F. keine Bezahlung für seine Lieferung erhalten haben, ändert dies ebenfalls nichts an seiner Unternehmerähnlichkeit. Denn dies hängt nun wiederum zusammen mit der oben bereits dargestellten familiären Verbundenheit, die zur Überzeugung des Senats der Hauptgrund für sein Tätigwerden gewesen ist. Keine entscheidungserhebliche Rolle spielt für den Senat zudem die vom Bevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 13. Dezember 2016 problematisierte Frage, ob M. F. lediglich beim Abladen der Stahlrohrstützen geholfen hat oder auch bei deren Einbau. Denn auch wenn – entgegen dem aktuellen Vortrag der Klägerseite – letzteres der Fall gewesen sein sollte, ändert dies nichts daran, dass eigenes Arbeitsmaterial mit einem eigenen Fahrzeug zur Baustelle gebracht worden wäre und M. F. über eigene Fachkompetenzen im Zusammenhang mit der Durchführung von Bauarbeiten verfügte.
Der Wunsch, seinen Sohn (durch Einsparung einiger Arbeitsstunden) finanziell zu entlasten sowie den Baufortschritt zu beschleunigen, war der prägende Grund für M. F., beim Abladen der Stahlrohrträger zu helfen. Hinzu kam, dass sein Anhänger von der Fa. B. ohnehin nicht sofort abgeladen werden konnte, wie sich den polizeilichen Zeugenaussagen entnehmen lässt. Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin hierzu in der mündlichen Verhandlung am 13. Dezember 2016 ergänzend vorgetragen hat, dass die Zufahrt zur Baustelle versperrt gewesen sei, wird hierdurch kein besonderes Bedürfnis der Fa. B. für diese weitergehende Hilfe erkennbar. Denn der Fa. B. hatten zwar Stahlrohrstützen gefehlt. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass die anwesenden Arbeiter nicht selbst in der Lage gewesen wären, diese abzuladen. Dass dies selbstverständlich mit einem Mann mehr schneller geht, begründet für den Senat nicht die Annahme, dass sich die Handlungstendenz des M. F. in diesem Moment darauf gerichtet hätte, der Fa. B. zu helfen.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass M. F. ohne seine Verbundenheit zu den Bauherren und – zweitrangig – ggf. seinem eigenen privaten Interesse, Teile seiner privaten Baumaterialsammlung zum Einsatz bringen zu können, objektiv keinen Grund zum Eingreifen gehabt hätte.
Der Vortrag der Bevollmächtigten, M. F. werde schlechter gestellt als jeder Passant der am Unfalltag zufällig auf der Baustelle erschienen wäre und die gleiche Arbeit verrichtet hätte, verfängt nicht. Erstens müssen grundsätzlich immer alle Umstände des jeweiligen Einzelfalles bewertet werden, was selbstverständlich dazu führen kann, dass die Tätigkeiten verschiedener Personen unterschiedlich zu bewerten sind. Zweitens ist es kaum vorstellbar, dass die konkrete Tätigkeit von einem zufällig vorbeikommenden Passanten in derselben Art und Weise verrichtet worden wäre. Sollte es jedoch tatsächlich zu einem entsprechenden Geschehensablauf kommen, würde in diesem Fall zwar der Gesichtspunkt der familiären Verbundenheit entfallen. Die Überlegungen zur Unternehmensähnlichkeit der Tätigkeit wären jedoch in gleicher Weise anzustellen.
Schließlich wirkt es sich vorliegend nicht rechtserheblich aus, wenn man davon ausgeht, dass die Verrichtung des Abladens der Stahlrohrträger nachrangig im Sinne eines Reflexes auch der Fa. B. zu Gute gekommen ist. Herangezogen werden können insoweit die Grundsätze der Rechtsprechung des BSG zu einem Handeln mit gemischter Motivationslage. Ein solches Handeln liegt vor, wenn nur eine einzige Verrichtung ausgeübt wird, die aber gleichzeitig sowohl einen privatwirtschaftlichen als auch betrieblichen, auf die Erfüllung eines Versicherungstatbestandes gerichteten Zweck verfolgt. Daher wird auch von Tätigkeiten mit einer gespaltenen Handlungstendenz gesprochen. Eine solche Verrichtung mit gemischter Motivationslage erfüllt dann den Tatbestand der versicherten Tätigkeit, wenn das konkrete Geschehen hypothetisch auch ohne die private Motivation des Handelns vorgenommen worden wäre, wenn also die Verrichtung nach den objektiven Umständen in ihrer konkreten, tatsächlichen Ausgestaltung ihren Grund in der versicherten Handlungstendenz findet. Insoweit ist nicht auf Vermutungen über hypothetische Geschehensabläufe außerhalb der konkreten Verrichtung und der objektivierten Handlungstendenz, sondern nur auf die konkrete Verrichtung selbst abzustellen. Es ist zu fragen, ob die Verrichtung, so wie sie durchgeführt wurde, objektiv die versicherungsbezogene Handlungstendenz erkennen lässt (BSG, Urteil vom 26. Juni 2014 – B 2 U 4/13 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 52 und Rn. 20).
Vorliegend kann sich der Senat nicht davon überzeugen, dass M. F. die konkrete Verrichtung in dieser Art und Weise auch dann vorgenommen hätte, wenn die privaten Motive (Beschleunigung des Bauvorhabens und Kostenersparnis für den Sohn und die Schwiegertochter sowie Spaß an seiner eigenen Sammelleidenschaft) entfallen würden. Es ist kaum denkbar, dass ein außenstehender Dritter eine vergleichbare Verrichtung vorgenommen hätte. Es kann somit nicht festgestellt werden, dass das Handeln trotz der mit ihm verbundenen privaten Zweckverfolgung insgesamt betrachtet darauf abzielte, den Versicherungstatbestand einer (Wie-)Beschäftigung zu erfüllen (vgl. BSG, Urteil vom 26. Juni 2014 – B 2 U 4/13 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 52 und Rn. 22). Wie bereits dargelegt hat die fragliche Verrichtung zum Unfallzeitpunkt (Abladen der Stahlrohrstützen) nach ihrem Gesamtbild ihr Gepräge durch die familiäre Verbundenheit zwischen M. F. und seinem Sohn erfahren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG).


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