Medizinrecht

Keine Anwesenheit von Angehörigen bei Trauung wegen Corona

Aktenzeichen  AN 18 E 21.00748

Datum:
30.4.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
StAZ – 2021, 242
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BGB §§ 1310 ff.
IfSG § 28b Abs. 1 S. 1 Nr. 1
BayIfSMV § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 5 S. 1

 

Leitsatz

1. Art. 6 Abs. 1 GG vermittelt kein subjektives Recht des Brautpaares, die Teilnahme von Eltern oder Großeltern an der standesamtlichen Trauzeremonie beanspruchen zu könnte. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die coronabedingte Beschränkung der Teilnahme an den im Standesamt durchgeführten Eheschließungen auf Personen, deren Mitwirkung nach den gesetzlichen Vorschriften zwingend oder wenigstens optional vorgesehen ist (Trauzeuge), ist ermessensfehlerfrei. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin wendet sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die durch die Antragsgegnerin ausgesprochene Weigerung, die Teilnahme ihrer Eltern, ihrer Großmutter sowie der Eltern ihres Verlobten an ihrer bevorstehenden standesamtlichen Eheschließung zu gestatten.
Die Antragstellerin ist die Tochter der Eheleute … und … und die Enkeltochter der … Sie beabsichtigt die Eheschließung mit ihrem Verlobten …, dem Sohn der … und des … Der Termin zur Trauung durch das Standesamt der Antragsgegnerin ist für den 7. Mai 2021 um 15.00 Uhr im Hochzeitszimmer der …vorgesehen.
Für Eheschließungen ab dem 30. November 2020 wurde durch das Standesamt der Antragsgegnerin auf deren Internetseite (* …*) unter anderen folgender Hinweis erteilt:
„Aufgrund der Infektionslage in …dürfen an Trauungen neben den Eheschließenden und der Standesbeamtin bzw. dem Standesbeamten nur noch folgende Personen anwesend sein:
– Dolmetscher (wenn erforderlich und bei Anmeldung der Eheschließung vereinbart)
– Trauzeugen (wenn von den Eheschließenden gewünscht)“
Mit E-Mail vom 19. April 2021 und nicht gesondert datiertem, inhaltsgleichem Schreiben traten die Antragstellerin und ihr Verlobter mit dem Wunsch, die für den 7. Mai 2021 vorgesehene standesamtliche Trauung im Beisein ihrer Eltern, der Großmutter der Antragstellerin sowie jeweils eines Trauzeugen zu vollziehen, an die Antragsgegnerin heran. Sie baten um Mitteilung unter welchen Voraussetzungen dieses Anliegen durchführbar sei, und boten hierzu unter anderem die Vorlage tagesaktueller negativer Antigen-Tests an. Für den Fall, dass diesem Begehren nicht entsprochen werden könne, wurde ein rechtsmittelfähiger Bescheid beantragt.
Mit Schreiben vom 22. April 2021 teilte die Antragsgegnerin mit, dass die Ablehnung der Teilnahme weiterer als der gesetzlich notwendigen und zulässigen Personen an der Eheschließung am 7. Mai 2021 auf der … aufrechterhalten werde. Zur Begründung verwies die Antragsgegnerin auf das ihr an den betreffenden Räumlichkeiten zustehende öffentlich-rechtliche Hausrecht, welches sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Erfüllung der ihrem Standesamt zugewiesenen Verwaltungsaufgaben – hier der Durchführung von Eheschließungen – ausgeübt habe. Die aktuelle Handlungsweise, die Teilnahme an Eheschließungen auf Personen zu beschränken, deren Anwesenheit nach den gesetzlichen Regelungen vorgesehen sei, verfolge das Ziel, den Dienstbetrieb im Einklang mit den Vorgaben der aktuellen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung aufrechtzuerhalten. Insbesondere sollten dadurch der Schutz und die Sicherheit der Besucher und Mitarbeiter des Standesamts auch angesichts der derzeitigen Pandemielage gewährleistet werden; auch bestehe angesichts des aktuellen Sieben-Tage-Inzidenzwerts in … von mehr als 200 kein Spielraum für eine Erhöhung der Besucherzahlen im Rahmen von Eheschließungen.
Am 26. April 2021 hat die Antragstellerin das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ersucht.
Sie sieht sich durch die Beschränkung des bei ihrer Trauung zur Anwesenheit berechtigten Personenkreises in unverhältnismäßiger Weise in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 GG und aus Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 124 Abs. 1 BV beeinträchtigt. Wenn das Grundgesetz und die Bayerische Verfassung die Ehe unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stellen würden, so gehöre hierzu denknotwendig auch die Berücksichtigung der im hiesigen Kulturkreis verwurzelten Vorstellungen der Eheschließenden an den äußeren Ablauf der Trauungszeremonie, wozu namentlich die Anwesenheit von Familienangehörigen zähle. Da die Eheschließung nach geltendem Recht zwingend vor dem Standesamt zu erfolgen habe, stelle diese im Kern eine hoheitliche Verwaltungstätigkeit dar, bei deren Ausübung die Grundrechte zu beachten seien; dies könne auch durch den seitens der Antragsgegnerin gewählten Rückgriff auf das zivilrechtliche Hausrecht nicht überspielt werden. Die Argumentation der Antragsgegnerin, welche allein auf den derzeitigen Inzidenzwert abstelle und davon ausgehe, dass bei einer Teilnahme von weiteren als den gesetzlich vorgesehenen Personen an der Trauungszeremonie ein ausreichender Infektionsschutz nicht mehr gewährleistet sei, könne insoweit nicht überzeugen. Zum einen sei antragstellerseits das Angebot erfolgt, im Vorfeld der Trauungszeremonie negative Antigen-Tests aller Teilnehmer vorzulegen. Zum anderen bleibe es der Antragsgegnerin unbenommen, zugunsten ihrer Bediensteten weitere Schutzvorkehrungen zu treffen und diese etwa mit einer dem Personal von Impfzentren vergleichbaren Schutzkleidung auszustatten. Ohnehin seien Bedienstete von Behörden, besonders solcher mit Publikumsverkehr, in Ausübung ihres Dienstes stets gewissen Gefahren ausgesetzt; dies sei als Teil der Dienstpflicht hinzunehmen. So sei etwa im Rahmen von Gerichtsverhandlungen auch unter Pandemiebedingungen die Teilnahme der Öffentlichkeit weiterhin zugelassen. Es erschließe sich nicht, warum sich im Rahmen von Gerichtsverhandlungen auch andere als die gesetzlich zur Anwesenheit verpflichteten Personen – deren Erscheinen nicht selten bloßer Neugier geschuldet sei – im Sitzungssaal aufhalten dürften, wohingegen den Eltern und Großeltern die Anwesenheit bei der Trauungszeremonie verwehrt würde, obwohl diese über ein besonderes emotionales Interesse an der Teilnahme an der Hochzeit ihrer Kinder und Enkelkinder verfügen würden.
Die Antragstellerin beantragt,
Unter Aufhebung des Bescheids der Antragsgegnerin vom 22. April 2021 wird sie verpflichtet, zur standesamtlichen Trauung der Antragstellerin und ihres Verlobten … … deren Eltern …und … sowie … und … und der Großmutter der Antragstellerin … Zutritt in das Trauzimmer zu gewähren und deren Anwesenheit während der Trauungszeremonie zu gestatten.
Die Antragsgegnerin beantragt,
Der Antrag wird abgelehnt.
Sie hält den Antrag – von der zweifelhaften Antragsbefugnis abgesehen – mangels Rechtsschutzbedürfnisses für unzulässig, weil eine antragsgemäße Entscheidung zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führen würde, obgleich die hierfür notwendigen Voraussetzungen nicht vorlägen. Darüber hinaus sei der Antrag auch in der Sache unbegründet, denn es bestehe kein Anspruch auf die Anwesenheit der Eltern des Brautpaares bei der standesamtlichen Trauung, wenn die Behördenleitung dies zur Eindämmung der Corona-Pandemie untersagt habe. Diese Regelung finde ihre rechtliche Grundlage in der Ausübung des öffentlich-rechtlich ausgestalteten Hausrechts über die für die Amtshandlung der Eheschließung bestimmten Räumlichkeiten; zu keinem Zeitpunkt sei ihrerseits auf die von der Antragstellerin vorgebrachte zivilrechtliche Konstruktion abgestellt worden. Auch der Vergleich zu Gerichtsverhandlungen verfange nicht, weil diese von Gesetzes wegen der Öffentlichkeit zugänglich sein müssten, wohingegen es für die Amtshandlung der Eheschließung an einer vergleichbaren gesetzlichen Regelung fehle. Die Beschränkung der Teilnahme an Eheschließungen auf den hierzu notwendigen Personenkreis entspreche dabei einem einheitlichen Vorgehen, sei in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens erfolgt sowie zum Zweck der Infektionsprävention geeignet, erforderlich und angemessen. Dies gelte bereits im Hinblick § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 12. BayIfSMV, der den gemeinsamen Aufenthalt in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine Sieben-Tage-Inzidenz von 100 überschritten werde, gemäß § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 IfSG grundsätzlich auf die Angehörigen eines Hausstands und eine weitere Person beschränke. Da alle für die Eheschließung notwendigen Personen einschließlich der Trauzeugen Zutritt zum Trauzimmer erhalten würden, liege ein weitergehender Ausnahmefall nicht vor. Schon aufgrund der Kontaktbeschränkungen kämen Abstandsregelungen, eine Maskenpflicht oder eine vorherige Testung nicht als mildere Mittel in Betracht.
Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bleibt in der Sache ohne Erfolg.
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist – entgegen den Ausführungen der Antragsgegnerin – zulässig.
Er ist insbesondere statthaft. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern, oder aus sonstigen Gründen nötig erscheint. Ein in diesem Sinne streitiges Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens hinsichtlich der Frage, inwieweit die Antragsgegnerin dazu befugt ist, im Rahmen des ihr an den Räumlichkeiten des Standesamts zustehenden Hausrechts im Interesse einer wirksamen Pandemiebekämpfung und zum Schutz von Leben und Unversehrtheit der daran Beteiligten solche Personen von der Teilnahme an der Trauungszeremonie auszuschließen, deren Anwesenheit bei der Eheschließung nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen weder vorgeschrieben noch anderweitig vorgesehen ist.
Die Antragstellerin verfügt darüber hinaus über die entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO notwendige Antragsbefugnis. Es erscheint zumindest möglich, dass sie durch die seitens der Antragsgegnerin ausgesprochene Weigerung, ihren Eltern, ihrer Großmutter sowie den Eltern ihres Verlobten die Teilnahme an ihrer für den 7. Mai 2021 geplanten Eheschließung in den dafür bestimmten Räumlichkeiten der …zu gestatten, jedenfalls in ihrem Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) verletzt wird.
Schließlich verfügt die Antragstellerin über das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Sie hat ihr Begehren, den betreffenden Familienangehörigen im Rahmen der Trauungszeremonie die Anwesenheit in den dafür vorgesehenen Räumlichkeiten zu erlauben, vor der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes mit E-Mail vom 19. April 2021 und inhaltsgleichem Schreiben erfolglos an die Antragsgegnerin herangetragen. Der Annahme des notwendigen Rechtsschutzbedürfnisses steht ferner der Einwand der Antragsgegnerin, wonach das vorliegende Antragsbegehren inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache abziele, nicht entgegen. Denn die Problematik der Vorwegnahme der Hauptsache betrifft nicht die Zulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und insbesondere nicht das hierfür notwendige Rechtsschutzbedürfnis, sondern vielmehr die Frage nach dessen Begründetheit (NK-VwGO/Puttler, 5. Aufl. 2018, § 123 Rn. 73; Schoch/Schneider/Schoch, VwGO, 39. EL Juli 2020, § 123 Rn. 120; HK-VerwR/Bostedt, 5. Aufl. 2021, § 123 VwGO Rn. 33; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 123 Rn. 149).
2. In der Sache jedoch erweist sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als unbegründet.
Hierzu hat der Antragsteller gemäß § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2, § 294 ZPO sowohl das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d.h. des in Streit stehenden materiellen Anspruchs, als auch eines Anordnungsgrundes, d.h. einer besonderen Dringlichkeit, glaubhaft zu machen. Dabei kann das Gericht – dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend – regelmäßig nur vorläufige Entscheidungen treffen und einem Antragsteller noch nicht in vollem Umfang das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren streiten könnte. Im Hinblick auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes durch Art. 19 Abs. 4 GG gilt dieses Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache jedoch nicht, wenn die sonst zu erwartenden Nachteile des Antragstellers unzumutbar und in einem Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und ein hoher Wahrscheinlichkeitsgrad für den Erfolg in der Hauptsache spricht, der Antragsteller dort also schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden, bloß summarischen Prüfung des Sachverhalts erkennbar Erfolg haben würde (vgl. BVerwG, B.v. 26.11.2013 – 6 VR 3.13 – juris Rn. 5, 7).
Dies ist hier nicht der Fall. Es fehlt bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs, also eines materiellen Rechts der Antragstellerin, welches ihr gegenüber der Antragsgegnerin als Inhaberin des – hier entgegen dem Vorbringen der Antragstellerseite nicht nach zivilrechtlichen, sondern vielmehr nach öffentlich-rechtlichen Maßstäben zu beurteilenden – Hausrechts einen Anspruch darauf vermitteln würde, dass ihren Eltern, ihrer Großmutter und den Eltern ihres Verlobten die Teilnahme an ihrer Eheschließung am 7. Mai 2021 um 15.00 Uhr in den hierfür bestimmten Räumlichkeiten der … ermöglicht wird. Ein derartiger Anspruch folgt weder aus den grundrechtlichen Positionen der Antragstellerin aus Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 124 Abs. 1 BV noch aus den (einfach-)rechtlichen Grundsätzen zur Ausübung des – vorliegend dem Bereich des öffentlichen Rechts zuzuordnenden – behördlichen Hausrechts, welche grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der handelnden Behörde steht (vgl. zum Ganzen bereits VG Schleswig, B.v. 6.11.2020 – 3 B 132/20 – juris Rn. 8 ff.). Erst recht liegen damit die Voraussetzungen für die im Ergebnis begehrte Vorwegnahme der Hauptsache – mehr als die im vorliegenden Verfahren geltend gemachte Gestattung der Anwesenheit der in der Antragsschrift namentlich bezeichneten Angehörigen bei ihrer Trauungszeremonie könnte die Antragstellerin auch in einem Hauptsacheverfahren nicht erstreiten – nicht vor.
a) Das Grundrecht der Antragstellerin aus Art. 6 Abs. 1 GG vermittelt dieser kein subjektives Recht, kraft dessen sie gegenüber der Antragsgegnerin die Teilnahme ihrer Eltern und Großmutter sowie der Eltern ihres Verlobten an der standesamtlichen Trauzeremonie beanspruchen könnte. Nichts anderes gilt mit Blick auf Art. 124 Abs. 1 BV, welcher dem Rechtsgedanken des Art. 6 Abs. 1 GG entspricht (BayVerfGH, E.v. 9.11.1966 – Vf. 76-VI-66 – juris).
Art. 6 Abs. 1 GG stellt die Ehe unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Für den Einzelnen folgt daraus die Freiheit, die Ehe mit einem selbst gewählten Gatten einzugehen; aus dieser sogenannten Eheschließungsfreiheit erwächst für den Einzelnen wiederum das Recht auf ungehinderten Zugang zur Ehe und damit zur Abwehr staatlicher Behinderungen (Maunz/Dürig/Badura, GG, 93. EL Oktober 2020, Art. 6 Rn. 47). Verfahren und Form der Eheschließung haben dabei durch die §§ 1310 ff. BGB sowie die §§ 11 ff. PStG eine nähere Ausgestaltung erfahren. Gemäß § 1310 Abs. 1 Satz 1 BGB wird die Ehe nur dadurch geschlossen, dass die Eheschließenden vor dem Standesbeamten erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. Diese Erklärung müssen die Eheschließenden persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit abgeben, § 1311 Satz 1 BGB. § 1312 Satz 2 BGB sieht vor, dass die Eheschließung in Gegenwart von einem oder zwei Zeugen erfolgen kann, sofern die Eheschließenden dies wünschen.
Die eingangs dargestellten verfassungsmäßigen Rechtspositionen der Antragstellerin werden durch die beanstandete Weigerung, ihren Eltern, ihrer Großmutter sowie den Eltern ihres Verlobten während der Trauungszeremonie Zugang zu den hierfür bestimmten Räumlichkeiten zu gewähren, nicht beeinträchtigt. Vielmehr steht der Antragstellerin die Möglichkeit, vor dem Standesamt der Antragsgegnerin eine bürgerlich-rechtlich wirksame Ehe mit ihrem Verlobten einzugehen, auch unter den aktuell gültigen Beschränkungen des zur Teilnahme hieran berechtigten Personenkreises weiterhin uneingeschränkt offen. So werden im Standesamt der Antragsgegnerin weiterhin Trauungen durchgeführt; die Antragstellerin hat am 7. Mai 2021 einen Termin zur Eheschließung mit ihrem Verlobten erhalten. Die im Standesamt der Antragsgegnerin aktuell gültige Beschränkung des zur Anwesenheit berechtigten Personenkreises ist dabei so ausgestaltet, dass alle Personen, deren Mitwirkung für eine nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts wirksame Eheschließung vorgesehen ist, daran teilnehmen können; dies sind vorliegend der Standesbeamte, die Antragstellerin und ihr Verlobter. Darüber hinaus ist ferner die Mitwirkung zweier Trauzeugen an der Eheschließung gestattet. Somit sind sämtliche Personen, deren Anwesenheit beim Vollzug der Eheschließung nach den §§ 1310 ff. BGB obligatorisch oder fakultativ vorgesehen ist, weiterhin zur Teilnahme an der für den 7. Mai 2021 vorgesehenen Trauung der Antragstellerin berechtigt. Die Mitwirkung weiterer Personen sieht das Gesetz nicht vor. Daran vermag auch der Einwand der Antragstellerin, mit Blick auf den äußeren Ablauf der Trauungszeremonie sei die Anwesenheit von Familienangehörigen – hier der Eltern und Großmutter des Brautpaares – im hiesigen Kulturkreis fest verwurzelt, nichts zu ändern. Denn durch den Ausschluss dieser Personen von der standesamtlichen Trauung wird weder die Eheschließungsfreiheit der Antragstellerin noch ihr daran anknüpfendes Recht auf ungehinderten Zugang zur Ehe in irgendeiner Weise beeinträchtigt.
b) Ebenso wenig kann aus den von der Antragsgegnerin im Rahmen der Ausübung des – in der vorliegenden Fallkonstellation dem öffentlichen Recht zuzuordnenden – behördlichen Hausrechts zu beachtenden Rechtsgrundsätzen ein Anordnungsanspruch zugunsten der Antragstellerin hergeleitet werden. Der gerichtliche Prüfungsmaßstab ist insoweit durch § 114 Satz 1 VwGO beschränkt, denn der Antragsgegnerin steht hinsichtlich der Hausrechtsausübung ein – mit Blick auf die Vielzahl denkbarer Fallgestaltungen grundsätzlich weiter – Ermessensspielraum zu. Mit Blick auf die Entscheidung der Antragsgegnerin, den Eltern und der Großmutter der Antragstellerin sowie den Eltern ihres Verlobten die persönliche Anwesenheit bei deren standesamtlicher Trauung zu verwehren, liegen indes bei summarischer Prüfung derartige spezifische Ermessensfehler nicht vor, so dass weder eine Reduktion des behördlichen Ermessens zugunsten des Begehrens der Antragstellerin noch sonstige besondere Einzelfallumstände vorliegen, die jenseits einer solchen Ermessensverdichtung ausnahmsweise einen Anordnungsanspruch begründen könnten.
Rechtsgrundlage für die Beschränkung des Zutritts zu den Räumlichkeiten, die zur Durchführung von standesamtlichen Eheschließungen bestimmt und entsprechend gewidmet sind, ist dabei – wie in dem Schreiben an die Antragstellerin und ihren Verlobten vom 22. April 2021 sowie der Antragserwiderung zutreffend dargestellt – das hier nach öffentlich-rechtlichen Maßstäben zu beurteilende Hausrecht der Antragsgegnerin als Trägerin des Standesamts. Dieses Hausrecht beruht als notwendiger (gewohnheitsrechtlicher) Annex auf der Zuweisung der eigentlichen Verwaltungsaufgabe (vgl. etwa BSG, B.v. 1.4.2009 – B 14 SF 1/08 R – juris Rn. 16; OVG Hamburg, B.v. 17.10.2013 – 3 So 119/13 – juris Rn. 10; OVG NRW, U.v. 5.5.2017 – 15 A 3048/15 – juris Rn. 52). Es beinhaltet insbesondere die Befugnis, zur Wahrung der Zweckbestimmung eines im Verwaltungsgebrauch stehenden Gebäudes sowie zur Abwehr von Störungen des Dienstbetriebs über den Zutritt und das Verweilen von Personen darin zu bestimmen und Nichtberechtigte auszuweisen bzw. ihnen das Betreten zu verbieten. Diese Befugnis ist indessen durch die allgemeinen Regeln über den pflichtgemäßen Ermessensgebrauch durch Verwaltungsbehörden beschränkt (vgl. OVG SH, B.v. 16.3.2000 – 2 M 1/00 – juris Rn. 21).
Steht damit das begehrte Verwaltungshandeln – wie die vorliegend durch die Antragsgegnerin im Rahmen der Hausrechtsausübung zu treffende Entscheidung über den Zutritt zu den für die standesamtliche Eheschließung gewidmeten Räumlichkeiten – im pflichtgemäßen Ermessen der handelnden Behörde, so muss die gerichtliche Überprüfungskompetenz auch im Verfahren der einstweiligen Anordnung dem Grunde nach darauf beschränkt sein, ob die von der Behörde getroffene Entscheidung die durch § 114 Satz 1 VwGO gesetzten Grenzen wahrt. Liegt dem geltend gemachten materiellen Anspruch also eine Ermessensvorschrift zugrunde, wird der Erlass einer einstweiligen Anordnung regelmäßig nur im Fall einer Ermessensreduktion auf Null in Betracht kommen (vgl. BVerwG, B.v. 16.8.1978 – 1 WB 112.78 – BVerwGE 63, 110/112; BayVGH, B.v. 12.9.1990 – 12 CE 90.1602 – NVwZ-RR 1991, 441/442).
Die grundrechtlich verbürgte Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG kann den Erlass einer einstweiligen Anordnung aber auch jenseits von derartigen Ermessensverdichtungen erforderlich machen. Nach einer verbreiteten Ansicht soll der Erlass einer einstweiligen Anordnung namentlich dann in Betracht kommen, wenn die Ablehnung der begehrten Entscheidung als ermessensfehlerhaft anzusehen ist und eine erneute – fachgerechte – Ausübung des Ermessens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zugunsten des Antragstellers ausgehen wird (VGH BW, B.v. 24.11.1995 – 9 S 3100/95 – juris Rn. 3; B.v. 15.9.1999 – 9 S 2178/99 – juris Rn. 4; NdsOVG, B.v. 11.6.2008 – 4 ME 184/08 – juris Rn. 5; Schoch/Schneider/Schoch, VwGO, 39. EL Juli 2020, § 123 Rn. 161b). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung knüpft dabei stets an eine fehlerhafte Ausübung des behördlichen Ermessens an. Für die Ermittlung von Ermessensfehlern gelten aber auch insoweit die allgemeinen Grundsätze des § 114 Satz 1 VwGO, d.h. das Gericht überprüft nur, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (vgl. VGH BW, B.v. 24.11.1995 – 9 S 3100/95 – juris Rn. 6; SächsOVG, B.v. 24.2.2009 – 2 B 4/09 – juris Rn. 9). Ergibt die gerichtliche Prüfung, dass ein Ermessensfehler nicht vorliegt, fehlt es am Anordnungsanspruch für den Erlass einer einstweiligen Anordnung (Schoch/Schneider/Schoch, VwGO, 39. EL Juli 2020, § 123 Rn. 161b).
Gemessen an den vorstehend aufgezeigten Grundsätzen, mangelt es in der hier zu entscheidenden Fallkonstellation am Vorliegen eines Anordnungsanspruchs für die von der Antragstellerin begehrte Entscheidung der Antragsgegnerin, ihren Eltern, ihrer Großmutter sowie den Eltern ihres Verlobten die Teilnahme an der standesamtlichen Trauung am 7. Mai 2021 in den Räumlichkeiten der … zu gestatten. Die im Schreiben der Antragsgegnerin vom 22. April 2021 unter Bezugnahme auf das öffentlich-rechtliche Hausrecht ausgesprochene Ablehnung dieses Begehrens hält sich innerhalb der durch § 114 Satz 1 VwGO für die Ausübung des Ermessens vorgegebenen Grenzen. Vor diesem Hintergrund muss auch eine zugunsten der Antragstellerin eingetretene Ermessensreduzierung auf Null zwingend ausscheiden.
aa) Bei summarischer Prüfung ist zunächst davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin von dem ihr eingeräumtem Ermessen in einer dem Zweck der öffentlich-rechtlichen Befugnis zur Ausübung des Hausrechts entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat.
Wie bereits dargelegt, dient das nach öffentlich-rechtlichen Maßstäben zu beurteilende Hausrecht der Abwehr von Störungen des Dienstbetriebs und ermächtigt die Behörden zu diesem Zweck, über den Zutritt und das Verweilen von Personen innerhalb des Dienstgebäudes zu bestimmen. Die hier maßgeblichen Räumlichkeiten der … wurden seitens der Antragsgegnerin der Bestimmung zugeführt, dort standesamtliche Eheschließungen zu vollziehen; sie dienen mithin der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Standesamts nach den §§ 1310 ff. BGB und den §§ 11 ff. PStG. Im Rahmen der Erfüllung dieser Verwaltungsaufgaben obliegt der Antragsgegnerin auch die Gewährleistung der Sicherheit der am Verwaltungsverfahren beteiligten Personen; dies folgt aus dem ihr nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zugewiesenen Auftrag zum Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit dieser Personen sowie ihrer Fürsorgepflicht (§ 45 BeamtStG) gegenüber den beteiligten Standesbeamten (VG Schleswig, B.v. 6.11.2020 – 3 B 132/20 – juris Rn. 15). Derartige Gefahren für Leben und Gesundheit der genannten Personen resultieren derzeit aus der nach wie vor andauernden SARS-CoV-2-Pandemie, von der das Gemeindegebiet der Antragsgegnerin, welches mit Stand vom 29. April 2021 eine Sieben-Tage-Inzidenz von 202,17 aufweist (vgl. https://www.lgl.bayern.de/gesundheit/infektionsschutz/infektionskrankheiten_a_z/coronavirus/karte_coronavirus/index.htm, zuletzt abgerufen am 30.4.2021) nach wie vor in besonderem Maße betroffen ist. Aufgrund der anhaltend hohen Fallzahlen schätzt das Robert-Koch-Institut – die nationale Behörde zur Vorbeugung übertragbarer Krankheiten sowie zur frühzeitigen Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen (§ 4 Abs. 1 IfSG) – die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland insgesamt als sehr hoch ein (Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 [COVID-19] vom 29.4.2021, S. 13, https://www.rki.de/DE/Con-tent/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Apr_2021/2021-04-29-de.pdf? blob=publicationFile, zuletzt abgerufen am 30.4.2021).
Auch der Einwand der Antragstellerin, die Standesbeamten der Antragsgegnerin seien in Ausübung ihres Dienstes stets gewissen Gefahren ausgesetzt, die sie als Teil ihrer Dienstpflicht hinzunehmen hätten, verfängt in diesem Zusammenhang nicht. Es kann dahinstehen, welche Gesundheitsgefahren von einem Standesbeamten im Rahmen seiner Dienstpflicht, grundsätzlich auch in Pandemiezeiten die Durchführung von Eheschließungen zu ermöglichen, im Einzelnen in Kauf genommen werden müssen. Denn dem dienstlichen Risikobereich sind richtigerweise nur Gefahren zuzuordnen, die aus der Anwesenheit solcher Personen resultieren, deren persönliche Mitwirkung an der Eheschließung nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen entweder zwingend (dies betrifft gemäß § 1310 Abs. 1 Satz 1, § 1311 Satz 1 BGB neben dem Standesbeamten die beiden Eheschließenden) oder wenigstens optional vorgesehen ist (dies betrifft nach § 1312 Satz 2 BGB die Trauzeugen). Demgegenüber können gesundheitliche Risiken, die aus der Anwesenheit soonstiger Personen im Dienstgebäude resultieren, die – wie die Eltern und die Großmutter der Antragstellerin sowie die Eltern ihres Verlobten – von Gesetzes wegen weder obligatorisch noch fakultativ zur Mitwirkung an der Eheschließung berufen sind, nicht mehr ohne Weiteres dem mit der Dienstausübung verbundenen Gefahrenbereich zugerechnet werden. Nicht weiterhelfen kann der Antragstellerin ferner der Hinweis, dass Gerichtsverhandlungen ungeachtet des damit für den Spruchkörper und die Prozessbeteiligten verbundenen Infektionsrisikos, nach wie vor öffentlich stattfinden würden. Denn anders, als dies bei Eheschließungen der Fall ist, bestimmt § 169 Abs. 1 Satz 1 GVG ausdrücklich, dass die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse – von den Ausnahmen der §§ 170 ff. GVG abgesehen – grundsätzlich öffentlich ist. Es handelt sich hierbei auch nicht um eine bloße Ordnungsvorschrift. Vielmehr erlangen Verstöße gegen die Bestimmungen über die Öffentlichkeit des Verfahrens unmittelbare prozessuale Relevanz, indem sie in den jeweiligen Prozessordnungen als absolute Revisionsgründe aufgeführt werden (siehe etwa § 138 Nr. 5 VwGO, § 547 Nr. 5 ZPO, § 338 Nr. 6 StPO und § 119 Nr. 5 FGO).
bb) Im Übrigen ist bei summarischer Prüfung nicht zu ersehen, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung, die Angehörigen der Antragstellerin und ihres Verlobten von einer persönlichen Teilnahme an deren Trauung am 7. Mai 2021 in der … auszuschließen, die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hätte. Insbesondere erweist sich dieses Vorgehen als geeignete, erforderliche und auch im engeren Sinne verhältnismäßige Maßnahme, um einer Weiterverbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 im Rahmen der Trauungszeremonie der Antragstellerin und ihres Verlobten vorzubeugen, die daran beteiligten Personen – dem staatlichen Schutzauftrag des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG entsprechend – vor den daraus resultierenden Gefahren für Leben und körperliche Unversehrtheit zu bewahren und damit nicht zuletzt auch einer drohenden Überlastung des Gesundheitssystems entgegenzuwirken.
Die Beschränkung der Teilnahmemöglichkeit an den im Standesamt der Antragsgegnerin durchgeführten Eheschließungen auf solche Personen, deren Mitwirkung nach den gesetzlichen Vorschriften entweder zwingend oder wenigstens optional vorgesehen ist, erweist sich zur Erreichung dieses Ziels als geeignet. Je weniger Teilnehmer aus Anlass der Eheschließung der Antragstellerin und ihres Verlobten gleichzeitig in den Räumlichkeiten der …persönlich anwesend sind, desto kleiner ist auch der Personenkreis, der im Fall einer unerkannten Infektion eines der Anwesenden durch eine potentielle Übertragung des Coronavirus SARS-CoV-2 und die damit einhergehenden Gefahren für Leib und Leben gefährdet wird.
Die Beschränkung des zur Teilnahme an der Trauung der Antragstellerin und ihres Verlobten berechtigten Personenkreises ist des Weiteren erforderlich. Dabei ist es insbesondere nicht zu beanstanden, wenn sich die Antragsgegnerin – wie in der Antragserwiderung dargestellt – an der Risikobewertung orientiert, die der Bundesgesetzgeber in der durch Gesetz vom 22. April 2021 (BGBl. I 802) neu eingeführten Bestimmung des § 28b IfSG und der Landesverordnungsgeber in den Bestimmungen der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) zum Ausdruck gebracht haben. Gemäß § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 IfSG sind in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt, in dem die durch das Robert-Koch-Institut veröffentlichte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen den Schwellenwert 100 überschreitet, private Zusammenkünfte im öffentlichen und privaten Raum nur gestattet, wenn an ihnen höchstens die Angehörigen eines Haushalts und eine weitere Person einschließlich der zu ihrem Haushalt gehörenden Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres teilnehmen. Daran anknüpfend bestimmt § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 12. BayIfSMV, dass in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine Sieben-Tage-Inzidenz von 100 überschritten wird, der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken nur mit den Angehörigen eines Hausstands und einer weiteren Person gestattet ist. In Ergänzung dazu sind nach § 5 Satz 1 12. BayIfSMV vorbehaltlich spezieller Regelungen Veranstaltungen, Ansammlungen und öffentliche Festivitäten landesweit untersagt. Dabei geht das Gericht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes davon aus, dass sowohl § 4 Abs. 1 12. BayIfSMV (siehe dazu BayVGH, B.v. 19.1.2021 – 20 NE 21.76 – juris Rn. 38 ff.) als auch § 5 Satz 1 12. BayIfSMV (siehe dazu BayVGH, B.v. 15.4.2021 – 20 NE 21.919 – juris Rn. 18 ff.) in § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 3, 5 und 10 IfSG eine verfassungsgemäße Rechtsgrundlage haben und sich darüber hinaus voraussichtlich auch in materieller Hinsicht als rechtmäßig erweisen dürften. Den Vorgaben des § 28b Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 IfSG sowie der § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 5 Satz 1 12. BayIfSMV tragen auch die seitens der Antragsgegnerin für die Durchführung von Eheschließungen vorgesehenen Teilnehmerbeschränkungen Rechnung. So sind an der Trauung mit dem Brautpaar und dem Standesbeamten von vorneherein notwendigerweise mindestens zwei Hausstände beteiligt. Für die Anwesenheit weiterer Personen – hier der Eltern und der Großmutter der Antragstellerin sowie der Eltern ihres Verlobten -, die unzweifelhaft aus privaten Gründen bzw. im Rahmen einer privaten Veranstaltung erfolgt, besteht somit aufgrund der derzeitigen Sieben-Tage-Inzidenz in … von 202,17 grundsätzlich kein Raum mehr. Angesichts dieser eindeutigen Vorgaben von Gesetz- und Verordnungsgeber brauchte sich die Antragsgegnerin zur Erreichung des oben dargestellten Ziels schließlich nicht auf die von der Antragstellerseite vorgeschlagenen Alternativen – die Vorlage negativer Antigen-Tests durch alle Teilnehmer der standesamtlichen Trauung bzw. die Ausstattung der Standesbeamten mit einer dem Personal von Impfzentren vergleichbaren Schutzkleidung – verweisen zu lassen. Abgesehen davon, dass es mit Blick auf die letztere Maßnahme bereits fraglich erscheint, ob hierin tatsächlich ein milderes Mittel erblickt werden kann, erweisen sich derartige Maßnahmen jedenfalls nicht gleichermaßen effektiv wie eine Beschränkung des bei der Eheschließung anwesenden Personenkreises, zumal vor allem in geschlossenen Räumen ein erhöhtes Infektionsrisiko besteht.
Der Ausschluss der Eltern und der Großmutter der Antragstellerin sowie der Eltern ihres Verlobten von standesamtlichen Eheschließung am 7. Mai 2021 in der … erweist sich bei summarischer Prüfung aller Voraussicht nach auch als im engeren Sinne verhältnismäßig. Dabei geht das Gericht davon aus, dass die von der Antragsgegnerin zu schützenden hochrangigen Gemeinschaftsgüter, namentlich der Schutz von Leben und Gesundheit der an der Eheschließung mitwirkenden Personen die dadurch beeinträchtigten Interessen der Antragstellerin aus Art. 2 Abs. 1 GG überwiegen. Dies gilt umso mehr, als hierdurch – entgegen dem Vorbringen der Antragsschrift – die durch Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistete Eheschließungsfreiheit der Antragstellerin keinerlei Beeinträchtigung erfährt, sondern es ihr weiterhin uneingeschränkt möglich ist, an dem dafür vorgesehenen 7. Mai 2021 eine bürgerlich-rechtlich wirksame Ehe mit ihrem Verlobten einzugehen. Im Übrigen hat die Antragstellerin keinerlei außergewöhnliche Einzelumstände vorgetragen, welche ausnahmsweise die Erteilung einer Befreiung von den Beschränkungen der § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 IfSG, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 5 Satz 1 12. BayIfSMV erforderlich machen würden (vgl. dazu dieser Möglichkeit § 28b Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 IfSG und § 28 Abs. 2 12. BayIfSMV). Vom Vorliegen eines insoweit notwendigen atypischen Einzelfalls kann insbesondere nicht bereits deshalb ausgegangen werden, weil es sich bei der Eheschließung um einen Höhepunkt des bürgerlichen Lebens handelt, welcher im hiesigen Kulturkreis im Rahmen des Familien- und Freundeskreises gefeiert zu werden pflegt. Vielmehr trifft dieser Umstand auf die überwiegende Mehrheit derjenigen Personen zu, die in den Zeiten der SARS-CoV-2-Pandemie eine Eheschließung beabsichtigen, und stellt mithin gerade keine im konkreten Einzelfall der vorliegenden Antragstellerin singulär auftretende Besonderheit dar.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Dabei macht das Gericht von der Möglichkeit Gebrauch, den Streitwert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts anzuheben, weil der Antrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache abzielt.


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