Medizinrecht

Keine Beitragserstattung für vor dem Erhalt von Sach- oder Geldleistungen gezahlte Beiträge

Aktenzeichen  L 19 R 321/16

Datum:
31.8.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 121009
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGB VI § 210 Abs. 3, Abs. 5

 

Leitsatz

1. Haben Versicherte eine Sach- oder Geldleistung aus der Versicherung in Anspruch genommen, können sie nur die Erstattung der später gezahlten Beiträge verlangen. (Rn. 16)
2. Auch sind die Beiträge, die nicht vom Kläger gezahlt wurden, nicht erstattungsfähig. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
3. Der schriftliche Hinweis, dass von der Erstattung ausgenommen diejenigen Beiträge sind, die vor einer vom Rentenversicherungsträger gewährten Sach- oder Geldleistung entrichtet wurden, ist deutlich genug. Bei diesbezüglichen Unklarheiten muss sich der Kläger vorher an die Beklagte wenden. (Rn. 17 – 18) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

S 7 R 982/15 2016-03-04 GeB SGBAYREUTH SG Bayreuth

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 04.03.2016 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG) ist zulässig, jedoch unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 28.09.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.11.2015 ist rechtmäßig.
Die Klägerin wendet sich gegen die Höhe der Beitragserstattung.
Hinsichtlich der Berechnung der Beitragserstattung regelt § 210 Abs. 3 SGB VI, dass Beiträge in der Höhe erstattet werden, in der die Versicherten sie getragen haben. Gemäß § 210 Abs. 5 SGB VI ist geregelt, wenn Versicherte eine Sach- oder Geldleistung aus der Versicherung in Anspruch genommen haben, werden nur die später gezahlten Beiträge erstattet. Unter Berücksichtigung dieser Regelungen hat die Beklagte die Höhe der Beitragserstattung rechtmäßig berechnet. Sie hat die Beiträge, die die Klägerin vor dem 01.04.1996 geleistet hat, von der Beitragserstattung ausgenommen. Ebenso hat sie die Beiträge nicht erstattet, die nicht von der Klägerin getragen worden sind. Die vor dem 01.04.1996 getragenen Beiträge von der Klägerin betrugen 16.267,91 €. Auf der Grundlage der von der Klägerin getragenen Beiträge in dem Zeitraum vom 01.04.1996 bis 30.09.2009 ergibt sich der Erstattungsbetrag von 31.243,88 €.
Soweit die Klägerin angibt, sie habe nicht gewusst, dass diese Beiträge nicht erstattet würden, ist darauf hinzuweisen, dass in dem Antragsformular, das die Klägerin unterschrieben hat, unter VI folgender Hinweis gegeben ist: „Die Erstattung der Beiträge schließt weitere Ansprüche aus der bis dahin in sämtlichen Zweigen der Deutschen Rentenversicherung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten aus, insbesondere den Anspruch auf Rente. Es verfallen auch eventuell vor einer Geld- oder Sachleistung zurückgelegte Zeiten, für die Beiträge nicht erstattet werden konnten“. Daraus ist zu schließen, dass für Zeiten, die vor einer Geld- oder Sachleistung zurückgelegt werden, Beiträge nicht erstattet werden können.
Im Übrigen ist dies auch dem Hinweisblatt deutsch/türkisch bezüglich der Beitragserstattung zu entnehmen, das der Klägerin auf ihr formloses Schreiben vom 12.04.2015 hin bezüglich der Beitragserstattung mit Schreiben der Beklagten vom 04.05.2015 mit den Antragsformularen übersandt wurde. Darin heißt es (auch in türkischer Übersetzung) ausdrücklich:„… Von der Erstattung ausgenommen sind außerdem Beiträge, die vor einer vom Rentenversicherungsträger gewährten Sachleistung oder Geldleistung entrichtet wurden. Solche Leistungen sind neben dem Rentenbezug … “. Sollte die Klägerin noch Fragen gehabt haben, wäre es an ihr gelegen, sich weiter an die Beklagte zu wenden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.


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