Medizinrecht

Keine vorläufige Einstellung in den Vorbereitungsdienst, hier: fehlende gesundheitliche Eignung für den Rettungsdienst

Aktenzeichen  M 5 E 19.1236

Datum:
11.9.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 25544
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 123 Abs. 1
BeamtStG § 9
FachV-Fw § 12
FwDV 300 HH

 

Leitsatz

Die fehlende gesundheitliche Eignung des Bewerbers für die vorgesehene Ausbildung im feuerwehrtechnischen Dienst und die spätere Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit verneint der Dienstherr rechtmäßig, indem er sich insbesondere auf den ärztlichen Befund einer anlagebedingten Anomalie mit einer Gefügestörung besonders in Verbindung mit schwerem Heben stützt und sich mit dem ärztlichen Befund dahingehend auseinandersetzt, warum dieser einer Tätigkeit im Rettungsdienst und im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr entgegensteht und damit negative Auswirkungen auf die Einsatzdiensttauglichkeit wahrscheinlich sind. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 7683,06 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der 1986 geborene Antragsteller begehrt die vorläufige Zulassung zur Ausbildung in der zweiten Qualifikationsebene des feuerwehrtechnischen Dienstes (Brandmeisteranwärter) im Beamtenverhältnis auf Widerruf bei der Antragsgegnerin.
Der Antragsteller dient seit … 2008 als Soldat auf Zeit (Verpflichtung auf 12 Jahre) bei der Bundeswehr. Er bewarb sich um eine Einstellung als Brandmeisteranwärter bei der Berufsfeuerwehr der Antragsgegnerin zum … … 2019. Nach bestandener Einstellungsprüfung teilte ihm die Antragsgegnerin mit Schreiben vom … … 2018 mit, dass er aufgrund der erreichten Platzziffer für die Ausbildung ab dem … … 2019 vorgesehen sei, vorbehaltlich der weiteren notwendigen Voraussetzungen, insbesondere des Ergebnisses einer amtsärztlichen Untersuchung.
Der Antragsteller wurde am … … 2018 durch Medizinaldirektor Dr. med. Sch. vom Referat für Gesundheit und Umwelt (RGU) der Antragsgegnerin amtsärztlich untersucht. Hierbei wurden mehrere Röntgenbilder gefertigt.
Dessen Gesundheitszeugnis vom … … 2019 kommt zu der Beurteilung, dass aus amtsärztlicher Sicht die gesundheitliche Eignung des Antragstellers für die vorgesehene Ausbildung im feuerwehrtechnischen Dienst und die spätere Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht bestätigt werden könne. Wörtlich heißt es hierzu:
„Bei der hier angefertigten Röntgenaufnahme der Wirbelsäule konnte eine anlagebedingte Anomalie mit einer Gefügestörung festgestellt werden. Bei dieser Fehlbildung handelt es sich erwiesenermaßen um eine Veränderung, die zu einem vermehrten Verschleiß der beteiligten Bandscheibe und zu einem früheren Einsatz degenerativer Veränderungen im Bereich der Fehlbildung führen kann. Besonders in Verbindung mit schwerem Heben, wie es im Rettungsdienst und im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr erforderlich ist, wird sich dieser Befund erheblich verschlechtern, so dass negative Auswirkungen auf die Einsatzdiensttauglichkeit wahrscheinlich sind. Die uneingeschränkte gesundheitliche Eignung für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe und Lebenszeit für den feuerwehrtechnischen Dienst kann somit nicht bestätigt werden, da der Eintritt einer vorzeitigen Einsatzdienstuntauglichkeit nicht mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden kann.
Die nachgewiesene Fehlbildung der Wirbelsäule ist auch ein Ausschlusskriterium für die Branddiensttauglichkeit nach der Feuerwehrdienstverordnung 300.“
Die Antragsgegnerin teilte dem Antragsteller daraufhin mit Schreiben vom … … 2019 mit, dass er für eine Einstellung zum … … 2019 nicht berücksichtigt werden könne, weil er gesundheitlich nicht geeignet sei.
Die Bevollmächtigte des Antragstellers wandte sich dagegen mit Schreiben vom … … 2019 und legte ein nach einer MRT-Untersuchung am … … 2019 erstelltes „Fachorthopädisches Gutachten“ (ohne Datum) von Oberfeldarzt R. – Facharzt für Orthopädie – des Zentrums für Luftund Raumfahrtmedizin der Luftwaffe vor.
Unter „Anamnese“ wird u.a. dargelegt: „2016 einmalig V.a. segmentale Funktionsstörung im Bereich der SIG, durch den Truppenarzt wurde ein MRT der LWS veranlasst, nach manueller Therapie anamnestisch wieder vollständig beschwerdefrei, kein Rezidiv.“
Unter „Bildgebung“ wird u.a. ausgeführt: „zusammenfassend zeigt sich die bekannte Spondylolyse bds. im Wirbelbogen L4, in allen LWS-Segmenten unauffälliges Bandscheibensignal sowie regelrechte Höhe des Intervertebralraums. Leichte Hypoplasie von LWK 4 mit um ca. 2-3 mm verkürztem Sagittaldurchmesser, hierdurch entsteht der Eindruck eines real nicht vorhandenen Vertralversatzes von LWK 4 um wenige Millimeter bei jedoch regelrechtem Vorderkanten-Alignement. Insgesamt unverändert zum Vorbefund von 2016. Siehe auch ausführlicher Befundbericht des Fachdezernats Bildgebende Diagnostik vom …2019.“
In der „Zusammenfassenden Bewertung“ heißt es:
„aufgrund der in der MRT-Untersuchung vom …2019 dokumentierten altersgerecht normalen Bandscheibenqualität sowie regelrechter Höhe des Intervertebralraums L4/5 sowie fehlender knöcherner Reaktionen in diesem Segment bei dem 32-jährigen Probanden sowie der heute unauffälligen klinischen Untersuchung und leerer Anamnese ist ein funktionell wirksames Wirbelgleiten im Segment L4/5 aus fachorthopädische Sicht sicher auszuschließen. Aus flugmedizinischer Sicht bestünden theoretisch auch keine Bedenken gegen eine Verwendung als militärischer Luftfahrzeugführer. Insgesamt ist somit aus fachorthopädischer Sicht – ohne Kenntnis des konkreten medizinischen Anforderungsprofils – die Tauglichkeit für eine Tätigkeit als Beamter im feuerwehrtechnischen Dienst gegeben.“
Mit weiterem Schreiben vom … … 2019 legte die Bevollmächtigte des Antragstellers ergänzend einen Bericht des Zentrums für Luftund Raumfahrtmedizin der Luftwaffe – Dezernat Bildgebende Diagnostik – vom … … 2019 zur am … … 2019 durchgeführten MRT-Untersuchung sowie ein Schreiben von Oberstarzt Dr. B. vom Zentrum für Luftund Raumfahrtmedizin der Luftwaffe vom … … 2019 vor.
In dem Bericht vom … … 2019 heißt es unter „Beurteilung“: „Bekannte Spondylolyse der LWB 4 mit typisch kombinierter geringfügiger Wirbelkörperhypoplasie. Konsekutiv vermeintlicher Eindruck eines ventralen Wirbelkörpergleitens, jedoch keine reale Spondylolisthesis bei ebenfalls bestehendem ventralen Alignement. Regelrechte Integrität der angrenzenden Bandscheiben, keine degenerativen Zeichen, die auf eine segmentale Gefügestörung hinweisen.“
In dem Schreiben vom … … 2019 heißt es u.a.: „Auf diesen Aufnahmen (MRT-Aufnahmen der Wirbelsäule vom …2016) wurde bereits eine beidseitige Spondylolyse des Wirbelbogens L4 beschrieben. Der Befund hatte sich bei dem beschwerdefreien Probanden unverändert gezeigt in einer Nachuntersuchung am …2019. Dabei zeigte sich keine segmentale Instabilität, die benachbarten Bandscheiben sind unauffällig, es zeigt sich kein Knochenödem und das Myelon ist unauffällig. Bei diesem Befund ist die militärische Verwendungsfähigkeit gegeben. Darüber hinaus ist die Verwendungsfähigkeit für den militärischen und zivilen Flugdienst gegeben. … Infolge der vorliegenden, vergleichenden Bildgebung, der individuellen Vorgeschichte und der vorhandenen militärischen Verwendungsfähigkeit bitte ich um wohlwollende Berücksichtigung bei der Entscheidung über die Tauglichkeit als Feuerwehrmann.“
Der Amtsarzt Dr. Sch. gab hierzu am … … 2019 gegenüber der Antragsgegnerin eine Stellungnahme ab.
Er wies zunächst darauf hin, dass die amtsärztliche Stellungnahme eine Berücksichtigung des Gesamtbefundes beinhalte, die auch die jetzt zusätzlich vorgelegten Befunde berücksichtige. Er verfüge nicht nur über den internistischen Facharzt und den Facharzt für öffentliches Gesundheitswesen, sondern auch über langjährige amtsärztliche Gutachtenerfahrungen und einer arbeitsmedizinischen Qualifikation für die verschiedenen Tätigkeiten der Berufsfeuerwehr.
Hierbei sei die Feuerwehrdienstverordnung 300 maßgeblich zu beachten, die eine Feuerwehrdiensttauglichkeit ausschließe bei Veränderungen der Wirbelsäule, wie starken Verkrümmungen (Skoliose, Kyphose, Lordose) und/oder Beeinträchtigung der Beweglichkeit und/oder Fehlanlagen (z.B. Blockwirbel) und überstandener oder andauernde bandscheibenbedingte Erkrankungen.
Es gehe also nicht nur darum, den aktuellen gesundheitlichen Zustand zu beurteilen, sondern auch wesentliche Erkrankungen auszuschließen, die eine vorzeitige Dienstunfähigkeit im Einsatzdienst bedingen können. Seine medizinische Einschätzung als amtsärztlicher Gutachter basiere auch auf den konsiliarischen Stellungnahmen von zwei Fachärzten für Radiologie, einem Facharzt für Allgemeinmedizin, einem Facharzt für Chirurgie und der arbeitsmedizinischen Kompetenz des Gutachters.
Die vorgelegten Kernspinaufnahmen vom … … 2019 seien vom Facharzt für Radiologie des RGU, Dr. G., zusammenfassend wie folgt nachbefundet worden: „Spondylolyse im Segment L4/5 beidseits. Geringgradige Ventralverschiebung der Hinterkante von LWK 4 gegenüber 5.dringender Verdacht auf intraforaminalen Bandscheibenprolaps rechts in Höhe LWK 4/5 mit Kontakt zur Wurzel L4 rechts. Geringbis mäßiggragide Spondylarthrose bei LWK 4/5.“
Mit einem einfachen Kernspintomogramm im Liegen könne eine Instabilität nicht ausgeschlossen werden, da diese nur bei einer Bewegung der Wirbelsäule nachweisbar sei. Es sei also klar, dass mit einer statischen Röntgenoder Kernspintomografie eine Instabilität weder bewiesen noch ausgeschlossen werden könne. Der entscheidende Nachweis sei (durch das RGU) durch die Funktionsaufnahmen der Wirbelsäule erbracht worden. Diese hätten den Ärzten der Bundeswehr entweder nicht vorgelegen oder sei nicht beurteilt worden.
Da auch eine Kernspintomografie der Lendenwirbelsäule vom … … 2016 vorliege, müsse davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller bereits 2016 in diesem Bereich Beschwerden gehabt habe, die zu einer Abklärung geführt hätten. Er habe aber weder die Diagnostik noch die möglichen Beschwerden in seinem eigenen Auskunftsbogen angegeben. Auch im Anamnesegespräch habe er angegeben, bisher keinerlei Rückenbeschwerden gehabt zu haben und dass keinerlei fachärztliche Diagnostik und Therapie diesbezüglich durchgeführt worden sei.
Das „Fachorthopädische Gutachten“ des Dr. R. erfülle nicht die Ansprüche an ein Gutachten, da nicht alle medizinischen Befunde ausreichend bewertet und gewürdigt worden seien. Die im RGU erstellten Funktionsaufnahmen der Wirbelsäule seien dem Antragsteller auf CD ausgehändigt wurden und wären unbedingt mit zu beurteilen gewesen, was der Orthopäde nicht getan habe. Außerdem sei das medizinische Anforderungsprofil an einen Schwerlastberuf nicht berücksichtigt worden.
Insgesamt werde abschließend festgestellt, dass der amtsärztliche Gutachter nach Nachbefundung der vorgelegten MRT-Aufnahmen und der vorgelegten Befundberichte unter Berücksichtigung der konsiliarischen Stellungnahmen keine Veranlassung sehe, dass Gutachten zu ändern. Mit einer statischen Kernspintomografie könne ein Wirbelgleiten bei nachgewiesener Spondylolyse nicht ausgeschlossen werden. Der Nachweis des Wirbelgleitens sei in den hier erstellten Funktionsaufnahmen erfolgt, die jedoch bei den vorgelegten Befundberichten/Attesten nicht berücksichtigt worden seien. Der Nachweis einer anlagebedingten Spondylolyse mit einem Wirbelgleiten führe jedoch nach der Feuerwehrdienstverordnung 300 ohne weiteren Ermessensspielraum zur Feuerwehrdienstuntauglichkeit.
Bereits am 14. März 2019 hat die Bevollmächtigte des Antragstellers für diesen beim Verwaltungsgericht München beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig die Zulassung zum Lehrgang für die Ausbildung zum Brandmeister in der zweiten Qualifikationsebene feuertechnischer Dienst beginnend ab … … 2019, hilfsweise … … 2019 zu gewähren.
Der Antragsteller sei bei der Einstellung zum … … 2019 zu berücksichtigen, da es gesundheitliche Einschränkungen tatsächlich nicht gebe.
Dr. G. habe seine Feststellungen nur treffen können, weil entgegen der Weisung und dem Einverständnis des Antragstellers Röntgenaufnahmen nicht lediglich des Thorax und der Lunge, sondern auch des unteren Wirbelsäulenbereich gefertigt worden seien. Für Röntgenaufnahmen der Wirbelsäule sei nach der Feuerwehrdienstvorschrift 300 aber eine Verdachtsdiagnose oder eine deutliche Normabweichung Voraussetzung. In der Anamnese sei die Wirbelsäule des Antragstellers seitens des Amtsarztes als unauffällig eingestuft worden, sodass es keine Veranlassung gegeben habe, die Röntgenaufnahmen zu fertigen.
Aus der daraufhin bei der derzeitigen Dienstherrin des Antragstellers in deren Zentrum für Luftund Raumfahrtmedizin der Luftwaffe erstellten MRT-Aufnahme und dem diesbezüglichen fachorthopädischen Gutachten ergebe sich, dass die ärztlichen Feststellungen des Dr. Sch. unrichtig seien. Der Einschätzung des Internisten Dr. Sch. seien die fachärztlichen Feststellungen zweier Radiologen und eines Orthopäden des Zentrums für Luftund Raumfahrtmedizin der Luftwaffe entgegenzuhalten.
Es sei Eile geboten, da die Ausbildung bereits zum … … 2019 beginne. Dem Antragsteller verbleibe aufgrund seines Alters von 32 und bald 33 Jahren nicht mehr viel Zeit, in die feuertechnische Laufbahn einzutreten. Nur aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Bundeswehr habe er überhaupt die Möglichkeit, in die Laufbahn des feuertechnischen Dienstes einzutreten. Ihm würde ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen, wenn er nicht zum … … 2019 oder hilfsweise zum … … 2019 vorläufig in die Ausbildung aufgenommen werde.
Eine begrenzte Teilnehmerzahl stehe dem nicht entgegen, da dem Antragsteller gesagt worden sei, wenn der Amtsarzt seine Meinung ändere und seine medizinischen Bedenken aufgebe, könne er noch nachrücken.
Es gehe dem Antragsteller auch nicht vorrangig um die Einstellung in den feuertechnischen Dienst der Antragsgegnerin, sondern um Zulassung zu dem entsprechenden Lehrgang. Im Rahmen einer vergleichsweisen Lösung könne vereinbart werden, dass der Kläger zunächst in den Lehrgang aufgenommen werde.
Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 28. März 2019 beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Es fehle bereits an einem Anordnungsgrund. Für die angestrebte Ausbildung zum Brandmeisteranwärter finde alle sechs Monate ein Einstellungsverfahren statt. Aus dem Umstand, dass der Antragsteller die Altersgrenze von 28 Jahren für eine Einstellung als Brandmeisteranwärter bereits überschritten habe, folge keine Dringlichkeit. Der Einstellung ehemaliger Soldaten stünden Vorschriften nicht entgegen, nach denen ein Höchstalter bei der Einstellung nicht überschritten sein dürfe, sofern sich der Soldat bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung seines Wehrdienstverhältnisses um Einstellung in den öffentlichen Dienst bewerbe. Der Antragsteller könne sich folglich auch noch nach seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr im Februar 2020 um eine Einstellung bewerben. Es könne nicht pauschal unterstellt werden, dass ein entsprechendes Hauptsacheverfahren bis über diesen Zeitpunkt hinaus dauern werde. Es sei dem Antragsteller zuzumuten, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten.
Ein Anordnungsanspruch bestehe auch nicht. Es sei nachvollziehbar, dass die Feuerwehrdiensttauglichkeit des Antragstellers unter Berücksichtigung der Feuerwehrdienstvorschrift 300 verneint worden sei. Die vom Antragsteller vorgelegten Befunde und Atteste könnten die Feststellungen im Gesundheitszeugnis vom … … 2019 nicht in Zweifel ziehen. Den Feststellungen der gesundheitlichen Eignung durch einen Amtsarzt komme ein hoher Beweiswert zu. Nicht zuletzt aufgrund der nochmaligen Stellungnahme des begutachteten Amtsarztes bestünden keine Anhaltspunkte dafür, an der Richtigkeit seiner Feststellungen zu zweifeln. Demgegenüber seien die vom Antragsteller vorgelegten ärztlichen Unterlagen nicht zielführend und auch nicht mit dem Befund im streitgegenständlichen Gesundheitszeugnis vergleichbar.
Der Amtsarzt Dr. Sch. habe in seiner ergänzenden Stellungnahme vom … … 2019 auch erläutert, dass sämtliche bei der Einstellungsuntersuchung des Antragstellers angefertigten Röntgenaufnahmen zur Beurteilung dessen gesundheitlicher Eignung medizinisch erforderlich gewesen seien. Aufgrund der früheren Ausbildung bzw. Tätigkeit des Antragstellers als Straßenbauer und Rettungsassistent, bei der der Antragsteller mit schwerem Heben und Tragen konfrontiert gewesen sei, sei eine spezielle Knochenaufnahme der Brustwirbelsäule erforderlich gewesen, um das Ausmaß möglicher knöcherner Veränderungen festzustellen. Für die vom Amtsarzt zu erstellende Prognose, dass keine Erkrankungen oder Fehlbildungen vorliegen, die den Eintritt vorzeitiger dauernder Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze überwiegend wahrscheinlich machen, sei es wichtig gewesen, das Ausmaß möglicher degenerativer Veränderungen festzustellen.
Der Antragsteller habe bei seiner Einstellungsuntersuchung im Anamnesebogen angegeben, dass er bisher nie an Rückenbeschwerden gelitten habe und diesbezüglich auch keinerlei Diagnostik und Behandlung vorliege. Auf explizite Nachfrage von Dr. Sch. habe der Antragsteller dies nochmals verneint. Wie aus den vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen der Bundeswehr ersichtlich sei, sei bereits im Jahr 2016 durch den Truppenarzt der Bundeswehr bei vorhandenen Beschwerden eine Kernspintomografie der LWS veranlasst worden. Der Antragsteller habe folglich sowohl im Anamnesebogen als auch auf nochmalige Nachfrage hin wahrheitswidrige Angaben gegenüber dem Amtsarzt gemacht. Würde er wahrheitsgemäße Angaben gemacht haben, würden die erforderlichen Röntgenaufnahmen ohnehin durchgeführt worden sein.
Die Teilnahme am Lehrgang könne nicht gesondert von der Frage der Einstellung in das Beamtenverhältnis betrachtet werden. Voraussetzung für die Teilnahme an dem streitgegenständlichen Lehrgang sei die Einstellung in den feuerwehrtechnischen Dienst und damit in ein Beamtenverhältnis.
Mit Schriftsatz vom 15. Mai 2019 erhob die Bevollmächtigte des Antragstellers für diesen zum Verwaltungsgericht München Klage (M 5 K 19.2356) mit dem Ziel, dem Antragsteller die Zulassung zum Lehrgang für die Ausbildung zum Brandmeister beginnend ab … … 2019, hilfsweise … … 2019 zu gewähren. Über diese Klage ist noch nicht entschieden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Gerichtsakten im vorliegenden Antrags- und im zugehörigen Klageverfahren sowie auf die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag unbegründet.
1. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht – ggfs. auch schon vor Klageerhebung – eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl einen Anordnungsgrund, d.h. ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes in Form der Gefährdung eines eigenen Individualinteresses, als auch einen Anordnungsanspruch voraus, d.h. die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache. Die Antragstellerpartei hat die hierzu notwendigen Tatsachen glaubhaft zu machen.
Aber auch wenn diese Voraussetzungen zum maßgeblichen Zeitpunkt, das ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, vorliegen, ist es dem Gericht regelmäßig verwehrt, mit seiner Entscheidung die Hauptsache vorwegzunehmen. Denn es würde dem Wesen und dem Zweck einer einstweiligen Anordnung widersprechen, wenn dem Antragsteller in vollem Umfang das gewährt würde, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen kann.
Allerdings gilt im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot eines effektiven Rechtsschutzes das grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn die Ablehnung der begehrten Entscheidung für den Antragsteller mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre und mit hoher Wahrscheinlichkeit von einem Obsiegen in der Hauptsache auszugehen ist.
2. Soweit der Antragsteller im Hauptantrag die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, ihn vorläufig ab … … 2019 zum Lehrgang für die Ausbildung zum Brandmeister in der zweiten Qualifikationsebene feuerwehrtechnischer Dienst zuzulassen, steht einer einstweiligen Anordnung durch Zeitablauf bereits die gesetzliche Regelung des § 8 Abs. 4 Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) entgegen, wonach eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt unzulässig und insoweit unwirksam ist (vgl. BayVGH, B.v. 22.12.2016 – 6 CE 16.2303 – juris Rn. 10 – zur gleichlautenden Regelung des § 12 Abs. 2 Satz 2 Bundesbeamtengesetz [BBG]).
Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene nach § 18 Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst (FachV-Fw) vom 18. November 2011 (GVBl 2011, 599) ist untrennbar mit einer Ernennung zum Brandmeisteranwärter im Beamtenverhältnis auf Widerruf verbunden. Eine isolierte vorläufige – rückwirkende – Zulassung vorerst nur zum Grundausbildungslehrgang ohne Ernennung kann nicht erfolgen.
3. Nach Maßgabe der unter 1. dargelegten Grundsätze hat auch der Hilfsantrag, den Antragsteller vorläufig ab … … 2019 zum Lehrgang für die Ausbildung zum Brandmeister in der zweiten Qualifikationsebene feuerwehrtechnischer Dienst zuzulassen, keinen Erfolg.
a) Der Antragsteller hat zwar einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 FachV-Fw kann in den Vorbereitungsdienst zum Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene eingestellt werden, wer (zusätzlich zu den allgemeinen Voraussetzungen nach § 12 FachV-Fw) das 29. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Der Antragsteller – gegenwärtig noch Soldat auf Zeit SaZ 12 – hat mittlerweile bereits das 33. Lebensjahr vollendet. Lediglich aufgrund § 7 Abs. 8 Satz 1 Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz – SVG; in der seit 9.8.2019 geltenden Fassung; gleichlautend mit § 7 Abs. 6 Satz 1 SVG in der bis 8.8.2019 geltenden und mit § 7 Abs. 8 Satz 1 SVG in der ab 1.10.2019 geltenden Fassung) kann ihm ein Einstellungshöchstalter im Falle einer Bewerbung um Einstellung in den öffentlichen Dienst bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung seines Wehrdienstverhältnisses nicht entgegengehalten werden.
Dem Antragsteller verbleibt damit für eine Bewerbung um eine Einstellung bei der Antragsgegnerin nur eine begrenzte Zeit, voraussichtlich bis Ende Juni 2020, innerhalb derer ein rechtskräftiger Abschluss eines Hauptsacheverfahrens nicht sicher erwartet werden kann. Die Ansicht der Antragsgegnerin, ihm sei es zuzumuten, eine Hauptsacheentscheidung abzuwarten, greift daher im vorliegenden Fall zu kurz, zumal nicht zu erwarten steht, dass diese ihre Auffassung hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung des Antragstellers auf Grundlage der bisherigen Tatsachenbasis bei einer erneuten Bewerbung im Jahr 2020 noch ändern würde.
b) Die – gegenüber dem Vorliegen eines Anordnungsgrundes erhöhten – Anforderungen an eine Vorwegnahme der Hauptsache liegen jedoch nicht vor.
aa) Die vom Antragsteller erstrebte vorläufige Einstellung zum … … 2019 würde eine Vorwegnahme der Hauptsache darstellen. Denn der Antragsteller würde jedenfalls für die Gültigkeitsdauer der begehrten einstweiligen Anordnung das erlangen, was er in einem Hauptsacheverfahren anstreben müsste und mit seiner Klage vom 15. Mai 2019 auch anstrebt (vgl. VG München, B.v. 12.9.2016 – M 5 E 16.3299 – juris Rn. 18).
bb) Dem Antragsteller würden im Falle einer nicht rechtszeitigen rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache auch unzumutbare Nachteile drohen. Denn ihm bliebe mit Überschreiten der Höchstaltersgrenze eine Einstellung bei der Antragsgegnerin endgültig verwehrt. Sein Berufsziel wäre dann nicht mehr erreichbar.
cc) Es ist aber nicht ersichtlich, dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen wird. Dabei ist es im Falle einer Vorwegnahme der Hauptsache erforderlich, dass ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist (BayVGH, B.v. 22.12.2016 – 6 CE 16.2303 – juris Rn. 20 unter Verweis auf die st. Rspr. des BVerwG).
(1) Nach § 9 BeamtStG sind Ernennungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. Der Begriff der Eignung umfasst insbesondere die gesundheitliche und charakterliche Eignung. Geeignet ist nur derjenige, der dem angestrebten Amt in körperlicher, psychischer und charakterlicher Hinsicht gewachsen und für die angestrebte Laufbahn uneingeschränkt verwendungsfähig ist.
Die Voraussetzungen, denen ein Beamtenbewerber in gesundheitlicher Hinsicht genügen muss, ergeben sich dabei aus den körperlichen Anforderungen, die er als Beamter erfüllen müsste, um die Ämter einer Laufbahn wahrnehmen zu können. Welche Anforderungen an die gesundheitliche Eignung für eine angestrebte Laufbahn zu stellen sind, bestimmt der Dienstherr im Rahmen seiner Organisationsgewalt. Dabei steht ihm ein weiter Einschätzungsspielraum zu, bei dessen Wahrnehmung er sich am typischen Aufgabenbereich der Ämter der Laufbahn zu orientieren hat. Diese Vorgaben bilden den Maßstab, an dem die individuelle körperliche Leistungsfähigkeit eines Beamtenbewerbers zu messen ist. Auf ihrer Grundlage ist festzustellen, ob ein Beamtenbewerber, dessen Leistungsfähigkeit (z.B. wegen eines chronischen Leidens) gemindert ist, den Anforderungen gewachsen ist, die die Ämter einer Laufbahn für die Dienstausübung stellen.
Einem Beamtenbewerber fehlt die gesundheitliche Eignung für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, er werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Die gesundheitliche Eignung fehlt auch, wenn er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen und deshalb eine erheblich geringere Lebensdienstzeit aufweisen wird (BVerwG, U.v. 30.10.2013 – 2 C 16/12 – juris Rn. 26).
Dem Dienstherrn ist kein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Frage eröffnet, ob der Beamtenbewerber den laufbahnbezogenen festgelegten Voraussetzungen in gesundheitlicher Hinsicht genügt. Über die gesundheitliche Eignung haben letztverantwortlich die Verwaltungsgerichte zu entscheiden, ohne an tatsächliche oder rechtliche Wertungen des Dienstherrn gebunden zu sein (BVerwG, U.v. 30.10.2013 – 2 C 16/12 – juris Rn. 19).
Die prognostische Beurteilung, ob ein Beamtenbewerber den gesundheitlichen Anforderungen der jeweiligen Laufbahn voraussichtlich genügen wird, ist aufgrund einer fundierten medizinischen Tatsachengrundlage zu treffen. Daher muss in aller Regel ein Mediziner eine fundierte medizinische Tatsachenbasis für die Prognose auf der Grundlage allgemeiner medizinischer Erkenntnisse und der gesundheitlichen Verfassung des Beamtenbewerbers erstellen. Die medizinische Diagnose muss daher Anknüpfungs- und Befundtatsachen darstellen, die Untersuchungsmethoden erläutern und ihre Hypothesen sowie deren Grundlage offenlegen. Auf dieser Basis können sich die Verwaltungsgerichte im gleichen Maße ein eigenverantwortliches Urteil über die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung des Beamtenbewerbers und über die Erfüllung der dienstlichen Anforderungen bilden wie die zuständige Behörde (BVerwG, U.v. 25.7.2013 – 2 C 12/11 – Rn. 12 ff. [Beamtenbewerber]; U.v. 30.10.2013 – 2 C 16/12 – juris Rn. 20 [Beamter auf Probe]).
Im Falle eines Beamtenbewerbers ist dieser mit dem Risiko der Nichterweislichkeit der gesundheitlichen Eignung belastet (BVerwG, B.v. 11.4.2017 – 2 VR 2/17 – juris Rn. 13).
(2) Da der Feuerwehrdienst Tätigkeiten mit sich bringt, die in besonderem Maße körperliche Leistungsfähigkeit erfordern, ist es sachgerecht, von einem Feuerwehrmann ein hohes Maß an körperlicher Eignung zu verlangen. § 12 Satz 1 Nr. 3 FachV-Fw fordert in diesem Sinne von den Bewerbern, dass sie feuerwehrdiensttauglich sind.
Die Feuerwehrdienstvorschrift 300 – Gesundheitliche Anforderungen und medizinische Untersuchungen für den Dienst in der Feuerwehr (FwDV 300 HH) – füllt den Begriff der Feuerwehrdiensttauglichkeit aus und bestimmt unter Punkt 0 der FwDV 300 HH, dass hierbei unter Berücksichtigung jahrelanger arbeitsmedizinischer Erfahrungen generell hohe Anforderungen gestellt werden.
Sie enthält gesundheitliche Umstände („Fehlertypen“), die einer Feuerwehrdiensttauglichkeit entgegenstehen können. Unter Punkt 2 „Körperlicher Status“, Unterpunkt 2.1 „Allgemeiner Status und Bewegungsapparat“ sind Erkrankungen genannt, die eine Feuerwehrdiensttauglichkeit ausschließen. Dazu gehören u.a. erhebliche Veränderungen der Wirbelsäule wie starke Verkrümmungen (Skoliose, Kyphose, Lordose) und/oder Beeinträchtigungen der Beweglichkeit und/oder Fehlanlagen (z.B. Blockwirbel).
Diese Aufzählung bedeutet jedoch nicht, dass im konkreten Einzelfall auch andere Erkrankungen des Bewegungsapparats nach amtsärztlicher Beurteilung die Feuerwehrdiensttauglichkeit ausschließen können.
(3) Vorliegend ist die Antragsgegnerin auf Grundlage der amtsärztlichen Feststellungen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zu der Auffassung gelangt, dass der Antragsteller für den feuerwehrtechnischen Dienst gesundheitlich nicht geeignet ist. Sie ist dabei weder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, noch hat sie den anzulegenden Maßstab verkannt.
Im Gesundheitszeugnis vom … … 2019 gelangt der Amtsarzt des RGU Medizinaldirektor Dr. Sch. zu der Beurteilung, dass die gesundheitliche Eignung des Antragstellers für die vorgesehene Ausbildung im feuerwehrtechnischen Dienst und die spätere Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht bestätigt werden könne. Er stützt dies insbesondere darauf, dass sich der Befund einer anlagebedingten Anomalie mit einer Gefügestörung besonders in Verbindung mit schwerem Heben, wie es im Rettungsdienst und im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr erforderlich ist, erheblich verschlechtern werde, so dass negative Auswirkungen auf die Einsatzdiensttauglichkeit wahrscheinlich seien.
Grundlage dieser Feststellungen waren insbesondere mehrere Röntgenaufnahmen am Untersuchungstag … … 2018, deren medizinische Notwendigkeit der Amtsarzt nach Entbindung von der Schweigepflicht in seiner ergänzenden Stellungnahme vom … … 2019 nachvollziehbar dargelegt hat. Gegen deren Anfertigung ist daher rechtlich nichts einzuwenden. Nicht nachvollziehbar ist auch der dagegen erhobene Einwand, die Aufnahmen seien ohne Zustimmung des Antragstellers erfolgt, denn ohne seine Mitwirkung hätten sie gar nicht durchgeführt werden können. Hätte er sich dagegen geweigert, die Aufnahmen durchführen zu lassen, wäre dies als Vereitelung einer ordnungsgemäßen Befunderhebung zu werten gewesen sein, was zu seinen Lasten gegangen wäre. Zu beachten ist auch, dass die Röntgenaufnahmen auf jeden Fall von vornherein gemacht worden wären, wenn der Antragsteller am Untersuchungstag gegenüber dem Amtsarzt die Umstände um die MRT-Aufnahme aus dem Jahr 2016 offengelegt hätte.
Die vom Antragsteller nachfolgend vorgelegten medizinischen Unterlagen (MRT-Aufnahme vom …2019, Beurteilung der MRT-Aufnahme vom …2019 und fachorthopädisches Gutachten [ohne Datum] hierzu von Oberfeldarzt R. sowie Schreiben vom Oberstarzt Dr. B. vom …2019) hat der Amtsarzt unter konsiliarischer Hinzuziehung weiterer Kollegen des RGU einer eingehenden Überprüfung unterzogen und hierauf seine Stellungnahme vom … … 2019 gestützt. Diese ist in sich schlüssig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Damit gebührt der medizinischen Auffassung des Amtsarztes, dass das Gesundheitszeugnis vom … … 2019 nicht zu ändern sei, auch hier der grundsätzliche Vorrang vor privatärztlichen Beurteilungen – auch wenn diese vorliegend von Ärzten der Bundeswehr vorgenommen worden sind. Bei eingehender Betrachtung wird auch klar, dass – wie der Amtsarzt ausgeführt hat – sich die vom Antragsteller vorgelegten Stellungnahmen mit dem gegenwärtigen Gesundheitszustand des Antragstellers befassen, der Amtsarzt aufgrund der Befunde jedoch eine Prognose als Grundlage für die Entscheidung der Antragsgegnerin zu erstellen hatte. Tatsächlich ist dabei – worauf der Amtsarzt ebenfalls hingewiesen hat – bemerkenswert, dass das „Fachorthopädische Gutachten“ zu der zusammenfassenden Bewertung einer Tauglichkeit des Antragstellers für eine Tätigkeit als Beamter im feuerwehrtechnischen Dienst gelangt, jedoch (so wörtlich) „ohne Kenntnis des konkreten medizinischen Anforderungsprofils“.
(4) Daneben ist noch offen, ob die Antragsgegnerin eine Einstellung des Antragstellers letztlich auch deswegen ablehnen wird, weil sie ihn für charakterlich ungeeignet hält. In diese Richtung scheinen die Äußerungen der Antragsgegnerin hinsichtlich des Umstandes zu gehen, dass der Antragsteller die MRT-Aufnahme 2016 und die diese bedingenden Umstände gegenüber dem Amtsarzt am Untersuchungstag … … 2018 trotz dessen ausdrücklicher Nachfragen nicht offengelegt hat.
4. Der Antragsteller hat als unterlegene Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.
5. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 53 Abs. 3 Nummer 1, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3, § 40 Gerichtskostengesetz (GKG). Die fiktiven Jahresbezüge inklusive jährlicher Sonderzahlung belaufen sich bei einem Anwärtergrundbetrag (A5 bis A8) von monatlich 1209,93 EUR auf insgesamt 15.366,11 EUR, wovon die Hälfte 7683,06 EUR beträgt. Eine weitere Halbierung kommt nicht in Betracht, weil das Rechtsschutzbegehren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist (Nr. 1.5 Satz 1 und 2 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit; abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, Anh. § 164 Rn. 14).


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