Medizinrecht

Klage gegen das Verbot von Patientenbesuch

Aktenzeichen  AN 18 E 20.02303

Datum:
4.11.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 34333
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 123
GG Art. 2 Abs. 2 S. 1, Art. 6 Abs. 1
BGB § 858, § 903, § 1004
BayBezO Art. 48 Abs. 3 Nr. 1, Art. 72 Nr. 2, Art. 75

 

Leitsatz

1. Liegt der Zweck eines Hausverbots in der Sicherung der widmungsgemäßen Aufgabenwahrnehmung einer öffentlichen Einrichtung, ist die Ausübung des Hausrechts als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
2. Allein aus dem Umstand, dass sich der Inhaber des Hausrechts bei dem Erlass eines Besuchsverbots öffentlich-rechtlicher Abwehrinstrumente (hier: einer Hausrechtsausübung zur Sicherung der widmungsgemäßen Aufgabenwahrnehmung seines als öffentliche Einrichtung betriebenen Krankenhauses) bedient hat, kann noch nicht auf das Vorliegen eines Verwaltungsakts geschlossen werden. Die erforderliche Regelungswirkung im Außenverhältnis wird einer solchen Maßnahme vielmehr nur dann beizumessen sein, wenn dem Betroffenen dadurch verboten wird, ein grundsätzlich für den Publikumsverkehr geöffnetes Verwaltungsgebäude bzw. einen solchen Gebäudeteil zu betreten; nur in einem solchen Fall wird die Rechtsstellung des Betroffenen im Hinblick auf das Zutrittsrecht verändert (in Abgrenzung zu einem Besuchsverbot als bloßem Realakt). (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ein Eingriff in die Grundrechte aus Art. 6 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG kann auf Grundlage eines nach öffentlich-rechtlichen Maßstäben zu beurteilenden Hausrechts verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein. (Rn. 31 – 33) (redaktioneller Leitsatz)
4. Unschädlich ist, wenn sich eine Anstalt öffentlichen Rechts bei Ausübung ihres Hausrechts fehlerhaft auf §§ 854 ff., § 1004 BGB anstatt auf die öffentlich-rechtliche Rechtsgrundlage beruft. Dies kann sich im Ergebnis deshalb nicht entscheidend auswirken, weil sie auch bei einem Vorgehen auf der Grundlage privatrechtlicher Befugnisse nicht von ihrer durch Art. 1 Abs. 3 GG umfassend vorgesehenen Bindung an die Grundrechte enthoben gewesen wäre. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen das derzeit in den Kliniken der Antragsgegnerin angeordnete allgemeine Verbot von Patientenbesuchen.
Der Antragsteller ist der (einzige) Sohn der … 1938 geborenen … … Diese befindet sich nach einem Schlaganfall seit dem 7. Oktober 2020 in stationärer Behandlung im Zentrum für Neurologie und neurologische Rehabilitation (ZNR), Station C 4, des von der Antragsgegnerin – einer Anstalt des öffentlichen Rechts – betriebenen Klinikums am … in … Die Entlassung der Mutter des Antragstellers ist für den 5. November 2020 vorgesehen.
Nach den Vorgaben der Antragsgegnerin waren Patientenbesuche im ZNR zunächst auf zwei – im Vorfeld namentlich benannte – Personen und pro Tag auf eine Besuchsdauer von 60 Minuten begrenzt. Ab dem 28. Oktober 2020 erfolgten weitere Einschränkungen der Besuchsmöglichkeiten. Patienten des ZNR durften fortan nur mehr durch eine namentlich benannte Person und an drei Tagen in der Woche für jeweils 60 Minuten besucht werden. Seit dem 2. November 2020 sind Patientenbesuche dort gänzlich untersagt. Hiervon wurden die betroffenen Besuchspersonen durch telefonische Mitteilung, die im Fall des Antragstellers am 30. November 2020 erfolgte, sowie durch Aushänge in dem Klinikgebäude in Kenntnis gesetzt.
Gegen die Maßnahmen der Antragsgegnerin hat der Antragsteller mit am 30. Oktober 2020 eingegangenen Schriftsatz Klage vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach erhoben und das Gericht außerdem um den Erlass einer einstweiligen Anordnung ersucht.
Zur Gewährleistung einer erfolgreichen Rehabilitation sei die Mutter auf regelmäßige Besuche des Antragstellers angewiesen. Dieser würde die Besuchszeit insbesondere dazu nutzen, seine Mutter zur Flüssigkeitsaufnahme zu ermutigen, die in den Therapien erlernten Übungen zu wiederholen, und der Mutter geistige Abwechslung zu bieten. Von Seiten des Pflegepersonals sei eine derartige Betreuung nur in unzureichendem Maße möglich. Zudem gehe der Krankenhausaufenthalt für seine Mutter mit einer emotionalen Ausnahmesituation und extremen Ängsten einher. Die Maßnahmen der Antragsgegnerin würden sich deshalb – jedenfalls unter Berücksichtigung der besonderen persönlichen Lage der Mutter – als unverhältnismäßig erweisen. Auch die unmittelbar bevorstehende Entlassung ändere hieran nichts, zumal die Mutter die geltend gemachten Belastungen bereits seit mehr als einer Woche habe ertragen müssen. Nicht zuletzt würden hierdurch auch die Anstrengungen des Antragstellers, seiner Mutter nach der Entlassung aus dem Klinikum wieder ein möglichst selbstbestimmtes und unbeeinträchtigtes Leben zu ermöglichen, in empfindlicher Weise gestört.
Der Antragsteller beantragt daher:
1. Im Wege der einstweiligen Anordnung wird die Antragsgegnerin verpflichtet, dem Antragsteller zu gestatten,
I. seine Mutter, Frau … …, geb. … 1938, grundsätzlich besuchen zu dürfen,
II. dem Antragsteller zu gestatten, seine Mutter, Frau … …, geb. …1938, an mehr als drei Tagen wöchentlich besuchen zu dürfen,
III. und ihm – mit Frau … … – das Betreten des Parks oder des Balkons der Station C 4 – unter Einhaltung der Hygienevorgaben der Bayerischen Staatsregierung – zu gestatten.
2. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, Nachweis zu führen, dass
I. die im Lauf des Jahres 2020 vom Klinikum am … getroffenen Regelungen unbedingt notwendig zum Schutz vor der Ansteckung mit dem COVID-19-Erreger gewesen sind.
II. insbesondere das Verbot, die Außenanlagen des Klinikums zu betreten und die „Neuregelungen der Besuchszeiten bzw. Regelungen im ZNR“ vom 26. Oktober 2020 mit der Untersagung des Aufenthalts auf dem Balkon der Station C 4 unbedingt notwendig sind.
III. keine anderen Mittel in Betracht kamen/kommen, die eine weniger starke Beeinträchtigung des Wohls der Patienten sowie deren Recht auf optimale Rehabilitation zur Folge gehabt hätten.
Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,
den Antrag abzulehnen.
Sie tritt den Ausführungen der Antragsschrift in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht entgegen. Sie beruft sich hinsichtlich des für die Klinik am … angeordneten Besuchsverbots auf ihr privatrechtliches Hausrecht, welches ihr als Grundstückseigentümerin und -besitzerin zustehe (§§ 858 ff, 903, 1004 BGB). Dieses habe sie in ermessensgerechter Weise ausgeübt. Insbesondere erweise sich das derzeit vorgesehene Besuchsverbot als geeignetes, erforderliches und verhältnismäßiges Mittel zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit ihrer Mitarbeiter und Patienten sowie zur Sicherung des öffentlichen Versorgungsauftrags ihrer Kliniken. Demgegenüber seien die infolge des Besuchsverbots ggf. beeinträchtigen Rechte des Antragstellers aus Art. 6 Abs. 1 GG weniger gewichtig, zumal dessen Mutter in wenigen Tagen aus der Klinik entlassen werde und dem Antragsteller weiterhin telefonischer Kontakt zu seiner Mutter möglich sei.
Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren sowie in dem Hauptsacheverfahren AN 18 K 20.02304 Bezug genommen.
II.
Gemäß § 122 Abs. 1, § 88 VwGO legt das Gericht die unter Ziffer 1 der Antragsschrift formulierten Anträge vor dem Hintergrund des damit verfolgten Rechtsschutzbegehrens einheitlich dahingehend aus, dass es dem Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung – unter Durchbrechung des von der Antragsgegnerin erlassenen allgemeinen Besuchsverbots – ermöglicht werden soll, seine Mutter an möglichst vielen bzw. allen Tagen ihres noch bis zum 5. November 2020 andauernden Aufenthalts in der Klinik am … zu besuchen und sich während des Besuchs in der Parkanlage des Klinikgeländes bzw. auf dem Balkon der Station C 4 aufhalten zu dürfen. Die unter Ziffer 2 der Antragsschrift formulierten Anträge versteht das Gericht einheitlich dahingehend, dass die Antragsgegnerin im Ergebnis zur Abgabe einer (schriftlichen) Stellungnahme zur Verhältnismäßigkeit der im Laufe des Jahres 2020 vorgesehenen Einschränkungen von Patientenbesuchen verpflichtet werden soll.
Die so verstandenen, zutreffenderweise im Verwaltungsrechtsweg verfolgten Antragsbegehren waren abzulehnen. Während sich der unter Ziffer 1 gestellte zulässige Antrag als in der Sache unbegründet erweist, stellt sich das Begehren nach Ziffer 2 bereits als unzulässig dar.
1. Der Antragsteller hat zulässigerweise den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten beschritten.
Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, sofern die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Die hier in der Sache betroffene Hausrechtsausübung, auf deren Grundlage die Antragsgegnerin – eine Anstalt des öffentlichen Rechts – Patientenbesuche in der Klinik am … ab dem 28. Oktober 2020 zunächst stark eingeschränkt und ab dem 2. November 2020 grundsätzlich untersagt hat, kann dabei im Ausgangspunkt sowohl auf einer öffentlichen als auch auf einer privatrechtlichen Grundlage erfolgen. Nach heute herrschender Ansicht ist die Abgrenzung dieser beiden Rechtsinstitute anhand des mit dem Hausverbot verfolgten Zwecks vorzunehmen. Liegt der Zweck eines Hausverbots in der Sicherung der widmungsgemäßen Aufgabenwahrnehmung einer öffentlichen Einrichtung, ist die Ausübung des Hausrechts als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren (vgl. BayVGH, B.v. 9.7.1980 – 9 CS 80 A.268 – NJW 1980, 2722; HessVGH, B.v. 29.11.1989 – 6 TH 2982/89 – juris Rn. 3; OVG NRW, B.v. 13.5.2011 – 16 E 174/11 – juris Rn. 3; OVG Hamburg, B.v. 17.10.2013 – 3 So 119/13 – juris Rn. 7).
So ist auch der hier zu entscheidende Fall gelagert. Ausweislich ihrer Ausführungen in der Antragserwiderung beruft sich die Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der Anordnung der Besuchsbeschränkungen bzw. -verbote auf den Schutz der körperlichen Unversehrtheit ihrer Patienten und Mitarbeiter und nimmt hierbei auf ihren Versorgungsauftrag im Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens Bezug. Letzterer stellt eine öffentlich-rechtliche Pflichtaufgabe der Bezirke dar, die nach Art. 48 Abs. 3 Nr. 1 BezO in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit dazu verpflichtet sind, die erforderlichen Einrichtungen oder Dienste für Psychiatrie und Neurologie, für Menschen mit einer Suchterkrankung sowie für Menschen mit einer wesentlichen Seh-, Hör-, und Sprachbehinderung zu errichten, zu unterhalten und zu betreiben. Mit diesen Pflichtaufgaben der öffentlichen Gesundheitsversorgung hat der Bezirk … nach Maßgabe von Art. 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BezO die Antragsgegnerin als Kommunalunternehmen in Form einer Anstalt des öffentlichen Rechts im Sinne von Art. 72 Nr. 2, Art. 75 BezO betraut, vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 der Unternehmenssatzung des Kommunalunternehmens … …
2. Das von dem Antragsteller unter Ziffer 1 formulierte Antragsbegehren mit dem Ziel, seine Mutter entgegen dem von der Antragsgegnerin verhängten Besuchsverbot an möglichst vielen bzw. allen Tagen ihres stationären Aufenthalts in der Klinik am … aufsuchen und dabei die Parkanlage oder dem Balkon der Station C 4 nutzen zu dürfen, führt nicht zum Erfolg. Er ist zwar zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.
a) Der Antrag auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Durchsetzung des von dem Antragsteller geltend gemachten Besuchsrechts für die Dauer des stationären Aufenthalts seiner Mutter in der Klinik am … erweist sich als zulässig, soweit der Antragsteller (zumindest konkludent) geltend macht, hierdurch auch in eigenen Rechten verletzt zu sein.
aa) Der Antrag ist statthaft.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, sog. Sicherungsanordnung. Dasselbe gilt gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern, oder aus anderen Gründen nötig erscheint, sog. Regelungsanordnung. Gemäß § 123 Abs. 5 VwGO gilt dies nicht in den Fällen der § 80 und § 80a VwGO. In anderen Worten ausgedrückt fehlt es damit an der Statthaftigkeit des Verfahrens nach § 123 Abs. 1 VwGO, wenn die gerichtliche Anordnung oder Wiederherstellung des gegen einen Verwaltungsakt erhobenen Rechtsbehelfs inmitten steht.
Letzteres muss in der hiesigen Fallkonstellation aber bereits deshalb ausscheiden, weil es sich bei dem von der Antragsgegnerin für das Klinikum am … angeordneten allgemeinen Besuchsverbot nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des Art. 35 BayVwVfG handelt. Dem für das Gelände des Klinikums am … ausgesprochenen Besuchsverbot fehlt es nämlich an der erforderlichen Regelungswirkung im Außenverhältnis. Insbesondere kann alleine aus dem Umstand, dass sich die Antragsgegnerin bei dem Erlass des Besuchsverbots (trotz gegenteiliger Ausführungen in der Antragserwiderung) öffentlich-rechtlicher Abwehrinstrumente – hier einer Hausrechtsausübung zur Sicherung der widmungsgemäßen Aufgabenwahrnehmung ihres als öffentliche Einrichtung betriebenen Krankenhauses – bedient hat, noch nicht auf das Vorliegen eines Verwaltungsakts geschlossen werden. Die hierfür erforderliche Regelungswirkung im Außenverhältnis wird einer solchen Maßnahme vielmehr nur dann beizumessen sein, wenn dem Betroffenen dadurch verboten wird, ein grundsätzlich für den Publikumsverkehr geöffnetes Verwaltungsgebäude bzw. einen solchen Gebäudeteil zu betreten; nur in einem solchen Fall wird die Rechtsstellung des Betroffenen im Hinblick auf das Zutrittsrecht verändert (Stelkens/Bonk/Sachs, 9. Aufl. 2018, VwVfG, § 35 Rn. 133; VG Leipzig, B.v. 9.4.2020 – 7 L 192/20 – juris Rn. 20). Daran fehlt es hier. Das Begehren des Antragstellers, die Mutter in der Klinik am … besuchen zu dürfen, ist in der Sache auf ein Betreten des Krankenzimmers, in dem diese während des Klinikaufenthalts untergebracht ist, bzw. einen zumindest vorübergehenden Aufenthalt dort gerichtet. Losgelöst von der Frage, inwieweit einzelne Gebäudeteile der Klinik am … für den allgemeinen Publikumsverkehr vorgesehen sein mögen, können hierzu nach allgemeinem Verständnis jedenfalls nicht die Krankenzimmer der jeweiligen Patienten gezählt werden. Vielmehr ist das vorliegende Besuchsverbot damit als bloßer Realakt anzusehen, mit dem die vorher praktizierte Duldung der Anwesenheit von Angehörigen des betreffenden Patienten auf den Krankenzimmern vorübergehend ausgesetzt wird (siehe dazu auch VG Leipzig, B.v. 9.4.2020 – 7 L 192/20 – juris Rn. 20).
bb) Der Antragsteller verfügt – wenn auch nur insoweit, als er sich in seinem Antrag auf eine Verletzung eigener Rechte beruft – über die entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO notwendige Antragsbefugnis. Hierfür muss der Antragsteller das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs geltend machen, der zumindest möglich erscheinen muss, also nicht offensichtlich ausgeschlossen sein darf (Kopp/Schenke, 24. Aufl. 2018, VwGO § 123 Rn. 30). Der Anordnungsanspruch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entspricht dabei dem im Hauptsacheverfahren geltend gemachten materiellen Anspruch.
Eine in diesem Sinne mögliche subjektive Rechtsverletzung ergibt sich für den Antragsteller, der als besuchswilliger Angehöriger zum Adressatenkreis des von der Antragsgegnerin erlassenen Besuchsverbots zählt, jedenfalls im Hinblick auf dessen Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG. Da hiermit außerdem eine zumindest faktische Einschränkung des persönlichen Umgangs des Antragstellers zu seiner Mutter, die sich derzeit stationär in den Räumlichkeiten der Antragsgegnerin aufhält, verbunden ist, kommt an dieser Stelle außerdem eine Beeinträchtigung der Rechte des Antragstellers aus Art. 6 Abs. 1 GG in Betracht.
Nicht ausreichend ist es demgegenüber, wenn sich der Antragsteller in diesem Zusammenhang auf die mit der fehlenden persönlichen Besuchsmöglichkeit ggf. einhergehenden körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen zulasten seiner Mutter beruft. Unabhängig davon, inwiefern deshalb überhaupt von einer nachteiligen Auswirkung auf die Rehabilitation und den psychischen Gesundheitszustand der Mutter bzw. in der Folge von einer Beeinträchtigung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ausgegangen werden kann, erscheint insoweit jedenfalls eine eigene Rechtsverletzung des Antragstellers von vorneherein ausgeschlossen. Es handelt sich hierbei gerade nicht um ein eigenes Rechtsgut des Antragstellers, so dass dieser auch nicht befugt ist, das Grundrecht der Mutter aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in einem gerichtlichen Verfahren zu verteidigen bzw. durchzusetzen; solches bleibt vielmehr ausschließlich der Mutter als Inhaberin des betroffenen Grundrechts vorbehalten.
b) In der Sache jedoch erweist sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als unbegründet.
Hierzu ist es erforderlich, dass der Antragsteller sowohl das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, also das Bestehen des in Streit stehenden materiellen Anspruchs, als auch eines Anordnungsgrundes, also eine besondere Dringlichkeit, glaubhaft macht, § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2, § 294 ZPO. Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht regelmäßig nur vorläufige Entscheidungen treffen und dem Antragsteller noch nicht in vollem Umfang das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erstreiten könnte. Im Hinblick auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes durch Art. 19 Abs. 4 GG gilt dieses Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache jedoch nicht, wenn die sonst zu erwartenden Nachteile des Antragstellers unzumutbar und in einem Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären sowie ein hoher Wahrscheinlichkeitsgrad für einen Erfolg in der Hauptsache spricht, der Antragsteller dort also schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden, bloß summarischen Prüfung des Sachverhalts erkennbar Erfolg haben würde (vgl. etwa BVerwG, B.v. 26.11.2013 – 6 VR 3.13 – juris Rn. 5, 7).
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Es fehlt bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs; damit kann bei summarischer Prüfung nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller in dem Hauptsacheverfahren AN 18 K 20.02304 mit hoher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben würde. Insbesondere kann sich der Antragsteller der in der Sache angegriffenen Hausrechtsausübung durch die Antragsgegnerin nicht durch öffentlich-rechtliche Abwehransprüche erwehren. Namentlich muss insoweit ein öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch ausscheiden. Der Folgenbeseitigungsanspruch entsteht, wenn durch einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht des Betroffenen ein weiterhin andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist (BVerwG, U.v. 19.2.2015 – 1 C 13.14 – NJW 2015, 2358 Rn. 24). Daran fehlt es hier. Zwar wird der Antragsteller durch das von der Antragsgegnerin in der Klinik am …, wo sich seine Mutter noch bis zum 5. November 2020 in stationärer Behandlung befindet, angeordnete Besuchsverbot in seinen Grundrechten aus Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG beeinträchtigt. Es folgt hieraus jedoch kein rechtswidriger Zustand, weil das Vorgehen der Antragsgegnerin – nach der vom Gericht angestellten summarischen Prüfung – von einer hinreichenden rechtlichen Grundlage gedeckt ist und die damit einhergehenden Eingriffe in die Grundrechte des Antragstellers jedenfalls unter Berücksichtigung der Besonderheiten der hier zu entscheidenden Fallkonstellation den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren.
aa) Aus dem von der Antragsgegnerin für die Zeit ab dem 2. November 2020 in der Klinik am … angeordneten Besuchsverbot folgt zwar ein zumindest faktischer Eingriff in die Grundrechte des Antragstellers aus Art. 6 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG.
Gemäß Art. 6 Abs. 1 GG stehen Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Der Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG umfasst dabei auch das Verhältnis bzw. die sog. Begegnungsgemeinschaft zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern (BVerfG, B.v. 5.2.1981- 2 BvR 646/80 – NJW 1981, 1943; B.v. 21.7.2005 -1 BvR 817/05 – NVwZ-RR 2005, 825/826). Demgemäß stellt auch die Hausrechtsausübung der Antragsgegnerin, welche im Ergebnis dazu führt, dass während des Krankenhausaufenthalts der Mutter persönliche Treffen des Antragstellers mit dieser nicht mehr bzw. allenfalls unter erschwerten Umständen möglich sind, einen Eingriff in das Grundrecht des Antragstellers aus Art. 6 Abs. 1 GG dar.
Ebenso wird der Antragssteller dadurch in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG beeinträchtigt. War diesem vorher die zumindest faktische Möglichkeit zum Besuch der Mutter eingeräumt, ist ihm ein solches Verhalten infolge des von der Antragsgegnerin angeordneten Besuchsverbots jedenfalls seit dem 2. November 2020 nicht mehr möglich.
bb) Die vorgehend festgestellten Eingriffe in die Grundrechte des Antragstellers aus Art. 6 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG erweisen sich jedoch in der Sache als gerechtfertigt. Sie beruhen auf einer hinreichenden Rechtsgrundlage, nämlich dem hier nach öffentlich-rechtlichen Maßstäben zu beurteilenden Hausrecht der Antragsgegnerin. Sie erweisen sich außerdem als verhältnismäßig, weil die Antragsgegnerin damit einen legitimen Zweck – nämlich den Gesundheitsschutz der Patienten und Mitarbeiter sowie die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Gesundheitswesens – verfolgt und sind ferner – jedenfalls im Hinblick darauf, dass die subjektive Rechtsbeeinträchtigung des Antragstellers mit Blick auf die unmittelbar bevorstehende Entlassung der Mutter aus dem Krankenhaus vergleichsweise gering ausfällt – als erforderlich und im engeren Sinne verhältnismäßig anzusehen.
(1) Das für die Klinik am … angeordnete Besuchsverbot findet eine hinreichende rechtliche Grundlage in dem – hier nach öffentlich-rechtlichen Maßstäben zu beurteilenden – Hausrecht der Antragsgegnerin.
Das Hausrecht beruht dabei als notwendiger (gewohnheitsrechtlicher) Annex auf der Zuweisung der eigentlichen Verwaltungsaufgabe (vgl. etwa BSG, B.v. 1.4.2009 – B 14 SF 1/08 R – juris Rn. 16; OVG Hamburg, B.v. 17.10.2013 – 3 So 119/13 – juris Rn. 10; OVG NRW, U.v. 5.5.2017 – 15 A 3048/15 – juris Rn. 52). Es beinhaltet insbesondere die Befugnis, zur Wahrung der Zweckbestimmung eines im Verwaltungsgebrauch stehenden Gebäudes sowie zur Abwehr von Störungen des Dienstbetriebs über den Zutritt und das Verweilen von Personen darin zu bestimmen und Nichtberechtigte auszuweisen bzw. ihnen das Betreten zu verbieten. Diese Befugnis ist indessen durch die allgemeinen Regeln über den pflichtgemäßen Ermessensgebrauch durch Verwaltungsbehörden beschränkt (vgl. OVG SH, B.v. 16.3.2000 – 2 M 1/00 – juris Rn. 21).
Unschädlich ist insoweit, dass sich die Antragsgegnerin vorliegend ausweislich ihrer schriftlichen Antragserwiderung auf privatrechtliche Ansprüche aus den §§ 854 ff., § 1004 BGB beruft, die ihr als Eigentümerin und Besitzerin des Klinikgrundstücks zustehen würden. Sie geht damit in der Sache zwar von einer falschen Rechtsgrundlage aus. Dies kann sich im Ergebnis jedoch bereits deshalb nicht entscheidend auswirken, weil die Antragsgegnerin als Anstalt des öffentlichen Rechts auch bei einem Vorgehen auf der Grundlage privatrechtlicher Befugnisse nicht von ihrer durch Art. 1 Abs. 3 GG umfassend vorgesehenen Bindung an die Grundrechte enthoben gewesen wäre (s. dazu grundlegend: BVerfG, U.v. 22.2.2011 – 1 BvR 699/06 – NJW 2011, 1201 Rn. 45 ff.). Die Antragsgegnerin wäre demnach auch im Fall einer privatrechtlichen Hausrechtsausübung dazu angehalten gewesen, die davon betroffenen Grundrechtspositionen umfassend zu würdigen und einem angemessenen Ausgleich zuzuführen.
(2) Die mit dem in der Klinik am … seit dem 2. November 2020 gültigen Besuchsverbot einhergehenden Eingriffe in die Grundrechte des Antragstellers erweisen sich bei summarischer Prüfung auch als gerechtfertigt.
Das Besuchsverbot dient im Hinblick auf das von der Antragsgegnerin damit verfolgten Ziel des Schutzes der Gesundheit ihrer Mitarbeiter und Patienten sowie der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Gesundheitswesens einem legitimen Zweck, nämlich dem Schutz von Leben und Gesundheit und damit dem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG einer Vielzahl von Personen. Da der von der Antragsgegnerin mit der Anordnung der Besuchsverbote verfolgte Zweck mithin auf den Schutz kollidierender Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG abzielt, können damit dem Grunde nach auch Eingriffe in das vorbehaltlos gewährleistete Grundrecht des Art. 6 Abs. 1 GG gerechtfertigt werden, sog. praktische Konkordanz.
Zur Erreichung dieses Zwecks ist das Besuchsverbot auch geeignet. Die mit dem Besuchsverbot einhergehende Einschränkung persönlicher Kontakte insbesondere zu Personen außerhalb des Klinikgeländes stellt eine denkbar effektive Maßnahme zur Verhinderung des Ausbruchs bzw. der Verbreitung des Corona-Virus unter den Klinikpatienten und dem dort beschäftigten Personal dar. Des Weiteren kann dadurch in wirksamer Weise die Aufrechterhaltung des Betriebs der Klinik am …, wodurch die Antragsgegnerin ihrer vom Bezirk übernommenen Pflichtaufgabe der öffentlichen Gesundheitsversorgung nachkommt, auch in Zukunft sichergestellt werden. Die öffentliche Gesundheitsversorgung würde vor allem dann im erheblichen Maße beeinträchtigt, wenn entweder weite Teile der Belegschaft aufgrund einer Erkrankung an COVID-19 nicht mehr eingesetzt werden könnten oder aber sich das Krankenhaus selbst zu einem sog. Hotspot entwickeln würde und in einem solchen Fall (zumindest teilweise) geschlossen werden müsste.
Mildere Mittel zur Erreichung des von der Antragsgegnerin verfolgten legitimen Ziels sind nicht ersichtlich. Insbesondere stellen alleine das Tragen von Masken und die Einhaltung des in § 1 Satz 2 8. BayIfSMV vorgesehenen Mindestabstands keine vergleichbar effektiven Maßnahmen dar. Gerade bei persönlichen Besuchen unter Familienmitgliedern – wie dies auch in Bezug auf die Besuche des Antragsgegners bei seiner Mutter der Fall ist – erscheint eine konsequente Einhaltung dieser Maßnahmen nämlich nicht mit der notwendigen Gewissheit gewährleistet. Auch der von Seiten des Antragstellers angedachte Einsatz zusätzlichen Personals zur Überwachung der Einhaltung der infektionsschutzrechtlichen Vorgaben vermag insoweit in der Sache nicht weiter zu helfen. Zum einen erscheint es fraglich, inwiefern dadurch eine lückenlose oder auch nur weit überwiegende Einhaltung der erforderlichen Infektionsschutzmaßnahmen tatsächlich sichergestellt werden kann. Zum anderen würde ein zusätzlicher Personaleinsatz wiederum zu einer Erhöhung der in der Klinik anwesenden Personenzahl führen und damit hinsichtlich der Verbreitung des Coronavirus eine zusätzliche Gefahrenquelle darstellen.
Das streitgegenständliche Besuchsverbot erweist sich darüber hinaus – jedenfalls unter Berücksichtigung der persönlichen Lage des Antragstellers – bei summarischer Prüfung auch als verhältnismäßig im engeren Sinne. Die damit für den Antragsteller einhergehende Beeinträchtigung der von Art. 6 Abs. 1 GG geschützten persönlichen Begegnungsgemeinschaft mit seiner Mutter sowie seiner allgemeinen Handlungsfreiheit weisen bereits vor dem Hintergrund der denkbar kurzen Zeitdauer eine vergleichsweise geringe Intensität auf. So hat die Antragsgegnerin ein vollständiges Besuchsverbot erst ab dem 2. November 2020 angeordnet. Zuvor waren dem Antragsteller seit dem Beginn des Aufenthalts der Mutter in der Klinik am … am 7. Oktober 2020 dort bis zum 27. Oktober 2020 tägliche Besuche mit einer Zeitdauer von bis zu 60 Minuten und ab dem 28. Oktober drei Besuche wöchentlich zu ebenfalls 60 Minuten möglich. Im Hinblick auf die bereits für den 5. November 2020 vorgesehene Entlassung der Mutter aus dem Krankenhaus endet die persönliche Betroffenheit des Antragstellers von diesen Maßnahmen zudem in allernächster Zeit; im Ergebnis war ihm damit ein persönlicher Kontakt zu der Mutter für die Dauer von lediglich drei Tagen vollständig verwehrt. Hinzu kommt, dass die Mutter des Antragstellers über ein Mobiltelefon verfügt und somit zu jeder Zeit zumindest die Möglichkeit einer telefonischen Kontaktaufnahme gegeben war, wovon der Antragsteller eigenen Angaben zufolge auch Gebrauch gemacht hat. Nach alledem fällt die aus dem Besuchsverbot resultierende Beeinträchtigung der grundrechtlichen Positionen des Antragstellers vergleichsweise gering aus. Soweit sich der Antragsteller darüber hinaus auf die mit den Besuchsbeschränkungen einhergehenden negativen Auswirkungen auf die gesundheitliche und psychische Verfassung der Mutter beruft, fehlt es – wie bereits dargelegt – an einer Betroffenheit in eigenen Rechten, so dass jedenfalls der Antragsteller selbst hieraus keine Ansprüche herleiten kann. Im Vergleich dazu wiegen die Interessen der Antragsgegnerin, welche letztlich dem Schutz von Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Personen dienen, besonders schwer. Überdies kommt der von der Antragsgegnerin betriebenen Klinik am … für die Gewährleistung der Versorgung von COVID-19-Erkrankten auch deshalb eine besonders herausgehobene Stellung zu, weil diese vom Freistaat Bayern mit entsprechenden Beatmungsgeräten für eine dezentralisierte Behandlung von Infizierten im Fall einer Eskalation der Infektionszahlen – welche angesichts der aktuell deutschlandweit konstant hoher Infektionszahlen mit weit mehr als 10.000 Neuinfektionen täglich in bislang nicht dagewesener Weise präsent ist – ausgestattet wurde.
3. Im Verfahren der einstweiligen Anordnung kann der Antragsteller auch mit seinem unter Ziffer 2 der Antragsschrift formulierten – und vom Gericht als Antrag mit dem Ziel der Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Abgabe einer (schriftlichen) Stellungnahme zur Verhältnismäßigkeit der im Laufe des Jahres 2020 vorgesehenen Einschränkungen von Patientenbesuchen ausgelegten – Rechtsschutzbegehren nicht durchdringen. Es erweist sich bereits als unzulässig.
Insoweit fehlt es zunächst an der Statthaftigkeit des einstweiligen Anordnungsverfahrens. Wie bereits dargelegt, kann das Gericht nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Dasselbe gilt gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern, oder aus anderen Gründen nötig erscheint. An diesen Voraussetzungen mangelt es hier. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, inwieweit ohne die in der Sache begehrte (schriftliche) Stellungnahme der Antragsgegnerin zur Verhältnismäßigkeit der im Laufe des Jahres 2020 vorgesehenen Einschränkungen von Patientenbesuchen die Verwirklichung eines bestehenden Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Ebenso wenig sind derartige Ausführungen nötig, um wesentliche Nachteile des Antragstellers abzuwenden oder eine diesem drohende Gewaltanwendung zu verhindern.
Darüber hinaus fehlt es insoweit an der entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO notwendigen Antragsbefugnis. Ein entsprechender materieller Anspruch, kraft dessen der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin berechtigt wäre, (schriftliche) Erörterungen zur Verhältnismäßigkeit der im Laufe des Jahres 2020 vorgesehenen Einschränkungen von Patientenbesuchen zu verlangen, erscheint nämlich von vorneherein ausgeschlossen. So enthält insbesondere auch die schriftliche Antragsbegründung keinerlei nähere Ausführungen zu diesem Rechtsschutzbegehren, geschweige eine Aussage dazu, aus welcher rechtlichen Grundlage ein derartiges Recht des Antragstellers hergeleitet werden sollte.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nr. 1.1.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs zur Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Auch wenn in der Antragsschrift unterschiedliche Antragsbegehren formuliert wurden, misst das Gericht diesen einen einheitlichen wirtschaftlichen Wert bei, da in der Sache jeweils die Ausübung des Haurechts durch die Antragsgegnerin beanstandet wurde und somit von einem einheitlichen wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers auszugehen ist. Im Übrigen macht das Gericht von der Möglichkeit Gebrauch, den Streitwert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts anzuheben, weil der Antrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache abzielt.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen


Nach oben