Medizinrecht

Klagerücknahmefiktion ohne gesondertes Wiederaufnahmeverfahren

Aktenzeichen  L 2 P 19/15

Datum:
14.12.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGG SGG § 63 Abs. 1 S. 1, § 92, § 94, § 102 Abs. 2, § 103, § 159 Abs. 1 Nr. 1
ZPO ZPO § 180, § 182
GG GG Art. 19 Abs. 4

 

Leitsatz

1. Die Aufforderung zum Betreiben des Verfahrens muss erkennen lassen, dass sie vom Richter veranlasst wurde und es sich nicht nur um einen Entwurf handelt. (amtlicher Leitsatz)
2. Ist keine Klagerücknahmefiktion gemäß § 102 Abs. 2 SGG eingetreten, entscheidet das Berufungsgericht gemäß § 159 SGG über die Zurückverweisung der Sache an das Sozialgericht. (amtlicher Leitsatz)

Tenor

I.
Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 06.03.2015 aufgehoben und die Sache an das Sozialgericht München zurückverwiesen.
II.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A) Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung erweist sich als begründet. Das Klageverfahren vom 13.12.2013, zunächst geführt unter dem Az. S 29 P 411/13, ist nicht aufgrund Klagerücknahmefiktion gemäß § 102 Abs. 2 SGG beendet worden.
Gemäß § 102 Abs. 2 SGG gilt die Klage als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Der Senat weist darauf hin, dass entgegen der Ansicht des Klägerbevollmächtigten das Verhalten des Klägers bzw. seines Bevollmächtigten zum Zeitpunkt der gerichtlichen Betreibensaufforderung dem SG eindeutig Anlass zu der Annahme gegeben hatte, von einem Wegfall des Rechtsschutzinteresses bzw. von mangelndem Interesse des Kläger an der Fortführung seines eigenen Klageverfahrens auszugehen (vgl. hierzu u. a. BSG Urteil vom 01.07.2010 – B 13 R 58/09 R – Juris RdNr. 46 f. m. w. N.).
Auch wenn das SGG für die Begründung der Klage sowie für die Angabe von Beweismitteln und von Tatsachen, durch deren Nichtberücksichtigung sich der Kläger beschwert fühlt, keine zwingenden Vorschriften enthält (vgl. § 92 Abs. 1 Satz 4 SGG), hat das SG die Beteiligten aber im Rahmen der Amtsermittlung insoweit heranzuziehen, wie sich aus § 103 Satz 1 Halbs. 2 SGG ergibt (vgl. BSG Urteil vom 01.07.2010 – B 13 R 58/09 R – Juris RdNr. 47). Bei fehlender Mitwirkung ist das Gericht nicht verpflichtet, von sich aus in jede nur mögliche Richtung („ins Blaue hinein“) zu ermitteln und Beweis zu erheben (vgl. BSG ebenda). Es ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass eine Verletzung der sich aus § 103 SGG ergebenden prozessualen Mitwirkungspflichten des Klägers in der Regel Anhaltspunkte für den Wegfall des Rechtsschutzinteresses liefert, wenn das Gericht konkrete Auflagen verfügt hat und der Kläger diesen Auflagen nicht nachkommt, ohne substantiierte Gründe für seine fehlende Mitwirkung mitzuteilen (vgl. hierzu BT-Drucks. 16/7716 S. 19 zur Einführung von § 102 Abs. 2 SGG; vgl. BSG im Urteil vom 01.07.2010 – B 13 R 58/09 R – Juris RdNr. 47; Hessisches LSG, Beschluss vom 17.08.2015 – L 6 AS 659/14 B – Juris RdNr. 38).
Denn zum Zeitpunkt der Betreibensaufforderung vom 04.06.2014 waren bereits über fünf Monate seit Klageeingang verstrichen, ohne dass der Streitgegenstand mitgeteilt oder Anträge gestellt worden waren. Die bereits mit Klageerhebung vom Bevollmächtigten selbst angekündigte Klagebegründung war nicht vorgelegt worden. Insbesondere hat der Klägerbevollmächtigte die von ihm selbst erbetene Frist bis 30.05.2014 nicht eingehalten. Selbst Rückschlüsse über den Streitgegenstand aus dem Vortrag im Widerspruchsverfahren waren dem SG verwehrt, weil auch im Widerspruchsverfahren außer der Einlegung des Widerspruchs und der Mitteilung, diesen nicht zurückzunehmen, keinerlei Äußerung von Klägerseite zu seinem Begehren erfolgt war. Darüber hinaus waren trotz Erinnerungen und Betreibensaufforderung durch das SG nicht nur die Klageanträge und Klagebegründung unterblieben, sondern der Kläger hatte auch die für weitere Ermittlungen des SG zum Pflegebedarf von Amts wegen notwendigen Vordrucke nicht ausgefüllt und unterschrieben und trotz gerichtlicher Nachfrage nicht mitgeteilt, ob er ggf. einen Dolmetscher im Verfahren benötigt.
Damit bestanden zum Zeitpunkt der Betreibensaufforderung aus objektiver Sicht eindeutig sachlich begründete Anhaltspunkte für den Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses des Klägers bzw. dafür, dass dieser keinerlei Interesse mehr an der Verfolgung eines – nicht ansatzweise konkretisierten – Klagebegehrens hatte.
Das gerichtliche Schreiben vom 04.06.2014 hat ferner die für ein ordnungsgemäßes Betreiben erforderlichen Handlungen des Klägers klar formuliert, unter Hinweis auf die Rechtsfolgen im Falle eines Nichtbetreibens, und dieses Schreiben wurde dem Klägerbevollmächtigten ordnungsgemäß durch Einlegen am 07.06.2014 in den zu den Geschäftsräumen gehörenden Briefkasten zugestellt (§ 63 Abs. 2 SGG i. V. m. § 180 ZPO). Gemäß den §§ 418, 182 ZPO begründet die Postzustellungsurkunde vollen Beweis der bezeugten Tatsachen. Einen Beweis für die Unrichtigkeit dieser Tatsache, dass also der Brief tatsächlich nicht in den Briefkasten der Kanzlei eingeworfen worden ist, hat der Klägerbevollmächtigte nicht antreten können. Die bloße Tatsache, dass ein Brief nicht zur Akte gelangt sein soll, vermag die Beweiskraft der PZU nicht zu erschüttern, zumal dies auch von der ordnungsgemäßen Zuordnung der in einer Rechtsanwaltskanzlei eingehenden Post und damit von internen Verfahrensabläufen dort abhängt.
Allerdings erfüllt die Betreibensaufforderung vom 04.06.2014 nicht vollständig die formellen Anforderungen, die angesichts ihrer weitreichenden Bedeutung von der Rechtsprechung an sie gestellt werden. So muss sichergestellt sein, dass der Richter die Betreibensaufforderung bewusst veranlasst hat und es sich nicht nur um einen Entwurf handelt. Der 13. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hat in den nichttragenden Gründen seines Urteils vom 01.07.2010 (B 13 R 58/09 R – Juris RdNr. 49) dazu ausgeführt, dass erst die Beifügung der vollen Unterschrift des Richters deutlich macht, dass es sich bei dem unterzeichneten Text nicht nur um einen Entwurf handelt und dass der Unterzeichnende nicht von einer Routine-Verfügung ausgeht (vgl. BSG ebenda). Das BSG hat ferner ausgeführt, dass auch die gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 SGG zuzustellende Ausfertigung bzw. beglaubigte Abschrift durch Wiedergabe des vollen Namens des Richters ausweisen muss, dass die Betreibensaufforderung von ihm stammt.
Die in der SG-Akte enthaltene Betreibensaufforderung vom 04.06.2014 weist keine eigenhändige Unterschrift des vorsitzenden Richters – und nicht einmal ein Unterschriftskürzel – auf, auch wenn diese im Vordruck vorgesehen ist, und in der Akte ist ferner keine entsprechende vorangegangene richterliche Verfügung ersichtlich. Ob statt dessen nur die mit PZU versandte Ausfertigung der Betreibensaufforderung vom Richter unterschrieben worden war, lässt sich nicht aufklären, da der Klägerbevollmächtigte auf Nachfrage bekräftigt hat, dass diese nicht zu ihm gelangt ist. Damit kann der Nachweis, dass die Betreibensaufforderung auf richterlichen Entschluss zurückgeht, letztlich nicht geführt werden.
Das gerichtliche Schreiben vom 04.06.2016 entfaltet damit nicht die Wirkungen einer Betreibensaufforderung gemäß § 102 Abs. 2 SGG; insbesondere ist trotz Nichtbetreibens des Verfahrens durch den Kläger und seinen Bevollmächtigten die Wirkung der Klagerücknahmefiktion gemäß § 102 Abs. 2 SGG nicht kraft Gesetzes eingetreten.
Daher ist der Gerichtsbescheid aufzuheben, mit dem das SG die Wirksamkeit der Klagerücknahmefiktion festgestellt hat. Für den Streit über die Wirksamkeit einer Klagerücknahme oder einer Klagerücknahmefiktion sieht das Gesetz kein gesondertes Wiederaufnahmeverfahren vor, so dass das Gericht das ursprüngliche Verfahren fortsetzen muss und durch Urteil abschließend entscheidet (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, im Folgenden M-L, zu § 102 RdNr. 9b und 12), entweder im Sinne eines (End-)Urteils mit Feststellung der Wirksamkeit der Klagerücknahme oder im Sinne einer Entscheidung in der Sache (vgl. zur entsprechenden Situation bei Vergleich BVerwG, Beschluss vom 11.12.2007 – 2 B 86/07 – Juris RdNr. 14). Die Entscheidung über die Wirksamkeit von Klagerücknahme bzw. Klagerücknahmefiktion ist daher untrennbar mit dem ursprünglichen Klageverfahren verbunden. Hat das SG mit Urteil oder Gerichtsbescheid die Wirksamkeit der Klagerücknahmefiktion festgestellt, wird durch die Berufung das gesamte Klageverfahren im selben Umfang in der Berufungsinstanz anhängig wie vor dem SG (sogenannter Devolutiveffekt). Die Berufung leitet den Rechtsstreit in den zweiten Rechtszug und damit in die Zuständigkeit des LSG über, das den Streitfall im gleichen Umfang prüft wie das Sozialgericht (vgl. § 157 SGG; vgl. Schreiber in Breitkreuz/Fichte, Kommentar zum SGG, zu § 143 RdNr. 1). Die Aufhebung des Gerichtsbescheides allein genügt daher nicht, um die Zuständigkeit des LSG für die rechtshängige Klage zu beenden bzw. um die Zuständigkeit des SG für die weitergehende Prüfung und Entscheidung der geltend gemachten Leistungsansprüche zu begründen (vgl. zur Zurückverweisung in solchen Fällen Bayerisches LSG, Urteil vom 08.12.2009 – L 5 R 884/09; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.05.2016 – L 27 R 240/16; zu § 92 VwGO BayVGH, Urteil vom 06.06.2010 – 22 B 16.611; alle veröffentlicht in Juris). Soweit in der Rechtsprechung die Ansicht vertreten wird, die Klage auf Leistungen bleibe bei unwirksamer Klagerücknahmefiktion beim SG rechtshängig, so dass sich eine Entscheidung über eine Zurückverweisung erübrige (§ 94 SGG – vgl. so 6. Senat des Bayerischen Landessozialgerichts im Urteil vom 13.07.2016 – L 6 R 149/16 – Juris RdNr. 16; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17.07.2014 – L 5 AS 586/13 – Juris RdNr. 31 m. w. N.; Sächsisches LSG Urteil vom 28.02.2013 – Az.: L 7 AS 523/09 – Juris RdNr. 27 bis 29), überzeugt dies nicht. Denn die Rechtshängigkeit der Klage besagt nicht, welche Instanz über die – ggf. bis zum Abschluss einer Revision – i. S. v. § 94 SGG rechtshängige Klage zu entscheiden hat.
Das SG hat den Klageantrag des Klägers abgewiesen, ohne in der Sache selbst – nämlich über Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch – zu entscheiden (vgl. § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG). Der Senat hat hier im Rahmen seines nach § 159 Abs. 1 SGG auszuübenden Ermessens das Interesse des Klägers an einer Erledigung des Rechtsstreit im vorliegenden Berufungsverfahrens gegenüber den Nachteilen durch den Verlust einer Tatsacheninstanz abgewogen und sich für eine Zurückverweisung entschieden. Dabei hat er berücksichtigt, dass der Rechtsstreit erst am Anfang der Ermittlungen steht, deren Umfang für den Senat derzeit noch nicht einmal abschätzbar sind. Das gilt insbesondere, da von Klägerseite auch während des Berufungsverfahrens die vom SG angeforderten Vordrucke zu ärztlichen Behandlungen bzw. die für weitere Ermittlungen erforderliche Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht nicht vorgelegt worden sind. Der Rechtsstreit ist daher bei Weitem noch nicht entscheidungsreif, so dass der Verlust einer Tatsacheninstanz besonders ins Gewicht fällt. Deshalb erscheint es dem Senat im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG geboten, dem SG zunächst Gelegenheit zur Aufklärung des Sachverhalts zu geben. Weitere damit verbundene Verzögerungen erscheinen dem Kläger auch mit Blick auf das eigene Verhalten zumutbar, zumal nach Aussage des Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung laufende Leistungen mittlerweile seit 01.01.2015 gewährt werden.
B) Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des Sozialgerichts vorbehalten (vgl. Keller in M-L zu u § 159 RdNr. 5 f.).
C) Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel