Medizinrecht

Nichtbeibringung eines Gutachtens zur Klärung der Alkoholabhängigkeit und des Bestehens einer fahreignungsrelevanten Depression

Aktenzeichen  11 ZB 21.591

Datum:
12.4.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 9441
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
FeV § 11 Abs. 2 S. 3 Nr. 5, Abs. 7, Abs. 8, § 13 S. 1 Nr. 1, § 46 Abs. 3
FeV Nr. 7.5.1 Anl. 4 Nr. 8.3
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3, § 124a Abs. 5 S. 2

 

Leitsatz

§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV eröffnet keinen Ermessensspielraum, sondern enthält einen Grundsatz der Beweiswürdigung, der auf der Überlegung beruht, dass eine grundlose Verweigerung einer Begutachtung die Vermutung berechtigt, der Fahrerlaubnisinhaber wolle einen ihm bekannten Eignungsmangel verbergen, sodass ein Eignungsmangel durch die Weigerung zur Vorlage des angeforderten Gutachtens als nachgewiesen gilt (vgl. SächsOVG, B.v. 26.2.2021 – 6 B 431/20, BeckRS 2021, 5610; OVG LSA, B.v. 9.1.2020 – 3 M 216/19, BeckRS 2020, 535; BayVGH, B.v. 31.1.2020 – 11 ZB 19.2322, BeckRS 2020, 1202). (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RO 8 K 19.191 2021-02-02 GeB VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 2. Februar 2021 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf jeweils 10.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alt).
Aufgrund einer behördeninternen Mitteilung des Gesundheitsamts wurde der Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts Ch. bekannt, dass die Klägerin am 31. Dezember 2017 nach Art. 10 Abs. 2 UnterbrG für eine Nacht wegen Fremd- und Eigengefährdung im Bezirksklinikum R. untergebracht worden war. Aus der Unterbringungsmitteilung hätten sich deutliche Hinweise auf eine bestehende Alkoholabhängigkeit ergeben. U.a. stellte die Polizei mittels eines freiwilligen Alkoholtests eine Blutalkoholkonzentration von 2 ‰ fest.
Mit Schreiben vom 8. Januar 2018 forderte das Landratsamt die Klägerin auf, ein Gutachten eines weitergebildeten Arztes mit dem Zusatz „verkehrsmedizinische Qualifikation“ der Fachrichtung Psychiatrie und Psychotherapie über ihre Fahreignung beizubringen. Es solle die Frage geklärt werden, ob sich die aus aktenkundigen Tatsachen begründete Annahme einer Alkoholabhängigkeit bestätigen lasse, wenn nein, ob Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorlägen und ob ggf. eine Alkoholabhängigkeit überwunden sei, also eine stabile Abstinenz vorliege.
Am 22. März 2018 legte die Klägerin ein nervenärztliches Gutachten vor, wonach sich eine Alkoholabhängigkeit nicht sicher diagnostizieren lasse. Es fänden sich Anzeichen für eine chronische Alkoholproblematik und auch eine gesteigerte Gift- bzw. Trinkfestigkeit. Aus medizinischer Sicht bestehe Grund für die Annahme von Alkoholmissbrauch, aus verkehrsmedizinischer Sicht könne aber aus dem bisherigen aktenkundigen sicheren Trennen von Alkoholkonsum und Teilnahme am Straßenverkehr nicht sicher auf eine Nichteignung geschlossen werden. Die Frage der Überwindung einer Alkoholabhängigkeit könne mangels Bestätigung einer Abhängigkeit nicht beantwortet werden. Hinweise für eine stabile Abstinenz lägen nicht vor. Da nur für einen befristeten Zeitraum eine positive Verhaltensprognose abgegeben werden könne, werde empfohlen, der Klägerin die Fahrerlaubnis unter Auflagen zu gewähren. Bei erneutem Auffälligwerden mit hoher Blutalkoholkonzentration außerhalb des Verkehrs oder auch in Verbindung mit aktiver Teilnahme am Straßenverkehr wäre dann allerdings von einer Nichteignung auszugehen. In diesem Falle würde es zur Wiederherstellung der Eignung sicherlich der Auflage eines erfolgreich abgeschlossenen Rehabilitationskurses und der Forderung nach Abstinenz bedürfen.
Mit Schreiben vom selben Tag wies das Landratsamt die Klägerin unter Verweis auf das Gutachten darauf hin, dass die Fahreignung nur unter den Auflagen weiter gewährt werde: „Regelmäßige, mindestens quartalsweise Konsultation eines Nervenarztes/Psychiaters, in diesem Zusammenhang auch Bestimmung der Leberwerte im Blut. Gutachterliche Nachuntersuchungen im Abstand von 6, 12 und 24 Monaten und zu diesen Zeitpunkten eine Bestätigung über die zuvor genannten Konsultationen bzw. Bestimmungen der Laborwerte von sich aus vorlegen.“ In der Folge wurde dem Landratsamt bekannt, dass die Klägerin am 28. Juli 2018 wegen Selbstgefährlichkeit erneut gemäß Art. 10 Abs. 2 UnterbrG im Bezirksklinikum untergebracht worden war. Auch bei diesem Vorfall traf die Polizei sie in stark alkoholisiertem Zustand an und teilte ergänzend mit, sie sei bei verschiedenen polizeilichen Einsätzen immer stark alkoholisiert (meist um die 2 ‰) gewesen.
Daraufhin forderte das Landratsamt die Klägerin mit Schreiben vom 11. September 2018, wie bereits im Schreiben vom 8. Januar 2018, zur Vorlage eines Gutachtens zu der Alkoholproblematik auf, welches es mit Schreiben vom 8. November 2018 wieder aufhob. Ferner wurde die Klägerin mit diesem Schreiben unter Bezugnahme auf die Vorfälle vom 31. Dezember 2017 und 28. Juli 2018 sowie das vorgelegte Fahreignungsgutachten aufgefordert, bis 27. Dezember 2018 ein Fahreignungsgutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle zu der Frage beizubringen, ob bei ihr eine sehr schwere Depression vorliege, welche nach Nr. 7.5.1 Anlage 4 zur FeV die Fahreignung infrage stelle, wenn ja, ob sie (wieder) in der Lage sei, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppen 1 und 2 (Klasse 3) gerecht zu werden, ferner, ob sich die aus aktenkundigen Tatsachen begründete Annahme einer Alkoholabhängigkeit bei ihr bestätigen lasse.
Am 3. Dezember 2018 erklärte die Klägerin gegenüber dem Landratsamt, sich begutachten lassen zu wollen, nahm jedoch keinen Termin bei der ausgewählten Begutachtungsstelle wahr. In einem Telefonat begründete sie dies damit, dass sie vor Weihnachten zu viel Arbeit gehabt habe und danach in den dringend erforderlichen Urlaub gefahren sei. Sie überlege sich einen Verzicht auf die Fahrerlaubnis bis 14. Januar 2019. Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 14. Januar 2019 bat sie um eine Fristverlängerung zur Beibringung eines Gutachtens bis 14. Februar 2019.
Mit Bescheid vom 16. Januar 2019 entzog das Landratsamt der Klägerin gestützt auf § 11 Abs. 8 FeV die Fahrerlaubnis und forderte sie unter Androhung eines Zwangsgelds auf, den Führerschein innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung des Bescheids abzuliefern. Dem Antrag auf Verlängerung der Beibringungsfrist habe nicht entsprochen werden können, da diese ausreichend bemessen gewesen sei und die Klägerin offenbar nicht mit dem notwendigen Interesse die Erstellung des Gutachtens verfolgt habe. Die Erforderlichkeit eines neuen Gutachtens sei ihr seit 11. September 2018 bekannt gewesen.
Am 28. Januar 2019 gab die Klägerin ihren Führerschein ab. Am 6. Februar 2019 ließ sie durch ihren Bevollmächtigten Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg erheben und gleichzeitig Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stellen, den das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 3. Mai 2019 ablehnte. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies der Senat mit Beschluss vom 4. Juli 2019 (11 CS 19.1041) zurück.
Die Klage wies das Verwaltungsgericht mit Gerichtsbescheid vom 2. Februar 2021 mit der Begründung ab, die Fahrerlaubnisbehörde habe nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung der Klägerin schließen dürfen, da die Gutachtensanordnung formell und materiell rechtmäßig gewesen sei. Aus der Zusammenschau des zugrundeliegenden Sachverhalts, der Benennung der maßgeblichen Rechtsgrundlage und der durch das Gutachten zu beantwortenden Fragestellung sei der konkrete Anlass für die Begutachtungsanordnung deutlich gemacht worden. Das Landratsamt habe hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass es im Hinblick auf eine mögliche Alkoholabhängigkeit und eine sehr schwere Depression Zweifel an der Fahreignung der Klägerin habe. Bezüglich einer möglichen Alkoholabhängigkeit sei insbesondere auf ihre Einweisung in das Bezirkskrankenhaus am 1. Dezember 2017 mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,0 ‰, auf die Feststellung im ärztlichen Gutachten vom 12. März 2018, wonach bei ihr eine chronische Alkoholproblematik/Alkoholmissbrauch vorliege, sowie auf einen Vorfall vom 28. Juli 2018 verwiesen worden, bei dem die Polizei die Klägerin stark alkoholisiert zu Hause angetroffen habe. Die Klägerin habe dabei Suizidgedanken geäußert, was zur Einlieferung in das Bezirkskrankenhaus geführt habe. Im Hinblick auf eine mögliche Depression werde zudem auf einen vorangegangenen Suizidversuch sowie auf das ärztliche Gutachten vom 12. März 2018 Bezug genommen, wonach sie depressive Phasen durchlebt habe, die eine Behandlung mit Antidepressiva erforderlich gemacht hätten. Die festgelegte Beibringungsfrist von knapp sieben Wochen begegne keinen Bedenken, zumal der Klägerin nochmals bis 14. Januar 2019 Gelegenheit zur Äußerung eingeräumt worden sei. Am 10. Januar 2019 habe sie telefonisch gegenüber dem Landratsamt erklärt, sie habe keinen Begutachtungstermin vereinbart. Sie hätte zwar zwei Tage vor Weihnachten einen Termin bekommen, wolle das aber gar nicht machen und überlege sich einen Verzicht auf die Fahrerlaubnis. Das Landratsamt habe sein Ermessen fehlerfrei dahin ausüben können, den Antrag auf Fristverlängerung, der am letzten Tag der zuletzt eingeräumten Äußerungsfrist eingegangen sei, abzulehnen. Denn es wäre der Klägerin schon nach ihren eigenen Angaben möglich gewesen, vor Ablauf der Beibringungsfrist zumindest einen Untersuchungstermin zu bekommen, den sie aber nicht habe wahrnehmen wollen. Materiellrechtlich sei die Anordnung zu Recht auf § 46 Abs. 3 FeV i.V.m. § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV i.V.m. Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV sowie auf § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 FeV i.V.m. Nr. 7.5.1 der Anlage 4 zur FeV gestützt worden. Nach der gutachtlichen Einschätzung vom März 2018 habe eine chronische Alkoholproblematik bzw. Alkoholmissbrauch im medizinischen Sinn vorgelegen. Die Klägerin habe in der Vergangenheit an Depressionen gelitten und am 28. Juli 2018 Suizidgedanken geäußert. Hinzu komme ein in den vergangenen zwei Jahren liegender Suizidversuch mit Tabletten. Aufgrund des Vorfalls vom 28. Juli 2018, bei dem die Polizei die Klägerin erneut stark alkoholisiert und unter wiederholter Äußerung von Suizidgedanken angetroffen habe, habe sich für das Landratsamt die Ausgangslage wesentlich verändert. Im Hinblick auf eine mögliche Alkoholabhängigkeit hätten hiermit neue aktenkundigen Tatsachen vorgelegen, die den hinreichenden Verdacht einer Alkoholabhängigkeit und die Annahme einer Manie und sehr schweren Depression begründeten. Eine Alkoholabhängigkeit habe auch noch nicht im Sinne von § 11 Abs. 7 FeV festgestanden. Es hätten zwar alle Erkenntnisse auf eine Verschärfung der Alkoholproblematik hingedeutet, weshalb eine etwaige Alkoholabhängigkeit dringend klärungsbedürftig gewesen sei, jedoch habe das Landratsamt nicht schon aufgrund der Feststellungen im Gutachten vom 12. März 2018 von einer fehlenden Fahreignung ausgehen müssen. Soweit dort ausgeführt werde, dass bei erneutem Auffälligwerden mit hoher Blutalkoholkonzentration von einer Nichteignung auszugehen sei, sei das Gutachten nicht schlüssig und nachvollziehbar. Es werde bereits nicht dargelegt, in welchem zeitlichen Rahmen eine erneute Auffälligkeit fahreignungsrelevant wäre, ob in diesem Fall von Alkoholabhängigkeit oder Alkoholmissbrauch auszugehen wäre und was genau unter einer „hohen Blutalkoholkonzentration“ zu verstehen sei. Die Formulierung „darf“ in § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV eröffne keinen Ermessensspielraum, sondern bringe zum Ausdruck, dass der Schluss auf den Eignungsmangel nur dann gerechtfertigt sei, wenn für die Verweigerung der Begutachtung oder der Vorlage des Gutachtens kein ausreichender Grund bestehe. Gründe, die sie daran gehindert hätten, das verlangte Fahreignungsgutachten rechtzeitig beizubringen, habe die Klägerin aber nicht geltend gemacht. Insofern erschließe sich dem Gericht auch nicht, weshalb bei ihr „im Rahmen der durchzuführenden Beweiswürdigung von einer Nichteignung“ nicht ausgegangen werden könne. Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei auch nicht deshalb rechtswidrig, weil das Landratsamt davon ausgegangen sei, dass die Klägerin alkoholabhängig und sehr schwer depressiv erkrankt sei. Diese nicht tragende Feststellung sei unschädlich, da die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht hierauf gestützt worden sei, sondern richtigerweise darauf, dass die Klägerin die fristgemäße Erstellung und Vorlage eines Fahreignungsgutachtens verweigert habe und deshalb von ihrer Nichteignung auszugehen sei. Im Übrigen führe eine (teilweise) sachlich unrichtige Begründung eines gebundenen Verwaltungsakts auch nicht zu dessen materieller Rechtswidrigkeit.
Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt, macht die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung und eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Das Verwaltungsgericht verkenne, dass eine Erkrankung gemäß Nr. 7.5.1 bzw. 8.3 der Anlage 4 zur FeV weder vorliege noch attestiert worden sei. Es existiere kein ärztlicher Befund und kein Attest, wonach die Klägerin unter einer sehr schweren Depression leide oder alkoholabhängig sei. Ein Alkoholmissbrauchsproblem sei mit der ärztlichen Diagnose der Alkoholabhängigkeit nicht gleichzusetzen. Zudem „initiiere“ das Wort „darf“ in § 11 Abs. 8 FeV, dass durch den Beklagten Ermessen auszuüben sei. Im streitgegenständlichen angegriffenen Bescheid fänden sich jedoch keinerlei Ermessenserwägungen. Weiterhin gelte es nochmals darauf hinzuweisen, dass entgegen der Beurteilung des Gerichts allein in der Tatsache, dass „der Klägerin“ (gemeint sein dürfte „dem Beklagten“) ein Gutachten nicht vorliege, ein Eignungsmangel erachtet werde. Die Klägerin habe durch die beantragte Fristverlängerung versucht, ein Gutachten einzuholen, dieses vorzulegen, die Prozessbevollmächtigten mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt und mehrfach selbst bei der Fahrerlaubnisbehörde vorgesprochen. Sie habe ihr Einverständnis zur Erstellung eines Gutachtens erklärt. Das Landratsamt habe keine dem Gutachten vom 12. März 2018 entsprechende Auflage einer vierteljährlichen Konsultation eines Nervenarztes/Psychiaters sowie Nachuntersuchungen angeordnet. Erst nach dem zweiten Vorfall vom 28. Juli 2018 habe es mit der Gutachtensanforderung vom 11. September 2018 im Hinblick auf die Alkoholproblematik reagiert. Als die Klägerin dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, habe es am 8. November 2018 ein ärztliches Gutachten im Hinblick auf die Alkoholproblematik und die psychische Problematik gefordert. Im Zeitraum zwischen September und November 2018 seien jedoch keine Umstände aufgetreten, die den zusätzlichen Nachweis hinsichtlich psychischer Probleme rechtfertigen würden. Auch der Gutachtensanforderung lasse sich ein entsprechender Grund nicht entnehmen. Ein weiteres Zuwarten von einem Monat wäre aufgrund des dargelegten Verlaufs absolut hinnehmbar gewesen. Weiter habe das Landratsamt die falsche Schlussfolgerung getroffen, die Klägerin sei alkoholabhängig und schwer depressiv erkrankt, dann aber auf der Grundlage von § 11 Abs. 8 FeV die Fahrerlaubnis entzogen. Es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids. Insbesondere sei festzuhalten, dass die Beibringungsfrist Bedenken begegne, zumal klägerseits um Fristverlängerung gebeten worden sei. Selbst wenn ein Gutachten angefordert werden könnte, wäre der Klägerin hierfür zumindest die antragsgemäße Fristverlängerung zu gewähren gewesen. Das Verwaltungsgericht würdige zu Unrecht nicht, dass zu keinem Zeitpunkt ein Alkoholkonsum im Zusammenhang mit einer Fahrtätigkeit stattgefunden habe. Die Forderung nach einem Fahreignungsgutachten und der Schluss auf das Fehlen der Fahreignung stellten sich vor diesem Hintergrund als rechtswidrig dar. Soweit das Gericht ausführe, bei grundloser Verweigerung sei davon auszugehen, dass der Betroffene einen ihm bekannten Eignungsmangel verbergen wolle, sei dem entgegenzutreten. Denn die Bevollmächtigten hätten mit Schreiben vom 14. Januar 2019 gerade eine Fristverlängerung zur Vorlage des Gutachtens beantragt. Es handle sich insoweit nicht um einen unschädlichen Rechtsfolgenirrtum, sondern um eine Verletzung der Rechte der Klägerin. Zudem sei die Berufung auch zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe. Diese liege darin, dass es zu einer weiteren Vielzahl an gleich gelagerten Fällen in derartigen Angelegenheiten komme.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO), auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO; BayVerfGH, E.v. 14.2.2006 – Vf. 133-VI-04 – VerfGHE 59, 47/52; E.v. 23.9.2015 – Vf. 38-VI-14 – BayVBl 2016, 49 Rn. 52; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 54), nicht hinreichend dargelegt sind bzw. nicht vorliegen.
1. Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), da dies vorausgesetzt hätte, dass die Klägerin einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG, B.v. 18.6.2019 – 1 BvR 587/17 – BVerfGE 151, 173 Rn. 32 m.w.N.; B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 16 m.w.N.) und dies zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründet (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838 = juris Rn. 9).
Ihre Ansicht, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass eine Erkrankung gemäß Nr. 7.5.1 bzw. 8.3 der Anlage 4 zu der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Mai 2018 (BGBl I S. 566), weder vorliege noch attestiert worden sei, geht an der Sache vorbei. Ausweislich der Entscheidungsgründe (S. 10 f.) ist das Verwaltungsgericht mit dem Beklagten davon ausgegangen, dass eine Alkoholabhängigkeit und eine sehr schwere Depression gerade noch nicht festgestellt waren, sondern lediglich Tatsachen vorlagen, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung der Klägerin begründeten bzw. auf das Vorliegen dieser Erkrankungen hinwiesen (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 1 und 2 FeV). Deshalb sind beide weiter davon ausgegangen, dass zunächst durch eine (erneute) ärztliche Begutachtung aufzuklären war, ob diese Erkrankungen tatsächlich vorlagen. Hätte bereits festgestanden, dass die Klägerin alkoholabhängig im Sinne von Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV war und an einer sehr schweren Depression im Sinne von Nr. 7.5.1 der Anlage 4 zur FeV litt, hätte das Landratsamt keine Begutachtung anordnen dürfen. Denn gemäß § 11 Abs. 7 FeV hat die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens zu unterbleiben, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde bereits feststeht. Dies hat das Verwaltungsgericht auf Seite 11 f. der Entscheidungsgründe ausgeführt. Ferner hat der Senat im Beschluss vom 4. Juli 2019 (11 CS 19.1041 – juris Rn. 17) ausgeführt, dass und aus welchen Gründen die Behauptung, das Landratsamt habe seine Entscheidung darauf gestützt, dass die Klägerin alkoholabhängig und sehr schwer depressiv sei, nicht zutrifft. Auch das Verwaltungsgericht hat sich in der angegriffenen Entscheidung hiermit nochmals auseinandergesetzt, was in der Zulassungsbegründung jedoch nicht aufgegriffen worden ist. Insoweit fehlt es schon an der erforderlichen Darlegung.
Soweit die Klägerin sinngemäß wohl meint, für die Anordnung des Gutachtens habe kein ausreichender Anlass bestanden, kann dem nicht gefolgt werden. Insofern kommt es nicht auf die Umstände an, die sich im Zeitraum zwischen September und November 2018 neu ergeben haben, sondern auf sämtliche vor der streitgegenständlichen Gutachtensanordnung vom 8. November 2018 liegenden verwertbaren Tatsachen bzw. Hinweise. Die Gutachtensanordnung vom 11. September 2018 hat das Landratsamt aufgehoben. Ihr Erlass hat die Tatsachen, auf denen sie beruhte, nicht „verbraucht“. Auch die Gründe für ihre Aufhebung und die Erweiterung der Gutachtensanordnung vom 8. November 2018 auf psychische Erkrankungen spielen keine Rolle. Entscheidend ist, ob die bis 8. November 2018 bekannt gewordenen Tatsachen einen hinreichenden Begutachtungsanlass boten. Dies ist – wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat (Entscheidungsgründe, S. 10 f.) – der Fall. Von rechtlicher Bedeutung war ferner, ob das auf die Gutachtensanordnung vom 8. Januar 2018 hin eingeholte nervenärztliche Gutachten für die Beurteilung der Fahreignung genügt hätte. Dies war jedoch – was der Senat in dem Beschwerdebeschluss vom 4. Juli 2019 (a.a.O. Rn. 18) im Einzelnen ausgeführt hat – nicht der Fall. Hierauf und auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung (S. 10 f.) kann, zumal die Klägerin sie mit ihrem Vorbringen nicht in Zweifel gezogen hat, Bezug genommen werden.
Soweit sie erneut beanstandet, dass der Beklagte bei der Anwendung von § 11 Abs. 8 FeV kein Ermessen ausgeübt habe, nimmt sie die durch die Rechtsprechung des Senats (vgl. auch BayVGH, B.v. 10.3.2021 – 11 CS 20.2474 – juris Rn. 20; B.v. 31.1.2020 – 11 ZB 19.2322 – juris Rn. 15; B.v. 9.10.2017 – 11 CS 17.1483 – juris Rn. 22) untermauerte Begründung der gerichtlichen Entscheidung (Entscheidungsgründe, S. 12) schlicht nicht zur Kenntnis, welche der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung entspricht (vgl. SächsOVG, B.v. 26.2.2021 – 6 B 431/20 – juris Rn. 8; OVG LSA, B.v. 9.1.2020 – 3 M 216/19 – juris Rn. 11; HessVGH, B.v. 22.1.2019 – 2 B 1641/18 – juris Rn. 3; OVG NW, B.v. 23.4.2015 – 16 B 259/15 – juris Rn. 7 f. jeweils m.w.N.; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, § 11 FeV Rn. 51). Hiernach eröffnet § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV keinen Ermessensspielraum, sondern enthält einen Grundsatz der Beweiswürdigung, der auf der Überlegung beruht, dass eine grundlose Verweigerung einer Begutachtung die Vermutung berechtigt, der Fahrerlaubnisinhaber wolle einen ihm bekannten Eignungsmangel verbergen, sodass ein Eignungsmangel durch die Weigerung zur Vorlage des angeforderten Gutachtens als nachgewiesen gilt (vgl. SächsOVG, B.v. 26.2.2021, BayVGH B.v. 31.1.2020 und OVG LSA, B.v. 9.1.2020 jeweils a.a.O.; Dauer a.a.O.). Die Vermutung gilt nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auch dann, wenn das Gutachten „nicht fristgerecht“ beigebracht wird. Folglich geht auch der Einwand fehl, die Klägerin wäre nach Ablauf der Beibringungsfrist sowie der zuletzt gewährten Äußerungsfrist (doch noch) bereit gewesen, sich begutachten zu lassen. Der Schluss auf einen Fahreignungsmangel beruht entgegen ihrer Ansicht durchaus allein auf der nicht fristgerechten Beibringung des rechtmäßig angeordneten Gutachtens. Ob die Klägerin jemals unter dem Einfluss von Alkohol ein Fahrzeug geführt hat, spielt dabei ebenso wenig eine Rolle wie im Falle einer zu vermutenden oder festgestellten Alkoholabhängigkeit. Dies hat der Beklagte in seiner Erwiderung (S. 4 f.) unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung zutreffend ausgeführt.
Das Zulassungsvorbringen vermag auch nicht die gerichtlichen Ausführungen zu erschüttern, wonach die Beibringungsfrist ausreichend bemessen war; insbesondere vor dem Hintergrund der Einräumung einer weiteren Äußerungsfrist bis zum 14. Januar 2019. Die Schilderung dessen, was die Klägerin bis zum Ablauf der Beibringungsfrist unternommen hat, erklärt nicht, weshalb sie nicht zeitnah zu der Begutachtungsanordnung, sondern erst am 3. Dezember 2018 ihre Bereitschaft zur Begutachtung erklärt hat und ihr die Wahrnehmung des ihr vor Fristablauf angebotenen Begutachtungstermins unzumutbar sowie die Vorlage des Gutachtens bis zum 14. Januar 2019 nicht möglich gewesen wäre. Dass sie sich offenbar den ins Auge gefassten Verzicht auf die Fahrerlaubnis zuletzt wieder anders überlegt hat, führt nicht dazu, dass das Landratsamt sein Ermessen gemäß Art. 31 Abs. 7 BayVwVfG dahin hätte ausüben müssen, die Beibringungsfrist zu verlängern. Dient die Vorlage des Gutachtens nicht dem Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung, sondern wie hier der Klärung der Frage, ob der Fahrerlaubnisinhaber seine Fahreignung verloren hat, ist die Beibringungsfrist nach der Zeitspanne zu bemessen, die von einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung zur Erstattung des Gutachtens voraussichtlich benötigt wird (vgl. BayVGH, B.v. 2.3.2021 – 11 CS 20.3056 – juris Rn. 23; B.v. 11.2.2019 – 11 CS 18.1808 – juris Rn. 26 m.w.N.). In diesem Fall ist den Eignungszweifeln so zeitnah wie möglich durch die gesetzlich vorgegebenen Aufklärungsmaßnahmen nachzugehen, da insofern die Abwendung möglicher erheblicher Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer in Frage steht (BayVGH, jeweils a.a.O.).
2. Soweit die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend macht, ist schon nicht erkennbar, welche konkrete, fallübergreifende Tatsachen- oder Rechtsfrage, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, § 124 Rn. 36; Rudisile in Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2020, § 124a Rn. 103 f.), aufgeworfen wird. Eine § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung von Berufungszulassungsgründen hätte jedoch eine substantielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes erfordert (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 59).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1, 2 GKG i.V.m. der Empfehlung in Nr. 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. BayVGH, B.v. 30.1.2014 – 11 CS 13.2342 – juris Rn. 21 f. ausführlich zum Streitwert der Fahrerlaubnisklasse 3 [alt]). Der Senat macht daher von seiner Befugnis gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG Gebrauch, die Wertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen zu ändern.
4. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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