Medizinrecht

Pflicht zur Unfallfürsorge – Anerkennung der Dienstunfallfolge

Aktenzeichen  3 ZB 16.434

Datum:
8.2.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 2311
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBeamtVG Art. 45 Abs. 1 S. 1, Art. 46 Abs. 1 S. 1
VwGO § 86, § 108 Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 1

 

Leitsatz

1 Für Dienstunfälle nicht kausal sind sogenannte Gelegenheitsursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst nur eine zufällige Beziehung besteht, etwa wenn die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden eines Beamten so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
2 Der Beamte trägt die materielle Beweislast dafür, dass eine Schädigung wesentlich auf den Dienstunfall zurückzuführen ist. Der Ursachenzusammenhang muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
3 Wird eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Erstgerichts gerügt, liegt der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur dann vor, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Allein die Möglichkeit einer anderen Beurteilung der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Au 2 K 14.1585 2016-01-14 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.832,59 Euro festgesetzt.

Gründe

Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgericht i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Solche sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage der Klägerin, als weitere Dienstunfallfolgen des Schadensereignisses vom 9. September 2011 neben den bereits festgestellten Dienstunfallfolgen zusätzlich eine „Anpassungsstörung mit längerdauernder depressiver Reaktion“, „eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung“ sowie eine „somatoforme autonome Funktionsstörung“ anzuerkennen, zu Recht abgewiesen.
1.1. Soweit die Klägerin das erstinstanzliche Urteil für rechtsfehlerhaft hält, weil es die Klage im Hinblick auf den erst in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag auf Anerkennung einer „Posttraumatischen Belastungsstörung“ als weitere Dienstunfallfolge wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig angesehen hat, kann sie hiermit nicht durchdringen.
Zu Recht weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass ein solcher Antrag zunächst beim Beklagten im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens zu stellen wäre. Mit dem Vorbringen, eine explizite Antragstellung sei nicht geboten gewesen, da sich zahlreiche Hinweise aus den Vorgangsakten für das Vorliegen einer „Posttraumatischen Belastungsstörung“ ergeben würden, kann die Klägerin nicht durchdringen. Ein Verweis auf die Aktenlage reicht vorliegend schon deshalb nicht aus, weil alle weiteren Beschwerden bzw. Gesundheitsschäden auf psychiatrischem Fachgebiet, deren Anerkennung die Klägerin begehrt, ausdrücklich bezeichnet und hierüber – als notwendige Voraussetzung für eine Verpflichtungsklage (vgl. Eyermann, VwGO, 14. Auflage § 42 Rn. 36) – vorab eine Entscheidung des Beklagten im Rahmen des ablehnenden Bescheids des Landesamtes für Finanzen – Dienststelle Regensburg – vom 5. September 2014 herbeigeführt worden ist.
1.2 Eine Verletzung rechtlichen Gehörs – wie von der Klägerin ebenfalls gerügt – ist nicht ersichtlich.
Aus dem grundrechtlich verbürgten Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) folgt, dass der gerichtlichen Entscheidung nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden dürfen, zu denen die Beteiligten Stellung nehmen konnten. Gleichzeitig ist das Gericht verpflichtet, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, sofern das Vorbringen nicht nach Prozessrecht unberücksichtigt bleiben muss (vgl. Eyermann a.a.O. § 108 Rn. 10). Eine Verletzung dieses Grundsatzes vermag der Senat anhand des klägerischen Vortrags nicht zu erkennen.
1.3 Soweit die Klägerin mit dem Vorbringen, die Tatsachenaufklärung durch das Verwaltungsgericht sei eindeutig und zu Lasten der Klägerin erfolgt, einen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 86 Abs. 1 VwGO zu rügen beabsichtigt, kann sie ebenfalls nicht durchdringen.
Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird nach Art. 45 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG Unfallfürsorge gewährt. Dienstunfall ist nach Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Als Ursache im Rechtssinn sind dabei nur solche Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinn anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg bei natürlicher Betrachtungsweise zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (BVerwG, U.v. 11.3.2007 – 2 A 9.04 – juris Rn. 8). Beim Zusammentreffen mehrerer Ursachen ist eine als alleinige Ursache anzusehen, wenn sie bei natürlicher Betrachtungsweise überragend am Erfolg mitgewirkt hat oder annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolgs hatte wie die anderen Umstände insgesamt (BVerwG, B.v. 23.10.2003 – 2 B 34.12 – juris Rn. 6). Nicht kausal sind sog. Gelegenheitsursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst nur eine zufällige Beziehung besteht, etwa wenn die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden eines Beamten so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte (BVerwG, B.v. 8.3.2004 – 2 B 54.03 – juris Rn. 7). Dies gilt auch, wenn der Unfall Auslöser für die aufgetretene Erkrankung i.S.d. „letzten Tropfens, der das Fass zum Überlaufen bringt“, war, weil er insoweit nur von untergeordneter Bedeutung für die Krankheit war, die früher oder später ohnehin ausgebrochen wäre (BVerwG, B.v. 29.12.1999 – 2 B 100.99 – juris Rn. 6). Der Beamte trägt insoweit die materielle Beweislast dafür, dass eine Schädigung wesentlich auf den Dienstunfall zurückzuführen ist. Der Ursachenzusammenhang muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen. Lässt sich der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen dem Dienstunfallgeschehen und dem Körperschaden nicht aufklären, geht die Nichterweislichkeit dieser Tatsache nach allgemeinen Beweisgrundsätzen daher zu Lasten des Beamten (BVerwG, B.v. 11.3.1997 – 2 B 127.96 – juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 7.12.2016 – 3 ZB 13.1735 – juris Rn. 5).
Das Verwaltungsgericht ist anhand der schriftlichen gutachterlichen Äußerungen der Medizinaldirektoren Dr. H. und Dr. K. des Ärztlichen Dienstes der Polizei vom 18. Januar, 1. März, 26. September und 11. Oktober 2012 sowie vom 5. September 2013 und 26. März 2014 einschließlich der Erläuterung durch Dr. K. in der mündlichen Verhandlung am 14. Januar 2016 sowie aufgrund des im Verwaltungsverfahren eingeholten und in der mündlichen Verhandlung durch den Sachverständigen erläuterten nervenärztlichen Gutachten von Dr. K., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 24. Februar 2014 zur Überzeugung gelangt, dass durch das Unfallereignis am 9. September 2011 bei der Klägerin eine erhebliche psychosomatische Gesamtproblematik aktiviert worden und in den Vordergrund getreten ist. Allerdings kam es auch zum Ergebnis, dass der psychosomatische Beschwerdekomplex angesichts diverser vorher bestehender erheblicher psychischer Belastungsfaktoren nicht allein oder wesentlich oder annähernd gleichwertig im Sinne des Dienstunfallrechts durch das Dienstunfallereignis verursacht worden ist, sondern ging davon aus, dass es durch den Unfall bei der Klägerin zu einer psychischen Dekompensation bei bereits vorher bestehenden psychosomatischen Beschwerdeproblematiken kam. Es sei deshalb von einer sog. Gelegenheitsursache auszugehen, d.h. von einer Ursache, bei der zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung bestanden habe. Die psychosomatische Gesamtbeschwerdeproblematik sei so leicht ansprechbar gewesen, dass auch ein anderes alltägliches Ereignis denselben Erfolg herbeigeführt hätte.
Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang dargestellt, dass es sich nach den nachvollziehbaren und schlüssig dargelegten Ausführungen der Polizeiärztin beim Ereignis vom 9. September 2011 um einen typischen Streifendiensteinsatz gehandelt habe, bei dem im Regelfall davon ausgegangen werden könne, dass ein gesunder, hinreichend belastbarer Beamter jedenfalls keine dauerhaften Schäden davontrage. Die bei der Klägerin diagnostizierten psychischen Erkrankungen seien als wesentliche Vorerkrankungen bzw. anlagebedingt anzusehen und von der Dienstunfallfürsorge auszunehmen.
Das Gericht stütze sich für seine Erkenntnis auch auf die übereinstimmenden Ausführungen im Gutachten Dr. K. vom 24. Februar 2014. Ausdrücklich teilte es nicht die Kritik der Klägerin, dass das Gutachten unbrauchbar sei, da es lediglich auf einer kurzen Befragung basiere. Vielmehr wurde deutlich gemacht, dass keine Zweifel an der Sachkunde und der Unparteilichkeit des Dr. K. bestünden. Die etwa zweistündige Untersuchung habe neben einer offenen Befragung bzw. Exploration auch eine dem Anlass entsprechende körperliche Untersuchung (z.B. Erstellen eines EEG) und ein Abschlussgespräch unter Eingehen auf die vorliegenden Dienstunfallakten umfasst. Das Gericht nahm schließlich auch Bezug auf das ebenfalls im Verwaltungsverfahren eingeholte psychiatrische Gutachten der Bezirkskliniken Sch., BKH A., durch die Gutachter Prof. S. Dr. H. W. vom 8. Juli 2013 und stellte fest, dass sich die dortigen Ausführungen – zumindest teilweise – mit den Ausführungen im Sachverständigengutachten Dr. K. vom 24. Februar 2014 deckten. Auch dort werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass zum Zeitpunkt des Unfallereignisses vom 9. September 2011 eine erhebliche psychische und psychosomatische Belastung der Klägerin bestanden habe, so dass die psychischen Ressourcen der Klägerin vermutlich weitgehend erschöpft gewesen bzw. die Kompensationsmechanismen so aufgebraucht gewesen seien, dass die psychischen Erschütterungen durch das Unfallereignis eine ausgeprägte und anhaltende psychische Dekompensation verursacht hätten. Bei der Klägerin hätten die Umstände des Dienstunfalls vom 9. September 2011, in erster Linie das von ihr als unverhältnismäßig wahrgenommene eskalierende Verhalten ihres Kollegen, der körperliche Übergriff, die Angst, die Tochter könne im Fall einer Verletzung durch den Übergriff unversorgt sein, die unzureichende Nachbesprechung der Ereignisse an der Dienststelle und fehlende Unterstützung der Kollegen zu einer tiefen psychischen Erschütterung geführt. Es sei nicht der Dienstunfall selbst das traumatische Ereignis, vielmehr wirkten die genannten Umstände vor dem Hintergrund der komplexen Belastung der Klägerin traumatisierend.
Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht fehlerhaft oder als Verstoß gegen Denkgesetze, wenn das Verwaltungsgericht eine Kausalität des Unfallereignisses für die geltend gemachten Beschwerden im Sinne des Dienstunfallrechts (s.o.) verneint hat. Es hat ausführlich dargelegt, warum es den mit den amtsärztlichen Aussagen übereinstimmenden Ausführungen in den Gutachten Dr. K. und Prof. S. H. W. folgt, dass neben dem Unfallereignis vom 9. September 2011 weitere Ursachen an der Entstehung des geltend gemachten Körperschadens bzw. der psychischen Erkrankung der Klägerin beteiligt waren, aber sich nicht der von den Gutachtern Prof. Dr. S. Dr. H. W. im zweiten Schritt gezogenen, nicht begründeten Schlussfolgerung anschließt, diese seien wesentlich durch den Dienstunfall (mit) verursacht worden. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht insofern darauf hingewiesen, dass die Beurteilung, welche der festgestellten Ursachen ursächlich im Sinne der von der Rechtsprechung entwickelten Theorie der wesentlich mitwirkenden Teilursache anzusehen sind, eine an juristischen Maßstäben auszurichtende risikosphärenorientierte Wertentscheidung darstellt. Diese gehört nicht mehr zur Sachverhaltsermittlung, sondern ist vom Gericht in eigener Verantwortung zu treffen.
Soweit das Verwaltungsgericht vorliegend zum Ergebnis gelangt, dass die von der Klägerin geltend gemachten Erkrankungen, für die sie grundsätzlich die volle Beweislast trägt (vgl. BVerwG, B.v. 11.3.1997 – 2 B 127.96 – juris Rn. 5 f.; BayVGH, B.v. 7.12.2016 – 3 ZB 13.1735 – juris Rn. 3), jedenfalls nicht wesentlich auf dem Dienstunfall beruhen, ist dies aus Sicht des Senats nicht zu beanstanden. Das Gericht stützt sich bei dieser Beurteilung bzw. Schlussfolgerung auf die Gutachten und Ausführungen des Dr. K. und der Amtsärzte Dr. K. und Dr. H., die von Klägerseite nicht substantiiert in Frage gestellt wurden. Allein das Festhalten an der Behauptung, es würde gleichwohl die erforderliche Kausalität zwischen Unfall und Schäden vorliegen oder die Länge der Untersuchung würde die Qualität und Tiefe des jeweiligen Gutachtens indizieren, reichen hierfür nicht aus.
1.4 Die Rüge der Klägerin, die Tatsachenaufklärung sei deshalb einseitig und zu ihren Lasten erfolgt, weil der Beweisantrag auf Einvernahme von Prof. S., Dr. H. und Dipl. Psychologin W. zur weiteren Erläuterung des Gutachtens vom 8. Juli 2013 abgelehnt worden ist, kann ebenfalls keinen Erfolg haben.
Zu Recht hat das Gericht bei der Ablehnung des Beweisantrags gemäß § 86 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen, dass von Seiten der Klägerin nicht dargetan wurde, welche neuen bzw. weiteren Erkenntnisse im Hinblick auf die Sachverhaltsermittlung die nähere Erläuterung des Gutachtens des BKH A. durch die Gutachter hätte erbringen können. Hier fehlt es an substantiiertem Vortrag. Das Verwaltungsgericht hat sich in überzeugender Weise mit den amtsärztlichen Gutachten und Stellungnahmen sowie mit den Gutachten Dr. K. vom 24. Februar 2014 und Prof. S. Dr. H. W. vom 8. Juli 2013 auseinander gesetzt und seine Schlussfolgerungen ausführlich begründet. Eine weitere Sachaufklärung im Sinne von § 86 Abs. 1 VwGO war auch aus Sicht des Senats nicht geboten.
1.5 Soweit die Klägerin allein eine für sie günstigere Beurteilung des Sachverhalts durch das Gericht anstrebt, macht sie weder eine unzureichende Sachaufklärung noch eine Verletzung rechtlichen Gehörs geltend, sondern greift die Beweiswürdigung des Gerichts an, ohne ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils aufzuzeigen.
Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Soweit eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Erstgerichts gerügt wird, liegt der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur dann vor, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Derartige Fehler bei der verwaltungsgerichtlichen Überzeugungsbildung werden vorliegend nicht aufgezeigt. Dass das Verwaltungsgericht die haftungsausfüllende Kausalität aufgrund der vorliegenden Umstände anders als im Gutachten des BKH A. vom 8. Juli 2013 bewertet, macht die Beweiswürdigung nicht fehlerhaft. Es hat sich hiermit weder in Widerspruch zu den gutachterlichen Feststellungen gesetzt noch gegen Denkgesetze verstoßen. Allein die Möglichkeit einer anderen Beurteilung der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (vgl. BayVGH, B.v. 15.2.2016 – 14 ZB 14.1016 – juris Rn. 7).
1.6 Soweit das Erstgericht im Rahmen einer weiteren Begründung auch darauf verweist, dass der von der Klägerin behauptete Ursachenzusammenhang bzw. die im Gutachten vom 8. Juli 2013 diesbezüglich gezogene Schlussfolgerung nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 26.9.2012 – 2 B 97.11 – juris Rn. 14) vereinbar sei, wonach psychische Erkrankungen jedenfalls dann regelmäßig nicht auf einem Dienstunfall beruhen, wenn der Beamte nur verhältnismäßig geringe Unfallfolgen erlitten hat, ist auch dieser Vortrag nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zu begründen.
Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang ausführlich dargelegt, dass es sich vorliegend auf der Grundlage der nachvollziehbaren Ausführungen der Polizeiärztin Dr. K. und der anerkannten Dienstunfallfolgen um einen typischen Streifendiensteinsatz ohne schwerwiegende Verletzungsfolgen gehandelt hat, bei dem im Regelfall davon ausgegangen werden kann, dass ein gesunder, hinreichend belastbarer Beamte jedenfalls keine dauerhaften Schäden davonträgt. Besonders schwerwiegende Verletzungsfolgen sind auch im Rahmen des Zulassungsantrags nicht vorgetragen, Anhaltspunkte, dass hier ein Ausnahmefall vorliegen könnte, sind ebenfalls nicht dargetan oder ersichtlich.
2. Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 und 3 GKG (wie Vorinstanz).
Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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