Medizinrecht

Prozesskostenhilfe, Erhebung der Kosten für eine bei der Anfahrt abgebrochenen Fahrt zur Vorführung vor einer Expertendelegation des vermuteten Herkunftslandes, Transportkosten als Kosten zur Vorbereitung der Abschiebung, Keine Erledigung der Grundverfügung durch Nichterscheinen, Zwangsweise Vorführung keine Freiheitsentziehung, Anforderungen an ein Attest bei zwangsweiser Vorführung

Aktenzeichen  B 6 K 20.196

Datum:
11.6.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 24946
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG § 60 a Abs. 2c S. 3, § 66 Abs. 1, § 67 Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 82 Abs. 4 S. 1 und 2
GG Art. 104 Abs. 2 S. 1

 

Leitsatz

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.
Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ihre Klage gegen die Verpflichtung zur Zahlung von Kosten, die bei einer gescheiterten Vorführung entstanden sind.
Die Klägerin, geboren am …, ist nach eigenen Angaben Staatsangehörige der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien, verfügt aber über keine Ausweispapiere.
Am 21.10.2010 reiste sie erstmals in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 11.11.2010 einen Asylantrag. Zur Durchführung des Asylverfahrens erhielt sie eine Aufenthaltsgestattung, die in der Folgezeit mehrmals verlängert wurde. Am 24.11.2010 wurde ihr eine Gemeinschaftsunterkunft in der Stadt F* … als Wohnsitz zugewiesen. Zuständige Ausländerbehörde war zunächst das Landratsamt F* … Mit Bescheid vom 11.02.2011 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ihren Asylantrag in vollem Umfang ab. Dagegen ließ die Klägerin am 02.03.2011 Klage zum Verwaltungsgericht Bayreuth erheben, die das Gericht am 26.10.2011 abwies (B 3 K 11.30059). Dieses Urteil wurde am 15.12.2011 rechtskräftig.
Am 20.02.2012 sprach die Ausländerbehörde mit ihr über ihre Ausreiseverpflichtung und erteilte ihr wegen Passlosigkeit eine Duldung gemäß § 60a AufenthG. Am 01.03.2012 stellte sie einen Asylfolgeantrag, den das Bundesamt am 12.04.2012 ablehnte. Dagegen ließ sie am 05.05.2012 Klage erheben, die das Verwaltungsgericht Bayreuth mit Urteil vom 08.05.2013 abwies (Az. B 3 K 12.30089). Den Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 02.08.2013 ab (Az. 21 ZB 13.30234).
Am 11.02.2014 ließ die Klägerin bei der Ausländerbehörde beantragen, ihren Wohnsitz außerhalb der Gemeinschaftsunterkunft zu nehmen, da sie laut einem Attest eines … Facharztes für Allgemeinmedizin vom 12.12.2013 an einer mittelschweren depressiven Störung mit psychosomatischem Beschwerdebild leide, die durch die spezielle Situation in der Gemeinschaftsunterkunft verschlimmert werde. Am 21.10.2014 wurde ihr die Wohnsitznahme in der privaten Unterkunft erlaubt, wo sie bis heute wohnt. Am 20.09.2014 heiratete sie (nur) kirchlich einen Landsmann.
Im März 2015 gestattete ihr das Landratsamt F* … durch einen entsprechenden Vermerk in ihrer Duldungsbescheinigung die Beschäftigung. In der Folgezeit übte sie verschiedene Erwerbstätigkeiten aus.
Am 05.01.2019 ging bei der Regierung von Oberfranken – Zentrale Ausländerbehörde, Dienststelle Bayreuth (ZAB) -, die seit 12.12.2018 die ausländerrechtliche Zuständigkeit übernommen hatte, ein weiterer Antrag auf Gestattung der Erwerbstätigkeit ein. Da die ZAB diesen Antrag nicht positiv verbeschied, ließ die Antragstellerin am 01.02.2019 bei Gericht beantragen, ihr vorläufig die weitere Beschäftigung als Hilfskraft zu erlauben. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 07.03.2019 lehnte das Verwaltungsgericht Bayreuth den Antrag auf Gestattung der Erwerbstätigkeit ab. Zur Begründung verwies das Gericht u. a. darauf, die Erwerbstätigkeit dürfe nicht erlaubt werden, weil die Antragstellerin es zu vertreten habe, dass ihr Aufenthalt nicht beendet werden könne, weil sie bei der Beschaffung eines Reisepasses, der dafür erforderlich sei, nur unzureichend mitwirke bzw. mitgewirkt habe (Az. B 6 E 19.100).
Am 03.04.2019 fand bei der ZAB ein Ausreisegespräch statt, über das die Behörde einen Aktenvermerk fertigte. Darin ist festgehalten, dass die Klägerin auf Nachfrage erläutert habe, sie habe Stress, weil sie immer habe arbeiten dürfen, nun aber nicht mehr. Dann sei sie in Tränen ausgebrochen, habe augenscheinlich bewusst verzögert geatmet und versucht, sich den Finger in den Hals zu stecken, vermutlich um Erbrechen herbeizuführen. Nachdem sie mit niemandem mehr gesprochen habe, habe man einen Rettungswagen geholt, der die Klägerin ins Klinikum B* … gebracht habe.
Von dort wurde sie am gleichen Tag ins Bezirkskrankenhaus B* … (BKH) verlegt, wo sie vom …2019 bis …2019 stationär behandelt wurde. Wie sich aus der Ausländerbehörde am 17.07.2019 in Kopie vorgelegten Vorläufigen Arztbrief des BKH an ihren Hausarzt vom 24.04.2019 ergibt, wurde bei der Klägerin eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (F32.2) und Anpassungsstörungen (F 43.2) diagnostiziert. Bei der wegen der Sprachbarriere schwierigen Anamnese habe die Klägerin berichtet, sie sei seit Januar 2019 arbeitslos und ihr drohe die Abschiebung. Deshalb sei sie gedrückter Stimmung, und ihr Antrieb gemindert, sie leide unter Ängsten und Schlafstörungen und hege ab und zu Suizidgedanken. Das Gespräch bei der Ausländerbehörde am 03.04.2019, bei der ihr viele Fragen bezüglich der Abschiebung gestellt worden seien, habe sie gestresst. Als Ergebnis des stationären Aufenthalts hielt das BKH fest, die dreiwöchige Behandlung habe dazu geführt, dass die bei der Aufnahme bestehenden depressiven Symptome sich langsam, aber deutlich gebessert hätten. Die Klägerin solle sich weiterhin in ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung begeben. Diese Aufforderung machte sich die Klägerin in der Folgezeit zu eigen.
Mit Bescheid vom 11.09.2019 verpflichtete die ZAB die Klägerin, am 14.10.2019 um 11:00 Uhr zum Zweck der Identitätsfeststellung in Form einer Anhörung durch eine Expertendelegation aus der Republik Äthiopien im Dienstgebäude des Bayerischen Landesamtes für Asyl- und Rückführungen (LfAR) in München zu erscheinen (Ziffer 1). Die sofortige Vollziehung dieser Aufforderung wurde angeordnet (Ziffer 3). Für den Fall, dass sie dieser Verpflichtung nicht nachkomme, wurde ihr die zwangsweise Vorführung bei der Expertendelegation zu einem anderen Termin angedroht (Ziffer 2). Dieser Bescheid wurde ihrem Verfahrensbevollmächtigten gegen Empfangsbekenntnis am 13.09.2019 zugestellt; er wurde bestandskräftig.
Zur Begründung führte die Behörde aus, zur Klärung der Identität der Klägerin und zur Beschaffung eines gültigen Heimreisedokuments, bei der die Klägerin nicht im erforderlichen Umfang mitgewirkt habe, sei es erforderlich, dass sie persönlich bei der Delegation vorstellig werde, dort die notwendigen Anträge stelle und die notwendigen Angaben mache. Die zwangsweise Durchsetzung der Anordnung zur persönlichen Vorsprache, die die Behörde androhe, wahre den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. In den beigefügten „Hinweisen“ machte die Behörde ausdrücklich darauf aufmerksam, dass eine Rückführung in das Heimatland der Klägerin an diesem Termin nicht stattfinde.
Mit Telefax von Montag, 14.10.2019, das bei der ZAB um 08:22 Uhr einging, teilte der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin mit, die Klägerin sei aus gesundheitlichen Gründen an der Teilnahme am Termin in München gehindert. Zum Nachweis legte er ein von Freitag 11.10.2019 datierendes „Attest“ des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. R. aus F* …vor, der der Klägerin bescheinigte, sie leide an einer psychischen Erkrankung und könne wegen der Gefahr einer akuten Verschlimmerung den Termin am 14.10.2019 nicht wahrnehmen. Zum Anhörungstermin in München erschien die Klägerin nicht.
Nachdem die Klägerin zum Anhörungstermin in München nicht erschienen war, eröffnete das LfAR am gleichen Tag die Möglichkeit, die Klägerin bis 17.10.2019 zwangsvorführen zu lassen. Daraufhin erteilte die ZAB der Polizeiinspektion F* … einen Schubauftrag für den 17.10.2019. Unter „Krankheiten“ gab die Ausländerbehörde an, die Klägerin trage vor, an einer depressiven Episode zu leiden.
Wie sich aus einer Kurzmitteilung der Polizeiinspektion F* …an die ZAB vom gleichen Tag ergibt, die einer der beiden begleitenden Polizeibeamten verfasst hatte, traf die Polizei die Klägerin an diesem Tag um 06:45 Uhr an ihrer Wohnung an. Die Polizisten erklärten ihr, aufgrund ihres Fernbleibens vom 14.10.2019 müsse sie nun zwangsweise vorgeführt werden. Zu diesem Zeitpunkt habe die Klägerin einen fitten Eindruck gemacht. In Höhe Nürnberg-Feucht habe sich die Klägerin während der Fahrt dann gemeldet und darüber geklagt, schlecht Luft zu bekommen. Die Polizei habe daraufhin den nächstmöglichen Parkplatz (G* …West, Fahrtrichtung München) angesteuert. Die Klägerin habe dann, so die Polizei, eine Art „Schnappatmung“ gestartet und vergeblich versucht, sich zu übergeben. Daraufhin habe die Polizei einen Rettungswagen zur Örtlichkeit bestellt. Die beiden Polizeikräfte und die zwei eintreffenden Rettungssanitäter seien davon ausgegangen, dass die Klägerin zwar aufgeregt gewesen sei, ihre ganze „Show“ allerdings „gespielt“ gewesen sei. Der Notarzt habe sich nicht festlegen wollen, sondern darauf gedrungen, dass die Klägerin in die Klinik R* … verbracht werde. Dort sei sie in der Notaufnahme zwei Stunden untersucht worden. Aus einer „Ärztlichen Bescheinigung“ vom 17.10.2019 des behandelnden Arztes des Kreisklinikums R* … ergibt sich, dass er sich nicht in der Lage sah, eine eindeutige Transportfähigkeit zu attestieren. Außerdem liege das Attest von Herrn Dr. R., F* … vor, der eine Vorstellung nicht für möglich erachte. Die Klägerin wurde deshalb stationär aufgenommen. Die beiden Polizeibeamten fuhren vom Kreisklinikum R* … zurück zu ihrer Dienststelle nach F* … Noch am gleichen Tag übersandte die Polizeiinspektion F* … der ZAB eine Mitteilung über die entstandenen Kosten. Fahrtkosten seien in Höhe von 54,00 EUR (180 km x 0,30 EUR pro km), Personalkosten in Höhe von 810,00 EUR (2 Beamte x 15 Einsatzstunden x 54,00 EUR) angefallen. An Reisekosten errechnete die Dienstelle insgesamt 09,00 EUR (2 x 4,50 EUR Tagegeld). Den Gesamtbetrag bezifferte die Polizei auf 873,00 EUR.
Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 29.01.2020 forderte der Beklagte die Klägerin auf, die in Verbindung mit ihrer am 17.10.2019 gescheiterten Vorführung bei der Expertendelegation aus Äthiopien in München entstandenen Kosten (hier: Fahrt- und Personalkosten) in Höhe von 873,00 EUR zu zahlen und behielt sich die Einforderung weiterer Kosten vor, die von der Klägerin aufgrund der Vorführung zu tragen seien.
Zur Begründung führte der Beklagte aus, die Klägerin habe als Ausländerin die Kosten zu tragen, die durch ihre Abschiebung entstanden seien. Zu den Kosten der Zwangsmaßnahme zählten auch die im Rahmen der Vorbereitung einer möglichen Abschiebung entstandenen Kosten. Die Behörde mache die sich aus der beigefügten Kostenmitteilung der Polizeiinspektion F* … aufgeführten Kosten geltend. Die Ausländerbehörde sei kraft Gesetzes verpflichtet, die Vorführungskosten zu erheben und habe dabei kein Ermessen.
Mit Telefax vom 28.02.2020 hat die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth erheben und beantragen lassen, den Bescheid des Beklagten vom 29.01.2020 aufzuheben.
Zugleich hat sie beantragen lassen,
der Klägerin für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren.
Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse samt Belegen wurde mit Schriftsatz vom 10.01.2021 vorgelegt.
Zur Begründung führte der Prozessbevollmächtigte aus, die Kostenforderung sei rechtswidrig, weil die begonnene zwangsweise Vorführung der Klägerin rechtswidrig gewesen sei.
Das Zwangsmittel habe nicht eingesetzt werden dürfen, weil der Klägerin, die den Termin am 14.10.2019 aus Gesundheitsgründen nicht habe wahrnehmen können, nicht zuvor erneut seitens der Ausländerbehörde Gelegenheit zur freiwilligen Vorsprache gegeben worden sei. Auch die Polizeibeamten hätten die Klägerin nicht darauf hingewiesen, dass sie ihrer Verpflichtung freiwillig nachkommen könne. Zudem unterliege eine zwangsweise Vorführung als zeitweiliger Freiheitsentzug dem Richtervorbehalt. Außerdem liege es auf der Hand, dass die Klägerin, der für den 14.10.2019 eine psychische Erkrankung attestiert worden sei, drei Tage später nicht in der Lage sein könne, zur Vorsprache nach München zu reisen. Das vorgelegte Attest habe nicht die im § 60a Abs. 2c Sätze 2 und 3 AufenthG genannten Voraussetzungen an eine ärztliche Bescheinigung erfüllen müssen. Diese gesetzlichen Anforderungen beträfen die Frage des Nachweises eines (dauerhaften) Hindernisses für eine Abschiebung ins Herkunftsland. Darüber hinaus habe immerhin ein Psychiater aufgrund des Attestes die stationäre Aufnahme der Klägerin im Krankenhaus zur Beobachtung verfügt.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hält dem Klägerbevollmächtigten entgegen, das Attest erfülle nicht einmal ansatzweise die gesetzlichen Anforderungen an eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung. Es sei von einem Allgemeinmediziner ausgestellt worden und völlig unsubstantiiert und lasse nicht einmal erkennen, ob die Klägerin am 11.10.2019 überhaupt in der Praxis dieses Allgemeinmediziners vorstellig geworden sei. Es handle sich ganz offenbar um ein sogenanntes „Gefälligkeitsattest“. Da das Attest deshalb unbeachtlich gewesen sei, habe die ZAB von der Reisefähigkeit der Klägerin ausgehen müssen. Die zwangsweise Vorführung unterliege keinem Richtervorbehalt, weil dadurch das Recht auf Freiheit der Person nicht entzogen, sondern nur eingeschränkt werde.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und die in elektronischer Form vorgelegte Behördenakte verwiesen.
II.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gemäß § 166 VwGO, §§ 114 ff. ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Wird ihr Prozesskostenhilfe bewilligt, so ist ihr im Verfahren ohne Anwaltszwang nach § 121 Abs. 2 ZPO ein Anwalt beizuordnen, wenn die Vertretung durch einen Anwalt erforderlich ist.
Hinreichende Erfolgsaussicht auf Rechtsverfolgung oder -verteidigung liegt vor, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers aufgrund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zutreffend oder zumindest vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht mindestens von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Es muss also aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass der Kläger mit seinem Begehren durchdringen wird.
Maßgeblich für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussichten ist der Zeitpunkt der Bewilligungs- oder Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrages. Die Entscheidungsreife tritt regelmäßig nach Vorlage der vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen sowie nach einer Anhörung der Gegenseite mit angemessener Frist zur Stellungnahme ein (§ 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO; BayVGH in st. Rspr., vgl. nur BayVGH, B. v. 28.02.2020 – 10 C 20.32 – juris Rn. 13). Die Prozesskostenhilfeunterlagen sind erst dann vollständig vorgelegt, wenn bei Gericht neben dem Antrag auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und entsprechende Belege eingereicht wurden (§ 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz1 ZPO).
Nach diesen Grundsätzen war der Prozesskostenhilfeantrag entscheidungsreif, nachdem der Prozessbevollmächtigte der Klägerin am 12.01.2021 die bis dorthin noch ausstehende Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der Klägerin nebst Belegen nachgereicht hatte.
Zu diesem Zeitpunkt bot die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die zulässige Klage ist nach summarischer Prüfung aller Wahrscheinlichkeit nach unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 29.01.2020, dessen Aufhebung die Klägerin begehrt, ist rechtmäßig und verletzt sie deshalb nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Gemäß § 66 Abs. 1 AufenthG hat der Ausländer Kosten, die durch die Abschiebung entstehen, zu tragen. Die Kosten der Abschiebung umfassen auch die bei der Vorbereitung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten sowie sämtliche durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten (§ 67 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AufenthG).
1. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist eröffnet.
Bei den geltend gemachten Kosten handelt es sich um Kosten zur Vorbereitung einer Abschiebung. Denn die Kosten für den Transport der Klägerin in einem Dienstfahrzeug zum Sitz der Dienststelle München des LfAR, wo die Anhörung durch die äthiopische Expertendelegation stattfinden sollte, sowie die Personalkosten für die beiden Polizeibeamten, die die Vorführung durchführten, sind Kosten, die dem Ziel dienen, eine Abschiebung der Klägerin durch Ermittlung ihrer Staatsangehörigkeit zu ermöglichen (BVerwG, U. v. 08.05.2014 – 1 C 3.13 – BVerwGE 149, 320 = InfAuslR 2014, 328 jew.Rn.18). Diese Aufwendungen hatte die seit Jahren vollziehbar ausreisepflichtige Klägerin veranlasst, weil sie nicht bei der Beschaffung eines Passes oder Passersatzes im notwendigen Umfang mitgewirkt hatte, so dass eine Anhörung durch eine Delegation ihres vermuteten Heimatlandes Äthiopien erforderlich wurde, um ihre Identität zu klären und ein gültiges Heimreisedokument zu beschaffen, ohne dass es darauf ankäme, dass die zwangsweise Vorführung der Kostenverursacherin gescheitert ist (BayVGH, U. v. 15.12.2013 – 24 B 03.1049 – InfAuslR 2004, 252/254).
2. Die Klägerin hat für die geltend gemachten Kosten allen Anhaltspunkten nach dem Grunde nach aufzukommen.
Ein Ausländer haftet für die Kosten einer Abschiebung und damit auch ihrer Vorbereitung nur, wenn die ergriffenen Maßnahmen ihn nicht in seinen Rechten verletzen (BVerwG, U. v. 16.10.2012 – 10 C 6.12 – BVerwGE 144, 326 = InfAuslR 2013, 67, jew. Rn. 20).
Gemäß § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG kann, soweit es zur Vorbereitung einer Abschiebung erforderlich ist, angeordnet werden, dass ein Ausländer bei ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich erscheint. Kommt der Ausländer dieser Anordnung nicht nach, kann sie zwangsweise durchgesetzt werden (§ 82 Abs. 4 Satz 2 AufenthG).
a) Die einfachgesetzlichen Voraussetzungen für die zwangsweise Durchsetzung der Anordnung vom 11.09.2019 lagen nach der gebotenen summarischen Prüfung vor.
Der Beklagte hatte für den Fall, dass die Klägerin ihre Verpflichtung nicht freiwillig erfüllen würde, die zwangsweise Vorführung gemäß Art. 36 Abs. 1 Satz 1 BayVwZVG angedroht. Die Klägerin war ihrer bestandskräftig ausgesprochenen Verpflichtung, bei der äthiopischen Expertendelegation am 14.10.2019 um 11:00 Uhr in München zu erscheinen, nicht nachgekommen. Diese Verpflichtung hatte sie zu erfüllen, auch wenn sie am Tag der Vorführung um 08:22 Uhr bei der ZAB ein Attest hatte vorlegen lassen, weil der Beklagte die Anordnung für sofort vollziehbar erklärt hatte (Ziffer 3 des Bescheides vom 11.09.2019) und die Klägerin dagegen nicht vor Gericht (mit Erfolg) die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer gegen die Anordnung gerichteten Anfechtungsklage beantragt hatte. Am 17.10.2019 konnte die Anordnung zwangsweise vollstreckt werden, weil der Grundverwaltungsakt, der dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 13.09.2019 zugestellt worden war, am Montag, den 14.10.2019 bestandskräftig geworden war. Die Anordnung konnte bestandskräftig werden, weil dieser Verwaltungsakt sich nicht dadurch erledigt hatte, dass die Klägerin am 14.10.2019 um 11:00 Uhr nicht zur Anhörung in München erschien. Ein Verwaltungsakt erledigt sich erst, wenn er nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist. Daran gemessen hat sich die Vorführungsanordnung nicht erledigt, weil sie die Grundlage für den Leistungsbescheid über die Erhebung von Abschiebungskosten bildet (BVerwG, U. v. 08.05.2014 – 1 C 11.15 – InfAuslR 2017, 137 Rn. 29 zu einer Abschiebungsanordnung mit ausdrücklicher Aufgabe der im Urteil v. 08.05.2014 – 1 C 3.13 – BVerwGE 149, 320 = InfAuslR 2014, 328, jew. Rn. 19 vertretenen Rechtsauffassung). Schließlich spricht nach summarischer Prüfung nichts dafür, dass die Ausländerbehörde oder die in Vollzugshilfe tätige Polizei die Klägerin am 17.10.2019, wie ihr Klägerbevollmächtigter geltend macht, hätten erneut dazu anhören müssen, ob sie nunmehr bereit sei, freiwillig bei der Delegation in München zu erscheinen. Die Vollstreckungsbehörde kann das angedrohte Zwangsmittel anwenden, wenn die Verpflichtung nicht innerhalb der in der Androhung bestimmten Frist erfüllt wird (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 BayVwZVG). Von dieser Befugnis kann die Behörde nach Ablauf der Frist sofort Gebrauch machen, ohne dass es einer nochmaligen besonderen Festsetzung des Zwangsmittels nach vorheriger Anhörung bedürfte (Käß in: Diehl/Adolph/Käß, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, Stand Januar 2021, Art. 37 BayVwZVG Rn. I., 1.).
b) Die zwangsweise Vorführung stand nach der im Prozesskostenhilfeverfahren vorzunehmenden Prüfung auch mit übergeordnetem Recht im Einklang.
aa) Die zwangsweise Vorführung der Klägerin bedurfte wegen des damit verbundenen Eingriffs in ihre Freiheit der Person aller Wahrscheinlichkeit nach keiner vorherigen richterlichen Entscheidung.
Gemäß Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG hat über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung nur der Richter zu entscheiden.
Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges, um ein Verhalten durchzusetzen, zu dem der jeweils Betroffene verpflichtet ist, sind nicht notwendig mit einem so intensiven Eingriff in die körperliche Bewegungsfreiheit verbunden, dass sie nicht bloß die Freiheit beschränken, sondern als Freiheitsentziehungen den besonderen Schutz des Art. 104 Abs. 2 GG auslösen (so BVerwG, U. v. 23.06.1981 – 1 C 78/77 – BVerwGE 62, 325 = NJW 1982, 537/537 zur Abschiebung).
Bewertet man davon ausgehend die Intensität des Eingriffs in die körperliche Bewegungsfreiheit bei einer Vorführung zur Erzwingung des persönlichen Erscheinens (§ 82 Abs. 4 Satz 2 AufenthG) ergibt sich, dass dabei nicht der Eingriff in die Bewegungsfreiheit des Ausländers im Vordergrund steht wie es etwa bei einem Festhalten des Ausländers der Fall wäre. Vielmehr richtet sich die Maßnahme darauf, dass er zur Vorbereitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen z.B. vor einer Expertendelegation seines vermuteten Herkunftslandes erscheint, Angaben macht und Anträge stellt. Die Auswirkung auf seine Bewegungsfreiheit stellt sich lediglich als eine sekundäre, kurzfristige Folge der Erfüllung der Mitwirkungspflicht dar. Deshalb wird die Freiheit des Ausländers, wenn eine zwangsweise Vorführung im Rahmen einer nachvollziehbaren und effektiven Einsatzplanung in der bei solchen Vorführungen erforderlichen Zeitspanne durchgeführt wird, nicht zeitweise entzogen, sondern nur beschränkt (OVG Bautzen, U. v. 24.11.2011 – 3 A 130/11 – juris Rn. 33; Hailbronner in: Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Januar 2021, § 82 AufenthG, Rn. 84 – 86 m. w. N.).
Nach diesen Maßstäben war vor der zwangsweisen Vorführung der Klägerin höchstwahrscheinlich keine richterliche Entscheidung einzuholen gewesen. Die Klägerin wurde um 06:45 Uhr abgeholt, um sicherzustellen, dass sie um 11:00 Uhr an einer für 15 bis 20 Min. dauernden Befragung durch die Expertendelegation ihres Heimatlandes teilnimmt. Damit sollte die dann allerdings zwischendrin abgebrochene Maßnahme in dem bei solchen Vorführungen erforderlichen Zeitraum durchgeführt werden.
bb) Die Anwendung unmittelbaren Zwangs durch die Vorführung wahrte allen Anhaltspunkten zufolge nach auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme der Ausländerbehörde, für die später Kosten erhoben werden, ist aus der behördlichen Sicht bei ihrer Durchführung – also ex ante – zu beurteilen (BVerwG, U. v. 16.06.2012 – 10 C 6.12 – BVerwGE 144, 326 = InfAuslR 2013, 67, jew. Rn. 22).
Als die Ausländerbehörde am 15.10.2019 entschied, die Klägerin zwangsweise vorführen zu lassen, stellte sich die Maßnahme aus ihrer Sicht als zumutbar dar. Deshalb war der Beklagte nicht gehalten, auf die zwangsweise Vorführung zu verzichten.
Dem kann die Klägerin voraussichtlich nicht entgegenhalten, sie habe mit Telefax ihres Prozessbevollmächtigten vom 14.10.2019, das bei der Ausländerbehörde um 08:22 Uhr eingegangen ist, ein Attest vorgelegt, mit dem der Nachweis geführt worden sei, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht an dem Termin teilnehmen könne.
Die Reiseunfähigkeit kann nicht schon dadurch mit Erfolg geltend gemacht werden, dass überhaupt ein Attest vorgelegt wird. Denn es obliegt zwar der fachlichen Beurteilung von approbierten Ärzten, ob ein Ausländer eine Reise ins Ausland oder im Inland antreten kann. Die Entscheidung, ob deshalb eine Abschiebung und entsprechend auch eine zwangsweise Vorführung bei einer Auslandsvertretung auszusetzen ist, obliegt aber der Ausländerbehörde (OVG Bautzen, B. v. 19.03.2019 – 3 B 430/18 – InfAuslR 2019, 328 Rn. 14 f.). Um ihr eine sachgerechte Entscheidung zu ermöglichen, ist der Ausländer, der einwendet, er könne aus gesundheitlichen Gründen an einer zwangsweisen Vorführung nicht teilnehmen, verpflichtet, rechtzeitig eine aktuelle nachvollziehbare medizinische Bescheinigung vorzulegen.
Am 15.10.2019, als der Beklagte über die Durchführung der Vorführung befand, lagen dem Beklagten der Arztbrief des BKH an den Hausarzt der Klägerin vom 24.04.2019 und das Attest ihres Hausarztes vom 11.10.2019 vor, die allen Anhaltspunkten nach beide den Beklagten nicht dazu veranlassen mussten, die Klägerin nicht für gesundheitlich geeignet für die zwangsweise Vorführung zu halten.
Der in einer Klinik für Psychiatrie verfasste „Vorläufige Arztbrief,“ der auf der Grundlage eines stationären Aufenthalts vom 03.04.2019 bis 24.04.2019 eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (F32.2) und Anpassungsstörungen (F43.2) diagnostizierte, kommt zu dem Schluss, dass die Klägerin ihre damalige depressive Episode vor der Entlassung überstanden hatte und ambulant weiterbehandelt werden sollte. Die Bescheinigung genügt damit zwar den qualitativen Anforderungen, die an eine ärztliche Bescheinigung zu stellen sind, war jedoch am 15.10.2019 nicht mehr als aktuelle Bescheinigung zur Beurteilung einer lediglich mehrstündigen Vorführung innerhalb Bayerns anzusehen.
Das aktuelle Attest vom 11.10.2019 genügt dagegen offenbar den an eine solche Bescheinigung zu stellenden qualitativen Anforderungen nicht. Zum einen fehlt dem Verfasser als Allgemeinmediziner die Kompetenz, psychische Erkrankungen zu diagnostizieren, weil dazu nur ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie in der Lage ist (BayVGH, U. v. 06.07.2020 – 13a B 18.32817 – juris Rn. 30). Zum anderen sind die fachlichen Anforderungen an eine ärztliche Bescheinigung nicht erfüllt. Es kann offenbleiben, ob die Qualitätskriterien, die § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung für eine ärztliche Bescheinigung zur Glaubhaftmachung einer Erkrankung als inländischen Abschiebungshindernis aufstellt, analog auf den gesetzlich nicht geregelten Fall des Nachweises einer krankheitsbedingten Unzumutbarkeit einer zwangsweisen Vorführung im Inland gemäß § 82 Abs. 4 Satz 2 AufenthG anwendbar sind. Zwar soll damit zum einen ein dauerhaftes inländisches Abschiebungshindernis und zum anderen um die Reisefähigkeit an einem bestimmten Tag nachgewiesen werden. Doch ist beiden Sachverhalten gemeinsam, dass eine Bescheinigung beigebracht werden muss, dass die medizinischen Voraussetzungen für eine Reiseunfähigkeit, sei es für eine dauerhafte Rückkehr ins Heimatland, sei es für eine lediglich mehrstündige Fahrt zu einer Dienststelle oder Auslandsvertretung im Inland, vorliegen. Die Ausführungen in dieser müssen dazu nachvollziehbar sein. Deshalb spricht viel dafür, auch an Atteste zur Bescheinigung der Reisefähigkeit selbst im Inland die gesetzlich festgeschriebenen Qualitätsmaßstäbe anzulegen, sofern im Einzelfall nichts Anderes geboten erscheint.
Denn selbst wenn man geringere als die gesetzlichen Maßstäbe anlegt, genügt das vorgelegte Attest ihnen aller Wahrscheinlichkeit nicht: Der Arzt, der das Attest fertigte, nannte weder die psychische Erkrankung im Einzelnen noch stellte er klar, ob sich die Klägerin bei ihm vor Ausstellung der Bescheinigung erneut persönlich vorstellt und er sie untersucht hatte.
Hinzu kommt, dass das Attest, obwohl der Bescheid dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin bereits am 13.09.2019 zugegangen war, erst am Freitag, den 11.10.2019 ausgestellt wurde und der Behörde nicht einmal drei Stunden vor dem ursprünglichen Termin zur Vorsprache am Montag, den 14.10.2019 zuging. Es deutet deshalb vieles darauf hin, dass (zumindest auch) mit der Vorlage des Attestes sozusagen in letzter Minute darauf spekuliert wurde, der konkrete Amtswalter werde in der Regel nicht in der Lage sein, den ärztlichen Befund durch ein anderes ärztliches Gutachten zu widerlegen und deshalb die Vorführung würde stornieren müssen (zu dieser Vorgehensweise bei Abschiebungen vgl. BT-Drs. 18/7538, S. 19). Damit fehlt es auch an der rechtzeitigen Vorlage des Attestes.
Weiter bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Polizei, die gem. Art. 67 Abs. 1 Satz 1 BayPAG Vollzugshilfe leistete, verpflichtet gewesen wäre, die die Kosten verursachende zwangsweise Vorführung am 17.10.2019, mit der sie beauftragt worden war, zu unterlassen. Dafür spricht insbesondere, dass laut der Ärztlichen Bescheinigung des Kreisklinikums R* …vom gleichen Tag der sie dort untersuchende Mediziner, der entgegen dem Vorbringen ihres Prozessbevollmächtigten kein Psychiater war, nicht ausführte, dass es der Gesundheitszustand der Klägerin es von vornherein nicht erlaubt hätte, sie vorzuführen. Vielmehr ging er davon aus, dass sich der Gesamtzustand der Klägerin während der Vorführung verschlechtert habe. Dennoch bescheinigte ihr keine Reiseunfähigkeit, sondern sah sich aufgrund der nur kurzen Diagnostik und den Schwierigkeiten bei der Anamnese lediglich in der Lage, ihr „keine eindeutige Transportfähigkeit“ zu attestieren und nahm sie in der Kreisklinik stationär auf.
3. Die Kosten wurden auch allen Anhaltspunkten nach zu Recht in Höhe von 873,00 EUR geltend gemacht.
Zwar macht der Prozessbevollmächtigte der Klägerin geltend, anders, als von der Polizeiinspektion Forchheim angenommen, betrage die Fahrtstrecke von F* … nach R* … und zurück nicht 180 km, sondern nur 150 km. Diese Angabe entspricht zwar den Tatsachen. Maßgeblich sind aber nicht die Kosten für die direkte Strecke zwischen F* …und R* …, sondern die tatsächlich entstandenen (Umweg-) Kosten. Deshalb ist von der Strecke Polizeiinspektion F* … – B* …(Wohnung der Klägerin) – Rastplatz G* … West (Abbruch des Transports nach München) – Kreisklinik …Notaufnahme – Polizeiinspektion F* …, d.h. 1 km, 73 km, 31 km, 75 km, insgesamt also 180 km auszugehen.
Zu den von der Klägerin veranlassten und zu übernehmenden Gesamtkosten rechnen auch die Kosten für die Leerfahrten ohne die Klägerin, die mit dem Notarztwagen vom Rastplatz G* … West in das Kreisklinikum R* … gebracht wurde und nicht mit nach F* …zurückfuhr.
4. Bot die Klage damit allen Anhaltspunkten zufolge keine Aussicht auf Erfolg, kann die Klägerin, die keinen ausdrücklichen Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwaltes gestellt hat, im Übrigen auch nicht gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 121 Abs. 2 ZPO beanspruchen, dass ihr Rechtsanwalt …, beigeordnet wird.


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