Medizinrecht

Quarantäneanordnung, enge Kontaktperson, schwer zu überblickende Kontaktsituation

Aktenzeichen  Au 9 E 21.1534

Datum:
20.7.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 21399
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 123 Abs. 1 S. 2
IfSG § 28
Allgemeinverfügung des BayStMGP vom 14. April 2021
geändert durch Bekanntmachung vom 28. Mai 2021 (Az. G51z-G8000-2021/505-63)

 

Leitsatz

1. Die Fallgruppe der schwer zu überblickenden Kontaktsituation erfasst Konstellationen, in denen eine Infektion mit dem Coronavirus innerhalb einer in sich geschlossenen Gruppe auftritt und das Risiko einer Ansteckung aufgrund des Näheverhältnisses innerhalb der Gruppe so groß ist, dass auf eine individuelle Risikoermittlung ausnahmsweise verzichtet werden kann. Nicht erfasst werden hingegen rein hypothetische Begegnungen verschiedener Gruppen am selben Urlaubsort.
2. Dem abstrakten Infektionsrisiko anlässlich einer Urlaubsreise wird bereits durch die Absonderungspflicht nach § 4 der Coronavirus-Einreiseverordnung Rechnung getragen.

Tenor

I. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die am 16. Juli 2021 mündlich angeordnete Quarantäne der Antragstellerin mit sofortiger Wirkung zu beenden.
II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin wendet sich im Wege vorläufigen Rechtsschutzes gegen die ihr gegenüber bis einschließlich 22. Juli 2021angeordneten Quarantäneverpflichtung.
Die Allgemeinverfügung des bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 14. April 2021 zur Quarantäne von Kontaktpersonen und von Verdachtspersonen und der Isolation von positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Personen (AV Isolation, Az. G51z-G8000-2021/505-38, BayMBl. 2021 Nr. 276), geändert durch Bekanntmachung vom 28. Mai 2021 (Az. G51z-G8000-2021/505-63), enthält insoweit folgende Regelung:
„Allgemeinverfügung
1. Begriffsbestimmung
Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung gelten, soweit nicht anders angegeben, für folgende Personen (betroffene Personen):
1.1 Personen, denen vom Gesundheitsamt mitgeteilt wurde, dass sie aufgrund eines engen Kontakts zu einem bestätigten Fall von COVID-19 nach den jeweils geltenden Kriterien des Robert Koch-Instituts enge Kontaktpersonen sind, die ein erhöhtes Infektionsrisiko haben (enge Kontaktpersonen).“
(…)
2.1.1.1 Enge Kontaktpersonen müssen sich unverzüglich nach der Mitteilung des Gesundheitsamts gemäß Nr. 1.1 in Quarantäne begeben, sofern keine anderweitige Anordnung der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde erfolgt. Das Gesundheitsamt nimmt die Kontaktdaten auf und belehrt die Kontaktpersonen unverzüglich schriftlich oder elektronisch über die einzuhaltenden Maßnahmen.“
Nach den Kriterien des Robert Koch-Instituts werden enge Kontaktpersonen wie folgt definiert:
„3.1. Definition enger Kontaktpersonen
Kontaktpersonen zu einem bestätigten COVID-19-Fall werden bei Vorliegen mindestens einer der folgenden Situationen als enge Kontaktpersonen (mit erhöhtem Infektionsrisiko definiert:
1. Enger Kontakt (<1,5m, Nahfeld) länger als 10 Minuten ohne adäquaten Schutz (adäquater Schutz = Fall und Kontaktperson tragen durchgehend und korrekt MNS [Mund-Nasen-Schutz] oder FFP2-Maske).
2. Gespräch mit dem Fall (Face-to-face-Kontakt, <1,5m, unabhängig von der Gesprächsdauer) ohne adäquaten Schutz (adäquater Schutz = Fall und Kontaktperson tragen durchgehend und korrekt MNS [Mund-Nasen-Schutz] oder FFP2-Maske) oder direkter Kontakt (mit respiratorischem Sekret).
3. Gleichzeitiger Aufenthalt von Kontaktperson und Fall im selben Raum mit wahrscheinlich hoher Konzentration infektiöser Aerosole unabhängig vom Abstand > 10 Minuten, auch wenn durchgehend und korrekt MNS (Mund-Nasen-Schutz) oder FFP2-Maske getragen wurde.
3.1.1 Beispielhafte Konstellationen für enge Kontaktpersonen
– (…)
– Optional (nach Ermessen des Gesundheitsamtes, auch im Hinblick auf die Praktikabilität): Personen mit Aufenthalt mit dem bestätigten COVID-19-Fall in einem Raum (auch für eine Dauer < 10 Minuten), oder schwer zu überblickende Kontaktsituation (z.B. Schulklassen, gemeinsames Schulessen, Gruppenveranstaltungen) und unabhängig von der individuellen Risikoermittlung“
Die Antragstellerin reiste im Rahmen einer privat organisierten Abiturreise am 3. Juli 2021 nach Kroatien und kehrte am 8. Juli 2021 zurück.
Am 15. Juli 2021 wurde dem Landratsamt mitgeteilt, dass es im Zusammenhang mit der Abiturreise nach Kroatien im Zuständigkeitsbereich eines anderen bayerischen Landratsamts zu einem Ausbruchsgeschehen unter rückkehrenden Schülern gekommen sei. Zugleich wurde dem Landratsamt eine Liste von Schülern im eigenen Zuständigkeitsbereich, die ebenfalls an der Abiturreise nach Kroatien teilgenommen hatten, mit dem Hinweis übersandt, dass es sich bei diesen um mögliche Kontaktpersonen handeln könne. Unter diesen Schülern war auch die Antragstellerin.
Direkte, enge Kontakte der einzelnen Schüler zu positiv auf das Coronavirus getestete Personen konnten nicht benannt werden.
Am 16. Juli 2021 wurde der Antragstellerin vom Landratsamt telefonisch mitgeteilt, dass sie sich aufgrund des diffusen Ausbruchsgeschehen bis einschließlich 22. Juli 2021 häuslich abzusondern habe.
Die Antragstellerin verfügt seit dem 9. Juli 2021 über den vollständigen Impfschutz gegen eine Infektion mit Covid-19. Ein von der Antragstellerin am 16. Juli 2021 durchgeführter PCR-Test war negativ.
Mit Schriftsatz vom 19. Juli 2021 beantragt die Antragstellerin im Wege vorläufigen Rechtsschutzes sinngemäß,
die mündlich angeordnete Quarantäne mit sofortiger Wirkung zu beenden.
Zur Begründung ist ausgeführt, die Quarantäneanordnung sei rechtswidrig und unverhältnismäßig. Die Antragstellerin sei bereits zweimal geimpft. In einer ersten telefonischen Kontaktaufnahme sei ihr durch das Gesundheitsamt mitgeteilt worden, dass die Quarantäne bei Vorliegen eines negativen PCR-Test aufgehoben werde. Noch vor Erhalt des Testergebnisses sei gegenüber der Antragstellerin dann jedoch mündlich eine zwingende Quarantäne bis einschließlich 22. Juli 2021 angeordnet worden. Die zweimalige Impfung und das (spätere) negative Testergebnis seien nicht mehr berücksichtigt worden. Die Quarantäneanordnung widerspreche den Vorgaben des Robert Koch-Instituts.
Das Landratsamt ist dem Antrag mit Schriftsatz vom 19. Juli 2021 entgegengetreten und beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wird ausgeführt, die Antragstellerin habe an einer privat organisierten Abiturreise nach Kroatien teilgenommen, bei welcher es zu einem diffusen Ausbruchsgeschehen gekommen sei. Von einem anderen bayerischen Landratsamt sei mitgeteilt worden, dass eine Ansteckung der Antragstellerin nicht ausgeschlossen werden könne, da es sich bei der Fahrt um eine Großveranstaltung ohne Abstand und Maske gehandelt habe. Am 16. Juli 2021 sei das Landratsamt durch die Regierung von * über eine vergleichbare Abiturreise nach Korfu informiert und auf die Empfehlungen des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) zum Kontaktpersonenmanagement in diesen Fällen hingewiesen worden. Hiernach sei bei engen Kontaktpersonen ohne Genesenen- oder Impfnachweis auch bei negativem Testnachweis eine 14-tägige Quarantäne empfohlen. Bei Reisenden ohne Genesenen- oder Impfnachweis, bei denen sich während der Ermittlungen kein Hinweis auf einen Status als enge Kontaktperson ergeben habe, sei eine erneute Testung nach einer Woche und eine weitere häusliche Absonderung bis zum Eingang des Testergebnisses empfohlen. Falls diese zweite Testung ebenfalls negativ ausfallen sollte und die Reisenden weiterhin keine COVID-19-typischen Symptome zeigen bzw. nicht anderweitig eine Indexperson in der Busgruppe bekannt geworden ist, könne die Absonderung beendet werden.
Aufgrund der großen Anzahl der Teilnehmer an der Abiturreise sei die Kontaktsituation als unübersichtlich einzustufen gewesen. Es habe sich um ein landkreisübergreifendes diffuses Ausbruchsgeschehen gehandelt. Da eine Kontaktpersonenermittlung dieser Größenordnung zu unübersichtlich gewesen sei und auch der Indexfall nicht mehr ermittelbar gewesen sei, sei auf Basis der Empfehlungen der Regierung von * und des LGL eine konsequente Quarantänemaßnahme für alle im Zeitpunkt des Reiseantritts nicht vollständig geimpften oder genesenen Teilnehmer angeordnet worden. Die 14-tägige Quarantäne sei ab der Rückreise am 8. Juli 2021 berechnet worden, da bis zu diesem Tag Kontakt zwischen den Teilnehmern bestanden habe.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie zum Vorbringen der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist zulässig und begründet.
1. Der Antrag ist zulässig. Er richtet sich gegen den Freistaat Bayern als richtigen Antragsgegner und ist als Antrag nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. Der Antrag ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem erkennbaren Rechtsschutzziel auszulegen, §§ 88, 122 VwGO. Erkennbares Ziel der Antragstellerin ist es, sobald wie möglich aus der noch andauernden Quarantäne-Verpflichtung entlassen zu werden. In Bezug auf ein derartiges Begehren ist in einer Hauptsache keine Anfechtungsklage statthaft, sodass der richtige Antrag vorläufigen Rechtsschutzes hier der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 VwGO ist.
2. Der Antrag ist auch begründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Erforderlich ist für einen Erfolg des Antrags, dass der Antragsteller einen materiellen Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung gerade im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (Anordnungsgrund) glaubhaft machen kann.
Grundsätzlich dient die einstweilige Anordnung der vorläufigen Sicherung eines Anspruchs bzw. der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses. Wird mit der begehrten Entscheidung die Hauptsache vorweggenommen, sind an die Prüfung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch qualifizierte Anforderungen zu stellen, d.h. der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nur dann in Betracht, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg in der Hauptsache spricht und dem Antragsteller durch das Abwarten in der Hauptsache schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare, Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (BVerfG, B.v. 25.10.1988 – 2 BvR 745/88 – juris; vgl. BayVGH, B.v. 18.3.2016 – 12 CE 16.66 – juris).
a) Der Anordnungsgrund folgt vorliegend daraus, dass die häusliche Quarantäne, in der sich die Antragstellerin seit dem 16. Juli 2021 befindet, eine massive Einschränkung der Fortbewegungsfreiheit darstellt und die alltägliche Lebensführung der Antragstellerin in nicht unerheblichem Maße beeinträchtigt.
b) Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
(1) Die Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 14. April 2021, geändert durch Bekanntmachung vom 28. Mai 2021 (AV Isolation), begegnet bei summarischer Prüfung keinen rechtlichen Bedenken. Sie findet in §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 29 Abs. 1 und 2, 30 Abs. 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) eine ausreichende Rechtsgrundlage und ist mit höherrangigem Recht vereinbar.
(2) Im Fall der Antragstellerin liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer 14-tägigen Quarantäne als enge Kontaktperson nach Ziffer 2.1.1.1 der AV Isolation nicht vor. Nach den gemäß Ziffer 1.1 der AV Isolation für die Einstufung maßgebenden Kriterien des Robert Koch-Instituts (abrufbar unter: https://bit.ly/3BhsRqB, zuletzt abgerufen am 20. Juli 2021) handelt es sich bei der Antragstellerin nicht um eine enge Kontaktperson, für die eine 14-tägige Quarantäne anzuordnen ist.
(aa) Eine individuelle Risikoermittlung ist im Fall der Antragstellerin nicht erfolgt, sodass keine belastbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie tatsächlich einen engen Kontakt im Sinne der Vorgaben des Robert Koch-Instituts zu einem bestätigten COVID-19-Fall hatte.
(bb) Das Landratsamt begründet die gegenüber der Antragstellerin unabhängig von einer individuellen Risikoermittlung getroffene Anordnung vielmehr mit der nicht überschaubaren Kontaktsituation im Zusammenhang mit der Abiturreise nach Kroatien.
Grundsätzlich können Personen nach den Vorgaben des Robert Koch-Instituts in Fällen einer schwer zu überblickenden Kontaktsituation ausnahmsweise auch unabhängig von einer individuellen Risikoermittlung als enge Kontaktpersonen eingestuft werden. Beispielhaft werden insoweit Schulklassen, gemeinsame Schulessen oder Gruppenveranstaltungen genannt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend jedoch nicht erfüllt.
Die Fallgruppe der schwer zu überblickenden Kontaktsituation erfasst Konstellationen, in denen eine Infektion mit dem Coronavirus innerhalb einer in sich geschlossenen Gruppe auftritt und das Risiko einer Ansteckung aufgrund des Näheverhältnisses innerhalb der Gruppe so groß ist, dass auf eine individuelle Risikoermittlung ausnahmsweise verzichtet werden kann.
Nicht erfasst werden hingegen rein hypothetische Begegnungen verschiedener Reisegruppen am selben Urlaubsort. In diesem Fall ist die Gefährdung vergleichbar mit der Situation eines Individualreisenden, der im Rahmen seines Urlaubs in Kontakt mit einer Menschenansammlung kommt, inmitten derer sich mit dem Coronavirus infizierte Personen befinden. Insoweit handelt es sich um ein lediglich abstraktes Infektionsrisiko anlässlich einer Urlaubsreise, dem bereits durch die Absonderungspflicht nach § 4 der Verordnung zum Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag (Coronavirus-Einreiseverordnung, BAnz AT 10.6.2021 V2) Rechnung getragen wird, sofern die Einreise aus einem Risikogebiet erfolgt.
Ausgehend hiervon käme im Fall der Antragstellerin eine Quarantäneanordnung ohne individuelle Risikoermittlung allenfalls bei Auftreten eines Indexfalls innerhalb der aus den Mitschülern der Antragstellerin bestehenden Reisegruppe beziehungsweise der im selben Bus reisenden Abiturienten in Betracht. Nach bisherigen Erkenntnissen hat sich innerhalb dieser denkbaren Gruppen jedoch kein Teilnehmer nachweislich mit dem Coronavirus infiziert. Der Antragsgegner stützt die Anordnung der Quarantäne damit ausschließlich auf den gemeinsamen Aufenthalt der Antragstellerin mit nicht näher bekannten infizierten Personen am selben Urlaubsort ohne den Nachweis einer tatsächlichen Begegnung mit einer infizierten Person. Damit knüpft die Quarantäneanordnung jedoch an ein rein hypothetisches Geschehen an und löst sich vollständig von dem grundsätzlichen Erfordernis eines engen Kontakts zu einer positiv auf das Coronavirus getesteten Person.
(cc) Im Übrigen widerspricht das Vorgehen auch den vom Antragsgegner vorgebrachten Vorgaben der Regierung von * bzw. des LGL. Hiernach kann die Absonderung von Reisenden ohne Genesenen- oder Impfnachweis, bei denen sich während der Ermittlungen kein Hinweis auf einen Status als enge Kontaktperson ergeben hat, beendet werden, wenn eine Testung nach einer Woche negativ ausfällt, sich keine COVID-10-typischen Symptome zeigen und keine Indexperson in der Busgruppe bekannt geworden ist.
Diese Voraussetzungen wären im Fall der Antragstellerin erfüllt gewesen. Ein bei ihr am 16. Juli 2021, d.h. 8 Tage nach der Rückkehr aus Kroatien, durchgeführter PCR-Test war negativ, sie zeigte keine COVID-19-typischen Symptome und ein positiver Fall der Busgruppe der Antragstellerin ist nicht bekannt geworden.
Die Antragstellerin hätte daher auch nach den internen Vorgaben des Antragsgegners nach dem Vorliegen des negativen Testergebnisses am 16. Juli 2021 aus der Quarantäne entlassen werden müssen.
(dd) Die weitergehende Frage, inwieweit der nach der Rückkehr aus Kroatien mittlerweile vollständig bestehende Impfschutz der Antragstellerin der Anordnung einer 14-tägigen Quarantäne als enge Kontaktperson entgegenstand, war daher nicht mehr zu klären.
(3) Auch eine allgemeine Folgenabwägung führt im streitgegenständlichen Fall letztlich zu einem Überwiegen des Interesses der Antragstellerin an der Beendigung des Eingriffs in ihre Grundrechte auf Freiheit ihrer Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz – GG) und ihre allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG). Der an die maximale Inkubationszeit angelehnte Quarantänezeitraum von 14 Tagen ist fast abgelaufen, die Antragstellerin verfügt seit dem 9. Juli 2021 über den vollständigen Impfschutz und ein bei ihr am 16. Juli 2021 durchgeführter PCR-Test war negativ. Unter Berücksichtigung dessen überwiegt das Interesse der Antragstellerin an der Beendigung des Eingriffs in ihre Grundrechte das öffentliche Interesse an dem Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung und der Sicherung des Gesundheitssystems.
3. Dem Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Das Gericht orientiert sich dabei am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Nach dessen Nr. 1.5 beträgt der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Regel die Hälfte des in der Hauptsache gebotenen Streitwerts.


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