Medizinrecht

Sozialgerichtliches Verfahren – Sachverständigenvergütung – gerichtliche Heranziehung von Sachverständigen – öffentlich-rechtliche Indienstnahme – Abtretbarkeit des Vergütungsanspruchs an eine ärztliche Verrechnungsstelle – medizinisches Gutachten zur Feststellung einer Erwerbsminderung – Zuordnung zur Honorargruppe M 2 – Erstattung besonderer Leistungen – Anwendung der GOÄ 1982 nur in den im JVEG ausdrücklich normierten Fällen

Aktenzeichen  L 1 JVEG 1033/20

Datum:
21.12.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Thüringer Landessozialgericht 1. Senat
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:LSGTH:2021:1221.L1JVEG1033.20.00
Normen:
§ 1 JVEG
§ 4 Abs 1 S 1 JVEG
§ 9 Abs 1 JVEG
§ 10 Abs 2 JVEG
Anl 1 JVEG
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Spruchkörper:
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Leitsatz

1. Die Vorschriften des BGB finden grds auf die Heranziehung von Sachverständigen keine Anwendung. Denn die gerichtliche Heranziehung eines Sachverständigen ist eine öffentlich-rechtliche Indienstnahme, die nicht zivilrechtlichen Vorschriften unterliegt. Der vom Gericht bestellte Sachverständige handelt daher nicht im Rahmen eines Dienst- oder Werkvertrags. Ob die Abtretung eines Vergütungsanspruchs eines Sachverständigen nach dem JVEG entsprechend §§ 398 ff BGB und der damit verbundene Eintritt in die verfahrensrechtliche Stellung als Berechtigter im Sinne des § 4 Abs 1 S 1 JVEG überhaupt (gegebenenfalls mit welchen Modifikationen) zulässig ist, ist daher zweifelhaft. (Rn.13)


2. Bei unwirksamer Einwilligung des Begutachteten in die Weitergabe von Behandlungsdaten ist eine Abtretung von Vergütungsansprüchen eines gerichtlichen Sachverständigen nach dem JVEG an eine ärztliche Verrechnungsstelle wegen Verstoßes gegen die ärztliche Schweigepflicht iVm § 203 Abs 1 Nr 1 StGB nach § 134 BGB nichtig. (Rn.14)


3. Ein medizinisches Sachverständigengutachten zur Feststellung einer Erwerbsminderung im Sinne von § 43 SGB VI ist grundsätzlich der Honorargruppe M 2 zuzuordnen. Allein die Benennung und Prüfung zB von einschlägigen Leitlinien oder der Kriterien, die für die Bejahung von Erkrankungen auf psychiatrischem Fachgebiet im Gutachten abzuprüfen sind, begründet nicht die Annahme eines hohen Schwierigkeitsgrades. (Rn.29)


4. Die GOÄ (juris: GOÄ 1982) findet nur in den im JVEG ausdrücklich normierten Fällen Anwendung. Eine entsprechende oder analoge Anwendung kommt nicht in Betracht, denn sie widerspricht dem Wortlaut (“soweit”) und dem Charakter als eng auszulegende Sondervorschrift (vgl LSG Erfurt vom 9.11.2015 – L 6 JVEG 570/15). (Rn.32)

Tenor

Die Entschädigung für das Gutachten vom 13. Oktober 2020 wird auf 4.580,48 Euro festgesetzt.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Gründe

I.
Im Klageverfahren mit dem Aktenzeichen L 12 R 900/18 beauftragte der Berichterstatter des 12. Senats mit Beweisanordnung vom 26. Mai 2020 den Erinnerungsführer mit der Erstellung eines Gutachtens nach § 106 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Mit Verfügung vom 22. Juni 2020 genehmigte der Berichterstatter des 12. Senats die Durchführung einer testpsychologischen Zusatzuntersuchung und die Zusatzdiagnostik in Form eines EEG und evozierten Potentialen. Hinsichtlich der vom Erinnerungsführer angesprochenen Erörterung differenzialdiagnostischer Probleme führte er aus, dass solche von den Beweisfragen abgedeckt seien.
Am 13. Oktober 2020 erstellte der Erinnerungsführer sein Gutachten und legte zugleich das testpsychologische Zusatzgutachten vor. In einer Kostenrechnung der Ärztlichen Verrechnungsstelle B GmbH machte diese für die testpsychologische Zusatzuntersuchung eine Vergütung i. H. v. 582,32 Euro geltend, welche vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gewährt wurde. In einer weiteren Vergütungsrechnung vom 4. November 2020 machte die Ärztliche Verrechnungsstelle B GmbH für das erstellte Sachverständigengutachten eine Vergütung i. H. v. zunächst 9.196,35 Euro geltend. Diese Kostenrechnung wurde am 10. November 2020 auf einen Betrag von 6.296,35 Euro reduziert. Vorgelegt wurde zugleich eine Generalabtretung des Erinnerungsführers vom 1. April 2019 an die Ärztliche Verrechnungsstelle B GmbH hinsichtlich seiner Vergütungsansprüche als Sachverständiger. Des Weiteren wurde vorgelegt eine Einwilligung zur externen Abrechnung der Klägerin aus dem Verfahren L 12 R 900/18. Mit Verfügung vom 16. November 2020 kürzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (UdG) die Vergütungsabrechnung auf 4.784,98 Euro und wies diesen Betrag an. Zur Begründung führte er aus, dass ausgehend von einem Zeitaufwand von 50 Stunden und der Honorargruppe M 2 i. H. v. 75 Euro zuzüglich Schreibauslagen, Zweitschriften, GOÄ Ziffern 827, 828 und der gesetzlichen Mehrwertsteuer ein Betrag von 4.784,98 Euro erstattungsfähig sei.
Dagegen hat der Erinnerungsführer am 23. November 2020 Erinnerung eingelegt. Die Kürzung der Honorargruppe von M 3 auf M 2 sei nicht haltbar. Das JVEG sehe die Honorargruppe M 3 für Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad vor. Der hohe Schwierigkeitsgrad sei in der Rechnung ausdrücklich begründet und auf die entsprechenden Passagen im Gutachten hingewiesen worden
Der Erinnerungsführer beantragt,
die Vergütung für das Gutachten vom 13. Oktober 2020 auf 6.296,35 Euro festzusetzen.
Die Erinnerungsgegnerin führt aus, dass der Anweisungsbeamte den Zeitansatz plausibel mit 50 Stunden ermittelt habe. Das Gutachten sei zutreffend der Honorargruppe M 2 zugeordnet worden. Ein hoher Schwierigkeitsgrad sei nicht zu erkennen. Die übliche Auseinandersetzung mit Vorgutachten begründe keine Honorierung nach M 3. Die erforderliche Auseinandersetzung mit einer Vielzahl von Vorbefunden und Vorgutachten bedinge nur einen höheren Zeitaufwand beim Aktenstudium und bei der Abfassung der Beurteilung. Die vorgenommene Auszahlung in Bezug auf die geltend gemachten Aufwendungen gemäß Ziffer 827, 828 GOÄ von insgesamt 176,30 Euro sei zu beanstanden. Die durchgeführte Testdiagnostik könne nicht nach den Grundsätzen der GOÄ abgerechnet werden. Nach § 10 Abs. 2 JVEG bemesse sich das Honorar für Leistungen der in Abschnitt O des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen bezeichneten Art in entsprechender Anwendung dieses Gebührenverzeichnisses nach dem 1,3fachen Gebührensatz. Die vom Erinnerungsführer geltend gemachten GOÄ-Nr. 827 und 828 seien nicht im Abschnitt O der Anlage zur GOÄ enthalten. Die GOÄ finde nur in den vom JVEG ausdrücklich normierten Fällen Anwendung. Ob der erforderliche Zeitaufwand für die durchgeführten Testungen bereits durch das Zusatzgutachen abgerechnet sei, könne nicht abschließend beurteilt werden. Der entsprechende Zeitaufwand sei nach § 9 Abs. 1 JVEG nur dann besonders zu vergüten, sofern der entsprechende Zeitaufwand nicht bereits in der Rechnung vom 4. November 2020 enthalten sei.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
II.
Zuständig für die Entscheidung ist nach § 4 Abs. 7 S. 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) und dem Geschäftsverteilungsplan des Thüringer Landessozialgerichts in Verbindung mit dem Geschäftsverteilungsplan des 1. Senats der Berichterstatter.
Auf die nach § 4 Abs. 1 JVEG zulässige Erinnerung wird die Entschädigung für das Gutachten vom 13. Oktober 2020 auf 4.580,48 Euro festgesetzt.
Trotz der Generalabtretung vom 1. April 2019 ist von einer Antragsbefugnis des Erinnerungsführers auszugehen.
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG erfolgt die Festsetzung der Vergütung durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse diese beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Berechtigter ist gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz i. V. m. Satz 1 Nr. 1 JVEG, wer als Sachverständiger beauftragt worden ist. Insoweit ist der Erinnerungsführer als Sachverständiger durch den Berichterstatter des 12. Senats beauftragt worden. Seine Antragsbefugnis hat der Erinnerungsführer auch nicht durch die Generalabtretung vom 1. April 2019 verloren. Macht ein Dritter allerdings ausdrücklich geltend, dass er durch Abtretung oder eine anderweitige Vereinbarung den Anspruch des eigentlich beauftragten Sachverständigen erworben habe, so könnte dieser zwar in die verfahrensrechtliche Stellung als Berechtigter im Sinne des § 4 Absatz 1 S. 1 JVEG eingetreten sein.
Der Senat muss in diesem Verfahren aber nicht entscheiden, inwieweit die Abtretung eines Vergütungsanspruchs eines Sachverständigen nach dem JVEG und der damit verbundene Eintritt in die verfahrensrechtliche Stellung als Berechtigter im Sinne des § 4 Absatz 1 S. 1 JVEG überhaupt zulässig ist. Die in Rechtsprechung und Literatur vertretene Auffassung, dass eine solche Abtretung grundsätzlich möglich sei, ist aus Sicht des Senats nicht hinreichend geklärt. Soweit die Abtretung des Vergütungsanspruchs als zulässig angesehen und damit auch die Möglichkeit des Abtretungsempfängers, einen Antrag auf richterliche Festsetzung zu stellen, bejaht wird (vgl. u. a. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. Januar 2019 – L 10 KO 4348/18; Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 22. Dezember 2009 – L 15 SF 348/09; Meyer/Höver/Bach/Oberlack/Jahnke, Kommentar zum JVEG, 27. Auflage 2018, § 2 Rn. 6), werden Besonderheiten bei der Beauftragung von Sachverständigen in den Beschlüssen nicht erörtert, sondern die Abtretbarkeit des Anspruchs und der damit verbundene Eintritt in die verfahrensrechtliche Stellung als Berechtigter im Sinne des § 4 Absatz 1 S. 1 JVEG vorausgesetzt. Tatsächlich wird die Abtretbarkeit des Anspruchs auf Sachverständigenvergütung und Entschädigung für ehrenamtliche Richter und Zeugen im JVEG nicht ausdrücklich thematisiert. Es stellt sich daher die Frage, ob die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über die Abtretung (§§ 398 ff. BGB) entsprechend Anwendung finden können oder ob Besonderheiten des JVEG dem entgegenstehen. Die Vorschriften des BGB finden grds. auf die Heranziehung von Sachverständigen keine Anwendung. Denn die gerichtliche Heranziehung eines Sachverständigen ist eine öffentlich-rechtliche Indienstnahme, die nicht dem bürgerlichen Vertragsrecht unterliegt (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 8. März 2001 – 3 K 25/00 OVG Bln JurBüro 2001, 485). Herangezogen sind Sachverständige oder auch Dolmetscher dann, wenn sie ordnungsgemäß geladen bzw. mit der Erstattung eines Gutachtens oder Fertigung einer Übersetzung beauftragt worden sind. Danach handelt der vom Gericht bestellte Sachverständige nicht im Rahmen eines Dienst- oder Werkvertrags. Seine Vergütung bezieht sich nicht auf das Werk des Sachverständigen, sondern auf seine Tätigkeit als Gehilfe des Gerichts, die er in Erfüllung einer staatsbürgerlichen Pflicht erbringt. Sein Vergütungsanspruch ergibt sich ausschließlich aus dem JVEG. Ob die besondere Stellung der Sachverständigen als Gehilfe des Gerichts und der weiteren Personenkreise, deren Vergütung das JVEG nach § 1 regelt, einer Abtretung von Ansprüchen nach dem JVEG Grenzen setzt bzw. Modifikationen der entsprechend heranzuziehenden Regelungen des BGB erforderlich macht (beispielsweise könnte eine Abtretung erst des endgültig festgesetzten Anspruchs nach dem JVEG im Sinne einer Zahlungsklausel als zulässig angesehen werden oder nur eine Sicherungszession, wenn dem Zedenten die Einziehungsbefugnis verbleibt und er unter gleichzeitigem Ausschluss von § 402 BGB ebenfalls die Forderung selbst weiter einzieht und zur prozessualen Durchsetzung als gewillkürter Prozessstandschafter befugt bleibt, vgl. Cranshaw, jurisPR-InsR 15/2019 Anm. 1), kann jedoch im vorliegenden Fall dahinstehen. Denn der Erinnerungsführer hat seinen Vergütungsanspruch nicht wirksam an die Ärztliche Verrechnungsstelle B GmbH abgetreten.
Die Abtretungserklärung ist schon wegen Verstoßes gegen die ärztliche Schweigepflicht i. V. m. § 203 Nr. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) nach § 134 BGB nichtig. Der Abtretung steht das gesetzliche Verbot der Verletzung von Privatgeheimnissen nach § 134 BGB i. V. m. § 203 Abs. 1 StGB entgegen, weil keine wirksame Einwilligung der Klägerin des Verfahrens L 12 R 900/18 vorliegt. Insoweit kann nichts anderes gelten wie bei der Abtretung an eine privatärztliche Verrechnungsstelle (vgl. dazu BSG, Urteil vom 27. Juni 2018 – B 6 KA 38/17 R, zitiert nach Juris unter Hinweis auf BGHZ 162, 187 ff.). Ein medizinischer Sachverständiger unterliegt bei der Erstellung eines Gutachtens grundsätzlich der ärztlichen Schweigepflicht. Sie gilt umfassend für alle nicht allgemein bekannten Tatsachen, die dem Berufsträger in seiner Eigenschaft als Arzt anvertraut oder sonst bekannt werden. Diese auch gegenüber einem Sachverständigen bestehende Schweigepflicht wird nur insofern modifiziert, als der medizinische Sachverständige gegenüber der Stelle, die ihm den Gutachtenauftrag erteilt hat (Gericht), grundsätzlich keiner Schweigepflicht unterliegt (vgl. dazu ausführlich Kaltenstein, Verwendung von bei Gelegenheit der Begutachtung erhobenen Befunden aus rechtlicher Sicht MedSach, 2001, S. 60/61 m.w.N.; Bieresborn, Datenschutz bei sozialrichterlicher Tätigkeit SGB 2010, S. 501/506; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, 13. Auflage 2020, § 118, Rn. 11 e; Ulsenheimer in Lauf u. a. Handbuch des Arztrechts , 5. Auflage 2019, § 145 Rn. 47). Das Zustandekommen eines Behandlungsvertrages ist keine Voraussetzung für das Eintreten der ärztlichen Schweigepflicht. Es reicht aus, dass die Kenntnisse im Zusammenhang mit der ärztlichen Tätigkeit erworben werden (vgl. Ulsenheimer, Arztstrafrecht in der Praxis, 5. Auflage 2018, Rn. 865). Darunter fällt auch die Tätigkeit als Sachverständiger. Auch zwischen einem Begutachteten und dem Sachverständigen entsteht ein Vertrauensverhältnis, welches die Erwartung rechtfertigt, dass der Sachverständige seine Erkenntnisse nur dem Gericht im Rahmen seines Auftrages mitteilt (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 1992 – 3 StR 367/92 = BGHSt 38, 369/370). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt grundsätzlich vor der Erhebung und Weitergabe von Befunden über den Gesundheitszustand (Anamnese, Diagnose, therapeutische Betreuung), die seelische Verfassung und den Charakter des ärztlich Betreuten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 2015 – 2 BvR 2049/13, zitiert nach Juris). Entsprechend zählen Gesundheitsdaten im Sinne von Art. 4 Nr. 15 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu den besonders geschützten Daten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 DSGVO. Die Schweigepflicht des Sachverständigen besteht daher gegenüber Dritten, d. h. auch gegenüber einer ärztlichen Verrechnungsstelle. Der Sachverständige ist berechtigt und sogar verpflichtet, seinem Auftraggeber alle von ihm im Zusammenhang mit dem Gutachtenauftrag über den Probanden festgestellten Tatsachen mitzuteilen. Im sozialgerichtlichen Verfahren ist Rechtsgrund hierfür zwar nicht, dass der Proband nach gesetzlichen Vorschriften, wie z. B. bei einer Blutentnahme §§ 81 ff. der Strafprozessordnung zur Duldung der ärztlichen Untersuchung verpflichtet ist, wohl aber, dass er mit der Begutachtung einverstanden ist. Hintergrund hierfür ist, dass er sich der Begutachtung in Kenntnis seiner Mitwirkungspflicht bzw. Mitwirkungslast unterzieht und durch sein Erscheinen zur Untersuchung den begutachtenden Arzt zumindest stillschweigend gegenüber dem Auftraggeber von der Schweigepflicht über alle Tatsachen, die der Sachverständige im Rahmen der Erledigung des Gutachtensauftrags ermittelt, entbindet. Dem zu Begutachtenden ist bekannt, dass die gutachterliche Untersuchung den Zweck hat, dem Gericht die erforderlichen Informationen zur Entscheidung bestimmter Fragen zu vermitteln. Er bleibt aber jederzeit Herr über seine gesundheitlichen Daten und hat z. B. die Möglichkeit, der Weitergabe bestimmter Befunde oder Angaben ausdrücklich zu widersprechen, woraus sich für den Sachverständigen das Problem ergeben kann, dass er nicht zur sachgerechten Erstattung des Gutachtens in der Lage ist. Festzuhalten ist, dass der Fortfall der ärztlichen Schweigepflicht des Sachverständigen gegenüber dem Gericht als Auftraggeber allein auf die Tatsachen beschränkt ist, die er im Rahmen des ihm aufgetragenen Gutachtens erfährt und welche zur Beantwortung der Fragestellung des jeweiligen Auftraggebers erforderlich sind. Keinesfalls ist er ohne schriftliche Einwilligung des Begutachteten berechtigt, die Unterlagen an Dritte oder, wie hier, an eine ärztliche Verrechnungsstelle zwecks Erstellung der Abrechnung weiterzuleiten.
Der Verbotstatbestand des § 134 BGB, § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB greift zwar nicht ein, wenn die Informationspflichten des § 402 BGB ausdrücklich abbedungen wurden und folglich die Offenbarung sensibler Patientendaten ausgeschlossen ist (BGH, Urteil vom 21. Januar 2010 – IX ZR 65/09, BGHZ 184, 101 Rn. 11). Die Regelung des § 402 BGB kann auch stillschweigend aufgehoben werden. Dies ist etwa anzunehmen, wenn dem Zedenten im Rahmen einer stillen Zession die Einziehungsbefugnis vorbehalten ist. Hier wurden aber der Schweigepflicht unterliegende Gesundheitsdaten weitergegeben. Dies folgt bereits aus den einleitenden Ausführungen in der Kostenrechnung bzgl. psychischer Erkrankungsbilder und der durchgeführten Untersuchungen. Dies sind unzweifelhaft Gesundheitsdaten im Sinne von Art. 4 Nr. 15 DSGVO und damit Sachverhalte, die der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen.
Eine Erlaubnis folgt nicht aus § 203 Abs. 3 S. 2 StGB. Danach dürfte der Erinnerungsführer fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an seiner beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist. Mit der Neufassung des § 203 StGB im Jahre 2017 verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, Geheimnisträgern, wie zum Beispiel Ärzten, zu ermöglichen, geheimnisgeschützte Informationen mit solchen sonstigen mitwirkenden Personen zu teilen, soweit (!) dies aus praktischen bzw. technischen Gründen erforderlich ist, um die Tätigkeit dieser Personen in Anspruch nehmen zu können, zum Beispiel Outsourcing von IT-Dienstleistungen. Unabhängig von der Frage, ob und in welchem Umfang die Vorschrift die Abtretung einer ärztlichen Forderung an eine Verrechnungsstelle umfasst (vgl. Dochow, Datenschutz und Schweigepflicht: Hürden bei der Weitergabe von Patientendaten an Private Verrechnungsstellen, MedR 2020 S. 348 ff.), liegen die Voraussetzungen bereits deshalb nicht vor, weil es dem Erinnerungsführer zur Erlangung der ihm zustehenden Vergütung unschwer möglich ist, das vom JVEG gesetzlich ausdrücklich geregelte Verfahren zu durchlaufen, welches die Einschaltung einer Verrechnungsstelle gerade nicht kennt.
Die Klägerin des Verfahrens L 12 R 900/18 hat auch nicht durch ihre Unterschrift in die Einwilligung zur externen Abrechnung vom 17. September 2020 der Weitergabe ihrer Daten an eine Verrechnungsstelle wirksam zugestimmt. Diese Einwilligungserklärung genügt nicht den an sie zu stellenden Forderungen. Ein wirksames Einverständnis, das die Weitergabe der dem Schutz des § 203 Abs. 1 Satz 1 StGB unterliegenden Daten rechtfertigen könnte, setzt voraus, dass der einwilligende Patient im Wesentlichen eine zutreffende Vorstellung darüber hat, welchen Umfang und welche Tragweite seine Entscheidung haben kann. Dazu gehört, dass er auch wissen muss, welchen dritten Personen sein von der Verschwiegenheitspflicht entbundener Arzt aus welchem Grund Mitteilungen zukommen lassen will (Senatsbeschluss vom 21. August 2019 – L 1 JVEG 99/19 –, juris). Die entsprechende Aufklärung muss konkret, richtig, vollständig und verständlich sein, damit sie ihre Aufklärungsfunktion erfüllen kann. Diese für eine wirksame Einverständniserklärung im Sinne des § 203 Abs. 1 Satz 1 StGB erforderliche Kenntnis wurde der Klägerin durch das von ihr am 17. September 2020 unterzeichnete Formular nicht vermittelt. Eine im Wesentlichen zutreffende Vorstellung von der Tragweite der Einwilligung hätte zunächst vorausgesetzt, dass der Klägerin des Verfahrens L 12 R 900/18 mitgeteilt wird, dass es um die Geltendmachung des Vergütungsanspruchs nach dem JVEG durch den Erinnerungsführer geht, den sie selbst unter keinem Gesichtspunkt schuldet. Das verwandte Formular betrifft aber die Abrechnung einer Forderung aus einem Behandlungsvertrag mit dem Erinnerungsführer. Ein solcher liegt hier unzweifelhaft nicht vor.
Daher kann der Erinnerungsführer den Vergütungsanspruch selber geltend machen. Dieser ist auf 4.580,48 Euro festzusetzen.
Bei der Entscheidung sind alle für die Bemessung der Vergütung maßgeblichen Umstände zu überprüfen, unabhängig davon, ob sie angegriffen worden sind. Bei der Festsetzung ist das Gericht weder an die Höhe der Einzelansätze noch an den Stundenansatz oder an die Gesamthöhe der Vergütung in der Festsetzung durch den UdG oder den Antrag der Beteiligten gebunden; es kann nur nicht mehr festsetzen, als beantragt ist.
Nach § 8 Abs. 1 JVEG erhalten Sachverständige als Vergütung
1. ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11 JVEG),
2. Fahrtkostenersatz (§ 5 JVEG),
3. Entschädigung für Aufwand (§ 6 JVEG) sowie
4. Ersatz für sonstige und besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12 JVEG).
Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es nach § 8 Abs. 2 JVEG für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt (Satz 1); die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich waren (Satz 2 Halbs. 1).
Die erforderliche Zeit ist nach einem abstrakten Maßstab zu ermitteln, der sich an dem erforderlichen Zeitaufwand eines Sachverständigen mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung bei sachgemäßer Auftragserledigung mit durchschnittlicher Arbeitsintensität orientiert. Nach pflichtgemäßem Ermessen hat das Gericht nachzuprüfen, ob der Zeitansatz erforderlich war (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juli 2007 – 1 BvR 55/07; BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2003 – X ZR 206/98, zitiert nach Juris; ThürLSG Beschlüsse vom 5. März 2012 – L 6 SF 1854/11 B und 21. Dezember 2006 – L 6 B 22/06 SF; Hartmann/Toussaint in Kostenrecht, 50. Auflage 2020, § 8 JVEG Rn. 39). Zu berücksichtigen sind die Schwierigkeiten der zu beantwortenden Fragen unter Berücksichtigung der Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet, der Umfang des Gutachtens und die Bedeutung der Streitsache (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2003 – X ZR 206/98). Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Angaben des Sachverständigen über die tatsächlich benötigte Zeit richtig sind, wenn sich diese in einem gewissen Toleranzbereich bewegen (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Februar 2018 – L 1 JVEG 1189/16; ThürLSG, Beschluss vom 13. August 2013 – L 6 SF 266/13 E, zitiert nach Juris). Die Toleranzgrenze beträgt 15 v. H. Werden die üblichen Erfahrungswerte allerdings um mehr als 15 v. H. überschritten, ist eine Plausibilitätsprüfung anhand der Kostenrechnung und der Angaben des Sachverständigen durchzuführen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Februar 2018 – L 1 JVEG 1189/16 und 21. März 2019 – L 1 JVEG 1072/18, zitiert nach Juris).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist für das Gutachten vom 13. Oktober 2020 ein Zeitaufwand von 50 Stunden erforderlich. Weder der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle noch die Beteiligten dieses Verfahrens haben hinsichtlich des angegebenen Zeitaufwands Bedenken geltend gemacht. Solche sind auch für den Senat nicht ersichtlich.
Streitig ist vorliegend die Honorarhöhe nach § 9 Abs. 1 JVEG. In Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG werden die medizinischen Gutachten entsprechend ihrer Schwierigkeit in drei Honorargruppen (M 1 – M 3) eingeteilt. Die Vergütung erfolgt in der Honorargruppe M 2 (75,00 EUR nach der bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung des JVEG, vgl. § 24 JVEG). Sie wird wie folgt definiert: Beschreibende (Ist-Zustand) Begutachtung nach standardisiertem Schema ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge mit einfacher medizinischer Verlaufsprognose und mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, zum Beispiel Gutachten in Verfahren nach dem Schwerbehindertengesetz oder zur Minderung der Erwerbsfähigkeit und zur Invalidität. Die Honorargruppe M 3 erfordert dagegen Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad. Als Beispiel nennt die Anlage 1 zu § 9 JVEG Begutachtungen spezieller Kausalitätszusammenhänge und/oder differenzialdiagnostischer Probleme und/oder Beurteilungen der Prognose und/oder Beurteilung strittiger Kausalitätsfragen und führt 17 Beispielfälle auf.
In der Honorargruppe M 2 werden die typischen in der Sozialgerichtsbarkeit eingeholten Gutachten mit durchschnittlicher Schwierigkeit vergütet (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Mai 2018 – L 1 JVEG 434/16 –, zitiert nach Juris). Nach dem Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 22. September 2004 (L 12 RJ 3686/04 KO-A; zitiert nach Juris) erfordern Gutachten der Gruppe M 3 umfassende und vielseitige bzw. vielschichtige Überlegungen; die Schwierigkeiten können mit den diagnostischen oder ätiologischen Fragen zusammenhängen (vgl. u.a. ThürLSG, Beschlüsse vom 15. März 2010 – L 6 B 209/09 SF und vom 03. November 2008 – L 6 SF 48/08 –, Juris ). Auch andere Gründe sind denkbar, z. B. eine Vielzahl unklarer oder widerspruchsvoller Befunde oder anamnestischer Angaben. Es genügt nicht, wenn – wie in den meisten Gutachten erforderlich – differentialdiagnostische Überlegungen angestellt werden, sie müssen einen hohen Schwierigkeitsgrad haben (vgl. Keller „Die Liquidation von Schmerzgutachten“ in Egle/Kappis/Schairer/Stadtland , Begutachtung von Schmerzen, 1. Auflage 2014, S. 175, 179). Dafür besteht hier kein ausreichender Anhalt. Ein medizinisches Sachverständigengutachten zur Feststellung einer Erwerbsminderung im Sinne von § 43 SGB VI ist grundsätzlich der Honorargruppe M 2 zuzuordnen. Vor dem Hintergrund des Begriffs der verminderten Erwerbsfähigkeit (§ 43 SGB VI) ist – ausgehend von festgestellten medizinischen Diagnosen – eine Feststellung und Beurteilung des qualitativen und quantitativen Leistungsvermögens des jeweiligen Klägers vorzunehmen. Über die Feststellung des Gesundheitszustands hinausgehende Fragen des Kausalzusammenhangs zwischen den einzelnen festgestellten Gesundheitsstörungen und schädigenden Ereignissen oder Einwirkungen, die typisierend Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad begründen können, sind dagegen nicht zu erörtern. Die Ätiologie der Gesundheitsstörungen bzw. deren trennscharfe Abgrenzung ist rentenrechtlich nicht bedeutsam. Maßgeblich sind vorrangig die mit der Gesundheitsstörung einhergehenden Funktionseinschränkungen, d. h. die Beurteilung der Auswirkungen der Gesundheitsstörung auf das berufliche Leistungsvermögen.
Das Gutachten des Erinnerungsführers umfasst 105 Seiten. Am Ende des Gutachtens erfolgt eine Einordnung der bei der Klägerin vorliegenden Erkrankungen auf psychiatrischem Fachgebiet und deren Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit. Ab Seite 51 werden die vorliegenden Diagnosen diskutiert. Ihre Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit der Klägerin werden ab Seite 92 unten erörtert. Dem kann nicht entnommen werden, dass durch den Sachverständigen äußerst umfangreiche bzw. komplexe differentialdiagnostische Erwägungen angestellt werden mussten. Allein die Benennung und Prüfung z. B. von einschlägigen Leitlinien oder der Kriterien, die für die Bejahung von Erkrankungen auf psychiatrischem Fachgebiet im Gutachten abzuprüfen sind, begründet nicht die Annahme eines hohen Schwierigkeitsgrades. Der Sachverständige ist immer gehalten, sein Gutachten auf der Grundlage des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes unter Berücksichtigung der jeweiligen Leitlinien, Fachbücher und Standardwerke zu erstellen. Anhaltspunkte für eine vertiefende Diskussion und Würdigung des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes sind nicht vorhanden. Allein der mehrfach im Gutachten enthaltene Hinweis auf differenzialdiagnostische Schwierigkeiten bei der Abgrenzung bzw. Diagnose psychiatrischer Erkrankungen begründet keinen derart hohen Schwierigkeitsgrad, welcher eine Einstufung in M 3 rechtfertigt. Daher ist entgegen dem Vergütungsfestsetzungsantrag die Einstufung in die Honorargruppe M 2 vorzunehmen.
Zusätzlich hat der Erinnerungsführer einen Anspruch auf Erstattung seiner Auslagen. Die beantragten GOÄ-Ziffern 827, 828 für ein EEG bzw. ALP/VEP oder SSEP können nicht nach den Grundsätzen der GOÄ abgerechnet werden.
Eine Erstattung besonderer Leistungen ist in § 10 JVEG geregelt. Nach § 10 Abs. 2 JVEG bemisst sich das Honorar für Leistungen der in Abschnitt O des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) bezeichneten Art in entsprechender Anwendung dieses Gebührenverzeichnisses nach dem 1,3-fachen Gebührensatz. Die vom Erinnerungsführer geltend gemachten GOÄ Nummern 857 und 856 sind nicht im Abschnitt O der Anlage zur GOÄ enthalten. Die GOÄ findet nur in den im JVEG ausdrücklich normierten Fällen Anwendung (Thüringer LSG, Beschluss vom 9. November 2015 – L 6 JVEG 570/15, Juris). Eine entsprechende oder analoge Anwendung kommt nicht in Betracht, denn sie widerspricht dem Wortlaut („soweit“) und dem Charakter als eng auszulegender Sondervorschrift.
Soweit durch die Erinnerungsgegnerin die Frage aufgeworfen worden ist, inwieweit die durchgeführte Testdiagnostik bereits durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unter dem 16. November 2020 im Rahmen der Entschädigung für das Zusatzgutachten abgerechnet worden ist, verhält es sich für den Senat so, dass die ausweislich des testpsychologischen Zusatzgutachtens vom 13. Oktober 2020 vorgenommenen Testungen in der Kostenrechnung vom 4. November 2020 mit der Nr. 545601/001550 bezüglich der Abrechnung des testpsychologischen Zusatzgutachtens enthalten sind. Dort wurde für die vorgenommene Hirnleistungsdiagnostik ein Zeitaufwand von insgesamt 6 Stunden in Ansatz gebracht. Unter Einbeziehung der Ausführungen in dem testpsychologischen Zusatzgutachten und dem Hauptgutachten spricht alles dafür, dass der für die Testungen vorgesehene Zeitaufwand im Rahmen des Zusatzgutachtens abgerechnet und entschädigt worden ist.
Danach errechnet sich die Vergütung wie folgt:
Sachverständigenvergütung 50 Std. a 75 Euro
3.750,00 Euro
Schreibauslagen
136,80 Euro
222 Kopien
50,80 Euro
Auslagen/Porto
11,09 Euro
16 % Mehrwertsteuer
631,79 Euro
Gesamtsumme:
4.580,48 Euro.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).


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