Medizinrecht

Streit um Kostenerstattung für Jugendhilfemaßnahmen

Aktenzeichen  AN 6 K 16.02513

Datum:
14.6.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 35095
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
SGB X § 109 S. 1
SGB VIII § 86 Abs. 6, § 89a, § 89f

 

Leitsatz

Für die Abgrenzung von aufgewendeten Kosten i.S.d. § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gegenüber nicht-erstattungsfähigem Verwaltungsaufwand i.S.d. § 109 Satz 1 SGB X kommt es nicht maßgeblich auf die Zuordnung der handelnden Fachkräfte zu einem öffentlichen oder freien bzw. privaten Träger der Jugendhilfe an. Entscheidend sind vielmehr die eindeutige Abgrenzbarkeit im Einzelfall sowie die Zuordenbarkeit der Kosten zu einer konkreten Jugendhilfemaßnahme. (Rn. 40)

Tenor

1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die im Rahmen der Hilfe zur Erziehung in Form einer Erziehungsbeistandschaft gemäß §§ 27, 30 SGB VIII für das Kind … für die Zeit vom 27. März 2012 bis zum 17. Oktober 2014 entstandenen Kosten in Höhe von 5.274,75 EUR und hieraus Zinsen ab 23. Dezember 2016 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu erstatten.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
4. Die Berufung wird zugelassen.

Gründe

A.
Die zulässige Klage ist begründet.
I. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten der geltend gemachte Anspruch auf Kostenerstattung für die Jugendhilfemaßnahme der Erziehungsbeistandschaft zugunsten des Pflegekindes … … vollumfänglich zu.
1. Dieser Anspruch folgt – was zwischen den Beteiligten nicht in Streit steht – dem Grunde nach aus § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Demnach sind Kosten, die ein örtlicher Träger aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Kläger gewährte seit April 2009 gemäß §§ 27, 33 SGB VIII Hilfe zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege in der Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII. Denn zu diesem Zeitpunkt lebte das Pflegekind bereits zwei Jahre bei einer Pflegefamilie, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Klägers hatte, und sein Verbleib bei dieser Pflegefamilie war auf Dauer zu erwarten. Der Kostenerstattungsanspruch richtet sich auch gegen die Beklagte, da diese vor der Begründung der Zuständigkeit des Klägers nach § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII für den Hilfefall örtlich zuständig gewesen war; im Zeitpunkt des Beginns der Hilfeleistung im Jahre 2006 hatten beide Elternteile des Pflegekindes ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Beklagten.
2. Der geltend gemachte Erstattungsanspruch ist auch dem Umfange nach begründet.
a) Die Hilfeleistung in Form der Erziehungsbeistandschaft für das Pflegekind … … entsprach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches Achtes Buch im Sinne des § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII.
Das in dieser Vorschrift zum Ausdruck kommende Gebot der Gesetzeskonformität der aufgewendeten Kosten zielt zum einen darauf ab, dass der erstattungsberechtigte Jugendhilfeträger bei der Leistungsgewährung nicht in Erwartung einer Erstattungsleistung die durch das Achte Buch Sozialgesetzbuch gezogenen Grenzen überschreitet; zum anderen soll der erstattungspflichtige Jugendhilfeträger davor bewahrt werden, Aufwendungen für solche Leistungen erstatten zu müssen, die bei ordnungsgemäßer Leistungsgewährung nach Art oder Umfang so nicht hätten erbracht werden müssen (BVerwG, U.v. 13.6.2013 – 5 C 30/12 – juris Rn. 14 m.w.N.).
Eine solche Grenzüberschreitung steht hier nicht im Raum.
Die vom Kläger durchgeführte Jugendhilfeleistung der Erziehungsbeistandschaft gemäß §§ 27, 30 SGB VIII, für die er Kostenerstattung beansprucht, fiel in dessen Zuständigkeit aus § 86 Abs. 6 SGB VIII. Denn § 86 Abs. 6 SGB VIII begründet eine (Gesamt-)Zuständigkeit des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe für alle Jugendhilfeleistungen, die im Rahmen eines Pflegeverhältnisses erbracht werden. Sie erfasst mithin nicht nur die „reinen“ Pflegeleistungen in Form der laufenden Leistungen („Pflegegeld“) und einmaligen Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen nach Maßgabe des § 39 SGB VIII sowie der Krankenhilfe gemäß § 40 SGB VIII, sondern auch die ergänzenden pädagogischen Leistungen der Hilfe zur Erziehung (BVerwG, U.v. 22.10.2009 – 5 C 16/08 – juris Rn. 15). Hierzu gehören nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII auch die Leistungen der Erziehungsbeistandschaft gemäß §§ 27, 30 SGB VIII.
Auch die konkrete Ausgestaltung der Hilfeleistung, die hier durch eigenes Personal des Klägers erbracht worden ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere die Regelung des § 4 Abs. 2 SGB VIII steht der Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme vorliegend nicht entgegen. Insofern kann hier offen bleiben, inwiefern diese Vorschrift überhaupt ein echtes Vorrang-Nachrang-Verhältnis zwischen öffentlichen und freien bzw. privaten Trägern der Jugendhilfe begründet. Denn es ist vorliegend weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich, dass die konkrete Ausgestaltung der Hilfeleistung durch den Kläger hier den Vorrang eines freien Trägers der Jugendhilfe missachtet hätte. Vielmehr hat sich die vom Kläger gewählte Konstruktion der Leistungserbringung durch eigenes Personal gerade deshalb etabliert, weil der vorhandene Bedarf durch Träger der freien Jugendhilfe nicht ausreichend gedeckt werden konnte.
b) Bei den geltend gemachten Ausgaben handelt es sich auch um aufgewendete Kosten im Sinne des § 89f SGB VIII und nicht um Verwaltungskosten, die nach § 109 Satz 1 SGB X nicht zu erstatten wären.
aa) Aus den Regelungen des § 89f SGB VIII und des § 109 Satz 1 SGB X folgt nicht, dass Kosten für eine Jugendhilfeleistung, die durch eigenes Personal eines öffentlichen Trägers durchgeführt wird, von vornherein von einer Erstattung ausgeschlossen sind.
Aufgewendete Kosten im Sinne des § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts alle Ausgaben eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, die eindeutig abgrenzbar einer bestimmten Jugendhilfemaßnahme individuell-konkret zugeordnet werden können. Zu den hiervon zu unterscheidenden Verwaltungskosten im Sinne des § 109 Satz 1 SGB X gehören demgegenüber alle Aufwendungen, die ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Personal und Sachmittel aufbringt, um einen funktionsfähigen Dienstleistungsapparat vorzuhalten (BVerwG, U.v. 22.10.2009 – 5 C 16/08 – juris Rn. 22; U.v. 22.10.1992 – 5 C 23/89 – juris Rn. 15).
Legt man dieses Begriffsverständnis zu Grunde, so kommt es folglich für die Abgrenzung von aufgewendeten Kosten im Sinne des § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gegenüber nicht-erstattungsfähigem Verwaltungsaufwand im Sinne des § 109 Satz 1 SGB X nicht maßgeblich auf die Zuordnung der handelnden Fachkräfte zu einem öffentlichen oder freien bzw. privaten Träger der Jugendhilfe an. Entscheidend sind vielmehr die eindeutige Abgrenzbarkeit sowie die Zuordenbarkeit der Kosten zu einer konkreten Jugendhilfemaßnahme.
Nichts anderes folgt aus dem Sinn und Zweck der Regelung des § 109 Satz 1 SGB X. Hinter dieser Vorschrift steht der Gedanke der Verwaltungsvereinfachung und der Verwaltungsökonomie. Es sollen Streitigkeiten über Kosten vermieden werden, die bezogen auf einen einzelnen Verwaltungsvorgang häufig nur einen geringen Betrag ausmachen und schwer feststellbar sind, so dass sie der erstattungsberechtigte Träger nur schwer spezifizieren und der erstattungspflichtige Träger sie nur schwer auf ihre Berechtigung überprüfen kann (BVerwG, U.v. 22.10.2009 – 5 C 16/08 – juris Rn. 22; U.v. 22.10.1992 – 5 C 23/89 – juris Rn. 15). Diese Zielrichtung steht einer Erstattungsfähigkeit vorliegend jedoch nicht generell entgegen. Denn in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass auch das aufgrund einer Vereinbarung an einen Träger der freien Jugendhilfe für die Durchführung von Jugendhilfemaßnahmen zu zahlende Entgelt erstattungsfähig ist, soweit nicht die Übertragung der Aufgabenwahrnehmung auf Dritte im Einzelfall ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, U.v. 22.10.2009 – 9 C 16/08 – juris; VG Hamburg, U.v. 13.3.2008 – 13 K 1163/07 – juris). Nach Auffassung des erkennenden Gerichts kann jedoch nichts anderes gelten, wenn Aufgaben zwar durch eigenes Personal des Jugendhilfeträgers erfüllt werden, dieses aber im Einzelfall vergleichbar einem freien Träger aus der allgemeinen Verwaltungsorganisation ausgegliedert ist (in diese Richtung auch VG Hamburg, U.v. 13.3.2008 – 13 K 1163/07 – juris Rn. 23; sowie Loos in Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 89f Rn. 6; vgl. ferner: DIJuF-Rechtsgutachten v. 26.3.2014, JAmt 2014, 196; DIJuF-Rechtsgutachten v. 18.7.2014, JAmt 2015, 24; DIJuF-Rechtsgutachten v. 28.5.2015, JAmt 2015, 308). Zwar mag – worauf die Beklagte zu Recht hinweist – in Fällen, in denen Jugendhilfeleistungen durch eigenes Personal durchgeführt werden, in der Tat ein erhöhtes Risiko dafür bestehen, dass sich der öffentliche Träger durch entsprechenden Verwaltungsaufwand möglichst vieler allgemeiner Kosten durch Zuordnung zu einer konkreten Hilfemaßnahme zu entledigen sucht. Dieses Risiko ist jedoch nicht gegeben, wenn durch eine entsprechende organisatorische Trennung eine ausreichende Abgrenzung von vornherein gewährleistet ist. Sofern das Personal vergleichbar einem freien Träger aus der allgemeinen Verwaltungsorganisation ausgegliedert ist, ist eine unterschiedliche Behandlung der Kostentragungspflicht aus Sicht der Kammer daher nicht gerechtfertigt.
bb) Die Voraussetzungen für eine hinreichende Abgrenzbarkeit und Zuordenbarkeit sind vorliegend gegeben.
(1) Nach dem oben Gesagten ist insofern zum einen erforderlich, dass die mit der abgerechneten Jugendhilfemaßnahme betrauten Fachkräfte eine erkennbare organisatorische Eigenständigkeit aufweisen. Erforderlich ist eine Art der Ausgliederung, die dem echten Outsourcing von Hilfen, beispielsweise auf freie Träger, gleichgesetzt werden kann, so dass es im Ergebnis unerheblich ist, ob diese „Drittkräfte“ echte externe Fachkräfte oder lediglich intern ausgegliederte Einheiten sind (DIJuF-Rechtsgutachten 18.7.2014, JAmt 2015, 24/26).
Diese Voraussetzung liegt hier vor. Der Angestellte des Klägers, der die in Rede stehende Jugendhilfemaßnahme erbracht hat, war organisatorisch in einer Weise aus der allgemeinen Verwaltungsorganisation des Klägers ausgegliedert, die dem echten Outsourcing vergleichbar ist. Insofern ist für das Gericht entscheidend, dass dieser Angestellte behördenintern nach glaubhafter Angabe des Klägers ausschließlich mit der Erbringung von Leistungen im Rahmen der Erziehungsbeistandschaft und der sozialpädagogischen Familienhilfe betraut war. Dies bestätigt auch die im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegte Stellen- bzw. Arbeitsbeschreibung der zuständigen Fachkraft vom 16. März 2011, in der als Aufgabenbereiche lediglich die „Erziehungsbeistandschaften“ und „Sozialpädagogischen Familienhilfen“ aufgeführt sind. Dies zeigt auch die nähere Aufgabenbeschreibung auf Seite 3 dieses Schriftstücks, in der die typischen Tätigkeitsbereiche dieser Hilfemaßnahmen aufgezählt sind. Aus alledem folgt, dass die beauftragte Fachkraft eben nicht als allgemeiner Behördenmitarbeiter mit unterschiedlichen Aufgaben aus dem Bereich der Jugendhilfe fungierte. Vielmehr war sie – insofern vergleichbar mit einer beauftragten externen Fachkraft – ausschließlich mit den Aufgaben der Hilfeleistungen im Bereich des §§ 30 f. SGB VIII betraut, die ihr jeweils für einen konkreten Hilfefall übertragen wurden. Dieser Trennung der Aufgabenbereiche entspricht es auch, dass die Personalausgaben für die handelnde Fachkraft im maßgeblichen Haushalt des Klägers unter dem Unterabschnitt … (dort unter den Haushaltsstellen …*) getrennt von den Entgeltkosten für allgemeine Jugendamtsmitarbeiter im Unterabschnitt … geführt wurden. Für die organisatorische Eigenständigkeit der mit der in Rede stehenden Jugendhilfemaßnahme beauftragten Fachkraft spricht auch, dass diese im Rahmen der streitgegenständlichen Tätigkeit weder über ein eigenes Büro noch über ein eigenes Behördentelefon verfügte und überwiegend von zuhause aus in freier Organisation arbeitete. Vor diesem Hintergrund scheidet es schon von vorneherein weitgehend aus, dass sie für die Betreuung etwaiger sonstiger allgemeiner Verwaltungsaufgaben zusätzlich herangezogen werden konnte.
Eine organisatorische Abgrenzbarkeit entfällt hier auch nicht aufgrund des Inhalts der abgerechneten Leistungen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die in Rede stehenden Leistungen als typische Behördentätigkeiten einzustufen wären, für deren Ausführung regelmäßig Ressourcen innerhalb eines Verwaltungsapparats verfügbar sein müssen (DIJuFRechtsgutachten vom 18.7.2014, JAmt 2015, 24/26). Für die vorliegend in Streit stehenden Leistungen der Erziehungsbeistandschaft ist dies jedoch nicht anzunehmen. Für sie ist die Auslagerung an externe Fachkräfte nach den Ausführungen der Beteiligten weithin üblich.
(2) Die geltend gemachten Kosten sind der in Rede stehenden Jugendhilfemaßnahme auch hinreichend konkret-individuell zuordenbar.
Hierfür hat der erstattungsberechtigte Träger nachzuweisen, dass auf den jeweiligen Einzelfall bezogen eine – über den allgemeinen Verwaltungsaufwand hinausgehende – konkret abgrenzbare und zweckgerichtete Dienstleistung erbracht und abgegolten wurde (DIJuF-Rechtsgutachten vom 18.7.2014, JAmt 2015, 24/26 m.w.N.).
Diese Zuordenbarkeit ist vorliegend durch die konkrete Form der Abrechnung gegenüber der Beklagten gewährleistet. Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich, dass die mit der Hilfeleistung beauftragte Fachkraft den jeweiligen Zeitaufwand für eine Hilfeleistung samt etwaigen Fahrtkilometern im Einzelnen dokumentiert hat; der jeweilige Zeitaufwand ist dann mit einer Stundenpauschale multipliziert und zusammen mit den Fahrtkosten der Beklagten in Rechnung gestellt worden. Dieses Vorgehen entspricht der Form der Abrechnung, wie sie für einen freien Träger gegenüber einem öffentlichen Jugendhilfeträger üblich ist (vgl. Rechnungen des zwischenzeitlich mit der Hilfeleistung beauftragten Trägers der freien Jugendhilfe in Bl. 415 ff. Behördenakte der Beklagten). Hierdurch ist die Zuordnung der geltend gemachten Kosten zu der jeweils in Rechnung gestellten Jugendhilfemaßnahme hinreichend gewährleistet (vgl. BVerwG, U.v. 22.10.2009 – 5 C 16/08 – juris Rn. 24).
Dabei steht es einer ausreichenden Zuordnung nicht im Wege, dass der Kläger für die Berechnung der Stundenkosten auf eine Pauschale zurückgegriffen hat. Insofern ist für den Fall der Beauftragung eines privaten Jugendhilfeträgers anerkannt, dass aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung ein gewisses Maß an Pauschalierung vernünftig und rechtlich unbedenklich ist, da ansonsten praktische Probleme bei der zuverlässigen Ermittlung und Zuordnung des auf den Einzelfall bezogenen Aufwandes unumgänglich wären (BVerwG, U.v. 22.10.2009 – 5 C 16/08 – juris Rn. 25). Dieselben Gründe sprechen auch bei der vorliegenden Organisation der Hilfeleistung dafür, eine Pauschalisierung der Kosten gegenüber einer Spitzabrechnung vorzuziehen.
Zugleich ist die konkrete Höhe der Kostenpauschale in Anbetracht des dem erstattungsberechtigten Trägers nach § 89f Abs. 1 Satz 2 SGB VIII zuzugestehenden Einschätzungsspielraums (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 22.10.2009 – 5 C 16/08 – juris Rn. 27) hier nicht zu beanstanden. Der Kläger hat sich für die Berechnung der Pauschalsätze an einer Aufstellung der Personaldurchschnitts- und Personalvollkosten des Finanzministeriums orientiert, was vor dem Hintergrund der vom Gericht allein vorzunehmenden Plausibilitäts- und Willkürkontrolle nicht zu beanstanden ist. Im Übrigen hat die Beklagte die Höhe des Stundensatzes auch nicht beanstandet.
II. Der geltend gemachte Zinsanspruch folgt aus der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB ab Rechtshängigkeit der Klage am 23. Dezember 2016.
B.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO.
C.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.
D.
Die Berufung war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).


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