Medizinrecht

unbegründete Versagungsgegenklage gegen ablehnenden Wohngeldbescheid, fehlende Darlegung unverschuldeter Säumnis einer Übermittlung eines Weiterbewilligungsantrags 2 Monate nach Ablauf des vorgängigen Bewilligungszeitraums, Krankheit als Säumnisgrund

Aktenzeichen  AN 15 K 19.02234

Datum:
25.8.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 53792
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
WoGG § 22
SGB X § 27

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.             
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.                     
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet, denn der Bescheid der Beklagten vom 13. März 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Unterfranken vom 9. Oktober 2019 ist rechtmäßig, soweit dem Kläger die Bewilligung von Wohngeld für den Zeitraum Dezember 2018 bis einschließlich Januar 2019 versagt und Wiedereinsetzung in die Antragsfrist nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB X und § 68 Nr. 10 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) nicht gewährt worden war; dem Kläger steht daher Wohngeld für den genannten Zeitraum nicht zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Folglich war die Klage abzuweisen.
1. Das Gericht konnte im Termin am 25. August 2021 über die Klage verhandeln und hierauf gestützt entscheiden, obgleich die Parteien des Rechtsstreits in der mündlichen Verhandlung nicht anwesend waren. Denn in den form- und fristgerecht erfolgten Ladungen des Gerichts war der Hinweis nach § 102 Abs. 2 VwGO enthalten.
Der Termin zur mündlichen Verhandlung war nicht aufgrund des Schriftsatzes bzw. der E-Mail des Klägers an das Gericht vom 24. August 2021 abzusetzen. Einen expliziten Verlegungsantrag hat der Kläger hierin nicht gestellt, sondern dem Gericht vielmehr mitgeteilt, dass er den Termin am 25. August 2021 deswegen nicht wahrnehmen könne, weil seine Absicht, ein Wohnmobil für die Anreise von … nach … zu mieten, fehlgeschlagen sei. Soweit das der E-Mail des Klägers beigefügte, mehrseitige Schreiben konkludent einen Verlegungsantrag enthalten haben sollte, hat der Einzelrichter dem Kläger mit E-Mail vom 24. August 2021 mitteilen lassen, dass erhebliche Gründe für eine Terminsänderung (siehe § 227 Abs. 1 Zivilprozessordnung – ZPO i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO) weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht worden sind. Insbesondere ist aus dem Schreiben des Klägers nicht ersichtlich, dass dieser zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung reiseunfähig gewesen sein könnte. Der Kläger hat im Gegenteil zum Ausdruck gebracht, dass ein Gerichtstermin im August gut mit seinem derzeitigen Gesundheitszustand vereinbar sei. Überdies ist nicht ersichtlich, dass der Gesundheitszustand des Klägers es zwar erlaubte, ein Kfz im öffentlichen Raum zu führen, wofür es entsprechender Aufmerksamkeit und Konzentration bedarf, andererseits aber den Kläger nicht befähigte, öffentliche Verkehrsmittel wie die Deutsche Bahn zu benutzen, in denen er sich nur passiv bewegt und Kraftaufwand nur für die Zuwege zum und vom Bahnhof aufbringen muss. Dass es dem Kläger aber am 25. August 2021, noch dazu in den Mittagsstunden, tatsächlich möglich gewesen war, nach Beendigung des Streiks der Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) den Zug von … nach … nutzen zu können, steht zur Überzeugung des Gerichts fest und wurde Gegenteiliges vom Kläger auch nicht bis zum Aufruf der Sache im Termin zur mündlichen Verhandlung seiner Klage gegenüber der Geschäftsstelle des Gerichts (fernmündlich oder per E-Mail) vorgetragen.
Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem weiteren Vortrag des Klägers in seiner E-Mail an das Gericht vom 25. August 2021, wobei dem Einzelrichter ein Ausdruck dieser E-Mail erst am 26. August 2021 vorlag. Im Ergebnis stimmt der Kläger in dieser E-Mail, die noch vor Beginn der mündlichen Verhandlung in seiner Rechtssache auf dem E-Mail-Server des Verwaltungsgerichts einging, einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zu.
2. Die Klage ist unbegründet.
a) Das klägerische Begehren ist dabei vom Gericht zunächst sachdienlich als statthafte Versagungsgegenklage und damit als Verpflichtungsklage unter Aufhebung des ablehnenden Bescheidtenors ausgelegt worden, obgleich dies dem wörtlich angekündigten Klageantrag nicht zu entnehmen ist. Das Gericht ist allerdings gemäß § 88 VwGO an den Wortlaut der Anträge nicht gebunden. Bei einem Kläger, der nicht durch einen Rechtskundigen in einem Parteiprozess vertreten ist, ist dabei ein großzügigerer Maßstab an die Auslegung des vom Kläger Gewollten anzulegen (Rennert, in: Eyermann, 15. Aufl. 2019, VwGO § 88 Rn. 9, 10).
b) Wohngeld wird nur auf Antrag gewährt, § 22 Abs. 1 Wohngeldgesetz (WoGG). Dabei beginnt der Bewilligungszeitraum am Ersten des Monats, in dem der Wohngeldantrag gestellt worden ist, § 25 Abs. 2 Satz 1 WoGG, und kein Fall des § 25 Abs. 3 WoGG vorliegt. „Gestellt“ ist der Wohngeldantrag dann, wenn er der Wohngeldbehörde zugegangen ist (vgl. Winkler, in: BeckOK Sozialrecht, 61. Ed. 1.6.2021, WoGG § 22 Rn. 4). Im Fall des Klägers war dies unstreitig der 20. Februar 2019. Unerheblich ist daher, dass der Weiterleistungsantrag vom Kläger am 1. Dezember 2018 datiert und unterschrieben worden war. Dass vorliegend § 25 Abs. 3 WoGG einschlägig sein könnte, ist weder vorgetragen, noch aus der Wohngeldakte ersichtlich. Damit hat die Beklagte zu Recht den Beginn des Bewilligungszeitraums auf den 1. Februar 2019 festgesetzt.
c) Eine rückwirkende Wohngeldbewilligung aufgrund eines verfristeten Antrages ist nur zulässig, wenn dem Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann (vgl. ausführlich: BVerwG, U.v. 18.4.1997 – 8 C 38/95 – NJW 1997, S. 2966 [2970]). Dies richtet sich nach der Vorschrift des § 27 SGB X.
Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist einem Antragsteller Wiedereinsetzung in die Antragsfrist auf besonderem Antrag zu gewähren, wenn er ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Gesetzliche Fristen im Sinne dieser Vorschrift umfasst dabei Verfahrens- und materiell-rechtliche Fristen (Timme, in: LPK-SGB X, 5. Aufl. 2019, SGB X § 27 Rn. 5), mithin auch die Antragsfrist nach dem WoGG (etwa: VG Lüneburg, U.v. 26.3.2018 – 4 A 395/17 – BeckRS 2018, 4632 Rn. 9). Die Tatsachen zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages – und damit auch zum fehlenden Verschulden – hat der Antragsteller dabei glaubhaft zu machen, § 27 Abs. 2 Satz 2 SGB X. Glaubhaftmachung verlangt, dass der Antragsteller schlüssig und widerspruchsfrei die Tatsachen, die sein Wiedereinsetzungsverlangen stützen, vorträgt und erforderlichenfalls belegt oder mittels Versicherung an Eides statt bekräftigt (vgl. auch: § 294 ZPO; i.Ü. Heße, in: BeckOK Sozialrecht, 61. Ed. 1.6.2021, SGB X § 27 Rn. 16).
Zentrales Element und Voraussetzung der Wiedereinsetzung ist das Fristversäumnis ohne Verschulden. Definiert wird dieses Erfordernis zunächst unter Anlehnung an § 276 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) mit der Beachtung der Sorgfalt, die einem im Verwaltungsverfahren gewissenhaft Handelnden nach den Umständen des Falles abzufordern ist (Timme, in: LPK-SGB X, 5. Aufl. 2019, SGB X § 27 Rn. 8). Dabei kann eine schwere Erkrankung eine unverschuldete Säumnis rechtfertigen, wenn die Krankheit eigenes Handeln oder die Bestellung eines Bevollmächtigten ausschließt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss der Betroffene glaubhaft machen, dass die Krankheit in verfahrensrelevanter Form Einfluss auf seine Entschluss-, Urteils- und Handlungsfähigkeit genommen hat, wobei die Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit zur Geltendmachung eines Wiedereinsetzungsgrunds nicht ausreicht (BVerfG, B.v. 17.7.2007 – 2 BvR 1164/07 – NJW-RR 2007, S. 1717). Für eine unverschuldete Fristversäumung muss die Krankheit grundsätzlich plötzlich und unvorhersehbar auftreten und so schwer sein, dass es unzumutbar ist, die Frist einzuhalten oder rechtzeitig einen Vertreter zu bestellen (Timme, in: LPK-SGB X, 5. Aufl. 2019, SGB X § 27 Rn. 10; BVerwG, B.v. 22.7.2008 – 5 B 50/08 – BeckRS 2008, 38105 Rn. 7; BayVGH, B.v. 5.3.2020 – 4 ZB 19.1883 – BeckRS 2020, 4547).
Dies als Maßstab zugrunde gelegt, hat der Kläger es nicht vermocht, das Gericht von einer unverschuldeten Säumnis im Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Übermittlung seines Weiterbewilligungsantrags mit Beginn des Bewilligungszeitraums ab 1. Dezember 2018 zu überzeugen. Vielmehr steht zur Überzeugung des Gerichts (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) fest, dass den Kläger an den aus seiner Sicht verspäteten Zugang seines Weiterbewilligungsantrages bei der Beklagten ein Verschulden in Form zumindest fahrlässigen Verhaltens trifft. Das Gericht ist aufgrund des bisherigen Sachvortrages und des Inhalts der Wohngeldakte davon überzeugt, dass der Kläger seinen Antrag wohl bewusst erst dann bei der Beklagten einreichte, als ihm die noch fehlenden Unterlagen der … Bank zu seiner Kontoaufstellung zugingen bzw. angekündigt worden waren. Dafür spricht vor allem der entsprechende Hinweis des Klägers in seinem Beischreiben an die Beklagte zum Weiterbewilligungsantrag (Bl. 14 d. Wohngeldakte), wonach es dem Kläger nicht möglich gewesen sei, bisher einen entsprechenden Auszug von der … Bank oder aus der elektronischen Banksoftware zu erhalten.
Überdies fehlt es jedoch auch an der Glaubhaftmachung eines Zusammenhangs zwischen der Erkrankung des Klägers, die das Gericht ohne vertiefte Sachaufklärung über das Maß dessen, was aus der Wohngeldakte ersichtlich ist, seiner Entscheidung als wahr zugrunde legt, und einer vom Kläger bislang nur behaupteten Handlungsunfähigkeit in den Monaten des Jahreswechsels um die Jahre 2018/2019 herum. Die Erkrankung besteht bei dem Kläger schon nach eigenem Sachvortrag bereits seit vielen Jahren. Aus den zur Wohngeldakte genommenen Ablichtungen der ärztlichen Atteste zum Gesundheitszustand des Klägers und aus einem Laborbefund vom 10. Juli 2018 wird deutlich, dass dem Kläger empfohlen wurde, sich bei laufender ärztlicher Kontrolle medikamentös behandeln zu lassen. Inwieweit der Kläger diesen Empfehlungen konstant nachgekommen ist, hat er nicht dargelegt. Insbesondere wird dies auch nicht aus dem zuletzt datierten ärztlichen Attest der Ärztin … vom 26. April 2019 (Bl. 218 d. Wohngeldakte) hinreichend deutlich. Dieses Attest ist allgemein gehalten und setzt sich insbesondere nicht im Detail mit dem bisherigen gesundheitlichen Werdegang des Klägers unter Berücksichtigung der bereits früher ergangenen ärztlichen Empfehlungen anderer Mediziner, die den Kläger behandelt hatten, auseinander oder legt dar, seit wann sich der Kläger in ärztlicher Behandlung bei Frau … befindet und welche Entwicklung der Gesundheitszustand des Klägers im Verlaufe der bisherigen ärztlichen Überwachung und Versorgung genommen hat. Das Attest vom 26. April 2019 schließt dabei mit einer Aussage der ausstellenden Ärztin, die vor diesem Hintergrund nicht verifizierbar und überdies nachweislich falsch ist. Dass der Kläger tatsächlich körperlich und/oder geistig nicht imstande gewesen sein will, sich um seine Wohngeldangelegenheit im Zeitraum vom Dezember 2018 bis zum März 2019 kümmern zu können, wird bereits durch die vom Kläger selbst dargelegte Geschäftigkeit hinsichtlich seines Bankauszugs, des Schriftverkehrs mit der … Bank und schließlich des Umstandes, dass sein Weiterbewilligungsantrag im Februar 2019 der Beklagten zuging, widerlegt. Das Attest vom 26. April 2019 ist nach alledem nicht zur Glaubhaftmachung im Sinne der vorerwähnten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und auch der obergerichtlichen Verwaltungsrechtsprechung (vgl. bspw. OVG Münster, B.v. 31.1.2003 – 22d A 2728/02 – BeckRS 2005, 30679 Rn. 6; BayVGH, B.v. 18.5.1995 – 12 B 91.1203 – BeckRS 1995, 15436) geeignet.
Schließlich hat der Kläger auch nicht plausibel dargelegt und glaubhaft gemacht, warum er seinen Weiterbewilligungsantrag nicht schon vor Dezember 2018 bei der Beklagten angebracht hat, worauf er in den Hinweisen und Informationen seines Wohngeldbewilligungsbescheides vom 18. Januar 2018 hingewiesen worden war. Das Attest der Ärztin … vom 26. April 2019 verhält sich abschließend zu diesem Zeitraum vor Dezember 2018 nicht. Zur Überzeugung des Gerichts steht aufgrund des Vortrags der Beklagten, den der Kläger nicht mit substantiierten Gegenbehauptungen erschüttert hat, fest, dass dieser bereits seit dem Jahr 2007 und seitdem fortlaufend Kontakt zum Sozialpädagogischen Fachdienst der Beklagten hat, wobei ihm von dort Unterstützung jedenfalls in Form einer Beratung im Zusammenhang mit einer Betreuerbestellung gewährt wurde (Bl. 223 d. Wohngeldakte). Vor dem Hintergrund, dass auch nach Angaben und Belegen des Klägers dessen eingeschränkter Gesundheitszustand bereits seit vielen Jahren andauert, wäre es Sache des Klägers gewesen, seine aufgestellte Behauptung, eine Betreuerbestellung sei ihm verwehrt worden, näher darzustellen und ggf. mittels Vorlage entsprechender amtsgerichtlicher Beschlüsse o.ä. zu belegen. In diesem Zusammenhang schließt sich das erkennende Gericht ebenfalls der Einschätzung der Beklagten und der Widerspruchsbehörde an, dass eine völlige Handlungsunfähigkeit des Klägers bereits vor Dezember 2018 und um diesen Zeitraum herum deswegen nicht plausibel dargestellt wurde, weil es dem Kläger gelungen ist, seine Erkrankung und die aus seiner Sicht damit im Zusammenhang stehenden Lebensbedingungen wortreich über viele Seiten computergeschriebener Briefe mit Belegausdrucken aus dem Internet darzulegen. Der Kläger verfügt daher nach Überzeugung des Gerichts auch über einen Internetzugang, zumal er sich in jüngster Vergangenheit per E-Mail an das Gericht gewandt hatte. Zudem verfügt der Kläger nach Überzeugung des Gerichts auch über einen Telefonanschluss, da er ausweislich der Nachfrage der Wohngeldstelle der Beklagten beim Sozialpädagogischen Dienst der Beklagten über längere Zeit mit einer Sozialarbeiterin meist telefonisch in Kontakt stand. In der Gesamtwürdigung dieser Umstände war es dem Kläger somit möglich, fristgerecht einen Weiterbewilligungsantrag jedenfalls auf einem Kommunikationsweg außerhalb des Schriftweges gegenüber der Beklagten anzubringen, was nach unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten zunächst ausgereicht hätte. Es wird insoweit ergänzend auf die Gründe des Widerspruchsbescheids der Regierung von Unterfranken Bezug genommen, die sich das erkennende Gericht zu eigen macht (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger Wiedereinsetzung als Ausfluss eines begründeten sozialrechtlichen Herstellungsanspruches (vgl. dazu: Siefert, in: Schütze, SGB X, 9. Auflage 2020, § 27 Rn. 4 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG) zu gewähren ist, liegen nicht vor. Dies würde voraussetzen, dass die Beklagte die ihr im Zusammenhang mit der Bearbeitung des Wohngeldanliegens des Klägers zukommenden Pflichten diesem gegenüber verletzt hätte, etwa in Form objektiv falscher Beratung. Derartiges ist weder den Gründen des und Hinweisen zum Wohngeldbewilligungsbescheid vom 18. Januar 2018 zu entnehmen, soweit dieser Aussagen zu einer Weiterbewilligung des Wohngeldes nach Ablauf des Wohngeldbewilligungszeitraumes aus dem Bescheid vom 18. Januar 2018 trifft, noch sonst aus der Wohngeldakte ersichtlich.
3. Die Klage ist folglich mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden gemäß § 188 VwGO in wohngeldrechtlichen Streitigkeiten nicht erhoben (BVerwG, U.v. 23.4.2019 – 5 C 2/18 – NVwZ-RR 2019, S. 1002).


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