Medizinrecht

Unzulässiges Rechtsmittel wegen hatespeech

Aktenzeichen  L 5 KR 373/21 B

Datum:
10.1.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 688
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGG § 178a Abs. 2, § 67

 

Leitsatz

Unzulässig sind Rechtsbehelfe, die der Verbreitung von hatespeech dienen. (Rn. 9 – 10)
Instrumentalisiert ein Kläger bewusst ein sozialgerichtliches Verfahren zum Zwecke der Verbreitung von Hatespeech, liegt seinen Anträgen kein zu bescheidendes Rechtsschutzbegehren zugrunde. (Rn. 9 – 10) (red. LS Henning Müller)

Verfahrensgang

S 12 KR 2059/20 2021-05-04 GeB SGMUENCHEN SG München

Tenor

I. Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers vom 19.11.2021 gegen den Beschluss vom 18.10.2021 wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.
Der Beschwerdeführer (Bf.) hatte sich mit dem Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf mündliche Verhandlung gegenüber dem für ihn abschlägigen Gerichtsbescheid zu einer Medikamentensachleistung des Sozialgerichts München vom 04.05.2021 gewandt. Die entsprechende Beschwerde hat der Senat mit in Gegenwart des Bf. in der mündlichen Verhandlung vom 18.10.2021 verkündetem Beschluss zurückgewiesen. Statthaft sei das Rechtsmittel der Berufung, sodass eine mündliche Verhandlung vor dem Sozialgericht nicht zu erreichen sei.
Mit Schriftsatz vom 19.11.2021 hat der Bf. gegen diesen Beschluss Anhörungsrüge erhoben und wegen einer akutstationären Behandlung vom 6. bis 11.11.2021 Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand begehrt. Er hat ua. mehrheitliche, offenkundige Straftätereigenschaft der Berufsrichter gerügt, den Senat als rechtsbeugend bezeichnet, Vereitelung seiner – des Bf. – Ansprüche gegenüber der Verbrecherin [Name der Erstrichterin], willkürlich kurzfristige Terminierung sowie die Pflicht des Senates zum Eigenbefangenheitsantrag geltend gemacht.
II.
Die Anhörungsrüge wird als unzulässig verworfen.
1. Anhörungsrügen sind gem. § 178a Abs. 2 SGG binnen einer Frist von zwei Wochen zu erheben. Vorliegend hat der Bf. von dem in seinem Beisein verkündeten und begründeten Beschluss am 18.10.2021 Kenntnis erlangt. Damit ist die Gehörsrüge vom 19.11.2021 verfristet.
Wiedereisetzung in den vorherigen Stand gem. § 67 SGG ist nicht zu gewähren, Die – wie attestiert – infolge akuter Erkrankung vom 6. bis 11.11.2021 dauernde stationäre Behandlung des Bf. kann selbst bei Unterstellung von einigen Tagen Vor- und Nacherkrankung die Rügeeinlegung erst nach mehr als einen Monat seit Beschlussverkündung nicht rechtfertigen.
2. Der Bf. missbraucht den sozialgerichtlichen Rechtsschutz.
Der Bf. verantwortet einen Internetauftritt, dessen Dokumentation in den Verfahrensakten ihm aufgrund Akteneinsicht wohl bekannt ist. Dort sind nach mehr als 8.000 Bearbeitungen über 1.000 Beiträge sowie nahezu 400 (sic) Original-Dokumente aus den seit Sommer 2020 laufenden Verfahren wegen Medikamentensachleistung in pdf-Form publiziert und abrufbar. Die Verfahrensdokumente, einschließlich Ablichtungen von richterlichen Handunterschriften, hat der Bf. offenkundig bei gerichtlicher Akteneinsichtnahme gefertigt. Inhaltlich wirft der Internetauftritt über 30 namentlich benannten Richterinnen (u.a. Präsident des BVerfG, Präsident des Bayer. LSG), dem Ombudsmann des MDK oder zB Sachbearbeitern der Beschwerdegegnerin Willkür und Verbrechertum vor und spricht weiter Beleidigendes sowie Haßerfülltes aus. Zusätzlich werden gänzlich unbeteiligte Familienangehörige von Gerichtspersonen einbezogen, auch mit Abbildung, mit Vorwürfen überzogen und mit angeblichen Machenschaften konnotiert (zur Gefahr der Plattformeröffnung für den Bf. s.a. Beschluss des Senates vom 29.7.2021 – L 5 SF 174/21 AB, Rn. 4 und 5 – zitiert nach Juris).
Zugleich stellt der Internetauftritt nicht dar, dass nach Ende der beitragsfreien Familienversicherung zum 30.9.2020 dem Bf. keine Sachleistung mehr von der Versichertengemeinschaft der Beschwerdegegnerin zur Verfügung zu stellen und zu finanzieren ist. Dies wird nicht dargestellt, obwohl dies dem Bf. mehrfach in einer Vielzahl von rechtskräftigen Entscheidungen (zB Senat, 29.7.2021 – L 5 SF 174/21 AB, Rn. 6 bis 9 sowie Rn. 22 und 22 – zitiert nach Juris) sowie auch am 18.10.2021 detailliert erläutert worden ist.
Der Bf. instrumentalisiert somit bewusst auch das vorliegende gerichtliche Verfahren für strafrechtlich relevanten Hatespeech. Zugleich ist bei einem weiter verlängerten Verfahren die weitere Fütterung des Internetauftritts mit Verfahrensdokumenten zu besorgen.
Der Senat wird daher weitere an das Gericht adressierte Schreiben des Bf. zur Kenntnis nehmen und auf Rechtsschutzbegehren untersuchen. Sofern Entsprechendes nicht ersichtlich ist, werden weitere Schreiben des Bf. unbeantwortet zu den Akten genommen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § § 178a Abs. 4 S. 3 SGG unanfechtbar.


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