Medizinrecht

Verbot von Pflanzenschutzmitteln am Rand eines Wasserschutzgebiets

Aktenzeichen  M 2 K 16.3136

Datum:
14.2.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
WHG WHG § 52 Abs. 3

 

Leitsatz

1. Nach dem Schließen der mündlichen Verhandlung und nach der Verkündung des Beschlusses gem. § 116 Abs. 2 VwGO kann ein Antrag auf Gewährung einer Schriftsatzfrist nicht mehr gestellt werden. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Besorgnis einer nachteiligen Einwirkung auf ein Gewässer setzt bereits im Vorfeld der polizeilichen Gefahr ein. Es genügt dabei, dass konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für die Möglichkeit einer nachteiligen Einwirkung bestehen. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
3. Den amtlichen Auskünften und Gutachten des Wasserwirtschaftsamts kommt hervorgehobene Bedeutung zu. Da sie auf jahrelanger fachlicher Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen, haben sie grundsätzlich ein wesentlich größeres Gewicht als Expertisen von privaten Fachinstituten. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
4. Vor Erlass einer Anordnung nach § 52 Abs. 3 WHG ist, auch um eine Umgehung der besonderen materiellen und verfahrensrechtlichen Anforderungen für die Ausweisung von Wasserschutzgebieten zu vermeiden, zu prüfen, ob anstelle dieser Anordnung nicht eine räumliche Ausweitung des Wasserschutzgebiets veranlasst ist. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Soweit der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Von den Kosten des Verfahrens hat die Klägerin %, der Beklagte 1/4 zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

I.
In dem Rechtsstreit konnte auf Grund der mündlichen Verhandlung am 14. Februar 2017 entschieden werden, obwohl der Bevollmächtigte der Klägerin nach dem Schließen der mündlichen Verhandlung (§ 104 Abs. 3 Satz 1 VwGO) und nach der Verkündung des Beschlusses gemäß § 116 Abs. 2 VwGO eine Schriftsatzfrist zu den Äußerungen des Vertreters des Wasserwirtschaftsamts beantragte. Ein Antrag nach § 173 VwGO i.V.m. § 283 Satz 1 ZPO konnte zu diesem Zeitpunkt mündlich nicht mehr gestellt werden. Dessen unbeschadet ergab sich aus der klägerischen Äußerung für das Gericht aber auch keine Notwendigkeit, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO):
Der Bevollmächtigte der Klägerin hat weder im Zusammenhang mit seiner mündlichen Äußerung noch danach bis zum 15. Februar 2017, als mit der Übermittlung des Urteilstenors an die Beteiligten das Urteil für die Kammer spätestens (vgl. Clausing/Kimmel in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2016, § 116 Rn. 10) verbindlich wurde, im Einzelnen dargelegt, zu welchem Sachverhalt innerhalb der Schriftsatzfrist noch ergänzender und ihm bislang nicht möglicher Vortrag der Klägerin erfolgen sollte. Nachdem sich der Bevollmächtigte der Klägerin innerhalb der mehrstündigen mündlichen Verhandlung ausführlich zu den aufgeworfenen Sach- und Rechtsfragen äußerte und sich auch in einen regen Dialog mit dem Vertreter des Wasserwirtschaftsamts begab, war dies für die Kammer auch nicht offensichtlich.
II.
Soweit der Rechtsstreit (hinsichtlich der Aufhebung der Ziffer II. 2. des streitgegenständlichen Bescheids durch den Beklagten) übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
III.
Im Übrigen ist die Klage zwar zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 15. Juni 2016 in der Gestalt des Bescheids vom 13. Januar 2017 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Der Bescheid des Beklagten beruht auf § 52 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG. Danach können behördliche Entscheidungen nach § 52 Abs. 1 WHG, mit denen in Wasserschutzgebieten bestimmte Handlungen verboten werden können (soweit der Schutzzweck dies erfordert), auch außerhalb eines Wasserschutzgebiets getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre. So liegt der Fall hier.
2. Die gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheids gerichteten Einwendungen der Klägerin greifen nicht durch.
a) Der Beklagte geht zu Recht davon aus, dass nach dem derzeitigen Kenntnisstand bei der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln auf den im streitgegenständlichen Bescheid beschriebenen Flächen der Golfplatzanlage der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck, nämlich der Schutz der öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen, gefährdet wäre. Dabei genügt für eine solche Gefährdung des Schutzzwecks eine abstrakte Gefahr (vgl. Gößl in Sieder/Zeitler, WHG AbwAG, Stand Mai 2016, § 52 WHG Rn. 60). Dies entspricht im Bereich des Trinkwasserschutzes dem geltenden Besorgnisgrundsatz (vgl. § 48 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 WHG, § 6 Abs. 3 TrinkwV), in dem eine der materiellen Grundentscheidungen des Wasserhaushaltsgesetzes zum Ausdruck kommt (vgl. Gößl in Sieder/Zeitler, a.a.O., § 48 WHG Rn. 14). Die Besorgnis einer nachteiligen Einwirkung auf ein Gewässer, hier des Grundwassers, setzt bereits im Vorfeld der polizeilichen Gefahr ein. Es genügt dabei, dass konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für die Möglichkeit einer nachteiligen Einwirkung bestehen (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 3.9.2014 – 8 CS 13.2535 – juris Rn. 17; B.v. 30.5.2016 – 8 CS 15.2601 – juris Rn. 4). Solche konkreten Anhaltspunkte bestehen hier.
Nach den Erläuterungen des sachkundigen Vertreters des Wasserwirtschaftsamts in der mündlichen Verhandlung und den Erkenntnissen des Beklagten aus den bisherigen, mit der Klägerin und dem Grundstückseigentümer des Golfplatzgeländes durchgeführten Verwaltungsverfahren besteht derzeit die konkrete Möglichkeit, dass Pflanzenschutzmittel über Niederschlagswasser ableitende Drainage- und Entwässerungssysteme im Golfplatzgelände von Bereichen innerhalb des Golfplatzgeländes, aber außerhalb des Wasserschutzgebiets, in Entwässerungsanlagen (Rohrleitungen und Schächte) und Entwässerungsgräben innerhalb des Wasserschutzgebiets gelangen. Derzeit liegt zwar noch keine sichere Kenntnis über den genauen Bestand und die Funktionsweise der Drainage- und Entwässerungsleitungen innerhalb des Golfplatzgeländes vor. Nach Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts besteht aber auf Grund der zahlreichen bisherigen positiven Befunde aus den wiederholten Beprobungen auf Pflanzenschutzmittel in den Entwässerungssystemen im Golfplatzgelände die Möglichkeit und auch eine Wahrscheinlichkeit dafür, dass Pflanzenschutzmittel, wenn sie auf den im streitgegenständlichen Bescheid geregelten Flächen des Golfplatzgeländes ausgebracht werden, über solche Entwässerungssysteme das durch die WSV geschützte Trinkwasservorkommen beeinträchtigen. Dass Pflanzenschutzmittel im Bereich des Golfplatzes, auch außerhalb des Wasserschutzgebiets, ausgebracht worden sind, ist danach ebenfalls nicht unwahrscheinlich.
Das Gericht erachtet diese aus den schon mehrjährig andauernden Untersuchungen und Verfahren schlüssig und fachlich fundiert hergeleiteten Erkenntnisse des Wasserwirtschaftsamts als überzeugend. Nicht überzeugend erscheinen demgegenüber die Einlassungen des Bevollmächtigten der Klägerin, der lediglich die Behauptung anderer Ursachen für die Befunde aufstellt, nämlich einen Eintrag von Pflanzenschutzmitteln über die unterirdischen Leitungen von Flächen außerhalb des Golfplatzgeländes und/oder durch Sickersäfte aus früher im Bereich der Hofstelle betriebenen Fahrsilos. Für diese Annahmen der Klägerin gibt es keine objektivierbaren Anhaltspunkte. Ein Eintrag von Pflanzenschutzmitteln aus Sickersäften der Fahrsilos ist schon deshalb unwahrscheinlich, weil die Problematik der Sickersäfte schon 2013 durch Verschließen von Gullys und der Einstellung der Nutzung der Fahrsilos beendet wurde, wie die Vertreterin des Landratsamts in der mündlichen Verhandlung ausführte (siehe Seite 3 der Niederschrift vom 14. Februar 2017). Außerdem wurden auch keine Hinweise auf häusliche Abwässer gefunden (siehe Stellungnahme des WWA vom 12.2.2016, S. 1). Dagegen sprechen objektive Anhaltspunkte dafür, dass die im Wasserschutzgebiet vorgefundenen Konzentrationen von Pflanzenschutzmitteln aus dem Bereich der Golfanlage außerhalb des Wasserschutzgebiets stammen könnten. Dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln auf der Golfanlage der Klägerin und im Wasserschutzgebiet vorgefundenen Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffen besteht, schließt das Wasserwirtschaftsamt plausibel aus früheren Untersuchungen. So habe sich bei den Untersuchungen 2014 ergeben, dass die Belastung in Schacht 2, der sich in der Schutzzone III an der Grenze zur Schutzzone II befindet, in dem Zeitraum, in dem die Klägerin nach eigenen Angaben keine Pflanzenschutzmittel mehr im Wasserschutzgebiet ausgebracht hat, im Vergleich zu den Ergebnissen der Proben von 2013 deutlich zurückgegangen ist. Im Schacht 1, der sich nahe der Grenze der Schutzzone III noch innerhalb dieser Zone befindet, habe sich – laut WWA – bei den Untersuchungen ein ähnliches Bild ergeben (siehe i.E. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 14. Februar 2017, S. 2 f.). Deshalb waren für das Wasserwirtschaftsamt auch die Funde von MCPA und Mecoprop-P bei der Untersuchung vom 1. Dezember 2015 auffällig. Da beide Stoffe mit DT50-Werten zwischen 5 und 25 Tagen vergleichsweise gut abbaubar seien und bei der Untersuchung am 26. August 2014 nicht gefunden worden seien, sei mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer Neuanwendung beider Stoffe im Zeitraum nach dem 26. August 2014 auszugehen (siehe Stellungnahme des WWA vom 12.2.2016, Seite 3). Zudem hat das Wasserwirtschaftsamt festgestellt, dass Drainagen, die in die Schächte 1 und 2 entwässern, nach Norden in Richtung Golf Platz ausgerichtet sind (siehe Niederschrift vom 14. Februar 2017, S. 3 und 4). Vor diesem Hintergrund ist es für das Gericht nachvollziehbar und plausibel, dass es das Wasserwirtschaftsamt für möglich, im Ergebnis sogar für wahrscheinlich hält, dass die zuletzt 2015 vorgefundenen Belastungen mit Pflanzenschutzmitteln im Wasserschutzgebiet aus dem Bereich des Golfplatzes (außerhalb des Wasserschutzgebiets) herrühren.
Den amtlichen Auskünften und Gutachten des Wasserwirtschaftsamts kommt als den wasserwirtschaftlichen Fachbehörden (Art. 63 Abs. 3 BayWG) nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 4.2.2014 – 8 CS 13.1848 – juris Rn. 21 m.w.N.) eine hervorgehobene Bedeutung zu. Da sie auf jahrelanger fachlicher Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen, haben sie grundsätzlich ein wesentlich größeres Gewicht als Expertisen von privaten Fachinstituten. Will ein Beteiligter die Sachverständigenaussagen des Wasserwirtschaftsamts ernsthaft erschüttern, bedarf es zumindest eines qualifizierten Vortrags, der sich nicht nur in ausreichendem Maß mit dem behördlichen Gutachten auseinander setzt, sondern auch schlüssig aufzeigt, warum das dort gefundene Ergebnis nicht als vertretbar angesehen werden kann (BayVGH, B.v. 21.1.2013 – 8 ZB 11.2030 – juris Rn. 18 m.w.N.). Dies war jedoch bei dem sich im Kern auf Behauptungen beschränkenden Vortrag des Bevollmächtigten der Klägerin nicht der Fall, insbesondere wurde nicht erkennbar, dass die Klägerseite über eine eigene fundierte Kenntnis vom genauen Bestand und der Funktionsweise der Drainage- und Entwässerungsleitungen innerhalb des Golfplatzgeländes verfügen würde, welche die vom Wasserwirtschaftsamt getroffenen Feststellungen und fachlichen Schlussfolgerungen erschüttern könnten.
Dass es im Übrigen – unbeschadet der Frage nach dem Ursachenzusammenhang – den Schutzzweck des Wasserschutzgebiets gefährdet, wenn Niederschlags-/Drainagewasser mit Rückständen von Pflanzenschutzmitteln im Erdreich des Wasserschutzgebiets versickert und dass dies auf für den Golfsport genutzten Flächen deshalb (entsprechend dem Verbotstatbestand in § 3 Abs. 1 Nr. 5.13 WSV) verboten werden kann, wurde von der Klägerin nicht in Frage gestellt.
b) Soweit die Klägerin geltend macht, im Fall der Aufgabe der Golfplatznutzung der streitgegenständlichen Flächen wäre bei landwirtschaftlicher Nutzung der Flächen die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach der WSV erlaubt, vermag dies als derzeit hypothetische Betrachtung die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Anordnung nicht zu begründen. Im Übrigen ist anzumerken, dass bei der Erstellung eines nach Nutzungsarten differenzierenden Verbotskatalogs einer Wasserschutzgebietsverordnung unterschiedliche tatsächliche und rechtliche Aspekte zu berücksichtigen und abzuwägen sind, die auch zu unterschiedlichen Ergebnissen hinsichtlich der verschiedenen Nutzungsarten führen können.
c) Auch aus den von der Klägerin in der Klagebegründung dargelegten vermeintlichen Unklarheiten oder Widersprüchen in der Sachverhaltsdarstellung des angefochtenen Bescheids vermag die Klägerin nichts für die Rechtswidrigkeit der Anordnung herzuleiten, da offensichtlich ist, dass durch diese Aspekte die Entscheidung des Landratsamts in der Sache nicht beeinflusst wurde (Art. 46 BayVwVfG).
3. Auch im Übrigen sind dem Gericht keine Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit der wasserrechtlichen Anordnung einschließlich der noch streitgegenständlichen Zwangsgeldandrohung in Ziffer II. 1. des Bescheids vom 15. Juni 2016 ersichtlich, insbesondere ist die Anordnung – auch vor dem Hintergrund, dass die Klägerin sich selbst seit dem Herbst 2014 bereit erklärte, auf den streitgegenständlichen Flächen keine Pflanzenschutzmittel mehr auszubringen – verhältnismäßig und hat der Beklagte das ihm bei einer Anordnung nach § 52 Abs. 3 WHG zukommende Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausgeübt und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten (Art. 40 BayVwVfG, § 114 VwGO).
Das Gericht weist noch auf Folgendes hin: Vor Erlass einer Anordnung nach § 52 Abs. 3 WHG ist – auch um eine Umgehung der besonderen materiell- und verfahrensrechtlichen Anforderungen für die Ausweisung von Wasserschutzgebieten zu vermeiden – zu prüfen, ob anstelle dieser Anordnung nicht eine räumliche Ausweitung des Wasserschutzgebiets veranlasst ist (Gößl in Sieder/Zeitler, WHG AbwAG, Stand Mai 2016, § 52 WHG Rn. 60; Schwind in Beren-des/Frenz/Müggenborg, WHG, 1. Aufl. 2011, § 52 WHG Rn. 40). Die Rechtmäßigkeit der vorliegenden Anordnung wird aber auch unter Berücksichtigung dieses Aspekts – jedenfalls derzeit noch – nicht in Zweifel gezogen. Denn der Beklagte verfolgt in einem weiteren Verwaltungsverfahren gegenüber dem Grundstückseigentümer der streitgegenständlichen Flächen das Ziel, dass die Abwasserbeseitigung einschließlich des Niederschlags-/Drainagewassers in einem Gesamtkonzept geprüft und neu geregelt wird. Solange insoweit noch keine gesicherten und abschließenden Erkenntnisse bestehen, könnte über die Frage einer Ausweitung des Wasserschutzgebiets ohnehin nicht sachgerecht entschieden werden. Ab diesem Zeitpunkt wird der Beklagte den Fortbestand der streitgegenständlichen Anordnung zu überprüfen haben (Art. 49 Abs. 1 BayVwVfG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1, § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO).


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