Medizinrecht

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Aktenzeichen  W 8 K 20.1387

Datum:
7.1.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 642
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 40 Abs. 1
SGG § 51 Abs. 1
SGB XI § 150a

 

Leitsatz

Tenor

Der Verwaltungsrechtsweg ist gegeben. Der Antrag auf Verweisung an die Sozialgerichtsbarkeit wird abgelehnt.

Gründe

I.
Die Klägerin ließ am 31. August 2020 beim Verwaltungsgericht Regensburg Klage auf Gewährung des Corona-Pflegebonus erheben. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 14. September 2020 (RO 6 K 20.1849) erklärte sich das Verwaltungsgericht Regensburg für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Würzburg.
Die Klägerin ließ mit Schriftsatz vom 20. November 2020 beantragen,
den Rechtsstreit an das zuständige Sozialgericht Würzburg zu verweisen.
Mit Schreiben vom 30. November 2020 nahm der Beklagte zu der beantragten Verweisung ausführlich Stellung und beantragte,
Der Antrag auf Verweisung an das zuständige Sozialgericht Würzburg wird abgewiesen.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin bat mit Schreiben vom 17. Dezember 2020 um eine förmliche Zwischenentscheidung des Gerichts hinsichtlich der beantragten Verweisung an das Sozialgericht.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte verwiesen.
II.
Der Verwaltungsrechtsweg ist vorliegend eröffnet, weil es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art handelt, die nicht durch Gesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist (§ 40 Abs. 1 VwGO).
Die gegenständliche Streitigkeit ist unstrittig öffentlich-rechtlich und nichtverfassungsrechtlicher Art.
Entgegen der Ansicht des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist die Streitigkeit nicht ausdrücklich einem anderen Gericht, insbesondere nicht der Sozialgerichtsbarkeit nach § 51 Abs. 1 SGG, zugewiesen (a.A. für die Gewährung eines Bonus für Pflegekräfte im Saarland: VG Saarland, B.v. 12.8.2020 – 3 K 769/20 – juris).
Grundlage für die Auszahlung des streitgegenständlichen Pflegebonus ist die Richtlinie über die Gewährung eines Bonus für Pflege- und Rettungskräfte in Bayern (Corona-Pflegebonusrichtlinie – CoBoR) vom 30. April 2020. Der bayerische Corona-Pflegebonus stellt eine freiwillige staatliche Maßnahme dar. Eine explizite Rechtsnorm, die konkret einen Anspruch auf Bewilligung der beantragten Soforthilfe begründet, existiert nicht. Insbesondere geht es entgegen der Ansicht des Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht um den originären Leistungsanspruch aus § 150a SGB XI. Vielmehr erfolgt die Billigkeitsleistung auf der Grundlage der einschlägigen Richtlinien im billigen Ermessen der Behörde und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Bei der bayerischen Corona-Pflegebonusrichtlinie handelt es sich um eine von der Corona-Prämie des Bundes nach § 150a SGB XI und vom Sozialrecht unabhängige Billigkeitsleistung nach dem Haushaltsrecht, wie auch der Verweis auf Art. 48 ff. BayVwVfG in Nr. 8 Satz 3 CoBoR belegt. Die Regelung in § 150a Abs. 9 SGB XI, wonach die Corona-Prämie durch die Länder oder die zugelassenen Pflegeeinrichtungen unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundlagen der Absätze 1 bis 6 über die dort genannten Höchstbeträge hinaus um bestimmte Beträge erhöht werden kann, steht dem nicht entgegen. So bleibt laut der Begründung zum Gesetzentwurf eine davon unabhängige und darüber hinausgehende Prämienzahlung durch die Länder und Pflegeeinrichtungen möglich (vgl. BT-Drs, 19/1896, S. 77 zu Absatz 9; Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XI, 2. Aufl. 2017, § 150a Rn. 41). Dass der bayerische Corona-Pflegebonus keine Ergänzung zur Corona-Prämie des Bundes i.S.v. § 150a Satz 1 SGB XI darstellt, ergibt sich unabhängig von den obigen Ausführungen schon aus der zeitlichen Abfolge. Die bayerische Corona-Pflegebonusrichtlinie wurde bereits am 30. April 2020 bekannt gemacht und damit vor der Regelung des § 150a SGB XI, der durch Art. 5 des am 22. Mai 2020 verkündeten Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 19. Mai 2020 eingeführt wurde und am 23. Mai 2020 in Kraft trat.
Folglich sind vorliegend die streitentscheidenden Normen nicht im Sozialrecht geregelt und es handelt sich auch nicht um eine Angelegenheit der sozialen Pflegeversicherung i.S.v. § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG.
Im Übrigen wird im Hinblick auf das klägerische Vorbringen, eine Behandlung durch die Sozialgerichte sei für den Rechtsschutzsuchenden kostengünstiger, darauf hingewiesen, dass für das Verfahren gegen die Ablehnung eines auf landesrechtlicher Regelung beruhenden Corona-Pflegebonus keine Kostenfreiheit nach § 183 SGG bestünde, da ein Kläger, der den Bonus begehrt, den Rechtsstreit nicht als Versicherter im Sinne dieser Vorschrift führt (Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XI, 2. Aufl. 2017, § 150a Rn. 44.4).


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