Medizinrecht

Voraussetzungen für die Widerlegung der Vermutung einer sog. Versorgungsehe bei kurzer Ehedauer beim Vorliegen von Pflegebedürftigkeit

Aktenzeichen  L 13 R 68/19

Datum:
24.6.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 40457
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 1353
SGB VI § 46 Abs. 2a

 

Leitsatz

1. Zu den Voraussetzungen für die Widerlegung der Vermutung einer sog. Versorgungsehe bei kurzer Ehedauer beim Vorliegen von Pflegebedürftigkeit. (Rn. 22 – 24)
2. Eine sog. Pflegeehe, die geeignet wäre, die Vermutung der Versorgungsabsicht zu widerlegen, liegt nur dann vor, wenn auch festgestellt werden kann, dass der verstorbene Versicherte tatsächlich die Erwartung hatte, mit der Heirat seine Pflege sicherzustellen. (Rn. 32)
3. Leben beide Ehepartner nach der Eheschließung weiterhin in getrennten Wohnungen und erfolgt die pflegerische Versorgung wie vor der Eheschließung durch Dritte, liegt eine Pflegeehe nicht vor. (Rn. 32)

Verfahrensgang

S 4 KN 77/15 2018-11-20 Urt SGMUENCHEN SG München

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 20. November 2018 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid vom 12.01.2015 und der Widerspruchsbescheid vom 07.07.2015 sind gegenüber der Klägerin rechtmäßig ergangen. Die Klägerin hat auch zur Überzeugung des Senats keinen Anspruch der auf Gewährung von großer Witwenrente gemäß § 46 Abs. 1, 2 Nr. 2 Sechstes Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VI).
Dem Anspruch der Klägerin auf Gewährung der großen Witwenrente steht § 46 Abs. 2a SGB VI entgegen. Danach haben Witwen keinen Anspruch auf Witwenrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.
1. Hier liegt zwischen der Eheschließung am 31.07.2013 und dem Tod des Versicherten am 14.07.2014 nur eine kurze Ehedauer i.S.d. § 46 Abs. 2a SGB VI. Dabei spielt es rechtlich keine Rolle, dass der Versicherte nur wenige Wochen vor Ablauf der Jahresfrist ab Heirat gestorben ist und ob er bei rechtzeitiger Hilfeleistung noch länger hätte leben können. Eine Rentengewährung kommt auch in diesem Fall nur in Betracht, wenn die gesetzliche Vermutung der Versorgungsehe widerlegt ist. Dies ist nicht der Fall.
2. § 46 Abs. 2a SGB VI enthält eine gesetzliche Vermutung, mit der unterstellt wird, dass beim Tod des Versicherten innerhalb eines Jahres nach der Eheschließung die Erlangung einer Versorgung Ziel der Eheschließung war. Diese gesetzliche Vermutung ist allerdings widerlegbar. Die Widerlegung der Rechtsvermutung erfordert nach §§ 202 SGG, 292 Zivilprozessordnung (ZPO) den vollen Beweis des Gegenteils (KassKomm/ Gürtner, 108. EL März 2020, SGB VI § 46 Rn. 46a-46c, mwN).
Die Vorschrift des § 46 Abs. 2a SGB VI ist als solche verfassungsmäßig. Die Hinterbliebenenversorgung gehört selbst bei langjährig bestehenden Ehen nicht zu den von Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geschützten Rechtspositionen (Bundesverfassungsgericht – BVerfG -, Beschluss vom 18.02.1998 – BVerfGE 97, 271, 284 -). Auch aus dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) kann deswegen kein Anspruch der Klägerin auf Witwenrente abgeleitet werden (BSG, Urteil vom 05.05.2009 – B 13 R 53/08 R -, auch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens).
Die gesetzliche Vermutung ist widerlegt, wenn Umstände vorliegen, die trotz kurzer Ehedauer nicht auf eine Versorgungsehe schließen lassen. Besondere Umstände sind alle äußeren und inneren Umstände des Einzelfalles, die nicht schon von der Vermutung selbst erfasst und geeignet sind, einen Schluss auf den Zweck der Heirat zuzulassen (BSG, Urteil vom 28.03.1973 – 5 RKnU 11/71 -). Es sind vor allem solche Umstände von Bedeutung, die auf einen von einer Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund schließen lassen. Hierbei hat eine Gesamtwürdigung aller Umstände zu erfolgen. Dabei kommt es auf die (ggf. auch voneinander abweichenden) Beweggründe (Motive, Zielvorstellungen) beider Ehegatten an (BSG, Urteil vom 05.05.2009 – B 13 R 55/08 R -), wobei es grundsätzlich ausreicht, wenn für einen Ehegatten die Versorgungsabsicht keine Rolle spielte, gleich, ob dies der Versicherte oder der überlebende Ehegatte war (Gürtner, a.a.O., Rn. 46c). Die Erwartung eines Versicherten, der fremder Hilfe bedarf, mit der Heirat seine Wartung und Pflege sicherzustellen (Pflegeehe), ist jedenfalls dann nicht mit einer Versorgungsehe gleichzusetzen, wenn sein Ableben nach den gesundheitlichen Verhältnissen zurzeit der Eheschließung nicht in absehbarer Zeit zu erwarten war und die eheliche Lebensgemeinschaft nach der Heirat auch tatsächlich eingegangen wurde (BSG, Urteil vom 03.09.1986 – 9a RV 8/84 -).
Daneben sprechen folgende beispielhaft genannten „besonderen Umstände“ gegen eine Versorgungsehe (vgl. Ringkamp in Hauck/Noftz, SGB, 02/16, § 46 SGB VI Rn. 38):
– Plötzlicher unvorhersehbarer Tod (z. B. durch Unfall, Verbrechen, schwere Erkrankung).
– Schwangerschaft (vgl. OVG Hamburg in DÖV 1960, 842) oder Vorhandensein gemeinsamer leiblicher Kinder.
– Nachholung einer gültigen deutschen Trauung durch hier in ungültiger Ehe nach ausländischen Recht lebende Ausländer (vgl. LSG Rheinland-Pfalz in Breith. 1977, 316 ff.)
– Erziehung eines minderjährigen Kindes des verstorbenen Versicherten durch den Hinterbliebenen (vgl. Fürst in GKÖD, Band I, § 19 BeamtVG Rz 30).
3. Keiner dieser Umstände ist vorliegend gegeben.
3.1. Insbesondere kann angesichts des hohen Alters der Versicherten von fast 80 Jahren und der zahlreichen Vorerkrankungen bei dem aufgrund von Herzversagen eingetreten Tod nicht von einem plötzlich und unvorhergesehen eingetretenen Ereignis gesprochen werden. Nach dem Befundbericht des Klinikums G. vom 22.11.2010 bestand bereits damals ein Hochrisikoprofil in Bezug auf kardiovaskuläre Krankheiten, weswegen von einer klinisch indizierten Operation eines thorakopulmonales Aortenaneurysma abgesehen wurde. Nach mehreren Herzinfarkten, zuletzt 2009 bestanden kognitive Defizite und Einschränkungen der Sprachproduktion und seit 01.07.2012 ist eine in erhöhtem Maße eingeschränkte Alltagskompetenz gemäß 45a Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) festgestellt worden, u.a. wegen der Unfähigkeit, die eigenen körperlichen und seelischen Bedürfnisse wahrzunehmen und wegen der Störung der höheren Hirnfunktionen (Beeinträchtigungen des Gedächtnisses und herabgesetztes Urteilsvermögen). Auch wenn bei diesem medizinischen Befund nicht die Annahme berechtigt war, die Ehe wäre bei offensichtlich lebensbedrohlicher Erkrankung vor dem Hintergrund eines baldigen Ablebens geschlossen worden, kann bei diesem Krankheitsbild auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Tod völlig unerwartet eingetreten ist.
3.2. Es hat sich ungeachtet der Pflegebedürftigkeit des Versicherten bereits vor der Eheschließung auch nicht um eine sog. Pflegeehe gehandelt.
Nach der insoweit grundlegenden Entscheidung des BSG vom 03.09.1986 (Az.: 9a RV 8/84) kann typisierend davon auszugegangen werden, dass jemand, der dauernd auf fremde Hilfe angewiesen ist, mit der Heirat seine Wartung und Pflege sicherstellen möchte, um dadurch seine Lebenssituation zu verbessern. Diese Erwartung beruht auf der mit der Eheschließung verbundenen gesetzlichen Verpflichtung, die eheliche Lebensgemeinschaft einzugehen (§ 1353 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB -), die als Wesensinhalt die Beistandspflicht in allen Lebenslagen beinhaltet. Im Vergleich zu einer zur Verfügung stehenden fremden Pflegekraft soll der Pflegebedürftige nach der Argumentation des BSG durch die Heirat unschätzbare Vorteile erlangen. Nicht nur, dass die Pflege keiner bestimmten zeitlichen Beschränkung mehr unterliege, sondern in Notfällen rund um die Uhr sichergestellt sei, sei auch die Aufgabenzuweisung in keiner Weise mehr begrenzt. Allerdings gilt dies nur, wenn das Ableben des pflegebedürftigen Versicherten auf Grund seiner gesundheitlichen Verhältnisse zur Zeit der Eheschließung nicht in absehbarer Zeit zu erwarten ist und wenn die Witwe nach der Heirat die eheliche Lebensgemeinschaft auch tatsächlich eingegangen ist. Auch in diesen Fällen mag zwar die Aussicht auf einen späteren Hinterbliebenenrentenanspruch quasi Gegenleistung für die Pflege des Versicherten sein, vorrangiger Wunsch des Versicherten ist dann aber die Sicherstellung der eigenen Versorgung (Bohlken in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 2. Aufl. 2013, § 46 Rn. 122.1). Was unter einer ehelichen Lebensgemeinschaft zu verstehen ist, ist in § 1353 BGB nicht definiert. Tatsächlich handelt es sich um eine Vielzahl von Pflichten, wie sie seit reichsgerichtlichen Zeiten von der Rechtsprechung herausgearbeitet worden sind. Diese beziehen sich auf Bereiche wie Fürsorge, Unterstützung, Liebe, Achtung und Rücksichtnahme und die gemeinsame Haushaltsführung sowie finanzielle Unterstützung. Dabei ist unter der Lebensgemeinschaft der Ehegatten primär die wechselseitige innere Bindung der Ehegatten zu verstehen. Der Begriff der ehelichen Lebensgemeinschaft ist u.a. abzugrenzen vom Begriff des Getrenntlebens (Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft, vgl. § 1567 BGB). Da die häusliche Gemeinschaft dabei nur einen äußeren, freilich nicht notwendigen Teilaspekt dieser Gemeinschaft bezeichnet (BGH, Urteil vom 07.11.2001 – XII ZR 247/00 -, BGHZ 149, 140-146; vgl. auch Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts, 7. Aufl., Teil II Rz. 135 ff.), kann zwar im gegenseitigen Einvernehmen eine abweichende Lebensgestaltung vereinbart werden, z.B. wenn sich das Paar erst im Alter kennengelernt hat (Brandenburg FamRZ 2008, 1534; vgl. auch Grandel in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 1353 BGB, Rn. 12). Allerdings kann der Begriff der ehelichen Lebensgemeinschaft bei der Prüfung einer Pflegeehe im Sinne der Rechtsprechung nicht losgelöst von dem danach mit der Lebensgemeinschaft verfolgten Zweck der umfassenden Pflege und Versorgung des pflegebedürftigen Versicherten beurteilt werden. Danach ist vorliegend von den Eheleuten keine Lebensgemeinschaft als Voraussetzung für eine sog. Pflegeehe begründet worden, weil der Zweck der Pflegeehe in der von den Eheleuten gewählten Lebensform mit getrennten Wohnungen und Versorgung durch Dritte nicht verwirklicht werden konnte. Schließlich muss ungeachtet der Frage, ob entsprechend der Regelungen des bürgerlichen Rechts eine Lebensgemeinschaft begründet worden ist, auch festgestellt werden können, dass der Versicherte tatsächlich die Erwartung hatte, mit der Heirat seine Pflege sicherzustellen (Bayerisches LSG, Urteil vom 25.10.2017 – L 19 R 494/15 – juris Rn. 49 f.). Nur in diesem Fall ist der rechtlich schützenswerte Wunsch des Versicherten nach einer Sicherstellung seiner häuslichen Pflege und ggf. auch begleiteten Sterbens im häuslichen Bereich geeignet, die Annahme einer Versorgungsehe und entgegenstehende im Vordergrund stehende Versorgungsabsichten eines oder beider Ehepartner zu überlagern (LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.06.2012 – L 8 R 239/10 -, juris).
Danach liegen vorliegend keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Versicherte mit der Eheschließung seine eigene Versorgung sicherstellen wollte. Dies wird von der Klägerin auch nicht vorgetragen. Tatsächlich war beiden Ehepartnern klar, dass die Eheschließung zunächst nichts an der bestehenden pflegerischen Situation ändern würde, die von der Pflege durch den Sohn, den Zeugen C., unterstützt durch Pflegedienste, Nachbarn und unter anderem die Klägerin geprägt war. Dies ergibt sich übereinstimmend aus allen im Verfahren abgegebenen Erklärungen und den beigezogenen Unterlagen der Pflegekasse. Erst wenn es den Ehepartnern gelungen wäre, eine gemeinsame Wohnung in S-Stadt zu finden, in der der Versicherte durch die Klägerin hätte versorgt werden können, hätte sich bei familiärer Bindung der Klägerin an den Wohnsitz in S-Stadt überhaupt die Möglichkeit einer weitergehenden Pflege durch die Klägerin ergeben. Es liegen jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Eheleute sich tatsächlich ernsthaft um eine solche gemeinsame Wohnung bemüht haben. Die Chance, eine solche Wohnung auch zu finden, ist übereinstimmend als sehr gering angesehen worden, was das Fehlen entsprechender Bemühungen aber nicht unbeachtlich macht.
3.3. Auch in einer Zusammenschau der geschilderten Umstände, wie sie sich insbesondere aus der umfangreichen Darlegung des Zeugen C. in seiner Stellungnahme für das Sozialgericht ergeben, überwiegen die für die Annahme einer Versorgungsehe sprechenden Gesichtspunkte. Anhaltspunkte, die geeignet wären, die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe zu widerlegen, liegen danach nicht vor. Insoweit wird zunächst gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts im angefochtenen Urtei verwiesen und ergänzend ausgeführt:
Die über Jahrzehnte andauernde Beziehung des Versicherten (und seines Sohnes) zur Klägerin und ihrer Tochter war insgesamt freundschaftlich und von der Sorge um die Klägerin und ihre Tochter geprägt. Eine sexuelle Beziehung ist zu keinem Zeitpunkt angegeben worden. Diese hat nur anfangs mit dem Sohn des Versicherten bestanden, der ihr weiterhin freundschaftlich zugewandt war. Aus Sicht des Zeugen C. und nach seiner Aussage auch des Versicherten ging es der Klägerin bei dem Vater ihrer Tochter, mit dem sie bis heute zusammenlebt, nicht gut. Dies ist in der Berufungsbegründung auch von der Klägerin noch einmal hervorgehoben worden. Danach war die Situation der Klägerin insbesondere zu dem Zeitpunkt, als die Hochzeit beschlossen und ein Jahr später vollzogen wurde (2012/2013), vor allem von wirtschaftlicher Not und Krankheit der Klägerin geprägt, wobei die Klägerin vom Vater ihrer Tochter keine Unterstützung erfahren hat. Anlass für den Heiratsantrag des Versicherten soll eine Zuspitzung der Situation in S-Stadt nach Aufnahme anderer Personen in die Wohnung und einem gewalttätigen Übergriff des Kindsvaters gewesen sein. Selbst wenn diese Schilderung uneingeschränkt der Beurteilung des Senats zugrunde gelegt wird, ergibt sich danach ein Bild, in dem die Klägerin einerseits als schutzbedürftig und leidend und andererseits als fürsorglich dem Versicherten zugewandt beschrieben wird. Sowohl der Versicherte als auch sein Sohn hätten danach nicht mehr ertragen, mit anzusehen, wie schlecht die Klägerin von dem als wenig fürsorglich bis gewalttätig beschriebenen Vater ihrer Tochter behandelt wird. Um die Herstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft, wie es § 1353 BGB vorsieht, ist es danach zu keinem Zeitpunkt gegangen, sondern ausschließlich um die Unterstützung der Klägerin. Letztlich kann auch das von der Klägerseite verwendete Bild der Schutzgemeinschaft vor diesem Hintergrund nicht anders verstanden werden, als dass es jedenfalls überwiegend darum ging, die Klägerin finanziell abzusichern. Zu Recht hat dabei das Sozialgericht vor allem auf die nach den eigenen Angaben der Klägerin finanziell katastrophale Situation der Klägerin in der Zeit der Verlobung und Eheschließung abgestellt.
Dahingestellt bleiben kann dabei, ob der Versicherte ungeachtet der ärztlicherseits festgestellten kognitiven Defizite die Entscheidung zur Eheschließung noch selbst getroffen hat. Allerdings sind die Angaben in der Berufungsbegründung, wonach die im Pflegegutachten vom 16.09.2011 beschriebene Verwirrtheit mit der zu überprüfenden Trinksituation in Zusammenhang gestanden habe, nach den Feststellungen des Gutachtens nicht nahvollziehbar.
Diesem Bild ist die Klägerin in ihrer eigenen Schilderung in den mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht nicht entgegengetreten. Für sie hat sich danach durch die Eheschließung nichts geändert. Sie hat den Versicherten wie vorher im Rahmen ihrer zeitlichen Möglichkeiten besucht, für ihn Essen gekocht und mit ihm Zeit verbracht. Eine eigene, von der Annahme einer Versorgungsehe abweichende Motivation ist von ihr nicht vorgetragen worden. Sie hat die Tatsache, dass sie geheiratet hat, auch dem Vater ihrer Tochter, mit dem sie bis heute zusammenlebt, nie mitgeteilt. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat sie keine Gründe angeben können, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten.
Die Kostenentscheidung (§ 193 SGG) beruht auf dem Umstand, dass die Klägerin auch in zweiter Instanz erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen (vgl. § 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen


Nach oben