Medizinrecht

Vorrangigkeit ambulanter Behandlungsmöglichkeiten

Aktenzeichen  S 8 KR 300/16

Datum:
23.1.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 147534
Gerichtsart:
SG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGB V § 40

 

Leitsatz

Eine stationäre Rehabilitation mit Unterkunft und Verpflegung in einer Rehabilitationseinrichtung können Krankenkassen nur erbringen, wenn zur Behandlung der Gesundheitsstörungen sowohl eine ambulante Krankenbehandlung als auch eine darüber hinausgehende ambulante Rehabilitationsmaßnahme nicht ausreichen. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist sie zum sachlich und örtlich zuständigen Sozialgericht Bayreuth fristgerecht erhoben worden. In der Sache jedoch ist sie unbegründet. Der Bescheid vom 21.04.16 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.07.16 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, weil der Kläger keinen Anspruch auf Kostenübernahme für eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme in einer geeigneten Vertragseinrichtung gegen die Beklagte hat.
Gemäß § 105 SGG kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die Beteiligten wurden mit Schriftsatz vom 21.12.16 zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid nach § 105 SGG angehört.
Der Bescheid der Beklagten vom 21.04.16 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.07.16 hat sich als rechtmäßig erwiesen. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme durch die Beklagte zu, da eine solche nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht medizinisch notwendig ist. Denn eine stationäre Rehabilitation mit Unterkunft und Verpflegung in einer Rehabilitationseinrichtung können Krankenkassen nur erbringen, wenn zur Behandlung der Gesundheitsstörungen sowohl eine ambulante Krankenbehandlung als auch eine darüber hinausgehende ambulante Rehabilitationsmaßnahme nicht ausreichen, § 40 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V).
Dass von der medizinischen Notwendigkeit einer vorzeitigen stationären Rehabilitationsmaßnahme nicht ausgegangen werden kann, ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. E. Unter Berücksichtigung des Akteninhalts mit den vorliegenden medizinischen Befunden und der durchgeführten Untersuchung ist er nachvollziehbar und überzeugend zu der Einschätzung gekommen, dass für die bei dem Kläger bestehenden reha-relevanten Beschwerden grundsätzlich ambulante Maßnahmen ausreichend sind. Diese wurden und werden jedoch noch nicht in ausreichendem Maße ausgeschöpft. Der Kläger erhält einmal pro Woche Einzelgymnastik in S., gelegentlich bekommt er Massagen, verordnet durch die Hausärztin. Aktuell ist er weder in orthopädischer noch in unfallchirurgischer Behandlung. Die ambulante Behandlung erfolgt durch die Hausärztin Frau A. und den Chirurgen Dr. B., bei dem aber im letzten Jahr keine Behandlung wegen des Hauptleidens an der Wirbelsäule erfolgt ist. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte ist aus Sicht des Gutachters das Angebot der Beklagten, eine ambulante Kurmaßnahme durchzuführen, als sehr großzügig zu bezeichnen. Die ambulante Kurmaßnahme ist aus Sicht des Gutachters auch erfolgversprechend, da der Kläger, nach eigener Angabe, in der Lage ist, sich wöchentlich nach S. zu begeben und somit ausreichend mobil ist. Der Weg zum Behandlungsort der ambulanten Kurmaßnahme ist dem Kläger damit gesundheitlich zumutbar. Nachdem es sich nicht um eine ausgefallene Erkrankung handelt, ist die tägliche Überwindung der Strecke zu einem geeigneten Behandlungsort ebenfalls zumutbar. Nachdem sich die reha-relevanten Gesundheitsstörungen im orthopädischen Bereich bewegen, ist auch kein besonderes Therapiezentrum zur Behandlung vielfältiger Gesundheitsstörungen aus verschiedenen Fachbereichen erforderlich.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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