Medizinrecht

Zu den Anforderungen an die Tatsachenfeststellung bei Schadensersatzansprüchen

Aktenzeichen  10 U 2683/14

Datum:
11.8.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO ZPO § 287 Abs. 1 S. 1, S. 2, § 538 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

 

Leitsatz

1 Grundsätzlich kann der Tatrichter im Rahmen der Schadensfeststellung nach pflichtgemäßem Ermessen Schätzungen vornehmen und von Beweiserhebungen Abstand nehmen (§ 287 Abs. 1 S. 1, S. 2 ZPO). Allerdings sind hierfür mindestens sämtliche Umstände des Einzelfalls zu würdigen, sowie wenigstens in gewissem Umfang taugliche Schätzgrundlagen anzugeben, die dem Berufungsgericht die Überprüfung des gefundenen Ergebnisses auf Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Nachvollziehbarkeit ermöglicht. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)
2 § 538 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO eröffnet die Möglichkeit, lediglich den von dem Verstoß betroffenen Verfahrensvorgang zu beseitigen, wobei nicht nur die Aufhebung auf mangelbehaftete, eindeutig abtrennbare Verfahrensteile beschränkt werden kann, sondern auch die Aufhebung zeitlich begrenzt und ab einem bestimmten Termin angeordnet werden kann. (Rn. 51) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

19 O 26000/10 2014-06-06 Endurteil LGMUENCHENI LG München I

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten vom 16.07.2014 und die Anschlussberufung des Klägers wird das Endurteil des LG München I vom 06.06.2014 samt dem ihm zugrunde liegenden Verfahren mit Ausnahme der erholten fachorthopädischen-unfallchirurgischen Begutachtung (LMU Prof. Dr. M., Gutachten vom 25.03.2012 und 22.09.2012) sowie der radiologischen Begutachtung (LMU Prof. Dr. R., Gutachten vom 25.10.2012) aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG München I zurückverwiesen.
2. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem LG München I vorbehalten.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.
Der Kläger hatte gegen die Beklagte, eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, Ansprüche auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend gemacht, wobei er in der Hauptsache den gestaffelt verzinsten Ausgleich von Sach- und Vermögensschäden in Höhe von 38.726,73 €, sowie einer weiteren Rente von monatlich 604,32 € seit 01.01.2011 verlangt hatte.
Nachdem das Erstgericht diese Ansprüche zu etwas weniger als der Hälfte zuerkannt (16.070,84 € zuzüglich einer weiteren Rente von monatlich 287,74 €) und die Beklagte hiergegen uneingeschränkt Berufung eingelegt hatte, erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 18.12.2014 (unselbständige) Anschlussberufung, wobei er zusätzlich die Feststellung begehrte, das ab 01.04.2014 die monatlichen Rentenbeträge neu zu bewerten und anzupassen seien.
I.
Zugrunde liegt ein unstreitiger Zusammenstoß am Sonntag, den 01.02.1981, zwischen dem damals achtzehnjährigen Kläger als Mopedfahrer und einem damals bei der Beklagten versicherten Kraftfahrzeug. Hierbei stehen sowohl die grundsätzliche uneingeschränkte Haftung der Beklagten für jegliche auch künftige Schäden des Klägers, als auch die ursprünglich bei dem Unfall erlittenen Verletzungen, insbesondere eine traumatische Oberschenkelamputation mit ausgedehnten Weichteilverletzungen, außer Streit.
a) Im vorliegenden Rechtsstreit behauptete der Kläger neue, ebenfalls unfallbedingte Verletzungen und gesundheitsbedingte Einschränkungen, etwa Rollstuhlpflichtigkeit und einen weiteren Sturz am 29.04.2006. Hieraus folgten gesteigerter Pflege- und Unterstützungsbedarf, sowie die Notwendigkeit physiotherapeutischer Behandlungen, Fahrtkosten, Wohnungsmehrkosten, baulicher Maßnahmen und von Werkzeugen.
b) Hinsichtlich des Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil vom 06.06.2014 (Bl. 168/177 d. A.) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).
c) Der Kläger hatte beantragt (EU 6 = Bl. 173 d. A.),
– die Beklagte zu einer monatlich im Voraus fälligen Rentenzahlung von 604,32 € seit 01.01.2011 zu verurteilen, über einen anerkannten Monatsbetrag von 145,-. € hinaus und nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt, und
– die Beklagte zu einer Zahlung von 38.726,73 € zu verurteilen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 21.785,58 € seit dem 27.05.2009, aus 15.829,15 € seit Zustellung der Klage vom 30.12.2010, sowie aus 1.112,- € seit Rechtshängigkeit.
Die Beklagte hatte beantragt (EU 6 = Bl. 173 d. A.),
die Klage abzuweisen
II.
Das Landgericht München I hat nach Beweisaufnahme durch ein fachmedizinisches Gutachten die klägerischen Ansprüche in einem Umfang zuerkannt, der zu einer Kostenquote von 55 Prozent zu Lasten des Klägers geführt hat. Dem Grunde nach wurden die Forderungen des Klägers im Wesentlichen für berechtigt gehalten, der Höhe nach im Wege der Schätzung erheblich gekürzt. Hinsichtlich der Erwägungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe (Bl. 175/177 d. A.) des angefochtenen Urteils verwiesen, insbesondere wurden im Zeitpunkt des Urteilserlasses (06.06.2014) jeweils auch der vergangene Zeitraum ab 01.01.2011 in Monatspauschalen angesetzt und so auch ein monatlicher Rentenbetrag für die Vergangenheit ausgewiesen.
III.
Gegen dieses ihr am 16.06.2014 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit beim Oberlandesgericht München am 16.07.2014 eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt (Bl. 180/181 d. A.) und diese mit Schriftsatz vom 18.09.2014, eingegangen am gleichen Tag, – nach Fristverlängerung gemäß Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 18.08.2014 (Bl. 185 d. A.) fristgerecht – begründet (Bl. 186/192 d. A.).
Die Beklagte beantragt (BB 1 = Bl. 186 d. A., Bl. 224 d. A.), unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen,
hilfsweise das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen (BE 5 = Bl. 197 d. A., Bl. 224 d. A.).
Weiterhin erhob der Kläger Anschlussberufung gemäß den Schriftsätzen vom 12.12.2014 (Bl. 193/198 d. A.) und vom 22.02.2016 (Bl. 205/211 d. A.) und beantragt zuletzt (Bl. 205/206 d. A.; Bl. 224 d. A.), über die erstinstanzlichen Anträge hinaus die Beklagte zu gesetzlich verzinsten monatlichen Rentenzahlungen von weiteren 1.581,49 € im Zeitraum von 01.04.2014 bis 31.12.2014 und von 1.572,49 ab 01.01.2015 zu verurteilen,
die Beklagte zu einer Zahlung von 37.614,73 € zu verurteilen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 21.785,58 € seit dem 27.05.2009, aus 15.829,15 € seit Zustellung der Klage vom 30.12.2010, sowie aus 1.112,- € seit Zustellung des klägerischen Schriftsatzes vom 10.12.2013 bis zum 17.02.2015,
die Beklagte zu einer Zahlung von 2.844,66 € zu verurteilen, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, und festzustellen, dass die Beklagte den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, insbesondere einer 2,5-Gebühr aus dem in dieser Sache insgesamt regulierten Betrag, freizustellen hat.
Die Beklagte beantragt (Bl. 220, 224 d. A.),
die Anschlussberufung zurückzuweisen.
IV.
Der Senat hat eine mündliche Verhandlung ohne Beweiserhebungen durchgeführt, insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift vom 17.03.2017 (Bl. 223/225 d. A.) verwiesen. Im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die Hinweisverfügung des Senats vom 29.11.2016 (Bl. 216/218 d. A.) Bezug genommen. Vergleichsverhandlungen zwischen den Parteien haben zu keinem verwertbaren Ergebnis geführt.
B.
Die statthafte (§§ 511 I, II Nr. 1 ZPO), form- und fristgerecht eingelegte und somit zulässige Berufung der Beklagten erzielt in der Sache vorläufig Erfolg. Die Anschlussberufung des Klägers ist ebenfalls zulässig (§ 524 II 2 ZPO) und insoweit vorläufig erfolgreich, als die Ermittlung und Feststellung der Schadenshöhe insgesamt neu geprüft und beurteilt werden muss.
I.
Das Landgericht hat die Klage – nach eingeschränkter Beweisaufnahme – zu einem Teil für begründet gehalten (EU 8/10 = Bl. 175/177 d. A.) und deswegen einerseits entschieden, dass Schadensersatzansprüche des Klägers in Höhe von 16.070,84 € und einer Monatsrente von 287,74 € seit 01.01.2011 bestünden, andererseits die Klage im Übrigen abgewiesen. Dieses Ergebnis stützt sich auf folgende Einzelheiten:
1. Während der Kläger einen täglichen Pflege-, Versorgungs- und Unterstützungsbedarf von 148 Minuten geltend machte (EU 3 = Bl. 170 d. A.) und die Beklagte lediglich 90 Minuten für angemessen hielt (EU 6 = Bl. 173 d. A.), beschränkte das Gericht diesen Bedarf auf 120 Minuten täglich (EU 8 = Bl. 175 d. A.).
a) Während der Kläger Stundensätze von 13,- € für die Pflege und 10,- € für die Unterstützungsleistungen ansetzen wollte (EU 4 = Bl. 171 d. A.) und die Beklagte jeweils 8,- € für angemessen hielt (EU 6 = Bl. 173 d. A.), ging das Erstgericht von 12,- und 8,- € aus (EU 8 = Bl. 175 d. A.).
b) Der Kläger errechnete nachfolgend einen Monatsbedarf von 838,85 € (genaues Rechenergebnis: 838,96 €) und unter Berücksichtigung unstreitigen Pflegegeldes und des anerkannten Betrags von 145,- € eine zu zahlende Summe von 468,85 € (EU 4 = Bl. 171 d. A.). Die Beklagte folgert aus ihrer Vorgabe einen Monatsbedarf von 360,- € (unter Berücksichtigung von 30 Tagen pro Monat), der durch Pflegegeld und ihre anerkannte Zahlung erschöpft sei (EU 6 = Bl. 173 d. A.). Das Landgericht geht von einem nicht gedeckten Monatsbedarf von 177,74 € aus (EU 8 = Bl. 175 d. A.).
c) Folgerichtig geht der Kläger für die Vergangenheit (vom 05.05.2006 bis 31.12.2010) davon aus, dass die Beklagte für 55,83 Monate unter Berücksichtigung erbrachter Leistungen 27.252,85 € schulde (EU 4 = Bl. 171 d. A.). Die Beklagte dagegen sieht keine weitere Zahlungsverpflichtung (EU 6 = Bl. 173 d. A.). Das Landgericht ermittelt unter Berücksichtigung unstreitig erbrachter Leistungen noch einen Schuldbetrag von 11.000,17 € (EU 8 = Bl. 175 d. A.).
2. Während der Kläger Zuzahlungen für Behandlungskosten und Fahrtmehrkosten für Vergangenheit und ab 01.01.2011 geltend macht (EU 4 = Bl. 171 d. A.), hält die Beklagte diese einerseits nicht für unfallbedingt erforderlich, andererseits nicht für konkret nachgewiesen (EU 6 = Bl. 173 d. A.). Das Landgericht hat ausweislich der Entscheidungsgründe allein eine Schätzung nach Angaben des Klägers vorgenommen (EU 8 = Bl. 175 d. A.), wobei die streitigen Schulterverletzungen wenigstens zum Teil auf den Unfall zurückzuführen seien (EU 9 = Bl. 176 d. A.).
a) Der Kläger geht bis 31.12.2010 von 209,67 € und 306,- € aus (EU 4 = Bl. 171 d. A.), die das Gericht uneingeschränkt zugesprochen hat (EU 8 = Bl. 175 d. A.).
b) Der Kläger setzt eine Kilometerpauschale von 0,30 € an (EU 4 = Bl. 171 d. A.), während die Beklagte höchstens 0,20 € für angemessen hält (EU 6 = Bl. 173 d. A.). Das Landgericht legt – ohne Begründung – die Pauschale des Klägers zugrunde.
c) Der Kläger macht ab 01.01.2011 insoweit geschätzte Monatsbeträge von 17,14 € und 25,50 € geltend (EU 4 = Bl. 171 d. A.), die das Landgericht – wiederum ohne Begründung – auf 40,- € festsetzt (EU 8 = Bl. 175 d. A.).
3. Der Kläger beansprucht Mehrkosten für eine dauerhafte Erhöhung der Raumtemperatur (EU 5 = Bl. 172 d. A.), die Beklagte hält diese für nicht notwendig (EU 7 = Bl. 174 d. A.). Das Erstgericht hat insoweit eine nicht begründete Schätzung vorgenommen (EU 9 = Bl. 176 d. A.).
a) Der Kläger beziffert diese Kosten bis einschließlich 31.12.2010 auf 959,45 € (EU 5 = Bl. 172 d. A.), das Gericht verringert diese Forderung auf 600,- € (EU 9 = Bl. 176 d. A.).
b) Als monatlichen Bedarf ab 01.01.2011 hält der Kläger 17,83 € für angemessen (EU 5 = Bl. 172 d. A.), das Gericht dagegen 50,- € (EU 9 = Bl. 176 d. A.).
4. Der Kläger verlangt erhöhten Bedarf für Urlaubsreisen und Kleidung (EU 5 = Bl. 172 d. A.). Die Beklagte ist der Auffassung, dass ersterer nicht erstattungsfähig ist, letzterer konkret nachgewiesen werden müsse (EU 7 = Bl. 174 d. A.). Das Landgericht hat wiederum eine nicht begründete Schätzung vorgenommen (EU 9 = Bl. 176 d. A.).
a) Bis einschließlich 31.12.2010 geht der Kläger insoweit von 1.395,75 € aus (EU 5 = Bl. 172 d. A.), das Landgericht kürzt diesen Betrag auf 500,- € (EU 9 = Bl. 176 d. A.).
b) Ab 01.01.2011 verlangt der Kläger eine Monatsrente von 75,- € (EU 5 = Bl. 172 d. A.) und erhielt hiervon 20,- € (EU 9 = 176 d. A.).
5. Der Kläger beansprucht Aufwendungsersatz für eine Fußbodenheizung, eine Holzdecke und vier Halogenstrahler im Bad (EU 4/5 = Bl. 171/172 d. A.), den die Beklagte nicht für erforderlich oder nicht für ersatzfähig hält (EU 7 = Bl. 174 d. A.). Von den genannten Kosten von 1.869,19 € hat das Gericht offenbar lediglich die Kosten für die Fußbodenheizung von 743,75 € anerkannt (EU 9/10 = Bl. 176/177 d. A.; Klageschrift v. 30.12.2010, S. 11 = Bl. 11 d. A., 625,- € netto zuzüglich Umsatzsteuer).
6. Die vom Kläger geltend gemachten Kosten für einen Vorsatzschneepflug von 1.600,- € (EU 5 = Bl. 172 d. A.) hat das Landgericht zugesprochen (EU 10 = Bl. 177 d. A.), nicht jedoch die deutlich höheren Kosten für das gesamte Fahrzeug. Die Beklagte hält einen Schneepflug unfallbedingt nicht für erforderlich (EU 7 = Bl. 174 d. A.).
7. Zuletzt verlangt der Kläger 1.112,- € Wartungskosten für den Treppenlift (EU 5 = Bl. 172 d. A.), die das Erstgericht anerkannt (EU 9 = Bl. 176 d. A.) und welchen die Beklagte nicht widersprochen hat (EU 7 = Bl. 174 d. A.).
II.
Nach Auffassung des Senats hat das Landgericht jedoch „fehlerfreie und überzeugende“ und damit „richtige“ (BGH NJW 2016, 793) Tatsachenfeststellungen (s. Senat, Urt. v. 31.07.2015 – 10 U 4733/14 [BeckRS 2015, 13736]) nicht getroffen, deswegen ist der Senat nach § 529 I Nr. 1 ZPO nicht gebunden. Aufgrund konkreter Anhaltspunkte erweisen sich die Feststellungen als lückenhaft, widersprüchlich oder unzutreffend (BGH NJW 2005, 1583, 1585; r + s 2003, 522), insoweit haben die Berufungsführer jeweils die Entscheidung maßgeblich beeinflussende Anhaltspunkte aufgezeigt, die erneute, erweiterte oder ergänzende Feststellungen gebieten könnten. Andererseits ergeben sich Mängel aufgrund der ergänzend von Amts wegen vorzunehmenden Überprüfung (so BGH [V. ZS] NJW 2004, 1876; [VI. ZS] NJW 2014, 2797). Deswegen finden die Ergebnisse des Erstgerichts angesichts weitgehend fehlender Beweiserhebung und unrichtiger Beweiswürdigung keine überzeugende Grundlage.
a) Der Tatbestand des Ersturteils ist unvollständig, weil entscheidungserhebliche und zwischen den Parteien umstrittene Umstände nicht erwähnt werden. Zum ersten hatte der Kläger – von Beginn des Verfahrens an – behauptet, die Fußbodenheizung im Bad nicht aus eigenem Antrieb, sondern auf Anraten der von der Beklagten beauftragten Firma eingebaut zu haben (Klageschrift v. 30.12.2010, S. 10 = Bl. 10 d. A.), während die Beklagte dies bestritten hatte (Klageerwiderung v. 04.04.2011, S. 4 = Bl. 21 d. A.). Erwiese sich dieser Klagevortrag als zutreffend, wären das Verhalten der Beklagten offensichtlich rechtsmissbräuchlich und die Kosten für eine Fußbodenheizung schon aus diesem Grunde zuzusprechen. Zum zweiten hatte der Kläger – ebenfalls von Anfang an – (zusätzlich) vorgebracht, dass für die Holzdecke und die Beleuchtung nur solche Kosten geltend gemacht worden seien, die ohnehin angefallen wären (Klageschrift v. 30.12.2010, S. 11/12 = Bl. 11/12 d. A.; BB v. 12.12.2014, S. 3 = Bl. 196 d. A.). Zwar hat die Beklagte dies bestritten (Klageerwiderung v. 04.04.2011, S. 4 = Bl. 31 d. A.), im Falle eines Nachweises könnte sich die Forderung des Klägers jedoch als berechtigt erweisen.
1. Hätte das Landgericht insoweit eine vollständige Darstellung des Sach- und Streitstand geleistet, wäre auch die Notwendigkeit einer Klärung der streitigen Fragen durch Beweiserhebung offensichtlich geworden und nicht unterlassen worden.
2. Zudem hätte das Erstgericht hierzu wenigstens eine prüfbare Begründung seiner Auffassung geliefert. Zwar besteht grundsätzlich und auch im Streitfall keine Verpflichtung des Tatrichters, in den Entscheidungsgründen auf jede Tatsache ausdrücklich und in allen Einzelheiten einzugehen (etwa BGH NJW 2003, 1943; NJW 2011, 1442; Senat, Beschluss vom 25.11.2005 – 10 U 2378/05). Ausreichend wäre eine Begründung, „die wenigstens in groben Zügen sichtbar macht, dass die beachtlichen Tatsachen berücksichtigt und vertretbar gewertet worden sind“ (BAGE 5, 221 [224]; NZA 2003, 483 [484]; Senat, Beschluss vom 25.11.2005 – 10 U 2378/05 und v. 23.10.2006 – 10 U 3590/06). Diesen Ansprüchen genügt das Ersturteil jedoch nicht, weil nicht zu erkennen ist, aufgrund welcher Umstände und Erwägungen das Landgericht zu seiner Überzeugung gefunden hat; dies gilt sowohl soweit der Klage stattgegeben, als auch soweit sie abgewiesen wurde.
b) Grundsätzlich ist im Rahmen der Schadensfeststellung nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen Schätzungen vornimmt und von Beweiserhebungen Abstand nimmt (§ 287 I 1, 2 ZPO). Allerdings wären hierfür mindestens sämtliche Umstände des Einzelfalls zu würdigen, sowie wenigstens in gewissem Umfang taugliche Schätzgrundlagen anzugeben gewesen (BGH NJW 2017, 1875; NJW 2017, 1310; NJW 2016, 2428), die dem Senat die Überprüfung des gefundenen Ergebnisses auf Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Nachvollziehbarkeit ermöglicht hätten. Ergänzend wird auf die Hinweise des Senats vom 29.11.2016 (S. 2 = Bl. 217 d. A.). verwiesen. Das Ersturteil genügt diesen Ansprüchen nicht, zumal weitest gehend auch eine prüfbare Begründung für die betroffenen Annahmen fehlt.
1. Das Landgericht hat pauschalierte Monatsbeträge (von 177,74 € und 110,- €, EU 8/9 = Bl. 175/176 d. A.) auch für den Zeitraum von 01.01.2011 bis 30.05.2014 geschätzt, obwohl dieser zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung in der Vergangenheit lag. Dies hält der Senat schon grundsätzlich für nicht frei von Rechtsfehlern. Denn unabhängig von der Frage, ob eine (verzinste) Rente für die Vergangenheit ausgeurteilt werden darf, dürfen nicht solche Beträge pauschal unterstellt werden, deren konkreter Anfall ohne weiteres anhand der tatsächlichen Verhältnisse überprüft werden kann. Im Streitfall wäre ohne weiteres vorzutragen und festzustellen gewesen, welche Kosten im Zeitraum von Anfang 2011 bis Mitte 2014 tatsächlich angefallen seien, etwa ob der Kläger tatsächlich jedes dieser Jahre in Urlaub gefahren sei und dafür tatsächlich behinderungsbedingt mehr, oder auch weniger als jährlich 240,- € zusätzlich habe aufwenden müssen.
2. Der Pflege- und Unterstützungsbedarf des Klägers (oben B I 1) ist vom Erstgericht nicht geklärt worden, obwohl ein fachorthopädisches Gutachten und Ergänzungsgutachten eingeholt worden ist (Bl. 64/73, 91/108 d. A.). Deswegen sind die Rügen der Beklagten (BB 2/4 = Bl. 187/189 d. A.) und des Klägers (AB v. 12.12. 2014, S. 2 = Bl. 194 d. A.; v. 22.02.2016, S. 4 = Bl. 208 d. A.) berechtigt. Ergänzend wird auf den Hinweis des Senats vom 29.11.2016, S. 2 = Bl. 217 d. A.) verwiesen.
– Der Kläger hatte für den Pflege- und Unterstützungsbedarf Beweis angetreten (Klageschrift v. 30.12.2010, S. 5/6 = Bl. 5/6 d. A.), die Beklagte Gegenbeweis für eine über die bisherige Zahlung hinausgehende Notwendigkeit (Klageerwiderung v. 04.04.2011, S. 3 = Bl. 30 d. A.). Da das Landgericht für die Unterlassung der Beweiserhebung einerseits keinerlei Begründung gibt, andererseits die Beweisanträge in den Urteilsgründen nicht erwähnt werden, muss ein unberechtigten Übergehen eines Beweisantrags angenommen werden, mit der Folge eines schweren Verfahrensfehlers (s. BGH NJW 1951, 481, Senat, Urt. v. 20.02.2015 – 10 U 1722/14 [juris, Rn. 33]; Urt. v. 10.02.2012 – 10 U 4147/11 [BeckRS 2012, 04212]).
– Auch insoweit enthält das Ersturteil keine ausreichende Darstellung der Tatsachen, die für die Entscheidung bestimmend waren und erkennen lässt, dass eine sachgerechte oder vertretbare Würdigung des Sach- und Streitstands vorgenommen wurde (Senat, Beschluss vom 25.11.2005 – 10 U 2378/05 und v. 23.10.2006 – 10 U 3590/06). Das Erstgericht geht „von insgesamt 120 Minuten aus“, ohne dass geprüft oder nachvollzogen werden könnte, warum die Ansätze der Parteien nicht zutreffend sein sollten; dies gilt wiederum sowohl soweit der Klage stattgegeben, als auch soweit sie abgewiesen wurde.
– Der Senat hält den Ansatz eines Stundensatzes für allgemeine Unterstützungsleistungen von 8,- € für unbedenklich, weil dies der ständigen Rechtsprechung zur vergleichbaren Bewertung fiktiver Haushaltsführungsleistungen entspricht; insoweit ist die Angabe anderer oder weiterer Schätzgrundlagen entbehrlich, da diese gerichtsbekannt sind. Dies gilt allerdings nicht für den Stundensatz von 12,- € für Grundpflege; insoweit sind wenigstens Gesichtspunkte mitzuteilen, aufgrund derer das Landgericht derartige fiktive Stundenlöhne für angemessen hält.
– Zuletzt wird im weiteren Verfahren auch zu prüfen und zu behandeln sein, ob die vom Kläger geltend gemachte Klageerweiterung (AB v. 12.12.2014, S. 4/5 = Bl. 196/197 d. A.; v. 20.02.2016, S. 3/6 = Bl. 207/210 d. A.) begründet ist.
3. Mehrkosten für Medikamentenzuzahlungen und Fahrtkosten (oben B I 2) sind insoweit geklärt, als diese grundsätzlich als auch unfallbedingt zu erstatten sind (EU 8/9 = Bl. 175/176 d. A., Hinweis des Senats v. 29.11.2016, S. 1/2 = Bl. 216/217 d. A.). Insoweit ist die Berufung der Beklagten (BB 4 = Bl. 189 d. A.) offensichtlich unbegründet. Berechtigt sind die Beanstandungen der Beklagten (BB 4 = Bl. 189 d. A.; EU 6 = Bl. 173 d. A.) und des Klägers (AB v. 12.12. 2014, S. 3 = Bl. 195 d. A.; v. 22.02.2016, S. 6 = Bl. 210 d. A.) allerdings, soweit die Beklagte lediglich den tatsächlichen Anfall für ersatzfähig, und soweit der Kläger eine Kürzung seiner Ansprüche für nicht nachvollziehbar begründet hält.
– Insoweit hat der Kläger urkundlich qualifizierten Sachvortrag gehalten (Klageschrift v. 30.12.2010, S. 8/9 = Bl. 8/9 d. A.), dem die Beklagte lediglich allgemein entgegen getreten ist (Klageerwiderung v. 04.04.2011, S. 3 = Bl. 30 d. A.). Deswegen hätten die Entscheidungsgründe des Ersturteils eine prüf- und nachvollziehbare Begründung enthalten müssen, warum den Angaben des Klägers zwar gefolgt werde, dennoch eine (geringe) Kürzung notwendig sei. Insoweit wird zusätzlich auf B II b 2, 2. Spiegelstrich Bezug genommen. Hinsichtlich der Beklagten wäre mit einem richterlichen Hinweis (§ 139 I 2 ZPO) zu klären gewesen, ob deren Zweifel auf dem „tatsächlichen Anfall“ der Kosten allein auf dem veranschlagten Kilometersatz beruhen.
– Grundsätzlich hat der Senat keine Einwände, wenn ein Tatrichter den Kilometersatz mit 0,30 € schätzt (EU 8 = Bl. 175 d. A.); allerdings wäre hierfür wenigstens eine knappe Begründung geboten, damit das Ermessen nicht jeglicher Überprüfung entzogen bleibt.
4. Mehrkosten für eine dauerhafte Erhöhung der Raumtemperatur (oben B I 3) hat das Gericht nicht ermittelt, sondern nach den Angaben des Klägers aufgrund nicht näher dargelegter Erfahrungswerte angenommen (EU 9 = Bl. 176 d. A.). Insoweit zeigen beide Berufungsbegründungen durchgreifende Mängel auf (BB 4/5 = Bl. 189/190 d. A.; AB 3 = Bl. 195 d. A.), ergänzend wird auf den Hinweis des Senats vom 29.11.2016 (S. 2 = Bl. 217 d. A.) Bezug genommen.
– Dem Beweisantritt des Klägers (Klageschrift v. 30.12.2010, S. 12/13 = Bl. 12/13 d. A.) ist das Landgericht grundlos nicht nachgegangen, sodass auf die entsprechenden Ausführungen zum Pflege- und Unterstützungsaufwand (B II b 2, 1. Spiegelstrich) zu verweisen ist.
– Hinsichtlich der Urteilsbegründung ergänzt der Senat, dass einer besonderen Begründung bedurft hätte, dass das Landgericht mit einem monatlichen Betrag von 50,- € deutlich mehr zugesprochen, als der Kläger selbst mit 17,83 € für veranlasst gesehen hat (EU 5, 9 = Bl. 172, 176 d. A.).
5. Mehrbedarf für Kleidung und Urlaubsreisen (oben B I 4) hat das Erstgericht nicht geprüft, sondern die Angaben des Klägers unterstellt (EU 9 = Bl. 176 d. A.). Auch insoweit sind die Einwände der Berufungsführer berechtigt (BB 5/6 = Bl. 190/191 d. A.; AB 3 = Bl. 195 d. A.), wobei die Beklagte diese ausschließlich auf die Reisekosten, nicht aber auf Kleidungsaufwand stützt. Warum das Landgericht trotz der offenbar nicht bezweifelten Angaben des Klägers zu geringeren Schätzbeträgen gelangt, wird nicht erläutert, insoweit wird ergänzend auf den Hinweis des Senats vom 29.11.2016 (S. 2 = Bl. 217 d. A.). Bezug genommen.
– Das bestrittene (Klageerwiderung v. 04.04.2011, S. 5/6 = Bl. 32/33 d. A.) Vorbringen des Klägers (Klageschrift v. 30.12.2016, S. 14/15 = Bl. 14/15 d. A.) enthielt insoweit keinen Beweisantritt. Insoweit wäre ein richterlicher Hinweis (§ 139 I 2 ZPO) geboten gewesen, weil das Erstgericht einerseits den Sachvortrag des Klägers nicht für umfassend nachgewiesen, andererseits das Bestreiten der Beklagten nicht für vollständig ausreichend angesehen hat.
– Hinsichtlich der textlichen Darstellung der Tatsachen- und Beweiswürdigung in den Entscheidungsgründen wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.
6. Sollte die Notwendigkeit baulicher Maßnahmen im Badezimmer (B I 5) nicht bereits nach den Erwägungen von oben B II a) zu einer Ersatzpflicht der Beklagten führen, wäre der Berufung (BB 6 = Bl. 191 d. A.) insoweit Recht zugeben, als die unfallbedingte Notwendigkeit einer Fußbodenheizung nicht festgestellt wurde. Die Anschlussberufung des Klägers (AB 3 = Bl. 195 d. A.) wäre insofern berechtigt, als das Ersturteil jedenfalls keine Begründung für die Abweisung der Kosten für eine Holzdecke und Halogenbeleuchtung enthält. Der Hinweis des Senats vom 29.11.2016 (S. 2 = Bl. 217 d. A.) enthält hierzu ergänzende Ausführungen.
– Wiederum hat der Kläger Beweis für die Notwendigkeit der genannten Baumaßnahmen angetreten (Klageschrift von 30.12.2010, S. 11/12 = Bl. 11/12 d. A.), auf den das Landgericht ohne Begründung nicht eingegangen ist. Gleiches gilt für den Gegenbeweisantrag der Beklagten (Klageerwiderung v. 04.04.2011, S. 4/5 = Bl. 31/21 d. A.). Deswegen gelten die vorstehenden Ausführungen zum verfahrensfehlerhaften Übergehen von Beweisanträgen entsprechend.
– Hinsichtlich der Darstellung in den Entscheidungsgründen gelten die bisherigen Darlegungen unverändert fort.
7. Hinsichtlich der Kosten für einen Schneepflug (B I 6) ist bereits unklar, welchen Betrag der Kläger geltend machen will (EU 5 = Bl. 172 d. A.; AB v. 12.12.2014, S. 3 = Bl. 195 d. A.; AB v. 22.02.2016, S. 3 = Bl. 207 d. A.). Dies wird im weiteren Verfahren zu klären sein, ergänzend wird auf den Hinweis des Senats (v. 29.11.2016, S. 2 = Bl. 217 d. A.) Bezug genommen.
8. Hinsichtlich der Wartungskosten für den Treppenlift (B I 7) in Höhe von 1.112,- € ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, nachdem die Beklagte der Erklärung des Klägers (Bl. 201 d. A.) innerhalb der gemäß § 91 I 2 ZPO gesetzten Notfrist nicht widersprochen hat.
c) Bei dieser Sachlage kann die Tatsachen- und Beweiswürdigung des Erstgerichts im Wesentlichen als nicht frei von Rechtsfehlern keinen Bestand haben. Sie ist zwar denkgesetzlich möglich (BAG NJW 2015, 651; BGH NJW 2012, 3439; NJW-RR 2011, 270; WM 1967, 367 ff.), jedoch weder widerspruchsfrei (BGH Betrieb 1968, 2270), noch nachvollziehbar begründet (BGH NJOZ 2009, 1690).
III.
Der Senat hat eine eigene Sachentscheidung nach § 538 I ZPO erwogen und einen Vergleichsversuch unternommen, sich aber – nach dem Scheitern des Vergleichs – aus folgenden Gründen dagegen entschieden:
a) Eine mangelhafte Beweiserhebung und eine darauf beruhende und im Übrigen nicht sachgerechte Beweiswürdigung stellen einen Zurückverweisungsgrund nach § 538 II 1 Nr. 1 ZPO dar (Senat, Urt. v. 31.07.2015 – 10 U 4733/14 [juris]). Als schwerwiegender Verfahrensfehler erweist sich, dass grundlos eine umfassende und sachgerechte Klärung entscheidungserheblicher Fragen unterblieben und durch ungesicherte Schätzungen ohne ausreichende Anknüpfungstatsachen ersetzt worden ist.
b) Die erforderliche Beweisaufnahme wäre umfangreich und aufwändig (§ 538 II 1 Nr. 1, 2. Satzhälfte ZPO), weil der Senat sich nicht darauf beschränken dürfte, ergänzend einzelne Beweiserhebungen durchzuführen. Vielmehr müsste die gesamte Beweisaufnahme und das gesamte Verfahren statt der ersten Instanz wiederholt werden (§ 538 II 1 Nr. 4, 2. Alt. ZPO, Senat NJW 1972, 2048 [2049]), was mit der Funktion eines Rechtsmittelgerichts unvereinbar wäre (Senat VersR 2011, 549 ff.).
c) Nach dem Wortlaut des § 538 II 1 Nr. 1 ZPO ist das erstinstanzliche Verfahren aufzuheben, soweit es durch den Mangel betroffen wird. Damit wird die Möglichkeit eröffnet, lediglich den von dem Verstoß betroffenen Verfahrensvorgang zu beseitigen, wobei nicht nur die Aufhebung auf mangelbehaftete, eindeutig abtrennbare Verfahrensteile beschränkt werden kann (OLG Saarbrücken NJW-RR 1999, 719 [720 unter II 3]; Senat, Urt. v. 9.10.2009 – 10 U 2309/09 [juris Rz. 33]; VersR 2011, 549 ff. und NJW 2011, 3729), sondern auch die Aufhebung zeitlich begrenzt und ab einem bestimmten Termin angeordnet werden kann (OLG Saarbrücken a. a. O.).
d) Der durch die Zurückverweisung entstehende grundsätzliche Nachteil einer Verzögerung und Verteuerung des Prozesses muss hingenommen werden, wenn ein ordnungsgemäßes Verfahren in erster Instanz nachzuholen ist und den Parteien die vom Gesetz zur Verfügung gestellten zwei Tatsachenrechtszüge erhalten bleiben sollen (Senat NJW 1972, 2048 [2049); eine schnellere Erledigung des Rechtsstreits durch den Senat ist im Übrigen angesichts seiner hohen Geschäftsbelastung vorliegend nicht zu erwarten.
IV.
Die Kostenentscheidung war dem Erstgericht vorzubehalten, da der endgültige Erfolg der Berufung (wie auch der Anschlussberufung) erst nach der abschließenden Entscheidung beurteilt werden kann (OLG Köln NJW-RR 1987, 1032; Senat VersR 2011, 549 ff.; NJW 2011, 3729).
V.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 S. 1 ZPO. Auch im Falle einer Aufhebung und Zurückverweisung ist im Hinblick auf §§ 775 Nr. 1, 776 ZPO ein Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit geboten (BGH JZ 1977, 232; Senat VersR 2011, 549; NJW 2011, 3729), allerdings ohne Abwendungsbefugnis. Letzteres gilt umso mehr, als das vorliegende Urteil nicht einmal hinsichtlich der Kosten einen vollstreckungsfähigen Inhalt aufweist.
VI.
Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gemäß § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben.
Weder eine grundsätzliche Bedeutung der Sache (BVerfG NJW 2014, 2417 [2419, Tz. 26–32]; BGH NJW-RR 2014, 505) noch die Fortbildung des Rechts (BVerfG a.a.O. Tz. 33) oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (BVerfG a.a.O. [2420, Tz. 34]; BGH NJW 2003, 1943) erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Entscheidung weicht nicht von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung ab und betrifft einen Einzelfall, der grundlegende Rechtsfragen nicht aufwirft.


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