Medizinrecht

Zur Kausalität von weiteren Körperschäden eines Dienstunfalls beim Dienstsport eines Berufsfeuerwehrmanns

Aktenzeichen  3 ZB 16.1638, 3 ZB 16.1640

Datum:
11.4.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 7329
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 108 Abs. 1 S. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2
BayBeamtVG Art. 46 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

Dem Amtsarzt und einem von ihm hinzugezogenen Facharzt kommt gegenüber einem von Klägerseite beauftragten Privatgutachter grundsätzlich Vorrang zu. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 12 K 15.1799 2016-02-18 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Die Verwaltungsstreitsachen 3 ZB 16.1638 und 3 ZB 16.1640 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II. Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.
III. Der Kläger trägt die Kosten der Zulassungsverfahren.
IV. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren 3 ZB 16.1638 wird auf 5.000,- Euro und für das Zulassungsverfahren 3 ZB 16.1640 auf 41.949,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die Verbindung der Berufungszulassungsverfahren zur gemeinsamen Entscheidung beruht auf § 93 VwGO.
Die auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO – ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils – sowie des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO – besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten – gestützten Anträge bleiben erfolglos.
Der Kläger beansprucht die Gewährung beamtenrechtlicher Unfallfürsorgeleistungen über den 26. April 2013 hinaus (3 ZB 16.1638) sowie die Gewährung eines Unfallausgleichs und die Neufestsetzung der durch den Dienstunfall vom 1. März 2013 bedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit – MdE – (3 ZB 16.1640).
Am 1. März 2013 verdrehte sich der als Beamter der Berufsfeuerwehr im Dienst der Beklagten stehende Kläger während des Dienstsports das rechte Knie. Diesen Unfall erkannte die Beklagte mit der dem Kläger mit Bescheid vom 10. Juni 2013 bekannt gegebenen Verfügung vom 19. April 2013 als Dienstunfall an, ohne einen bestimmten Körperschaden als Dienstunfallfolge ausdrücklich festzustellen. Die von der Beklagten mit der Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens betraute Amtsärztin gab daraufhin sowohl ein orthopädisches als auch ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag. In dem fachorthopädischen Gutachten vom 28. August 2014 mit Ergänzung vom 21. Januar 2015 kamen Prof. Dr. H. und Dr. A. im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass als dienstunfallbedingt allein eine Distorsion (Stauchung mit Verdrehung) des rechten Kniegelenkes anerkannt werden könne, für die üblicherweise ein Heilbehandlungszeitraum von acht Wochen anzusetzen sei. Nach dem testpsychologischen Gutachten vom 30. Juni 2014 liege bei dem Kläger eine Anpassungsstörung mit schwerer depressiver Reaktion bzw. differenzialdiagnostisch eine schwere Depression vor. Sein bisheriges Lebenskonzept sei durch die Knieproblematik, welche seit dem Dienstunfall bestehe, nicht mehr aufrecht zu erhalten gewesen und habe letztlich zu psychischen Problemen geführt. Die Amtsärztin Frau Dr. K. schloss sich in ihrem amtsärztlichen Gutachten vom 3. März 2015 der Einschätzung von Prof. Dr. H. an. Da der Gutachter lediglich eine geringfügige Verletzung des rechten Kniegelenkes als dienstunfallbedingt ansehe, seien auch die Beschwerden aus dem psychiatrischen Formenkreis nicht als dienstunfallbedingt zu werten.
Mit Bescheid vom 8. April 2015 beschränkte die Beklagte daraufhin die Gewährung der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgeleistungen für den Dienstunfall vom 1. März 2013 zeitlich bis zum 26. April 2013. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 18. Februar 2016 (M 12 K 15.1732 – juris) ab.
Gestützt auf das amtsärztliche und fachorthopädische Gutachten setzte die Beklagte zudem mit Bescheid vom 30. März 2015 den Grad der MdE des Klägers im Zeitraum vom 1. März 2013 bis 31. März 2013 mit 50%, im Zeitraum vom 1. April 2013 bis 15. April 2013 mit 20%, im Zeitraum vom 16. April 2013 bis 30. April 2013 mit 10% und im Zeitraum ab 1. Mai 2013 mit 0% fest (Ziffer 1 des Bescheides) und wies den Antrag auf Gewährung eines Unfallausgleichs zurück (Ziffer 2 des Bescheides). Auch die hiergegen erhobene Klage, die unter anderem mit Attesten des Herrn Dr. M. begründet wurde, demzufolge am 14. Januar 2016 weiterhin eine Belastbarkeit für den Außendienst zu 100% nicht gegeben sei, wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 18. Februar 2016 (M 12 K 15.1799 – juris) ab.
Zur Begründung der Berufungszulassungsanträge legte der Kläger ein neues fachorthopädisches Gutachten vom 2. Juni 2016 von Prof. Dr. N. und PD Dr. Z. vor, das im Wesentlichen zu dem Fazit kommt, dass der Unfall vom 1. März 2013 als adäquat angesehen werde, eine Schädigung des Knorpels des rechten Kniegelenks in der Trochlea femoris und an der retropatellaren Gelenkfläche bedingt zu haben. Der beschriebene Unfallmechanismus habe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zur vorliegenden Schädigung des Knorpels geführt. Seit dem Unfall liege der Grad der MdE über 20%, was jedoch in einem entsprechenden Gutachten zu klären sei.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Urteile nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auch unter Berücksichtigung des im Zulassungsverfahrens neu vorgelegten Gutachtens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinn dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – juris Rn. 16) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – juris Rn. 9).
Das Erstgericht hat in dem Verfahren M 12 K 15.1732 (3 ZB 16.1638) zutreffend entschieden, dass der Bescheid der Beklagten vom 8. April 2015 in der Fassung vom 18. Februar 2016 und die darin getroffene Befristung des dienstunfallbedingten Heilbehandlungszeitraums auf 26. April 2013 rechtmäßig ist. Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts, dass die über den 26. April 2013 hinaus bestehenden Körperschäden weder als Unfallfolgen des Dienstunfalls vom 1. März 2013 anerkannt wurden (1.1) noch in einem ursächlichen Zusammenhang mit diesem Dienstunfall stehen (1.2) unterliegen keinen ernstlichen Zweifeln. Entsprechend begegnet das Urteil des Verwaltungsgerichts in dem Verfahren M 12 K 15.1799 (3 ZB 16.1640), mit dem die Klage auf Gewährung von Unfallausgleich und Neufestsetzung der durch den Dienstunfall vom 1. März 2013 bedingten MdE abgewiesen wurde, keinen ernstlichen Zweifeln (1.3). Auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts wird verwiesen (vgl. M 12 K 15.1732 und M 12 K 15.1799 – jeweils juris).
1.1 Der Senat vermag die klägerische Annahme, dass die Beklagte mit ihrem Bescheid vom 10. Juni 2013 sämtliche Körperschäden des Klägers am rechten Kniegelenk anerkannt habe, nicht zu teilen. Eine (pauschale) Anerkennung von Körperschäden, die unabhängig von jeglicher Kausalität zum Dienstunfall aufgetreten sind, findet in dem Bescheid vom 10. Juni 2013 keine Stütze. Nach dessen unmissverständlichen Wortlaut sollten nur die „aus dem Dienstunfall entstehenden Heilbehandlungskosten“ erstattet werden. Zugleich nahm die Beklagte in dem Bescheid vom 10. Juni 2013 auf Art. 46 BayBeamtVG Bezug, wonach der Körperschaden kausal durch den Dienstunfall verursacht sein muss („einen Körperschaden verursachendes Ereignis“).
1.2 Soweit das Erstgericht feststellte, dass die beim Kläger aufgetretenen weiteren Körperschäden (drittgradiger Knorpelschaden im Gleitlager der Kniescheibe am Oberschenkelknochen, Retropatellararthrose – Chondropathie Grad III – der Kniescheibenrückfläche, Knorpelschaden Grad I bis II im inneren Kniegelenkskompartiment, Meniskusdegeneration Grad I bis II des Innenmeniskus, anatomische Normvariante mit Übergangsstörung der Lendenwirbelsäule ohne wesentliche Funktionseinschränkung und ohne neurologische Defizite) sowie psychischen Gesundheitsstörungen (Anpassungsstörung ICD-10 F 43.2 mit schwerer depressiver Reaktion bzw. schwerer depressiver Episode) in keinem ursächlichen Zusammenhang zu dem Dienstunfall vom 1. März 2013 stehen, unterliegt dies keinen ernstlichen Zweifeln. Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts habe der Kläger nicht zur Überzeugung des Gerichts nachweisen können, dass die von ihm nach 26. April 2013 geklagten Beschwerden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf den Dienstunfall vom 1. März 2013 zurückzuführen seien und der dienstunfallbedingte Heilbehandlungszeitraum entsprechend noch immer andauere. Die bestehenden Beschwerden würden vielmehr auf degenerativ bedingten Körperschäden beruhen, die in keinem ursächlichen Zusammenhang mit dem Dienstunfall vom 1. März 2013 stünden. Damit fehle es gleichfalls an einem Kausalzusammenhang zwischen dem Dienstunfall vom 1. März 2013 und den geklagten Beschwerden an der Lendenwirbelsäule sowie den geltend gemachten psychischen Beschwerden, da diese durch die anhaltenden Schmerzen im rechten Kniegelenk hervorgerufen worden seien.
Dabei konnte sich das Verwaltungsgericht auf das von der Beklagten eingeholte Gutachten des Direktors der Orthopädischen Klinik des Klinikums I., Herrn Prof. Dr. H., und des Facharztes für Unfallchirurgie und Orthopädie Dr. A. vom 28. August 2014/Nachtrag vom 21. Januar 2015 sowie die Stellungnahmen der Amtsärztin des Gesundheitsamtes des Landratsamtes P., Frau Medizinaldirektorin Dr. K. vom 29. Oktober 2014 und 3. März 2015 und deren Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung vom 18. Februar 2016 stützen.
Die Gutachter Prof. Dr. H. und Dr. A. sowie die Amtsärztin haben ihre Meinung überzeugend, schlüssig und klar dargelegt. Sie haben die relevanten Gutachten und Befunde der Akten umfassend ausgewertet und im Rahmen der Anamnese die Beschwerden des Klägers ausführlich eruiert. Aufgrund einer persönlichen Untersuchung des Klägers haben die Gutachter Prof. Dr. H. und Dr. A. des Weiteren einen umfassenden Untersuchungsbefund erstellt. Ihre Folgerungen beruhen sowohl auf eigenen medizinischen Erkenntnissen als auch auf Befunden, die in nachprüfbarer Weise in dem Gutachten selbst angegeben sind.
Die hiergegen im Zulassungsverfahren vorgebrachten Einwände können dieses Gutachten nicht erschüttern. Das Gutachten ist weder unvollständig noch widersprüchlich oder sonst mangelhaft. Es geht weder von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus noch steht die Sachkunde des Gutachters in Zweifel oder bestehen Anhaltspunkte, dass er nicht unparteiisch ist.
Das Zulassungsvorbringen betreffend § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erschöpft sich im Wesentlichen in der Wiederholung des Vortrags aus dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie den bereits dort vorgetragenen Einwendungen gegen das Gutachten des Prof. Dr. H. und Dr. A. (VG München, U.v. 18.2.2015 – M 12 K 15.1732 UA Bl. 44 – juris Rn. 109 ff.).
Die klägerische Annahme, das Erstgericht habe die im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen teilweise unerwähnt gelassen, vermag der Senat nicht zu teilen. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht ausführlich und detailliert dargelegt, weshalb auch die ärztlichen Stellungnahmen der den Kläger behandelnden Ärzte die Ausführungen des sachverständigen Zeugen Prof. Dr. H. nicht substantiiert in Zweifel ziehen können (M 12 K 15.1732 UA Bl. 46 ff. unter 2.1.4. – juris Rn. 114 ff.).
Entgegen den Darstellungen des Klägerbevollmächtigten setzt sich die Erstinstanz auch ausführlich und im Detail mit den ärztlichen Stellungnahmen von Herrn Dr. M. vom 16. April 2013 und 2. Januar 2014 auseinander. Im Ergebnis seien diese aber nicht geeignet die ausführlich und nachvollziehbar begründete Beurteilung des sachverständigen Zeugen substantiiert in Frage zu stellen (M 12 K 15.1732 UA Bl. 48 unter 2.1.4.1. – juris Rn. 115 ff.). Nach den überzeugenden Aussagen der Gutachter Prof. Dr. H./Dr. A. könne den MRT-Aufnahmen jedenfalls nicht entnommen werden, dass sich der Kläger am 1. März 2013 einen frischen Knorpelschaden zugezogen habe. So habe die MRT-Aufnahme vom 15. März 2013 eine präexistente Retropatellararthrose (Chondropathie Grad III) gezeigt. Posttraumatische Knorpelkontusionen seien zugleich als sehr unwahrscheinlich eingestuft worden. Ferner seien sowohl ein degenerativer Knorpelschaden Grad I bis II im inneren Kompartiment des rechten Kniegelenkes als auch eine Meniskusdegeneration Grad I bis II des Innenmeniskus nachgewiesen worden, wohingegen ein relevanter Meniskusriss als Zeichen eines akuten Unfallereignisses nicht feststellbar gewesen sei. Verletzungsfolgen, die über die Diagnose einer Distorsion hinausgehen würden, seien weder in der MRT vom 15. April 2013 noch in dem Arztbericht vom 8. August 2013 aufgeführt (M 12 K 15.1732 UA Bl. 36 ff. unter 2.1.1. – juris Rn. 97).
Das Erstgutachten geht auch nicht von einem falschen Unfallhergang aus. Es beruht auf den Schilderungen des Klägers zum exakten Ablauf des Unfallmechanismus. Wie Prof. Dr. H./Dr. A. im Rahmen seines Gutachtennachtrags vom 21. Januar 2015 deutlich macht, ergeben sich auch unter Berücksichtigung des im Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 21. Oktober 2014 geschilderten Unfallablaufs (Scherenschlag) keine relevanten Änderungen bezüglich der gutachterlichen Einschätzung. Dass sich die Formulierung des Gutachter Prof. Dr. N./PD Dr. Z. zum Unfallhergang: „Beim Aufkommen auf dem Boden mit dem rechten Bein sei das Kniegelenk in einer gebeugten Haltung mit leichter Innenrotationsbewegung gewesen“ nicht 1:1 im Gutachten des Prof. Dr. H. wiederfindet, begründet nicht den Verdacht, der sachverständige Zeuge sei von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, denn auch Prof. Dr. H./Dr. A. beschreiben – wenn auch nicht wortgleich -, dass sich der Kläger im Rahmen der Landung das rechte Knie verdreht habe und stützt sich dabei auf die im Rahmen der Anamnese getroffenen „detaillierten Schilderungen“ des Klägers „zum exakten Ablauf des Unfallmechanismus“ (vgl. Gutachtennachtrag vom 21. Januar 2015, S. 1).
Das im Auftrag des Klägers zur Unterstützung der Zulassungsbegründung erstellte fachorthopädische Gutachten des Direktors der Klinik für Unfallmedizin des Caritas Krankenhauses S. in R., Herrn Prof. Dr. N. und dessen Stellvertreter Herrn PD Dr. Z. vom 2. Juni 2016 vermag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht zu begründen. Aus Sicht des Gutachters Prof. Dr. N. (S. 9), sei ein Trauma im Sinne einer Verrenkbewegung bei gebeugtem, innenrotierten Kniegelenk „durchaus adäquat“, um einen Knorpelschaden hinter der Kniescheibe in der Trochlea femoris zu provozieren. Derartige Dezelerationstraumen könnten zu einer Abscherung des Knorpels gerade im Streckapparatbereich führen. Die Maximalvariante hierbei sei eine osteochondrale Fraktur wie sie z.B. bei einer Patellaluxation vorkommen könne. Der Gutachter (S. 11) sehe den Unfall vom 1. März 2013 als „adäquat“ an, eine entsprechende Schädigung des Knorpels des rechten Kniegelenkes in der Trochlea femoris und an der retropatellaren Gelenkfläche bedingt zu haben. Aus seiner Sicht habe der beschriebene Unfallmechanismus mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zur vorliegenden Knorpelschädigung geführt.
Dieses im Laufe des Zulassungsverfahrens eingeholte fachorthopädische Gutachten erweist sich nicht als geeignet, die Feststellungen der Amtsärztin und der Gutachter Prof. Dr. H./Dr. A. zu erschüttern.
Dem Amtsarzt und einem von ihm hinzugezogenen Facharzt kommt gegenüber einem von Klägerseite beauftragten Privatgutachter grundsätzlich Vorrang zu. Dies hat seinen Grund in ihrer rechtlichen Stellung. Im Gegensatz zu einem Privatarzt bzw. Privatgutachter, der womöglich bestrebt ist, das Vertrauen des Patienten zu erhalten bzw. den Interessen des Auftraggebers zu entsprechen, nehmen sowohl Amtsarzt und ein von ihm hinzugezogener mit dem Krankheitsfall vorher nicht befasster Facharzt die Beurteilung nach ihrer Aufgabenstellung unbefangen und unabhängig vor. Sie stehen Beamten und Dienstherrn gleichermaßen fern. Amtsärztlichen Gutachten kommt auch deshalb besonderes Gewicht zu, weil der Amtsarzt über speziellen Sachverstand verfügt, der einerseits auf der Kenntnis der Belange der Verwaltung sowie der gesundheitlichen Anforderungen, die an einen Beamten der jeweiligen Laufbahn gestellt werden, andererseits auf der Erfahrung aus einer Vielzahl von gleich oder ähnlich gelagerten Fällen beruht (vgl. BayVGH, B.v. 9.10.2015 – 3 ZB 12.1708 – juris Rn. 26; B.v. 24.9.2014 – 3 ZB 12.318 – juris Rn. 7; B.v. 3.6.2015 – 6 ZB 14.2773 – juris Rn. 10 f.).
Das fachorthopädische Gutachten des Prof. Dr. N./PD Dr. Z. zeigt keine im Wesentlichen neuen substantiierten Einwendungen auf, mit denen sich nicht bereits das Erstgericht und die Amtsärztin bzw. der von ihr hinzugezogene Gutachter im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens auseinandergesetzt hätten. Es rekurriert überwiegend auf die Ausführungen des Herrn Dr. E. vom 12. November 2013 und 20. März 2014 sowie die Atteste von Prof. Dr. A. vom 8. Mai 2014, 30. Juni 2014, 8. Oktober 2014 und 9. März 2015, mit denen sich das Erstgericht ausführlich befasst und sorgfältig auseinandergesetzt hat (M 12 K 15.1732 UA Bl. 50 ff. unter 2.1.4.2; juris Rn. 125 ff.).
Vielmehr ist das neu eingeholte Gutachtens nicht gänzlich ohne Widerspruch, soweit es ohne weitere Erläuterung schlussfolgert, dass der beschriebene Unfallmechanismus „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ zur vorliegenden Knorpelschädigung geführt habe, obgleich zuvor in der zusammenfassenden Begründung schlicht von einem „adäquaten“ Kausalzusammenhang die Rede ist.
Demgegenüber sind die Ausführungen der Amtsärztin und des ihr zurechenbaren (vgl. dazu BVerwG, U.v. 11.10.2006 – 1 D 2.05 – juris Rn. 34) Gutachters, auf deren Ausführungen das Verwaltungsgericht sein Urteil stützt, durch das neu eingeholte Gutachten nicht erschüttert.
Soweit die Gutachter Prof. Dr. N/PD Dr. Z. ausführen, dass entsprechende Zeichen eines bone bruise (Knochenödem) „nicht zwangsläufig“ vorhanden bzw. zur Beurteilung eines akuten Traumas „zwingend“ gefordert seien, nimmt er Bezug auf das Attest des Herrn Prof. Dr. A. vom 30. April 2015, demzufolge nicht jeder Anprall mit einem Knochenmarködem vergesellschaftet sei. Mit dieser Erwägung setzte sich der Gutachter Prof. Dr. H. auf Vorhalt des Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung ausweislich der Niederschrift (S. 6) sowie das Verwaltungsgericht in seinem Urteil (M 12 K 17.1732 UA Bl. 50 unter 2.1.4.2; juris Rn. 125 ff., 130) bereits hinreichend auseinander. Hiergegen ist nichts zu erinnern. Soweit der Kläger die erstgerichtliche Einschätzung unter Vorlage des neuen Gutachtens nicht teilt, legt er aber keinen ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils dar. Er legt insbesondere nicht dar, dass das Verwaltungsgericht damit die Grenzen richterlicher Beweiswürdigung überschritten hätte. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es würdigt den Prozessstoff auf seinen Aussage- und Beweiswert für die Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen nur nach der ihm innewohnenden Überzeugungskraft. Trotz des besonderen Charakters der Beweiswürdigung, der dem Gericht einen Wertungsrahmen eröffnet, ist das Gericht allerdings nicht gänzlich frei. Die richterliche Überzeugung muss auf rational nachvollziehbaren Gründen beruhen, d.h. sie muss insbesondere die Denkgesetze, die Naturgesetze sowie zwingende Erfahrungssätze beachten. Ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt vor, wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, namentlich Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen, oder wenn die Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet. Soweit eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt wird, kommt eine Zulassung der Berufung folglich nur dann in Betracht, wenn die Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (vgl. BayVGH, B.v. 14.3.2013 – 22 ZB 13.103 und 104 – Rn. 11 m.w.N.). Derartige Fehler bei der verwaltungsgerichtlichen Überzeugungsbildung hat der Kläger nicht aufgezeigt; sie sind auch nicht erkennbar, da sich der Gutachter Prof. Dr. H. und das ihm folgende Erstgericht mit der fachlichen Gegenmeinung fundiert auseinandergesetzt und diese in ihre Bewertungen miteinbezogen haben.
Dies gilt in gleicher Weise hinsichtlich der Ausführungen des Prof. Dr. N./PD Dr. Z. in ihrem fachorthopädischen Gutachten vom 2. Juni 2016, nach welchen ein Trauma im Sinne einer Verrenkbewegung bei gebeugtem, innenrotierten Kniegelenk adäquat sei, um einen Knorpelschaden hinter der Kniescheibe in der Trochlea femoris zu provozieren. Derartige Dezelerationstraumen könnten zu einer Abscherung des Knorpels gerade im Streckapparatbereich führen. Die übrigen Knorpelveränderungen seien altersentsprechend gewesen. Vor allem die kraterförmigen circumskripte Konfiguration des Defektes weise hier auf ein Dezelerationstrauma im Rahmen der Landung nach dem schweren Schlag hin, sodass ein entsprechender kausaler Zusammenhang zwischen dem Trauma und der Verletzung in der Trochlea femoris anzunehmen sei. Auch hierbei stützen sich die Gutachter Prof. Dr. N./PD Dr. Z. vornehmlich – wenn auch unter Anfügung von Literaturangaben – auf die bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingehend und gewissenhaft gewürdigten Atteste des Herrn Dr. E. vom 12. November 2013 und 20. März 2014 sowie die Atteste von Prof. Dr. A. vom 8. Mai 2014, 30. Juni 2014, 8. Oktober 2014 und 9. März 2015 (M 12 K 15.1732 UA Bl. 50 ff. – juris Rn. 126 ff.). Trotz einer entsprechenden Anfrage von Seiten der Amtsärztin vermochte Herr Dr. E. seine Beurteilung auch nicht weiter zu begründen.
Dem Gutachter Prof. Dr. H. kann schließlich nicht unterstellt werden, er sei fälschlicherweise (bei seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung) davon ausgegangen, dass der Knorpeldefekt von 15 x 7 mm bereits zum Zeitpunkt der MRT-Aufnahme vom 15. März 2013 vorgelegen habe. Eine entsprechende Feststellung kann weder dem schriftlichen Gutachten noch der Aussage in der mündlichen Verhandlung entnommen werden. Seine dortigen Ausführungen erfolgten vielmehr zur Erläuterung, dass der später festgestellte Knorpeldefekt (15 x 7 mm) nicht unmittelbare Folge des Unfalls am 1. März 2013 sein konnte. Nur dann hätte ein relativ großer Gelenkskörper in der MRT-Aufnahme vom 15. März 2013 zu sehen sein müssen. Mit seinen Ausführungen in der Zulassungsbegründung vom 14. September 2016 (S. 11 unter 2.2.2) bestätigt der Klägerbevollmächtigte nunmehr, dass sowohl der Flap in der Größe von 10 × 10 mm im Kniegelenk als auch der Knorpeldefekt von ca. 15 × 7 mm erst im MRT vom 10. Dezember 2014 ersichtlich und festgestellt worden sei, und damit nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Dienstunfall aufgetreten ist. Die grundsätzliche Feststellung des Gutachters, dass bei einem Trauma freie Gelenkkörper in der Kernspintomografieaufnahme vom 15. März 2013 hätten zu sehen sein müssen, unterliegt entgegen klägerischer Kritik jedenfalls keinen durchgreifenden Bedenken. Soweit es nach den Ausführungen des Prof. Dr. N./PD Dr. Z. (Gutachten, S. 10) im Rahmen eines „Aufpralles“ hier zu einem Zerreißen des abgesprengten Knorpelstückes kommen könne und somit nicht immer ein Flake in toto vorliege, stellt dies das grundsätzliche Vorhandensein eines freien Gelenkkörpers als „Indiz“ (vgl. Niederschrift der mündlichen Verhandlung, Bl. 5) eines Knorpelschadens als Folge eines Traumas nicht infrage. Zumal ein „Aufprall“ des Kniegelenks auf dem Boden – sollte Prof. Dr. N./PD Dr. Z. hiervon ausgehen – nicht stattgefunden hat, sondern der Kläger auf seinem Fuß gelandet ist.
Soweit der Kläger meint, dass die Entfernung von freien und chondralen Gelenkkörpern während der initialen Arthroskopie am 8. August 2013 zeigten, dass solche vorhanden gewesen sein müssen, kann er damit nicht durchdringen, denn auch mit diesem Argument setzt sich das Verwaltungsgericht in seinem Urteil in nicht zu beanstandender Weise auseinander (M 12 K 15.1732 UA S. 48 – juris Rn. 120). Der sachverständige Zeuge Prof. Dr. H. habe diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert, dass bei jeder Arthroskopie freie Gelenkkörper freigesetzt werden, da hierbei der Knorpel geglättet werde. Die entstandenen freien Gelenkkörper würden während des Eingriffs wieder entfernt. Der Aussage, dass bei der Arthroskopie am 8. August 2013 freie Gelenkkörper entfernt wurden, könne daher nicht entnommen werden, ob diese bereits nach dem Unfall vom 1. März 2013 vorgelegen oder erst als Folge der Arthroskopie selbst am 8. August 2013 entstanden seien.
1.3 Nach alledem begegnet auch das Urteil M 12 K 15.1799 (3 ZB 16.1640), mit dem die Klage auf Gewährung eines Unfallausgleichs gemäß Art. 52 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG und Neufestsetzung der durch den Dienstunfall vom 1. März 2013 bedingten MdE abgewiesen wurde, keinen ernstlichen Zweifel. Aus den unter 1.1 und 1.2 dargelegten Gründen wird das erstinstanzliche Urteil, demzufolge das Verwaltungsgericht auf der Grundlage der von Seiten der Beklagten eingeholten Gutachten zu der Überzeugung gelangt ist, dass dem Kläger lediglich in der Zeit von 1. März 2013 bis 30. April 2013 und damit für einen Zeitraum von weniger als 6 Monaten eine dienstunfallbedingte MdE zugesprochen werden kann, durch das Vorbringen im Antrag auf Zulassung der Berufung nicht durchgreifend infrage gestellt.
1.4 Soweit der Kläger in dem Verfahren 3 ZB 16.1638 vorträgt, die Kostenentscheidung unterliege ernstlichen Zweifeln, da die Beklagte den Bescheid vom 8. April 2015 in der mündlichen Verhandlung teilweise (Ziff. 2 und 3 des Bescheides) aufgehoben habe, geht er fehl. Indem der Kläger seinen Klageantrag in der mündlichen Verhandlung u.a. dahingehend beschränkte, den Bescheid vom 8. April 2015 in der Gestalt aufzuheben, wie er sie in der mündlichen Verhandlung erfahren hat, nahm er seine Klage auf Aufhebung der Ziff. 2 und 3 des Bescheides vom 8. April 2015 (konkludent) mit der Kostenfolge des § 155 Abs. 2 VwGO zurück.
2. Aus den gleichen Gründen, mit denen das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu verneinen ist, folgt auch, dass der Rechtssache nicht die – insbesondere im Hinblick auf den im Dienstunfallrecht geltenden Kausalitätsbegriff – besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten zukommen, die der Beklagte ihr zumisst. Damit scheidet auch eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aus.
Voraussetzung für die Zulassung nach dieser Vorschrift ist, dass der Kläger mit seinen Angriffen gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Fragen aufwirft, die von solcher Schwierigkeit sind, dass sich die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels nicht im Zulassungsverfahren, sondern erst im Rechtsmittelverfahren selbst klären und entscheiden lassen. Im Hinblick auf die vom Kläger gerügten Mängel des Urteils bzw. des Sachverständigengutachtens bedarf es nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens, da das Vorbringen des Klägers schon keine tatsächlichen oder rechtlichen Fragen aufwirft, die sich nicht schon in einem Zulassungsverfahren beantworten lassen (BayVGH, B.v. 18.1.2016 – 3 ZB 13.34 – juris Rn. 26). Allein daraus, dass zahlreiche medizinische Stellungnahmen vorliegen, ergeben sich noch keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten in diesem Sinne. Der Sachverhalt ist, soweit entscheidungserheblich, überschaubar und die vorliegenden medizinischen Gutachten lassen sich eindeutig bewerten (vgl. BayVGH, B.v. 14.4.2009 – 3 ZB 07.561 – juris Rn. 11).
Aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils kann ferner eine besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeit vorliegend nicht abgeleitet werden, denn der Umfang der Entscheidungsgründe (29 Seiten im Verfahren M 12 K 15.1732 bzw. 4 Seiten im Verfahren M 12 K 15.1799) übertrifft zum einen nicht bei weitem den durchaus üblichen Umfang einer gerichtlichen Entscheidung bei ausführlichen medizinischen gutachterlichen Stellungnahmen und ist zum anderen im Wesentlichen dem Bestreben des Verwaltungsgerichts geschuldet, sich dezidiert mit den ärztlichen Stellungnahmen und Gutachten auseinanderzusetzen und auch auf sämtliche Argumente und Einwände der Klagepartei ausführlich und überzeugend einzugehen.
Auch die gemäß § 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO zulässige (GmSOGB, B.v. 27.4.1993 – GmS-OGB 1/92 – BVerwGE 92, 367 – juris Rn. 12) Dauer zwischen Niederlegung des Tenors (18.2.2016) und Übergabe der vollständig abgefassten Urteilsgründe an die Geschäftsstelle (15.7.2016) belegt hier keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache, denn die Dauer bis zur vollständigen Abfassung der Urteilsgründe ist individuell von der Belastung, Schwerpunktsetzung und Arbeitsorganisation des einzelnen Berichterstatters und der Kammer abhängig und lässt bereits deshalb keinen Rückschluss auf die besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeit der Rechtssache zu.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
4. Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren 3 ZB 16.1638 (5.000,- Euro) beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG (vgl. BayVGH, B.v. 11.4.2019 – 3 Ć 16.1637).
Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren 3 ZB 16.1640 (41.949,- Euro) folgt aus §§ 40, 42 und 47 GKG, weil es um wiederkehrende Leistungen geht, wobei ein Rückgriff auf Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs im Hinblick auf § 42 GKG nicht in Betracht kommt (vgl. BayVGH, B.v. 11.4.2019 – 3 C 16.1639 und 1820). Obgleich im gemäß § 40 GKG maßgeblichen Zeitpunkt der Einleitung des Zulassungsverfahrens andere Grundrentenbeträge vorgesehen sind, die rechnerisch zu höheren Summen führen würden, entspricht der Streitwert im Rechtsmittelverfahren dem Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens, da gemäß § 42 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG der erstinstanzliche Streitwert im Rechtsmittelverfahren nicht überschritten werden darf.
5. Mit diesem gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbaren Beschluss werden die Urteile des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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