Medizinrecht

Zuweisung einer öffentlich geförderten Wohnung – einstweiliger Rechtsschutz

Aktenzeichen  M 12 E 19.1515, M 12 K 19.1514

Datum:
30.7.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 25276
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 123 Abs. 1 S. 2, Abs. 3
ZPO § 920 Abs. 2
BayWoBindG Art. 5 S. 2

 

Leitsatz

1. In Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf hat die zuständige Behörde in Bezug auf Sozialwohnungen nach Art. 5 Satz 2 BayWoBindG gegenüber den Verfügungsberechtigten ein Benennungsrecht, das sie aus Gründen der Praktikabilität auch ermächtigt, vor der eigentlichen Benennung eine rechtlich verbindliche Vorentscheidung über die Voraussetzungen der Wohnberechtigung und über den Grad der sozialen Dringlichkeit durch Aufnahme in eine nach Dringlichkeitsstufen und Punkten differenzierende Vormerkkartei zu treffen. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
2. Als Folge dieser Dringlichkeitseinstufung ist die Behörde verpflichtet, Wohnungsangebote in der damit erstellten Reihenfolge der Dringlichkeit zu erteilen. Ein Anordnungsanspruch auf Benennung für eine Wohnung wäre nur dann glaubhaft gemacht, wenn tatsächlich eine bedarfsgerechte Wohnung frei wäre und keine anderen Bewerber dem Antragsteller vorgingen. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine unmittelbare hoheitliche Zuweisung einer Sozialwohnung ist nach dem Bayerischen Wohnungsbindungsrecht nicht möglich. In einem Gebiet mit erhöhtem Wohnungsbedarf hat die zuständige Stelle gegenüber den Verfügungsberechtigten (nur) ein Benennungsrecht und hat mindestens fünf wohnberechtigte Wohnungssuchende zur Auswahl zu benennen. Die Entscheidung über den Abschluss eines Mietvertrages mit den Wohnungssuchenden bleibt jedoch den Verfügungsberechtigten vorbehalten.(Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren und für das Hauptsacheverfahren M 12 K 19.1514 wird abgelehnt.

Gründe

I.
Der am … … … geborene Antragsteller hat am … Februar 2019 erneut die Registrierung für eine öffentlich geförderte Wohnung beantragt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es lägen gesundheitliche Gründe vor. Beigefügt war u.a. ein „Attest zur Vorlage beim Amt für Wohnen und Migration“ vom 4. März 2019, in dem Dr. b* … sowohl Beschwerden bejaht, die mit Beeinträchtigungen im täglichen Leben verbunden sind, aber noch keine gesundheitliche Gefährdung mit sich bringen (Einbruch/Raub/Randale) als auch gesundheitliche Auswirkungen, die mit erheblichen Beeinträchtigungen im täglichen Leben verbunden sind, und die Verschlimmerung bestehender oder die Entwicklung neuer Erkrankungen, eine stationäre Behandlung oder Unfallgefahren befürchten lassen. Gesundheitliche Auswirkungen, die ein kritisches oder lebensbedrohliches Stadium erreicht haben oder eine Gefährdung, die bereits zu entsprechenden Vorfällen geführt hat, wurden verneint. Das Attest ist mit offenbar vom Antragsteller stammenden weiteren Anmerkungen versehen.
Der Antragsteller bewohnt seit 1. Februar 2016 eine öffentlich geförderte Zweizimmerwohnung in München (45,93 m2). Der Antragsteller ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 70.
Mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 26. Februar 2019 wurde der Antragsteller aufgefordert, einen aktuellen Schwerbehindertenausweis sowie ein ärztliches Attest, aus dem sich gesundheitliche Gründe für den Auszug ergeben, bis 26. März 2019 vorzulegen.
Mit Schreiben vom … März 2019 hat der Antragsteller erwidert, alle Unterlagen lägen seit 1989 in der Akte des Wohnungsamts. Der Schwerbehindertenausweis sei seit den letzten Anträgen bekannt, zumal dieser unbefristet und die Behinderung nicht mehr korrigierbar sei. Ein ärztliches Attest liege ebenso seit dem letzten Antrag vom 27. November 2017 vor. Es habe sich nichts geändert. Mit Schreiben vom … März 2019 hat der Antragsteller weiter ausgeführt, es sei schon im Jahr 2016 und 2017 mitgeteilt worden, dass er den Wohnungstausch in das neue Gebäude in der A …straße beabsichtige. Da der Wohnungszuzug am 1. April 2019 stattfinden solle, dürfte jeglicher Bescheid nutzlos sein, da diese Wohnungen längst bezogen seien.
Mit Bescheid vom 6. März 2019 hat die Antragsgegnerin den Antragsteller für eine öffentlich geförderte Wohnung vorgemerkt. Als angemessene Wohnungsgröße wurde ein Wohnraum mit einer Fläche ab 10 qm festgesetzt. Die Dringlichkeit des Antrags wurde mit 114 Punkten (71 Grundpunkte wegen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, 8 Vorrangpunkte, 35 Anwesenheitspunkte) in Rangstufe I festgesetzt.
Mit Schriftsatz vom … März 2019, bei Gericht am selben Tag eingegangen, hat der Antragsteller Klage auf Leistung und sofortigen Vollzug des Bescheids vom 6. März 2019 zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben.
Gleichzeitig hat er
einstweiligen Rechtsschutz und Prozesskostenhilfe
beantragt. Aufgrund des komplizierten juristischen Sachverhalts sei eine Begründung ohne anwaltliche Vertretung zurzeit noch nicht möglich. Der Eilantrag werde dahin begründet, dass irreparable Nachteile noch vor April entstehen würden.
Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 16. April 2019 beantragt,
den Antrag gemäß § 123 VwGO abzulehnen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund bestehe. Welche irreparablen Nachteile dem Antragsteller drohten, lasse sich weder der Klage- noch der Antragsschrift entnehmen. Nach Aktenlage bestehe das Mietverhältnis des Antragstellers nach wie vor. Eine Kündigung sei nicht ersichtlich. Dem Antragsteller drohe keine Obdachlosigkeit. Er sei antragsgemäß für eine öffentlich geförderte Wohnung vorgemerkt worden. Weder die vorgenommene Dringlichkeitsbewertung noch die Festsetzung der angemessenen Wohnungsgröße seien zu beanstanden. Unabhängig davon seien die Festsetzungen im Bescheid der Antragsgegnerin Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens. Eine Entscheidung im Eilverfahren würde die Hauptsache vorwegnehmen. Eine Eilbedürftigkeit des Anliegens des Antragstellers vermöge die Antragsgegnerin nicht zu erkennen. Der Antragsteller könne lediglich die ermessensgerechte Berücksichtigung der Dringlichkeit seiner Wohnungssuche und die Aufnahme in die Vormerkdatei der Antragsgegnerin beanspruchen. Etwaige Wohnungsangebote richteten sich dann nach der Rangfolge der in der Vormerkdatei aufgenommenen Wohnungssuchenden und ihren jeweiligen Bedarfen. Wohnungsvorschläge ohne vorherige Bewerbung über SOWON seien nicht möglich. Auch die unmittelbare Zuteilung einer Sozialwohnung durch die Antragsgegnerin sei nicht möglich. Die Antragsgegnerin habe gegenüber den Verfügungsberechtigten ein Benennungsrecht. Dabei würden für eine freie Wohnung mindestens fünf wohnberechtigte Wohnungssuchende zur Auswahl benannt. Die Entscheidung über den Abschluss eines Mietvertrags bleibe den Verfügungsberechtigten vorbehalten. Die hoheitliche Zuweisung einer Sozialwohnung sei nicht möglich.
Mit Schriftsatz vom … April 2019 hat der Antragsteller weiter ausgeführt, die genaue Begründung könne nur durch einen Anwalt erbracht werden, da einige Erklärungen notwendig seien und erst der Anwalt das eigentliche Problem mit den entsprechenden Gesetzen dem Gericht erläutern und die dazu richtigen Anträge stellen könne. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bezüglich des Rechtsschutzes würden vom Anwalt geschrieben werden müssen. Eine Kündigung drohe nicht, jedoch erhebliche Schäden und Nachteile durch einen örtlich bekannten Gewalt- und Straftäter.
Mit Schriftsatz vom 23. Juli 2019 hat die Antragsgegnerin die ihr vorliegenden ärztlichen Atteste des Antragstellers übermittelt. Das Attest vom 13. Februar 2014 beziehe sich auf die vorherige Wohnsituation des Antragstellers. Die Atteste vom 2. März 2016 und 4. März 2019 seien inhaltlich identisch und könnten allenfalls zu einer Bewertung mit 71 Grundpunkten führen. Weitere Atteste lägen nicht vor. Nachdem der Antragsteller weder seinen Antrag nach § 123 VwGO noch seine Klage begründet habe, sehe sich die Antragsgegnerin nicht in der Lage, eine andere Entscheidung zu treffen. In der beigefügten neurologischen Bescheinigung von Dr. S* … vom 13. Februar 2014 wird ausgeführt, dass sich der Antragsteller in kontinuierlicher neurologischer Behandlung befinde. Er leide unter sozialen Phobien mit sozialem Rückzug, Störung der interpersonellen Kontaktaufnahme, Störung der Impulskontrolle mit depressiven Symptomen und vermehrter innerer Unruhe und Erregungszuständen. Die aktuelle Wohnsituation erlebe er als extrem einschränkend, die Wohnung sei zu klein, zu laut. Es bestünden Konflikte mit der Nachbarschaft. Aus medizinischer Sicht und zur Vermeidung einer weiteren Chronifizierung der psychischen Erkrankung bestehe die dringliche Notwendigkeit zur Besserung der Wohnsituation. In seinem Attest vom 2. März 2016 führt Dr. B* … aus, der Antragsteller stehe seit Jahren in seiner hausärztlichen Betreuung. Am … Juni 2015 sei beim Antragsteller in seinem jetzigen Domizil eingebrochen worden. Schon im Vorfeld habe er angegeben, dass 13 er unter den widrigen Nachbarschaftsverhältnissen leide und aufgrund seiner schwächlichen Konstitution Angst habe. Seit dem Ereignis im Juni 2015 zeige er in zunehmendem Maße Panikreaktionen sowie Zeichen einer schweren Stressreaktion. Diese sei gekennzeichnet durch Schweißausbrüche, Schwindelanfälle, heftigste Migräne sowie Ohnmachtsgefühle und Zittern. Da eine Besserung in seiner jetzigen Umgebung nicht anzunehmen sei, erscheine es aus ärztlicher Sicht dringend geboten, dass der Antragsteller einen Wohnungswechsel in eine wesentlich ruhigere (bürgerliche) Umgebung vornehme. Das Attest von Dr. b* … vom 4. März 2019 entspricht dem Attest vom 2. März 2016.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsund Behördenakte Bezug genommen.
II.
1. Das Gericht legt den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz auch mit Blick auf den Klageantrag im Hauptsacheverfahren auf „Leistung und sofortigen Vollzug des Bescheids vom 6. März 2019“ gemäß §§ 122, 88 VwGO dahingehend aus, dass die Antragsgegnerin im Rahmen einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO verpflichtet werden soll, dem Antragsteller Wohnungsvorschläge zu unterbreiten bzw. ihm eine öffentlich geförderte Wohnung zuzuweisen.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO kann das Gericht einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, vor allen bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller das von ihm behauptete strittige Recht (den Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung (den Anordnungsgrund) glaubhaft macht, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO. Maßgebend sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO hat keinen Erfolg. Zum einen würde mit der begehrten Anordnung die Hauptsache vorweggenommen werden. Zum anderen besteht nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage kein Anordnungsanspruch auf Unterbreitung von Wohnungsvorschlägen bzw. auf Zuweisung einer geförderten Wohnung.
Die Landeshauptstadt München gehört zu den Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf gemäß Art. 5 des Gesetzes zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen in Bayern (BayWoBindG). Die Antragsgegnerin hat als zuständige Stelle in Bezug auf Sozialwohnungen nach Art. 5 Satz 2 BayWoBindG gegenüber den Verfügungsberechtigten ein Benennungsrecht. Das Benennungsrecht ermächtigt die zuständige Behörde aus Gründen der Praktikabilität auch, vor der eigentlichen Benennung eine rechtlich verbindliche Vorentscheidung über die Voraussetzungen der Wohnberechtigung und über den Grad der sozialen Dringlichkeit zu treffen. Diese Vorentscheidung erfolgt durch Aufnahme in eine nach Dringlichkeitsstufen und Punkten differenzierende Vormerkkartei, wobei es sich um einen im Ermessen der Behörde stehenden Verwaltungsakt handelt (BayVGH v. 23.9.1987, DWW 1988, 55). Ein solcher Vormerkbescheid ist hier mit Datum vom 6. März 2019 ergangen.
Als Folge dieser Dringlichkeitseinstufung ist die Antragsgegnerin verpflichtet, Wohnungsangebote in der damit erstellten Reihenfolge der Dringlichkeit zu erteilen. Die Benennung hängt von der Zahl der tatsächlich freiwerdenden Wohnungen ab, die dem festgestellten Wohnbedarf entsprechen, von der Anzahl vorgemerkter Bewerber mit entsprechendem Wohnbedarf sowie der Dringlichkeit und Dauer der Bewerbung. Ein Anordnungsanspruch wäre nur dann glaubhaft gemacht, wenn tatsächlich eine bedarfsgerechte Wohnung frei wäre und keine anderen Bewerber 18 dem Antragsteller vorgingen. Hierfür fehlt jeder tatsächliche Anhaltspunkt. Die Antragsgegnerin hat im Verfahren vielmehr dargelegt, dass der Antragsteller antragsgemäß vorgemerkt wurde. Der Antragsteller wird damit seiner Dringlichkeit entsprechend berücksichtigt. Die Verpflichtung der Behörde, den Antragsteller für eine Wohnung zu benennen, würde den anderen Wohnungssuchenden, deren Anliegen noch dringlicher einzuordnen ist, unter Umständen einen erheblichen Nachteil zufügen. Der Mangel an öffentlich geförderten Wohnungen und die Vielzahl vorgemerkter Bewerber ist gerichtsbekannt.
Soweit der Antrag dahingehend ausgelegt werden könnte, dass der Antragsteller die Zurverfügungstellung bzw. Zuweisung einer Sozialwohnung begehrt, bleibt er ebenfalls ohne Erfolg. Der Antragsteller hat keinen Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf unmittelbare Zuteilung einer Sozialwohnung. Nach dem Bayerischen Wohnungsbindungsrecht ist die unmittelbare Zuteilung einer Sozialwohnung durch die Antragsgegnerin nicht möglich. Da es sich bei dem Gebiet der Antragsgegnerin um ein Gebiet mit erhöhtem Wohnungsbedarf im Sinne von Art. 5 BayWoBindG handelt, hat die Antragsgegnerin in Bezug auf Sozialwohnungen nach Art. 5 Satz 2 BayWoBindG gegenüber den Verfügungsberechtigten ein Benennungsrecht (s.o.). Gemäß Art. 5 Satz 2 BayWoBindG hat die zuständige Stelle den Verfügungsberechtigten mindestens fünf wohnberechtigte Wohnungssuchende zur Auswahl zu benennen. Die Entscheidung über den Abschluss eines Mietvertrages mit den Wohnungssuchenden bleibt jedoch den Verfügungsberechtigten vorbehalten. Eine hoheitliche Zuweisung einer Sozialwohnung durch die Antragsgegnerin ist nicht möglich (BayVGH v. 21.8.1990 – 7 CE 90.1139).
2. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO).
3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat sowohl für das Eilverfahren (M 12 E 19.1515) als auch für das Hauptsacheverfahren (M 12 K 19.1514) keinen Erfolg.
Gemäß § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO erhält auf Antrag diejenige Partei Prozesskostenhilfe, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Prozesskostenhilfe ist bereits dann zu gewähren, wenn nur hinreichende Erfolgsaussichten für den beabsichtigten Rechtsstreit bestehen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit in dem Sinne, dass der Prozesserfolg schon gewiss sein muss, ist nicht erforderlich. Es genügt eine sich bei summarischer Prüfung ergebende Offenheit des Erfolgs.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Auf die vorstehenden Ausführungen wird verwiesen.
Auch bezüglich der Klage im Hauptsacheverfahren bestehen keine hinreichenden Erfolgsaussichten im Sinne von § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO. Der Antragsteller hat Klage „auf Leistung und sofortigen Vollzug des Bescheids vom 6. März 2019“ erhoben. Das Gericht legt den Klageantrag gemäß § 88 VwGO dahingehend aus, dass der Antragsteller in Vollzug des Bescheids vom 6. März 2019 die Unterbreitung von Wohnungsvorschlägen bzw. die Zurverfügungstellung oder Zuweisung einer öffentlich geförderten Wohnung begehrt. Der Antragsteller ist in der Vormerkdatei der Antragsgegnerin registriert und wird damit nach einer Bewerbung für eine Wohnung auf SOWON entsprechend seiner Dringlichkeit in Wohnungsvorschläge aufgenommen, wenn er zu den fünf dringlichsten Bewerbern 24 zählt. Ein Anspruch auf Erteilung von Wohnungsvorschlägen unabhängig von der in der Vormerkdatei registrierten Dringlichkeit besteht ebenso wenig wie ein Anspruch auf Zurverfügungstellung oder Zuweisung einer öffentlich geförderten Wohnung (s.o. Nr. 1).
Nach alledem ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen.


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